VwGH Ro 2022/22/0006

VwGHRo 2022/22/00066.12.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher, die Hofräte Dr. Mayr, Dr. Schwarz und Mag. Berger sowie Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision der D S, vertreten durch Mag. Carolin Seifriedsberger, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Walfischgasse 3/5, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 28. Juli 2022, VGW‑151/085/16052/2021, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), zu Recht erkannt:

Normen

Abk Soziale Sicherheit (Serbien) - Durchführung
Abk Soziale Sicherheit (Serbien) - Durchführung Art5 Abs2
Abk Soziale Sicherheit (Serbien) - Durchführung Art8
Abk Soziale Sicherheit (Serbien) Art11
Abk Soziale Sicherheit (Serbien) Art13 Abs2
ASVG §123
ASVG §123 Abs1
NAG 2005 §11 Abs2 Z3
NAG 2005 §47 Abs3
NAGDV 2005 §7 Abs1 Z6 idF 2017/II/231
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022220006.J00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin, eine 1956 geborene serbische Staatsangehörige, beantragte mit der am 31. August 2021 beim Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) eingelangten Eingabe erstmals die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung ‑ Angehöriger“ gemäß § 47 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Zusammenführender sollte ihr über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügender Sohn sein.

2 Mit Bescheid vom 1. Oktober 2021 wies die belangte Behörde diesen Antrag gestützt auf § 1 Abs. 1, § 47 Abs. 3 sowie § 11 Abs. 2 Z 3 und § 11 Abs. 2 Z 2 NAG ab, weil die Revisionswerberin 1. nicht in den Anwendungsbereich des NAG falle, 2. die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für den beantragten Aufenthaltszweck nicht erfülle, 3. keine Nachweise über eine alle Risiken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung erbracht habe und 4. keinen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft habe. Zum nicht nachgewiesenen Krankenversicherungsschutz hielt die belangte Behörde fest, dass das von der Revisionswerberin vorgelegte private „Krankenversicherungsprodukt“ nicht alle Risken abdecke.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 28. Juli 2022 wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und bestätigte den bekämpften Bescheid „mit der Maßgabe“, dass die in dessen Punkten 1., 2. und 4. enthaltenen Wortfolgen sowie die darauf Bezug nehmenden Rechtsgrundlagen entfielen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG wurde für zulässig erklärt.

4 Zum vorliegend allein maßgeblichen Krankenversicherungsschutz verwies das Verwaltungsgericht auf das Vorbringen der Revisionswerberin zum Bestehen eines (hinreichenden) Krankenversicherungsschutzes aufgrund des bilateralen Abkommens zwischen Österreich und Serbien über soziale Sicherheit; dazu habe die Revisionswerberin ausgeführt, „das Verfahren gestalte sich sehr schwierig“, weil für eine Ausstellung des entsprechenden Formulars eine Abmeldung (in Serbien) erforderlich sei, die wiederum mit der „Aufgabe“ des serbischen Personalausweises verbunden sein müsse und die Revisionswerberin mit der Abmeldung keinen Anspruch auf medizinische Leistungen im Heimatland mehr habe. Darauf aufbauend legte das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:

