LVwG Tirol LVwG-2021/40/3201-5

LVwG TirolLVwG-2021/40/3201-512.4.2022

CampingG Tir 2001 §4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.40.3201.5

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.10.2021, Zl ***, wegen Nichtzurkenntnisnahme einer campingrechtlichen Anzeige nach § 4 Tiroler Campinggesetz 2001 zur Errichtung von 16 Stück Mobilheimen sowie 3 Stück Schlaffässern auf Gst **1 KG X, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht:

 

1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass dieser zu lauten hat wie folgt:

 

„Die Bezirkshauptmannschaft Y als Campingbehörde 1. Instanz nimmt die Anzeige zur Aufstellung von 16 Mobilheimen gem der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Pläne und technischen Beschreibungen gem § 4 Abs 4 lit a iVm § 6 Abs 1 lit c Z 3 und 4 Tiroler Campinggesetz 2001 zur Kenntnis. Hingegen wird die Anzeige zur Aufstellung von drei Schlaffässern gem § 4 Abs 1 iVm § 6 Abs 1 lit c Tiroler Campinggesetz 2001 als unzulässig zurückgewiesen.“

 

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Verfahrensgang:

 

Mit Eingabe vom 04.06.2021 übermittelte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer eine Bestandsmeldung sämtlicher Standplätze insbesondere auch für jene für Mobilheime aber auch den genauen Standort für drei Schlaffässern.

 

Mit weiterem Ansuchen/Antrag vom 16.06.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Genehmigung von 16 Stück Mobilheimen und 3 Schlaffässern am Gelände des bereits bestehenden Campingplatzes. Weiters wurde um naturschutzrechtliche Bewilligung gem Tiroler Naturschutzgesetz sowie um Änderung der bestehenden Flüssiggasanlage angesucht.

 

Der Amtssachverständige für Campingwesen der belangten Behörde erhob mit Schreiben vom 05.07.2021 keine Einwände für die nachträgliche Bewilligung der Mobilheime. Die Mobilheime 1 bis 3 „CC“ würden eine jeweils überdeckte Fläche von 44,08 m², die Mobilheime 1 bis 8 eine Fläche von 35,43 m², die Mobilheime 9 und 10 eine Fläche von 32,40 m² und die Mobilheime 11 bis 13 eine überdeckte Fläche von 37,05 m² aufweisen. Damit würde bei allen Mobilheimen die max zulässige Fläche von 45 m² unterschritten. Im Verhältnis zu der Gesamtanzahl der Stellplätze betrage der Anteil für Mobilheime lediglich 7 %. Alle Mobilheime müssten so beschaffen sein, dass sie jeder Zeit und ohne großen Aufwand den Standort wechseln könnten. Eine detaillierte Beschreibung über die technische Ausstattung der Mobilheime gehe aus den vorgelegten Projektunterlagen hervor. Die Trinkwasserversorgung erfolge über den dafür vorgesehenen Brunnen. Die Abwasserentsorgung erfolge über das bestehende Schmutzwasserkanalnetz der Campinganlage. Für die Schlaffässer seien noch detaillierte Pläne vorzulegen.

 

Am 18.08.2021 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung an Ort und Stelle statt. Dabei wurde vom Amtssachverständigen für Campingwesen festgestellt, dass bezüglich der 16 zusätzlichen Mobilheime keine Einwände vorzubringen seien. Die drei Schlaffässer würden weder einem Mobilheim noch einem Campingwagen entsprechen und seien als sonstiges Gebäude für einen Campingplatz nicht zulässig. Im Unterschied zu den Schlaffässern sei ein Mobilheim von der Bauweise so konstruiert, dass dieses selbstständig bewegt werden könne. Die Schlaffässer würden von der Bauweise her über keinerlei technische Einrichtungen verfügen, sodass diese nicht selbstständig bewegt werden könnten (zB Achse, Räder). Zudem seien diese Schlaffässer von der Größe des Luftvolumens her nicht geeignet für die Unterbringung von mehr als zwei Personen (OIB-Richtlinie).

