Normen
BauO Tir 2018
BauO Tir 2018 §1 Abs3 litt
BauO Tir 2022 §1 Abs3 litt
BauO Tir 2022 §2 Abs1
CampingG Tir 2001 §2 lita
CampingG Tir 2001 §2 litg
CampingG Tir 2001 §6 Abs1 litc Z2
CampingG Tir 2001 §6 Abs1 litc Z3
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022060014.J00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit die Anzeige zur Aufstellung von drei Schlaffässern gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 lit. c Tiroler Campinggesetz 2001 als unzulässig zurückgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. Oktober 2021 nahm diese die Anzeige des Revisionswerbers zur Aufstellung „von 3 Schlaffässern und 16 baulichen Anlagen, welche im Projekt als ‚Mobilheime‘ bezeichnet werden,“ auf dem vom Revisionswerber betriebenen Campingplatz „gemäß § 4 Abs. 4 lit. c iVm § 5 Abs. 2 iVm § 6 Abs. 1 lit. c Z 3 Tiroler Campingplatzgesetz 2001 nicht zur Kenntnis“.
2 Das Landesverwaltungsgericht Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) gab der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers insoweit Folge, als es den Bescheid der belangten Behörde dahingehend abänderte, dass die Anzeige zur Aufstellung von 16 Mobilheimen zur Kenntnis genommen, hingegen die Anzeige zur Aufstellung von drei Schlaffässern als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig sprach es aus, dass eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG zulässig sei.
3 Begründend führte das Verwaltungsgericht ‑ soweit für die Revision relevant ‑ aus, die drei Schlaffässer seien nicht mobil und könnten nur mit großem Aufwand den Standort wechseln. Sie verfügten weder über Anhängerkupplungen noch Achsen für die Montage von Rädern. Sie seien für eine Verlegung innerhalb des Campingplatzes, ohne dass dafür andere Fahrzeuge mit Ausnahme einer Zugmaschine zum Einsatz kommen müssten, nicht geeignet. Eine Verlegung bzw. ein Abtransport sei nur durch Einsatz eines Fahrzeuges mit Ladekran möglich.
4 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Schlaffässer, da sie über keine Mittel zur Beweglichkeit verfügten und am Campingplatz bzw. Standplatz durch eigene Räder mittels eines Zugfahrzeuges nicht bewegt werden könnten, nicht die Legaldefinition des § 2 lit. g Tiroler Campinggesetz 2001 erfüllten. Ihre Bauweise sei nicht geeignet, an wechselnden Orten für einen begrenzten Zeitraum errichtet zu werden.
5 Die Zulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des § 2 lit. g Tiroler Campinggesetz 2001 in Bezug auf den Begriff „Mobilheim“ und dessen Anzeigepflicht fehle.
6 Die dagegen erhobene ordentliche Revision wendet sich gegen die Zurückweisung der Anzeige zur Aufstellung von drei Schlaffässern mit dem Begehren, das angefochtene Erkenntnis im bekämpften Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben.
7 Die Revision verweist zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter anderem auf die vom Verwaltungsgericht angeführte grundsätzliche Rechtsfrage und führt dazu aus, es liege zu der maßgeblichen Frage der Bedeutung und Auslegung der Legaldefinition des Begriffs „Mobilheim“ in § 2 lit. g Tiroler Campinggesetz 2001 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 48/2021 keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
9 Die Revision erweist sich angesichts des aufgezeigten Fehlens von hg. Rechtsprechung zum hier entscheidungswesentlichen Begriff „Mobilheim“ im Sinne des § 2 lit. g Tiroler Campinggesetz 2001 als zulässig.
10 Die maßgebliche Bestimmung des Tiroler Campinggesetzes 2001, LGBl. Nr. 37, in der Fassung des LGBl. Nr. 48/2021 lautet:
„§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
a) „Kampieren“ das Nächtigen von Personen in mobilen Unterkünften, wie Zelten, Wohnwägen, Kraftfahrzeugen, Wohnmobilen, Mobilheimen und dergleichen, im Rahmen des Tourismus;
...
g) „Mobilheime“ freistehende im Ganzen oder in Teilen transportable Wohnobjekte samt Einrichtungen im Sinn des § 6 Abs. 1 lit. c Z 2 und 3 (Vorzelte, Vordächer, Balkone, Terrassen udgl.), die der Unterbringung ständig wechselnder Gäste im Rahmen des Tourismus dienen und die aufgrund ihrer Bauweise geeignet sind, an wechselnden Orten für einen begrenzten Zeitraum errichtet zu werden;
...“
11 § 1 Abs. 3 lit. t der Tiroler Bauordnung in der hier anzuwendenden Fassung des LGBl. Nr. 114/2021 (TBO 2018; nunmehr gleichlautend § 1 Abs. 3 lit. t TBO 2022) lautet:
„§ 1 Geltungsbereich
...