Die Revisionswerberin, die am 4. März 2022 einen Hauptwohnsitz in Österreich angemeldet habe, sei auf Grund des Bezugs einer Pension in Serbien aufrecht krankenversichert; dies sei vom (zuständigen) serbischen Krankenversicherungsträger auch bestätigt worden. Laut Auskunft der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) sei eine Selbstversicherung in Österreich aufgrund der gesetzlichen Krankenversicherung in Serbien nicht möglich. Weiters ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass im Hinblick auf das Alter und die (näher dargestellten) Vorerkrankungen der Revisionswerberin keine alle Risken umfassende Krankenversicherung bei einem privaten Versicherungsträger abgeschlossen werden könne. Die „Verbindungsstelle der Republik Serbien für die Umsetzung internationaler Abkommen zur sozialen Sicherheit“ habe mitgeteilt, dass (nach Abmeldung des Wohnsitzes in Serbien und Anmeldung des Wohnsitzes in Österreich) mit dem „Formular SRB/A 4 ‑ Bescheinigung über den Anspruch auf Gesundheitsleistungen mit Wohnsitz in Österreich“ die volle Gesundheitsversorgung in Österreich erreicht werde. Laut Auskunft der ÖGK vom 21. April 2022 verfüge die Revisionswerberin derzeit über keinen Krankenversicherungsschutz im Bundesgebiet. Ein solcher bestehe ‑ so das Verwaltungsgericht ‑ (erst) ab dem Zeitpunkt, ab dem der serbische Krankenversicherungsträger das Formular SRB/A 4 ausstelle und somit eine Kostenerstattung akzeptiert werde. Die Ausstellung des Formulars erfolge jedoch erst nach Abmeldung ihres Wohnsitzes in Serbien, wofür laut Auskunft des Zusammenführenden eine Rückgabe des serbischen Personalausweises nötig wäre; danach könne die Revisionswerberin ihre (aufgrund der Vorerkrankungen) monatlich benötigten Medikamente nicht mehr in Serbien beziehen, weshalb es der Zusammenführende als wünschenswert erachtet habe, dass der Aufenthaltstitel vor dem Nachweis der Krankenversicherung durch Vorlage des Formulars SRB/A 4 erteilt werde. Somit liege ‑ so das Verwaltungsgericht abschließend ‑ im Zeitpunkt seiner Entscheidung kein alle Risken umfassender Krankenversicherungsschutz vor.

5 In seiner rechtlichen Beurteilung hielt das Verwaltungsgericht ‑ soweit für das vorliegende Revisionsverfahren relevant ‑ fest, dass der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels (nur) das Fehlen eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes entgegenstehe.

Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Ein Anspruch auf Mitversicherung gemäß § 123 ASVG bestehe nicht, weil die Revisionswerberin keine Angehörige im Sinn dieser Bestimmung sei. Eine Selbstversicherung komme nicht in Betracht, weil die Revisionswerberin in Serbien gesetzlich versichert sei. Der Versicherungsnachweis könnte daher nur über eine Privatversicherung erbracht werden, allerdings habe sich aufgrund des Alters und der Vorerkrankungen der Revisionswerberin keine private Versicherungsgesellschaft bereit erklärt, eine (hinreichende) Krankenversicherung mit ihr abzuschließen.

Bei einem vorübergehenden Aufenthalt der Revisionswerberin liege ein Versicherungsschutz gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. b des Abkommens zwischen Österreich und Serbien über soziale Sicherheit nur für Notfälle vor, weshalb eine Behandlung der Vorerkrankungen der Revisionswerberin nicht erfasst wäre. Bei einem Wohnortwechsel bedürfe die Gewährung von Sachleistungen von erheblicher Bedeutung gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. a iVm Abs. 2 dieses Abkommens der Zustimmung des serbischen Versicherungsträgers. Erfolge kein Wohnortwechsel, bedürfe auch eine geplante Behandlung einer Genehmigung des serbischen Versicherungsträgers (Art. 11 Abs. 1 lit. d dieses Abkommens). Eine solche Genehmigung liege nicht vor. Ein Wohnortwechsel für Pensionsberechtigte iSd Art. 13 Abs. 2 des genannten Abkommens sei „noch nicht vollendet“ worden, weil für die Ausstellung der entsprechenden Bestätigung in Serbien (Formular SRB/A 4) eine Abmeldung erforderlich sei und die Revisionswerberin danach keine regelmäßigen Arztbesuche in Serbien mehr machen könnte. Der gegenwärtig bestehende Umfang des Krankenversicherungsschutzes aufgrund dieses Abkommens decke daher nicht alle Risken ab. Die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG sei somit nicht erfüllt.

Abschließend legte das Verwaltungsgericht noch mit näherer Begründung dar, dass der Zusammenführende ‑ für den Fall der Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels ‑ nicht de facto gezwungen wäre, Österreich oder das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen und dass auch die Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG iVm Art. 8 EMRK nicht zugunsten der Revisionswerberin ausfalle.