 

Am 11.09.2021 erstattete der nichtamtliche hochbautechnische Sachverständige DD Befund und Gutachten.

 

Am 22.11.2021 erstattet der KFZ-technische Sachverständige Befund und Gutachten.

 

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 29.10.2021, Zl ***, wurde die Anzeige zur Aufstellung von 3 Schlaffässern und 16 baulichen Anlagen nicht zur Kenntnis genommen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Behörde ein hochbautechnisches Gutachten eingeholt habe. Vom Konsenswerber sei ein KFZ-technisches Gutachten in Auftrag gegeben worden. Wie aus dem Befund des hochbautechnischen Gutachtens ersichtlich sei, würden die Schlaffässer weder über eigene Räder noch über eine Vorrichtung verfügen, mittels welcher die Schlaffässer mit beispielsweise einem Traktor bewegt werden könnten. Um die Schlaffässer von einem Ort zum anderen transportieren zu können, würde man einen Kran benötigen. Zudem müsse das Objekt nach seiner Bauweise geeignet sein, an wechselnden Orten für einen begrenzten Zeitraum errichtet zu werden. Die Schlaffässer lägen auf einem Holzriegel. Dieser liege wiederum auf einer 5 cm starken Betonplatte auf. Aufgrund der Bauweise und der Tatsache, dass es nicht vorgesehen sein könne, den Ort der Schlaffässer jederzeit zu wechseln und aufgrund des umständlichen Transportes würden die Voraussetzungen des § 2 lit g Campinggesetz nicht zutreffen. Die Art und Weise wie die Schlaffässer konstruiert – nämlich als Objekte ohne Räder – und aufgestellt seien, spreche nach Ansicht der Behörde für eine dauerhafte ortsunbewegliche Aufstellung. Mobilheime seien nicht dafür gedacht, größere Strecken zu fahren und ihre Räder bzw ihr Fahrgestell auch nicht für weite Strecke ausgelegt. Da aber die Beweglichkeit vorgesehen sei, müssten sie aber jedenfalls am Camping- bzw Standplatz durch eigene Räder mittels eines geeigneten Zugfahrzeuges bewegt werden können. Gemäß dem eingeholten Gutachten müssten bei der Bewegung der gegenständlichen Objekte zunächst sämtliche Ver- und Entsorgungsleitungen getrennt, Sockelverkleidungen entfernt, Terrassenvorbauten/Überdachungen/Treppen/Geländer demontiert, teilweise eine Anhängevorrichtung montiert und teilweise Räder inklusive Achsen montiert werden. Außerdem müssten bei den Objekten Nr 1 bis 10 sowie den CC-Objekten Nr 1 bis 3 die Objekte selbst angehoben werden, damit die Unterbauten mit Waschbetonplatten entfernt werden könnten bzw damit bei den Objekten Nr 11 bis 13 die Unterbauten mit Holzklötzen entfernt werden könnten. Auch anhand der Lichtbilder könne man nicht davon ausgehen, dass die genannten Objekte jederzeit ortsveränderlich seien. Die Behörde gehe nicht davon aus, dass die Objekte zu bestimmten Jahreszeiten innerhalb des Campingplatzes verschoben bzw an einen anderen Ort versetzt würden, da dies aufgrund ihrer Größe, Ausgestaltung und äußeren Erscheinungsbildes her wenig sinnvoll erscheine. Mobilheime würden je nach Modell eine einfache Achse aufweisen und seien somit nur eingeschränkt mobil, das heiße sie könnten meist nur von einem speziellen Fahrzeug langsam fortbewegt werden, sodass eine Fortbewegung von Mobilheimen nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich sei. Weiters könnten die Objekte aufgrund ihres Eigengewichtes und ihrer Abmessungen nicht ohne Weiteres bewegt werden. Die Behörde vertrete die Auffassung, dass es sich bei den genannten Platten und Klötzen um dauerhafte Fundamente handle, da es unmöglich erscheine, dass die Objekte ohne dauerhafte Fundamente derart Standfest seien, dass diese auch benutzbar und bewohnbar seien. Wenn die Fundamente weg wären, wären die Objekte nicht mehr standhaft. Dieser Umstand sei auch vom hochbautechnischen Sachverständigen erhoben worden. Aufgrund der genannten Ausführungen und dem großen Aufwand der betrieben werden müsse und der aufwändigen Manipulationsarbeiten um die gegenständlichen Objekte zu bewegen, könne es keinesfalls vorgesehen sein, den Ort der Objekte jederzeit zu verändern.