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für folgende bauliche Anlagen:
...
t) dem Kampieren im Sinn des § 2 lit. a des Tiroler Campinggesetzes 2001, LGBl. Nr. 37, in der jeweils geltenden Fassung dienende mobile Unterkünfte, wie Zelte und Mobilheime, sowie Einrichtungen mobiler Unterkünfte im Sinn des § 6 Abs. 1 lit. c Z 2 und 3 des Tiroler Campinggesetzes 2001, sofern die von der mobilen Unterkunft samt Einrichtungen insgesamt überdeckte Fläche 45 m² nicht übersteigt;
...“
12 In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zum, LGBl. Nr. 48/2021, Tiroler Campinggesetz 2001, RV 86/21, BlgLT 17. GP, 22. Sitzung, hält der Tiroler Landesgesetzgeber fest:
„... Mit der gegenständlichen Novelle wird auf den Trend des Kampierens in Mobilheimen, die aufgrund ihrer Ausstattung und Ausgestaltung an Fertigteilhäuser erinnern, reagiert und die Möglichkeit der Errichtung von Mobilheimen begrenzt werden.
...
Zu Z. 1 (§ 2 lit. g und h):
Im geltenden Tiroler Campinggesetz 2001 findet sich keine Definition der Begriffe „Mobilheim“ und „Wohnmobil“. Lediglich im § 2 lit. a, der den Begriff „Kampieren“ definiert, werden Mobilheime als mobile Unterkünfte im Sinn des Gesetzes erwähnt.
...
Die am Markt angebotenen Mobilheime sind so beschaffen, dass sie großteils nicht eigenständig nach kraftfahrrechtlichen Vorschriften transportiert werden können, sondern ganz oder in Teilen auf einem Tieflader an den Campingplatz überstellt werden. Durch das Erfordernis der Beweglichkeit sowie jenes der Errichtung nur für einen begrenzten Zeitraum soll sichergestellt werden, dass diese Wohnobjekte noch über Mittel zur Beweglichkeit verfügen und jedenfalls am Campingplatz bzw. Standplatz durch eigene Räder mittels eines geeigneten Zugfahrzeuges (z. B. Traktor) bewegt werden können. Dadurch wird verhindert, dass unter der Bezeichnung „Mobilheim“ in Wirklichkeit Gebäude errichtet werden, welche dauerhaft auf einem Standplatz verbleiben - was mit dem Campingwesen nicht mehr vereinbar wäre und ggf. eine Umgehung bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften darstellen würde.
...“
13 Im vorliegenden Fall stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die gegenständlichen Schlaffässer nicht mittels eigener Räder bewegt werden könnten, sondern diese für einen Ortswechsel am Campingplatz mit einem Kran auf ein geeignetes Fahrzeug gehoben werden müssten. Rechtlich würdigte das Verwaltungsgericht diese Feststellung dahin, dass die Schlaffässer keine „Mobilheime“ im Sinne des § 2 lit. g Tiroler Campinggesetz 2001 seien. Diese Rechtsansicht erweist sich aus nachstehenden Gründen als nicht zutreffend.
14 Die Definition des Begriffs „Mobilheim“ wurde mit der Novelle LGBl. Nr. 48/2021 in § 2 lit. g Tiroler Campinggesetz 2001 eingeführt. Danach sind „Mobilheime“ freistehende im Ganzen oder in Teilen transportable Wohnobjekte samt Einrichtungen im Sinn des § 6 Abs. 1 lit. c Z 2 und 3 (Vorzelte, Vordächer, Balkone, Terrassen udgl.), die der Unterbringung ständig wechselnder Gäste im Rahmen des Tourismus dienen und die aufgrund ihrer Bauweise geeignet sind, an wechselnden Orten für einen begrenzten Zeitraum errichtet zu werden. Derartige Mobilheime sind - auch wenn es sich um bauliche Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 3 lit. t TBO 2018 (bzw nunmehr TBO 2022) handelt - vom Geltungsbereich der TBO 2018 ausgenommen, sofern die von der mobilen Unterkunft samt Einrichtungen insgesamt überdeckte Fläche 45 m² nicht übersteigt.
15 Nach der gesetzlichen Definition ist Voraussetzung für die Qualifikation eines Wohnobjektes als „Mobilheim“ unter anderem die Transportabilität und die aufgrund der Bauweise gegebene Eignung, an wechselnden Orten für einen begrenzten Zeitraum errichtet zu werden.