6 Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob eine Krankenversicherung für Pensionsberechtigte iSd Art. 13 Abs. 2 des (oben erwähnten) Abkommens als gesetzliche Pflichtversicherung iSd § 7 Abs. 1 Z 6 NAG‑DV anzusehen sei, sodass der Aufenthaltstitel unabhängig davon zu erteilen wäre, ob eine Wohnsitzabmeldung in Serbien erfolgt sei und ob der serbische Krankenversicherungsträger der Kostenerstattung gegenüber der ÖGK durch die Ausstellung des Formulars SRB/A 4 bereits zugestimmt habe.

7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision.

Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

8 Die Revision erweist sich aufgrund der von Verwaltungsgericht aufgeworfenen Frage, auf die sich auch die Revisionswerberin bezieht, unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B‑VG als zulässig; sie ist auch berechtigt.

9 Die maßgeblichen Bestimmungen des NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lauten auszugsweise:

„Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. [...]

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

[...]

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

[...]

Aufenthaltstitel ,Familienangehöriger‘ und ,Niederlassungsbewilligung ‑ Angehöriger‘

§ 47. (1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR‑Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG‑Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

[...]

(3) Angehörigen von Zusammenführenden kann auf Antrag eine ,Niederlassungsbewilligung ‑ Angehöriger‘ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

1. Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird,

[...]“

10 § 7 NAG‑DV, BGBl. II Nr. 451/2005 in der Fassung BGBl. II Nr. 231/2017, lautet auszugsweise:

„Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel

§ 7. (1) Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind ‑ unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 ‑ folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:

[...]

6. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);

[...]“

11 Die maßgeblichen Bestimmungen des (vom Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B‑VG ohne Erfüllungsvorbehalt genehmigten) Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Serbien über soziale Sicherheit, BGBl. III Nr. 155/2012 (im Folgenden: Abkommen), lauten auszugsweise:

„Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1. ,Rechtsvorschriften‘

die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und sonstige allgemein rechtsetzende Akte, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens bezeichneten Zweige der sozialen Sicherheit beziehen;

2. ,zuständige Behörde‘

in Bezug auf die Republik Österreich die Bundesminister, die mit der Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 1 des Abkommens angeführten Rechtsvorschriften betraut sind,

in Bezug auf die Republik Serbien die Ministerien, die mit der Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 2 des Abkommens angeführten Rechtsvorschriften betraut sind;

3. ,Träger‘

die Einrichtung oder Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens bezeichneten Rechtsvorschriften obliegt;

4. ,zuständiger Träger‘

den Träger, bei dem eine Person im Zeitpunkt des Antrages auf Leistung versichert ist oder gegen den sie einen Anspruch auf Leistungen hat oder noch hätte, wenn sie sich im Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie zuletzt versichert war, aufhalten würde;

5. ,Wohnort‘

den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes;

6. ,Aufenthalt‘

den vorübergehenden Aufenthalt;

[...]

Artikel 2

Sachlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

1. auf die österreichischen Rechtsvorschriften über

a) die Krankenversicherung,

[...]

2. auf die serbischen Rechtsvorschriften über

a) die Krankenversicherung, den Gesundheitsschutz und die Mutterschaft,

b) die Pensions- und Invalidenversicherung,

[...]

Kapitel 1

Krankheit und Mutterschaft

[...]

Artikel 11

Sachleistungen

(1) Eine Person, welche die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und

a) die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt oder

[...]

d) die vom zuständigen Träger die Genehmigung erhält, sich in das Gebiet des anderen Vertragsstaates zu begeben, um dort eine ihrem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten,

hat Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob sie bei diesem versichert wäre.

(2) Im Falle des Absatzes 1 dieses Artikels hängt die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung davon ab, dass der zuständige Träger hiezu seine Zustimmung gibt, es sei denn, dass die Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit der betreffenden Person ernsthaft zu gefährden oder dass nach Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens eine Kostenerstattung durch Pauschalzahlungen erfolgt.

[...]

Artikel 13

Pensionsbezieher

[...]

(2) Für eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zum Bezug einer Pension berechtigt ist und im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt, gelten die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates, als ob sie zum Bezug einer Pension nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates berechtigt wäre.

[...]

Artikel 14

Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes

In den Fällen des Artikels 11 Absatz 1 des Abkommens und des Artikels 13 Absatz 2 des Abkommens werden die Leistungen gewährt

a) in der Republik Österreich von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse,

[...]