 

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass bereits eine ausreichende Bestandsmitteilung vom 04.06.2021 vorläge. Es sei von der belangten Behörde ein behördliches Nichtzurkenntnisnehmen einer vorliegenden Anzeige nach § 4 Abs 1 nach § 4 Abs 4 und Abs 5 Tiroler Campinggesetz 2001 gesetzlich überhaupt nicht vorgesehen. Wie auch das Ergebnis der vor Ort am 18.08.2021 abgeführten Verhandlung belege, stünden den gegenständlichen projektierten Objekten Erfordernisse nach § 5 leg cit nicht entgegen. Die belangte Behörde hätte den bekämpften Bescheid nicht erlassen dürfen, viel mehr die gegenständliche Anzeige im Sinne des § 4 Abs 1 lit a schriftlich zur Kenntnis zu nehmen gehabt. Die im bekämpften Bescheid als Begründung dargelegte Meinung der belangten Behörde sei nicht tragfähig, für eine jederzeitige Ortsveränderlichkeit würden sich keine Grundlage finden. Es ist lediglich auf die Bauweise und die Eignung abzustellen, an wechselnden Orten für einen begrenzten Zeitraum errichtet zu werden. Die Objekte Nr 11 bis 13 seien vorne und hinten mit einer Steckvorrichtung zur einfachen Anbringung einer ansteckbaren Zugkugelkopfkupplung ausgestattet. Diese Steckverbindungen seien direkt mit dem Fahrgestell verbunden. Auf dem Fahrgestell seien dauerhaft zwei Starrachsen montiert, auf welche direkt die Räder angeschraubt werden könnten, diese aber vorübergehend abmontiert worden seien, um eine niedrigere Gesamthöhe zu erhalten, die Achsen seien zentral angeordnet, sodass beim Verschieben kaum eine Stützlast aufgebracht werden müsse, sowie die Anschlüsse für die Abwasserleitungen mittels handelsüblicher EE-Verbindung ausgeführt seien, Strom, SAT, Gas- und Wasseranschlüsse lediglich nur mit jeweils einer sach- und fachgerechten Verbindung hergestellt seien, sodass für die Beweglichkeit der Ortsveränderungen lediglich die Anschlüsse für Strom, SAT, Gas, Wasser und Abwasser zu trennen, das Mobilheim mittels Wagenheber leicht anzuheben, die Räder anzuschrauben, die Unterlagen (Holzklötze) zu entfernen, den Wagenheber abzusenken, die ansteckbare Zugkugelkopfkupplung anzubringen seien und sodann das Mobilheim im Gesamten mit einem Zufahrzeug, wie etwa einem Traktor am gesamten Campingareal problemlos durch eigene Räder bewegt werden könne. Betreffend die Objekte Nr 1 bis 10 bzw CC Nr 1 bis 3 seien die Mobilheime jeweils vorne und hinten mit einer Steckvorrichtung zur einfachen Anbringung einer ansteckbaren Zugkugelkopfkupplung ausgestattet, diese Steckverbindungen seien direkt mit dem Fahrgestell verbunden, auf dem Fahrgestell dauerhafte zwei Starrachsen montiert, auf welchen direkt die Räder dauerhaft angeschraubt seien, die Achsen zentral angeordnet, sodass beim Verschieben kaum eine Stützlast aufgebracht werden müsse sowie die Anschlüsse für die Abwasserleitung mittels handelsüblicher EE-Verbindung ausgeführt seien, Strom, SAT, Gas- und Wasseranschlüsse lediglich mit nur jeweils einer sach- und fachgerechten Verbindung hergestellt seien, sodass für die Beweglichkeit am Campingplatz lediglich der Terrassenvorbau bzw die Treppe sowie die unteren Seitenverkleidungen des Unterbaus zu entfernen seien, die Anschlüsse für Strom, SAT, Gas, Wasser und Abwasser zu trennen seien, das Mobilheim mittels Wagenheber leicht anzuheben sei, die Unterlagen (Waschbetonplatten) zu entfernen, der Wagenheber abzusenken, die ansteckbare Zugkugelkopfkupplung anzubringen und sodann das Mobilheim im Gesamten mit einem Zugfahrzeug am gesamten Campingareal durch eigene Räder bewegt werden könne.