16 Wie die Revision zutreffend aufzeigt, ist auch im öffentlichen Recht bei einer Interpretation nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind. § 6 ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Dabei ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Normengebers zukommt (vgl. VwGH 13.12.2016, Ro 2014/05/0078, mwN).
17 Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet „transportabel“, sich leicht transportieren und an einen anderen Ort schaffen zu lassen (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/transportabel , abgerufen am 20. Juni 2023). Im Hinblick auf Wohnobjekte kann der Begriff „transportabel“ nicht dahin verstanden werden, dass es erforderlich wäre, dass diese Wohnobjekte jedenfalls ohne Zuhilfenahme von technischen Hilfsmitteln (wie etwa Ladekran oder Lastkraftwagen) transportiert werden können, gehen doch die Erläuterungen selbst davon aus, dass Mobilheime „großteils nicht eigenständig nach kraftfahrrechtlichen Vorschriften transportiert werden können, sondern ganz oder in Teilen auf einem Tieflader an den Campingplatz überstellt werden.“ Von einem transportablen Wohnobjekt kann jedenfalls dann gesprochen werden, wenn dieses Objekt ohne Schädigung der Substanz vom Aufstellungsort entfernt, an einen anderen Ort verbracht und dort wieder errichtet werden kann. Bei der Beurteilung, ob ein in diesem Sinne transportables Wohnobjekt vorliegt, sind alle Umstände zu berücksichtigen, die wesentlichen Einfluss darauf haben, mit welchem Aufwand ein (gegebenenfalls mehrfaches) Verbringen an einen anderen Ort verbunden ist. Dazu zählt insbesondere, ob die Verbindung mit dem Erdboden leicht lösbar ist, ob Achsen und Räder vorhanden sind, oder ob das Wohnobjekt mit geeigneten technischen Mitteln leicht angehoben und verladen werden kann.
18 Vor diesem Hintergrund hängt die Frage, ob das Wohnobjekt transportabel ist, auch eng mit der Frage zusammen, ob es aufgrund seiner Bauweise geeignet ist, an wechselnden Orten für einen begrenzten Zeitraum errichtet zu werden. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die TBO 2018 aufgrund der Ausnahmebestimmung in § 1 Abs. 3 lit. t TBO 2018 nicht für dem Kampieren iSd § 2 lit. a Tiroler Campinggesetz 2001 dienende mobile Unterkünfte, wie Zelte und Mobilheime, gilt (sofern die überdeckte Fläche 45 m² nicht übersteigt). Auf die Frage, ob ein Mobilheim (auch) als bauliche Anlage im Sinne der Definition in § 2 Abs. 1 TBO 2022 anzusehen wäre, kommt es daher für die Beurteilung eines Wohnobjekts als Mobilheim im Sinne des § 2 lit. g Tiroler Campinggesetz 2001 nicht an. Auch der Umstand, dass es sich bei einem zu beurteilenden Wohnobjekt um eine mit dem Erdboden verbundene Anlage handelt, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, schließt es daher nicht aus, dieses Wohnobjekt als Mobilheim zu beurteilen. Ein Wohnobjekt verfügt etwa dann über eine Bauweise, die geeignet ist, es „an wechselnden Orten für einen begrenzten Zeitraum“ zu errichten, wenn es im Ganzen (oder ‑ modulartig ‑ in Teilen) zerstörungsfrei vom Boden gelöst und an einem anderen Ort wieder aufgestellt („errichtet“) werden kann, ohne dass dabei bauliche Herstellungsarbeiten in größerem Umfang erforderlich wären.
19 Dem Verwaltungsgericht ist einzuräumen, dass der Tiroler Landesgesetzgeber in den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Novelle LGBl. Nr. 48/2021 des Tiroler Campinggesetz 2001 festhält, dass durch das in § 2 lit. g Tiroler Campinggesetz 2001 vorgesehene Erfordernis der Beweglichkeit sowie jenes der Errichtung nur für einen begrenzten Zeitraum sichergestellt werden solle, dass diese Wohnobjekte noch über Mittel zur Beweglichkeit verfügen und jedenfalls am Campingplatz bzw. Standplatz durch eigene Räder mittels eines geeigneten Zugfahrzeuges (z.B. einem Traktor) bewegt werden könnten (vgl. die oben wiedergegebenen erläuternden Bemerkungen).
20 Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis kann aber auch unter Heranziehung der Materialien die Bestimmung des § 2 lit. g Tiroler Campinggesetz 2001 nicht dahingehend interpretiert werden, dass das Vorhandensein eigener Räder, die einen Transport mittels geeignetem Zugfahrzeug (ohne Anheben und Verladen auf ein Transportmittel) ermöglichen, Tatbestandsvoraussetzung für die Qualifikation eines Objektes als „Mobilheim“ im Sinne dieser Bestimmung ist.