Artikel 15

Kostenerstattung

(1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger, der die Sachleistungen gewährt hat, die nach Artikel 11 des Abkommens und Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.

[...]

Artikel 26

Aufgaben der zuständigen Behörden, Rechts- und Amtshilfe

(1) Die zuständigen Behörden werden die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung regeln.

[...]“

12 Die maßgeblichen Bestimmungen der (auf Art. 26 Abs. 1 des Abkommens gestützten) Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Serbien über soziale Sicherheit, BGBl. III Nr. 156/2012 (im Folgenden: Durchführungsvereinbarung), lauten auszugsweise:

„Kapitel 1 Krankheit und Mutterschaft

[...]

Artikel 5

Gewährung von Sachleistungen

(1) Für die Anwendung des Artikels 11 des Abkommens hat die betreffende Person dem nach Artikel 14 des Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Anspruches eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so hat der zuständige Träger über Ersuchen des aushelfenden Trägers in den Fällen des Artikels 11 Absatz 1 Buchstaben a, b und c des Abkommens nachträglich eine solche Bescheinigung auszustellen.

[...]

Artikel 6

Erstattung bei Nichteinhaltung des vorgesehenen Verfahrens

(1) Die entstandenen Aufwendungen sind auf Antrag der betreffenden Person vom zuständigen Träger nach den für den in Artikel 14 des Abkommens bezeichneten Träger maßgebenden Sätzen zu erstatten, sofern die im Artikel 5 vorgesehenen Verfahrensregelungen für die Anwendung des Artikels 11 des Abkommens nicht eingehalten werden konnten.

(2) Der in Artikel 14 des Abkommens bezeichnete Träger hat dem zuständigen Träger auf dessen Verlangen die erforderlichen Auskünfte mit dem dafür vorgesehenen Formblatt zu erteilen.

[...]

Artikel 8

Gewährung von Sachleistungen an Pensionisten

Für die Anwendung des Artikels 13 Absatz 2 des Abkommens ist dem nach Artikel 14 des Abkommens in Betracht kommenden Träger eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen.

[...]“

13 Das Verwaltungsgericht begründet seine Ansicht, die Revisionswerberin habe die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG nicht erfüllt, im Wesentlichen damit, dass noch keine „Bestätigung“ (Bescheinigung gemäß Art. 8 der Durchführungsvereinbarung mit dem Formular SRB/A 4) ausgestellt und demnach ein Wohnortwechsel iSd Art. 13 Abs. 2 des Abkommens „noch nicht vollendet“ worden sei.

14 Die Revisionswerberin hält dem in ihrer Revision entgegen, aufgrund der Regelung des Art. 13 Abs. 2 des Abkommens habe sie ‑ sobald sie in Österreich wohne ‑ Anspruch auf Sachleistungen vom Träger des Wohn- und Aufenthaltsstaates zu Lasten des zuständigen (serbischen Versicherungs)Trägers. Nach Art. 15 Abs. 1 des Abkommens habe der zuständige Träger dem die Sachleistung gewährenden Träger die aufgewendeten Beträge zu erstatten. Allein aufgrund des Abkommens habe die Revisionswerberin daher einen Anspruch auf Sachleistungen gegenüber der ÖGK, wie wenn sie bei dieser versichert wäre.

Weiters weist die Revisionswerberin darauf hin, dass (lediglich) die in Art. 11 Abs. 2 des Abkommens angesprochenen, in Art. 5 Abs. 3 der Durchführungsvereinbarung aufgezählten Leistungen der Zustimmung des zuständigen Trägers bedürften. Alle anderen Leistungen seien daher ohne Weiteres vom aushelfenden Träger zu gewähren und vom zuständigen Träger zu erstatten. Auf Sachleistungen iSd Art. 11 Abs. 1 lit. a des Abkommens habe die Revisionswerberin somit auch ohne explizite Zustimmung des zuständigen Trägers Anspruch. Die Bescheinigung (Formular SRB/A 4) habe die Revisionswerberin bislang noch nicht vorgelegt, weil dafür eine Abmeldung in Serbien erforderlich wäre, was für die Revisionswerberin angesichts ihrer schweren Vorerkrankungen unzumutbar wäre. Die Revisionswerberin sei aber bereit, die Abmeldung in Serbien im Fall einer positiven Entscheidung über ihren Antrag augenblicklich vorzunehmen.