 

Am 15.03.2022 wurde ein Ortsaugenschein durch das Landesverwaltungsgericht Tirol im Beisein des hochbautechnischen Amtssachverständigen durchgeführt.

 

Am 05.04.2022 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher die Akten verlesen wurden und das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen erstattet und näher erörtert wurde.

 

 

II. Sachverhalt:

 

Mit Eingabe vom 04.06.2021 meldete der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer 13 Mobilheime und 3 Schlaffässer an. Mit weiterem Antrag/Ansuchen um Genehmigung von 16 Stück Mobilheimen und 3 Schlaffässern vom 16.06.2021 wurde dieses Ansuchen / der Antrag ergänzt.

Die Mobilheime 1 bis 3 „CC“ weisen jeweils eine überdeckte Fläche vom 44,08 m², die Mobilheime 1 bis 8 eine Fläche von 35,43 m², die Mobilheime 9 und 10 eine Fläche von 32,40 m² und die Mobilheime 11 bis 13 eine überdeckte Fläche von 37,05 m² auf. Im Verhältnis zur Gesamtanzahl der Stellplätze beträgt der Anteil für Mobilheime 7 %. Alle Mobilheime sind so beschaffen, dass sie jederzeit und ohne großen Aufwand den Standort wechseln können. Die weiters angezeigten drei Schlaffässer sind nicht mobil und können nur mit großem Aufwand den Standort wechseln. Sämtliche Objekte mit Ausnahme der drei Schlaffässer verfügen für sich betrachtet über entsprechende Anhängerkupplungen bzw kann diese entsprechend montiert werden und darüber hinaus verfügen diese Mobilheime auch über entsprechende Achsen für die Montage von Rädern. Die gegenständlichen Objekte stehen frei und sind mit Ausnahme der drei Schlaffässer geeignet, ein entsprechende Verlegung innerhalb des Campingplatzes vornehmen zu können, ohne dass dafür andere Fahrzeuge mit Ausnahme einer Zugmaschine zum Einsatz kommen müssten. Die drei Schlaffässer weisen dementgegen keine eigenen Achsen bzw Räder und Kupplung auf, sodass eine Verlegung bzw ein Abtransport nur durch Einsatz eines Fahrzeuges mit Ladekran ermöglicht wird.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Campingwesen FF vom 05.07.2021, dem Gutachten des DD vom 11.09.2021, dem Gutachten des KFZ-technischen Sachverständigen GG vom 22.09.2021 sowie der ergänzenden Begutachtung durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen JJ im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Die Anzeige bzw Antragstellung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde.

 

Insbesondere die hochbautechnische Beurteilung durch den nichtamtlichen Sachverständigen KK ist hinsichtlich der Befundaufnahme schlüssig und vollständig, die Schlussfolgerungen obliegen jedoch der rechtlichen Beurteilung einerseits der belangten Behörde und andererseits nunmehr dem Landesverwaltungsgericht Tirol.

 

Auch das Gutachten des KFZ-technischen Sachverständigen GG ist hinsichtlich der Befundaufnahme, hinsichtlich der Mobilität schlüssig und vollständig, wobei die drei Schlaffässer von diesem nicht begutachtet wurden.