21 Die Bindung der Verwaltung an die Gesetze nach Art. 18 B‑VG bewirkt einen Vorrang des Gesetzeswortlautes aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Legitimation der Norm. Dies bedeutet bei Auslegung von Verwaltungsgesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter „korrigierender Auslegungsmethoden“ (vgl. VwGH 23.2.2001, 98/06/0240).
22 Auf Erkenntnisquellen außerhalb des kundgemachten Gesetzes (Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage, Parlamentarische Protokolle etc.) darf zur Interpretation einer Rechtsvorschrift nur zurückgegriffen werden, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzgebers Zweifel aufwirft; für sich allein können sie über den normativen Inhalt einer Rechtsvorschrift nichts aussagen (vgl. VwGH 13.2.2018, Ra 2017/02/0219, mwN).
23 Der Wortlaut des § 2 lit. g Tiroler Campinggesetz 2001 setzt nicht voraus, dass am Wohnobjekt eine Achse mit Rädern angebracht ist. Das Gesetz trifft auch keine Einschränkung auf ein Verbringen des Objektes durch ein geeignetes Zugfahrzeug. In dieser Hinsicht ist der Wortlaut des Gesetzes eindeutig und wirft keine Zweifel auf, weil der Tiroler Landesgesetzgeber das Erfordernis von Rädern am Wohnobjekt und den Transport durch ein Zugfahrzeug nicht expizit in den Gesetzeswortlaut aufgenommen hat.
24 Aus den zitierten erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ergibt sich, dass mit der gegenständlichen Novelle, LGBl. Nr. 48/2021, auf den Trend des Kampierens in Mobilheimen, die aufgrund ihrer Ausstattung und Ausgestaltung an Fertigteilhäuser erinnern, reagiert und die Möglichkeit der Errichtung von Mobilheimen begrenzt werden sollte. Die Zielsetzung des Tiroler Landesgesetzgebers war dabei, durch das Erfordernis der Beweglichkeit zu verhindern, dass unter der Bezeichnung „Mobilheim“ in Wirklichkeit Gebäude errichtet werden, welche dauerhaft auf einem Standplatz verbleiben - was mit dem Campingwesen nicht mehr vereinbar wäre und gegebenenfalls eine Umgehung bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften darstellen würde. Mit dieser Zielsetzung geht aus den oben angeführten Erwägungen bei entsprechend leichter Ortsveränderlichkeit des Objektes aber nicht zwingend das Vorhandensein eigener Räder einher.
25 Das Verwaltungsgericht hat seine Beurteilung, wonach es sich bei den verfahrensgegenständlichen „Schlaffässern“ nicht um Mobilheime im Sinne des § 2 lit. g Tiroler Campinggesetz 2001 handele, ausschließlich darauf gestützt, dass diese ‑ anders als es nach den Materialien zu dieser Bestimmung erforderlich wäre ‑ über keine Mittel zur Beweglichkeit verfügen. Ausgehend von dieser ‑ wie dargelegt unzutreffenden ‑ Rechtsansicht hat das Verwaltungsgericht weder die weiteren Voraussetzungen ‑ dass die Objekte der Unterbringung ständig wechselnder Gäste im Rahmen des Tourismus dienen und dass sie aufgrund ihrer Bauweise geeignet sind, an wechselnden Orten für einen begrenzten Zeitraum errichtet zu werden ‑ geprüft, noch nähere Feststellungen getroffen, die Grundlage für die abschließende Beurteilung bilden könnten, ob die verfahrensgegenständlichen Wohnobjekte im Sinne des oben Gesagten transportabel sind.
26 Nach dem Revisionsvorbringen liegen die gegenständlichen Schlaffässer auf einem Holzriegel auf und können im Ganzen durch Einsatz eines Hubfahrzeuges, wie etwa eines Traktors mit Frontlader, ohne Weiteres an jeden beliebigen Stammplatz am Campingplatz versetzt werden. Es ist somit nicht ausgeschlossen, dass die Schlaffässer als „Mobilheime“ im Sinne des § 2 lit. g Tiroler Campinggesetz 2001 zu qualifizieren sind.
27 Das Verwaltungsgericht hat jedoch, ausgehend von seiner unzutreffenden Rechtsansicht, keine Feststellungen zur Transportibilität der vorliegenden Schlaffässer getroffen und sein Erkenntnis im angefochtenen Umfang damit mit einem sekundären Feststellungsmangel belastet, sodass es im Hinblick auf die Zurückweisung der Anzeige zur Aufstellung von drei Schlaffässern gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtwidrigkeit aufzuheben war.
28 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 20. Juni 2023
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