Zudem verweist die Revisionswerberin auf die Regelung des Art. 5 Abs. 1 zweiter Satz der Durchführungsvereinbarung, wonach der zuständige Träger über Ersuchen des aushelfenden Trägers in den Fällen (ua.) des Art. 11 Abs. 1 lit. a des Abkommens nachträglich eine solche Bescheinigung auszustellen hat, wenn die betreffende Person die Bescheinigung nicht vorlegt. Der österreichische Träger (ÖGK) sei somit keiner Gefahr ausgesetzt, die Kosten für Sachleistungen nicht rückerstattet zu bekommen, weil im Abkommen ausdrücklich geregelt sei, dass eine solche Kostenerstattung stattzufinden habe. Dies ergebe sich aus der Regelung des Art. 6 der Durchführungsvereinbarung, wonach die entstandenen Aufwendungen auf Antrag der betreffenden Person vom zuständigen Träger zu erstatten seien, sofern die in Art. 5 der Durchführungsvereinbarung vorgesehenen Verfahrensregelungen für die Anwendung des Art. 11 des Abkommens nicht haben eingehalten werden können. Auch dies mache deutlich, dass die Revisionswerberin einen Anspruch auf Leistungen habe, der nicht von der Vorlage einer Bescheinigung abhängig sei. Mit diesen Bestimmungen (Art. 5 und 6 der Durchführungsvereinbarung) habe sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt.

Aus einer Zusammenschau all dieser Bestimmungen ergebe sich, dass die Revisionswerberin einen Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung habe, sobald sie in Österreich wohne, und dass dem Träger in Österreich diese Leistungen vom zuständigen Träger in Serbien zu erstatten seien. Die Leistungen seien unabhängig von der Vorlage einer Bescheinigung vom aushelfenden Träger zu erbringen, die Revisionswerberin habe daher entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes ‑ bereits aufgrund des Abkommens ‑ einen Anspruch auf Leistungserbringung. Der Anspruch werde durch die entsprechenden Formulare bescheinigt, entstehe jedoch nicht erst aufgrund dieser Bescheinigungen, sondern ergebe sich bereits aus dem Abkommen selbst. Die Revisionswerberin sei somit in einer vergleichbaren Situation wie eine mitversicherte Person iSd § 123 ASVG. Das Verwaltungsgericht sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass ein alle Risken abdeckender Krankenversicherungsschutz nur über eine Privatversicherung erbracht werden könne; es liege vielmehr ein Fall vor, in dem eine gesetzliche Pflichtversicherung bestehen werde. Das Verwaltungsgericht habe die Bestimmungen des Abkommens und der Durchführungsvereinbarung daher nicht in rechtskonformer Weise ausgelegt.

15 Vorauszuschicken ist zunächst Folgendes: Die Revisionswerberin weist zwar dem Grunde nach zutreffend darauf hin, dass die (an einer Stelle) geäußerte Ansicht des Verwaltungsgerichtes, ein alle Risken abdeckender Krankenversicherungsschutz könnte im vorliegenden Fall „nur über eine Privatversicherung erbracht werden“, zu kurz greift. Allerdings hat das Verwaltungsgericht dessen ungeachtet ohnehin geprüft, ob ein ausreichender Krankversicherungsschutz der Revisionswerberin im Wege des Abkommens vorliegt, dies im Ergebnis aber verneint (und in der Begründung der Zulassung der Revision ausdrücklich die Frage aufgeworfen, ob die Krankenversicherung für Pensionsberechtigte iSd Art. 13 Abs. 2 des Abkommens unter den gegenständlichen Bedingungen als gesetzliche Pflichtversicherung iSd § 7 Abs. 1 Z 6 NAG‑DV anzusehen sei). Dem insoweit in der Revision aufgeworfenen Begründungsmangel kommt somit keine Relevanz zu.