 

 

IV. Rechtslage:

 

Folgende Bestimmungen des Tiroler Campinggesetzes 2001, LGBl Nr 37/2001 idF LGBl Nr 48/2021, sind maßgeblich:

 

§ 2

„Begriffsbestimmungen

 

Im Sinne dieses Gesetzes sind

…“

§ 4

„Anzeigepflicht

 

(1) Die beabsichtigte Errichtung eines Campingplatzes, die beabsichtigte wesentliche Änderung eines Campingplatzes (Vorhaben) sowie die Errichtung, der Austausch und die örtliche Veränderung von Mobilheimen sind der Behörde schriftlich anzuzeigen.

(2) Der Anzeige über die beabsichtigte Errichtung eines Campingplatzes sind alle zur Beurteilung der Voraussetzungen nach § 5 erforderlichen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Jedenfalls sind anzuschließen:

(3) Bei der Anzeige über die beabsichtigte wesentliche Änderung eines Campingplatzes können sich die Unterlagen nach Abs. 2 auf den betroffenen Teil beschränken, wenn Auswirkungen auf den bestehenden Betrieb nicht zu erwarten sind.

(4) Liegt eine vollständige Anzeige vor, so hat die Behörde innerhalb von vier Monaten

(5) Wird innerhalb der im Abs. 4 genannten Frist weder das angezeigte Vorhaben schriftlich zur Kenntnis genommen noch die Zustimmung mit schriftlichem Bescheid befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen erteilt oder das angezeigte Vorhaben mit schriftlichem Bescheid untersagt, so darf es ausgeführt werden.

(6) Besteht Grund zur Annahme, dass ein Bescheid nach Abs. 4 lit. b oder c nicht innerhalb der genannten Frist rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.

(7) Dem Anzeigenden ist eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der eingereichten Unterlagen mit der Erledigung nach Abs. 4 zurückzusenden. Im Fall des Abs. 5 ist dem Anzeigenden eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der eingereichten Unterlagen zurückzusenden.

(8) Wurde ein anzeigepflichtiges Vorhaben ohne vorherige Anzeige ausgeführt, so hat die Behörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten die Fortsetzung des Vorhabens und einen allfälligen Betrieb des Campingplatzes zu untersagen. Wird das Vorhaben nicht innerhalb eines Monats nach der Untersagung nachträglich angezeigt oder wird dieses nach Abs. 4 lit. c untersagt, so hat die Behörde die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch dann, wenn ein Vorhaben erheblich abweichend von der Anzeige ausgeführt wurde. In diesem Fall kann auch auf Antrag statt der Wiederherstellung des früheren Zustandes die Herstellung des der Anzeige entsprechenden Zustandes aufgetragen werden.

(9) Wurde mit der Ausführung eines anzeigepflichtigen Vorhabens vor dem Ablauf von vier Monaten ab der Einbringung der vollständigen Anzeige begonnen, ohne dass die Behörde der Ausführung vorzeitig zugestimmt hat, so hat sie die Fortsetzung des Vorhabens und einen allfälligen Betrieb des Campingplatzes bis zum Ablauf dieser Frist zu untersagen. Wird das angezeigte Vorhaben nach Abs. 4 lit. c untersagt, so hat die Behörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen.

(10) Besteht in den Fällen des Abs. 8 oder 9 eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen, so hat die Behörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten die zur Beseitigung der Gefährdung sofort notwendigen Maßnahmen ohne weiteres Verfahren aufzutragen. Kommt der Verpflichtete diesem Auftrag nicht unverzüglich nach, so hat die Behörde die Maßnahmen auf seine Gefahr und Kosten sofort durchführen zu lassen. Der Verpflichtete hat die Durchführung dieser Maßnahmen zu dulden. Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist zulässig.