16 Die Revisionswerberin weist auch zu Recht darauf hin, dass es zwischen der von ihr ins Treffen geführten Krankenversicherung im Wege des Abkommens und dem Fall einer Mitversicherung nach § 123 ASVG eine gewisse Parallelität gibt. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass eine Mitversicherung nach § 123 ASVG, auch wenn diese (erst) mit dem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland eintritt, vor dem Hintergrund der Zielsetzung des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG, nämlich zu verhindern, dass ein Fremder über keinen Versicherungsschutz in der Krankenversicherung in Österreich verfügt und somit der Staat etwaige (Behandlungs)Kosten zu tragen hätte, als ein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung iSd § 7 Abs. 1 Z 6 NAG‑DV anzusehen ist. Ausgehend davon bejahte der Verwaltungsgerichtshof im dort zu beurteilenden Fall die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG, weil der Drittstaatsangehörige mit dem zusammenführenden Pflichtversicherten eine ständige Hausgemeinschaft begründen wolle und bei Erteilung des Aufenthaltstitels für ihn als Angehöriger ein Krankenversicherungsschutz „bestehen wird“ (vgl. VwGH 20.7.2016, Ro 2015/22/0030, Rn. 20 bis 22).

17 Im vorliegenden Fall ist Voraussetzung für einen Krankenversicherungsschutz nach der für Pensionsbezieher maßgeblichen Regelung des Art. 13 Abs. 2 des Abkommens, dass die betreffende Person im Gebiet des anderen Vertragsstaates (somit nicht in dem Vertragsstaat, in dem sie zum Bezug einer Pension berechtigt ist), wohnt. Wohnort ist nach der Definition des Art. 1 Abs. 1 Z 5 des Abkommens der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts. Angesichts der dargestellten Rechtsprechung zur Mitversicherung kann dem Bestehen eines hinreichenden Krankenversicherungsschutzes gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 NAG vorliegend zwar nicht entgegengehalten werden, dass die Revisionswerberin zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 2 des Abkommens noch nicht erfüllt, weil sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Österreich wohnt. Daraus ist für die Revisionswerberin allerdings nichts zu gewinnen, weil das Verwaltungsgericht den fehlenden Krankenversicherungsschutz nicht mit dem fehlenden gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, sondern mit der unterbliebenen Vorlage der Bescheinigung gemäß Art. 8 der Durchführungsvereinbarung begründet hat.

18 Zu diesem Argument des Verwaltungsgerichtes ist Folgendes festzuhalten: Unstrittig ist, dass der sachliche und persönliche Geltungsbereich des Abkommens gegeben ist, weil es vorliegend um Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung geht und für die Revisionswerberin jedenfalls die diesbezüglichen Rechtsvorschriften Serbiens gelten. Der in Kapitel 1 des Abschnitts III betreffend „Krankheit und Mutterschaft“ enthaltene Art. 13 Abs. 2 des Abkommens sieht für Pensionsbezieher vor, dass für eine nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zum Bezug einer Pension berechtigte Person (wie hier die Revisionswerberin, die nach den serbischen Rechtsvorschriften pensionsberechtigt ist), die im Gebiet des anderen Vertragsstaates (vorliegend wäre dies im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels Österreich) wohnt, die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates (somit die österreichischen Rechtsvorschriften) gelten, als ob sie zum Bezug einer Pension nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates berechtigt wäre. Eine Regelung dahingehend, dass das Bestehen eines damit einhergehenden Anspruchs auf Sachleistungen in der Krankenversicherung an eine Genehmigung durch den zuständigen (serbischen Versicherungs)Träger geknüpft wäre, enthält das Abkommen nicht. Die vom Verwaltungsgericht diesbezüglich ins Treffen geführte Genehmigungsregelung des Art. 11 Abs. 1 lit. d des Abkommens ist fallbezogen von vornherein nicht einschlägig, weil sich die Revisionswerberin nicht in das Gebiet des anderen Vertragsstaates (nach Österreich) begeben will, um dort eine ihrem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten, sondern um dort ihren Wohnsitz zu begründen. Soweit das Verwaltungsgericht auf die Regelung des Art. 11 Abs. 2 des Abkommens (Zustimmung des zuständigen Trägers zur Gewährung bestimmter Sachleistungen von erheblicher Bedeutung) verweist, ist dem (abgesehen davon, dass eine Zustimmung dann nicht erforderlich ist, wenn die Gewährung der Leistung ohne ernsthafte Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der betreffenden Person nicht aufgeschoben werden kann) entgegenzuhalten, dass die vorliegend maßgebliche Regelung des Art. 13 Abs. 2 des Abkommens für Pensionsbezieher (wie die Revisionswerberin) eine derartige Sondernorm nicht enthält. Auch die Kostenerstattungsregelung des Art. 15 Abs. 1 des Abkommens ‑ worauf zur Vollständigkeit hingewiesen werden soll ‑ enthält keine Regelung betreffend eine dafür erforderliche Zustimmung des zuständigen Trägers. Da die Revisionswerberin unstrittig nach den serbischen Rechtsvorschriften pensionsberechtigt (und damit auch in Serbien krankenversichert) ist und sie im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels und der darauffolgenden Begründung eines Wohnsitzes in Österreich unter Art. 13 Abs. 2 des Abkommens fällt, verfügt sie ‑ gemessen allein an den Vorgaben dieser Bestimmung ‑ insofern über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz iSd § 11 Abs. 2 Z 3 NAG iVm § 7 Abs. 1 Z 6 letzter Halbsatz erster Fall NAG‑DV.