(11) Anzeigen über die beabsichtigte Errichtung, den beabsichtigten Austausch oder die beabsichtigte örtliche Veränderung eines Mobilheims sind geeignete Planunterlagen über Lage und Ausführung des Mobilheims samt Einrichtungen im Sinn des § 6 Abs. 1 lit. c Z 2 und 3 sowie ein Plan des gesamten Campingplatzes, aus dem insbesondere die Lage und Fläche aller Standplätze und insbesondere jener für Mobilheime ersichtlich ist, anzuschließen. Im Übrigen gelten die Abs. 4 bis 10 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Errichtung, der Austausch oder die örtliche Veränderung des Mobilheims mit schriftlichem Bescheid auch dann zu untersagen ist, wenn die angezeigte Maßnahme nicht im Einklang mit § 6 Abs. 1 lit. c Z 4 oder § 6 Abs. 1 zweiter Satz steht. Erfolgt die Errichtung, der Austausch oder die örtliche Veränderung von Mobilheimen im Zug eines Vorhabens nach Abs. 1, so ist dieses mit schriftlichem Bescheid auch dann zu untersagen, wenn die Errichtung, der Austausch oder die örtliche Veränderung von Mobilheimen nicht im Einklang mit § 6 Abs. 1 lit. c Z 4 oder § 6 Abs. 1 zweiter Satz steht.“

 

§ 5

„Allgemeine Erfordernisse

 

(1) Campingplätze dürfen nur auf Grundstücken oder Teilen davon betrieben werden, die im Flächenwidmungsplan als Sonderfläche für diesen Verwendungszweck gewidmet sind.

(2) Campingplätze sind, unbeschadet sonstiger bundes- und landesrechtlicher Vorschriften, in allen ihren Teilen so zu errichten, zu ändern, zu betreiben, instand zu halten und instand zu setzen, dass sie

  1. a) dem Stand der Technik, insbesondere den bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen Erfordernissen entsprechen; insbesondere müssen geeignete Feuerlösch- und Rettungsgeräte in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen und ihr wirksamer Einsatz muss an allen Standplätzen und Anlagen gewährleistet sein;
  2. b) den Erfordernissen der Hygiene und des Umweltschutzes entsprechen und die Erfordernisse der Trinkwasserversorgung, der Abwasserentsorgung, der Abfallwirtschaft und der Energieversorgung sichergestellt werden und
  3. c) durch ihren Bestand und Betrieb
    1. 1. weder das Leben oder die Gesundheit von Menschen, noch die Sicherheit von Sachen gefährden und
    2. 2. Menschen weder durch Lärm, Erschütterung, Wärme, Lichteinwirkung, Schwingungen, Geruch oder Rauch, noch auf andere Weise unzumutbar belästigen.“

 

§ 6

„Besondere Pflichten

 

(1) Der Inhaber eines Campingplatzes hat dafür zu sorgen, dass

Die von der mobilen Unterkunft samt Einrichtungen im Sinn der lit. c Z 2 und 3 insgesamt überdeckte Fläche darf 45 m² nicht übersteigen.

(2) Der Inhaber eines Campingplatzes hat weiters

(3) Kommt der Inhaber eines Campingplatzes den Verpflichtungen nach Abs. 1 oder Abs. 2 lit. b nicht nach, so hat ihm die Behörde die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.“

 

 

V. Erwägungen:

 

Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 04.06.2021 eine Bestandsmeldung der bereits bestehenden Mobilheime auf dem beschwerdegegenständlichen „Campingplatz LL“ eingebracht hat und weiters am 16.06.2021 ein Ansuchen/ einen Antrag um Genehmigung von 16 Stück Mobilheimen und 3 Stück Schlaffässern am Gelände des bereits bestehenden Campingplatzes gestellt hat. Bei näherer Betrachtung dieser beiden Eingaben hat sich gezeigt, dass in inhaltlicher Hinsicht 16 Stück bestehende Mobilheime und 3 Schlaffässer antrags- bzw anzeigegegenständlich sind und sich diese beiden Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach nicht unterscheiden, sodass von einem einheitlichen Antrag/Ansuchen auszugehen ist.

 

Unstrittig ist weiters, dass sämtliche angezeigten bzw antragsgegenständlichen Anlagen eine überdeckte Fläche von weniger als 45 m² aufweisen.

 

Strittig ist im gegenständlichen Fall die Qualifikation als mobile Anlagen. Dazu ist grundsätzlich festzuhalten, dass die Qualifikation als mobile Anlage bzw Mobilheim sich ausschließlich an den Bestimmungen des Tiroler Campinggesetzes 2001 zu orientieren hat und die Judikatur zur Tiroler Bauordnung 2018 in Bezug auf bauliche Anlagen nur sehr eingeschränkt zur Anwendung gelangen kann. Nach der Legaldefinition des § 2 lit g Tiroler Campinggesetz 2001 sind Mobilheime freistehende, im Ganzen oder in Teilen transportable Wohnobjekte samt Einrichtungen im Sinne des § 6 Abs 1 lit c Z 2 und 3 (Vorzelte, Vordächer, Balkone, Terrassen udgl), die der Unterbringung ständig wechselnder Gäste im Rahmen des Tourismus dienen und die aufgrund ihrer Bauweise geeignet sind, an wechselnden Orten für einen begrenzten Zeitraum errichtet zu werden. Entsprechend den Erläuterungen zur Novelle LGBl Nr 48/2021 ist klargestellt, dass durch das Erfordernis der Beweglichkeit sowie jenes der Errichtung nur für einen begrenzten Zeitraum sichergestellt werden soll, dass diese Wohnobjekte „noch über Mittel zur Beweglichkeit verfügen und jedenfalls am Campingplatz bzw Standplatz durch eigene Räder mittels eines geeigneten Zugfahrzeuges (zB Traktor) bewegt werden können“. Dadurch soll verhindert werden, dass unter der Bezeichnung „Mobilheim“ in Wirklichkeit Gebäude errichtet werden, welche dauerhaft auf einem Standplatz verbleiben – was mit dem Campingwesen nicht mehr vereinbar wäre und gegebenenfalls eine Umgehung bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften darstellen würde.

 

Für die antragsgegenständlichen 16 Stück Mobilheime, konkret sind dies die mit den Nr 1 bis 3 bezeichnete Objekte „CC“ sowie die mit den Nr 1 bis 13 bezeichneten weiteren Mobilheime bedeutet dies, dass aufgrund des festgestellten Sachverhalts, dass diese nämlich über eine Anhängevorrichtung sowie eigene Räder bzw Achsen verfügen und geeignet sind mittels eines Traktors am Campingplatz – wenn auch nur für eine geringe Entfernung – bewegt werden zu können, die Legaldefinition des Mobilheims im Sinne des § 2 lit g Tiroler Campinggesetz 2001 gerade noch erfüllen und sich die Aufstellung dieser Mobilheime sohin als zulässig erweist.

 

In Bezug auf die weiters antragsgegenständlichen drei „Schlaffässer“ ist festzuhalten, dass diese die Legaldefinition des § 2 lit g Tiroler Campinggesetz 2001 nicht erfüllen, zumal diese, wie aus den Feststellungen ersichtlich, über keine Mittel zur Beweglichkeit verfügen und am Campingplatz bzw Standplatz durch eigene Räder mittels eines geeigneten Zugfahrzeuges gerade nicht bewegt werden können. Diesbezüglich wird auch vom Beschwerdeführer gar nicht vorgebracht, dass diese über eigene Räder bzw eine Anhängevorrichtung verfügen, sondern verweist der Beschwerdeführer darauf, dass diese – im Einklang mit den Feststellungen der beiden hochbautechnischen Sachverständigen – lediglich mittels eines Krans angehoben, auf ein geeignetes Fahrzeug gehoben werden können (zB LKW) und erst dann am Campingplatz bewegt werden können. Diese drei Campingfässer widersprechen sohin der eindeutigen Legaldefinition und auch der Intention des Gesetzgebers, nämlich dass Mobilheime aufgrund ihrer Bauweise geeignet sein müssen, an wechselnden Orte für einen begrenzten Zeitraum errichtet zu werden. Gerade diese Bauweise der drei Schlaffässer ist gerade nicht geeignet, an wechselnden Orten für einen begrenzten Zeitraum errichtet zu werden, da ein Ortswechsel nur mit einem Kran bzw ausschließlich durch das Anheben dieser Anlage bewerkstelligt werden kann.