19 Daran vermag auch die vom Verwaltungsgericht ins Treffen geführte Regelung des Art. 8 der Durchführungsvereinbarung betreffend die Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen (serbischen) Trägers nichts zu ändern. Die genannte Bestimmung spricht zunächst davon, dass „für die Anwendung des Art. 13 Abs. 2 des Abkommens“ die Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen Trägers erforderlich ist. Allerdings deutet die Verwendung des Wortes „Bescheinigung“ darauf hin, dass damit nicht eine ‑ weitere ‑ materielle Anspruchsvoraussetzung normiert, sondern nur ein an sich bestehender (aus dem Abkommen abgeleiteter) Anspruch bescheinigt werden soll. Dass die Revisionswerberin die im Abkommen normierten Voraussetzungen gemäß Art. 13 Abs. 2 des Abkommens erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (unter Verweis auf eine dahingehende Bestätigung des serbischen Versicherungsträgers) selbst festgestellt. Auch nach dem österreichischen Vorschlag für Leitlinien zur Auslegung des Abkommens (wiedergegeben bei Spiegel, in Spiegel [Hrsg.], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Bilaterale Abkommen über Soziale Sicherheit, Allgemeiner Teil, Rz. 54/1) handelt es sich bei der Ausstellung der entsprechenden Formulare nicht um eine Genehmigung, sondern um die Bescheinigung einer Tatsache, aus der ein Rechtsanspruch der betreffenden Person erwächst. Darüber hinaus ist auch aus systematischen Erwägungen nicht anzunehmen, dass eine Vereinbarung auf Verwaltungsebene (wie die Durchführungsvereinbarung) einen durch das (auf Gesetzesebene genehmigte) Abkommen eingeräumten Anspruch an zusätzliche, im Abkommen selbst nicht normierte Voraussetzungen knüpft.

20 Für diese Sichtweise kann schließlich auch die Regelung des Art. 5 Abs. 1 zweiter Satz der Durchführungsvereinbarung herangezogen werden, wonach der zuständige Träger über Ersuchen des aushelfenden Trägers eine solche Bestätigung nachträglich auszustellen hat, wenn die betreffende Person die Bescheinigung nicht (vorab) vorlegt. Auch wenn diese Bestimmung zu Art. 11 des Abkommens (und nicht zu dessen Art. 13 Abs. 2) ergangen ist (und der für die Regelung des Art. 13 Abs. 2 des Abkommens maßgebliche Art. 8 der Durchführungsvereinbarung eine solche Anordnung nicht enthält), lässt sich daraus doch ableiten, dass die entsprechenden Bescheinigungen nur dem Nachweis eines Anspruchs und nicht seiner Begründung dienen.

21 Ausgehend von den dargelegten Erwägungen hat das Verwaltungsgericht, indem es das Vorliegen eines alle Risken abdeckenden und in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutzes gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 NAG allein deswegen verneint hat, weil von der Revisionswerberin noch keine Bescheinigung (iSd Art. 8 der Durchführungsvereinbarung) vorgelegt worden sei, seine Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

22 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 6. Dezember 2023

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