 

Nach § 6 Abs 1 lit c Tiroler Campinggesetz 2001 hat der Inhaber eines Campingplatzes unter anderem dafür zu sorgen, dass auf Standplätzen nur die in Z 1 bis 4 leg. cit. genannten Anlagen errichtet werden. Die antragsgegenständlichen Mobilheime Nr 1 bis 3 „CC“ sowie Nr 1 bis 13 entsprechen dem § 2 lit g iVm § 6 Abs 1 lit c Z 4 Tiroler Campinggesetz 2001, weshalb der Beschwerde in diesem Punkt Folge zu geben war und der Spruch des angefochtenen Bescheides in diesem Umfang abzuändern war.

 

Die weiters antragsgegenständlichen drei „Schlaffässer“ entsprechen der Legaldefinition des § 2 lit g Tiroler Campinggesetz 2001 nicht, stellen somit keine Anlagen im Sinne des § 6 Abs 2 lit c Z 1 bis 4 Tiroler Campinggesetz dar, weshalb die belangte Behörde in diesem Punkt richtigerweise gem § 6 Abs 3 Tiroler Campinggesetz 2001 dem Beschwerdeführer die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen gehabt hätte. Da dies jedoch weder aus dem Spruch noch aus der Begründung zweifelsfrei hervorgeht und sohin nicht Sache des erstinstanzlichen Verfahrens war, konnte auch das Landesverwaltungsgericht Tirol diesbezüglich nicht die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auftragen. Dennoch bleibt festzustellen, dass der Inhaber dieses Campingplatzes und sohin der Beschwerdeführer den Verpflichtungen nach § 6 Abs 1 lit c Z 1 bis 4 in Bezug auf die in Rede stehenden Schlaffässer nicht nachgekommen ist und daher die Anzeige/ das Ansuchen des Beschwerdeführers zur Aufstellung von drei Campingfässern zu Recht nicht zur Kenntnis genommen worden ist.

 

Auch wenn gem § 4 Abs 1 Tiroler Campinggesetz 2001 nur die Errichtung, der Austausch und die örtliche Veränderung von Mobilheimen anzuzeigen ist, so hat der Beschwerdeführer klar erkennbar auch die Errichtung von drei „Schlaffässern“ angezeigt. Im Hinblick darauf, dass es sich hierbei, wie vorhin ausführlich ausgeführt, um keine Mobilheime handelt, wurde auch seitens der Behörde die Anzeige dieser drei Schlaffässer „nicht zur Kenntnis genommen“. Eine Untersagung im Sinne des § 4 Abs 4 lit c ist expressis verbis nur dann vorgesehen, wenn einem der Erfordernisse nach § 5 nicht entsprochen wird. Dies heißt im Umkehrschluss jedoch auch, dass die Anzeige eines an sich unzulässigen Vorhabens ebenso „nicht zur Kenntnis genommen“ werden kann bzw diese Anzeige als unzulässig zurückzuweisen wäre. Indem die belangte Behörde sich diesbezüglich allenfalls lediglich in ihrem Ausdruck vergriffen hat liegt jedoch noch keine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers.

 

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Anzeige von 16 Stück Mobilheimen zu Recht erfolgt ist und der Beschwerde in diesem Punkt Folge zu geben war. In Bezug auf die drei „Schlaffässer“ handelt es sich um unzulässige Vorhaben im Sinne des Tiroler Campinggesetzes 2001 und wird in weiterer Folge seitens der belangten Behörde allenfalls ein Verfahren gem § 6 Abs 3 Tiroler Campinggesetz durchzuführen sein.

 

 

VI. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Auslegung des § 2 lit g Tiroler Campinggesetz 2001 zum Begriff des Mobilheimes und dessen Anzeigepflicht fehlt.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

 

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

 

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