VwGH Ro 2022/04/0011

VwGHRo 2022/04/001124.5.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Mayr sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revision 1. der S S, 2. des Dr. J S, 3. des H B und 4. der M B, alle in G, alle vertreten durch K M R Rechtsanwaltssocietät Dr. Longin Josef Kempf, Dr. Josef Maier in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 7. Oktober 2021, Zl. LVwG‑851594/25/Wg‑851597/2, betreffend Änderung einer gewerberechtlichen Betriebsanlage (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen; mitbeteiligte Partei: H GmbH in G, vertreten durch Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5), den Beschluss gefasst:

Normen

GewO 1994 §345 Abs5
GewO 1994 §345 Abs6
GewO 1994 §74
GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §77
GewO 1994 §81
GewO 1994 §81 Abs1
GewO 1994 §81 Abs2 Z7
GewO 1994 §81 Abs3
VwGG §53 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022040011.J00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerber haben der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.106,40 (jeweils zu gleichen Teilen) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die mitbeteiligte Partei betreibt am gegenständlichen Standort eine Mühle mit Nebenanlagen und verfügt dafür über eine Betriebsanlagengenehmigung, die ‑ vor dem hier zugrundeliegenden Verfahren ‑ bereits mehrfach abgeändert wurde.

2 Mit Bescheid vom 16. Februar 2021 nahm die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen (belangte Behörde) die Anzeige der mitbeteiligten Partei vom 29. Oktober 2020 gemäß § 81 Abs. 2 Z 7 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) zur Kenntnis und stellte fest, dass für die angezeigte Änderung der genehmigten Betriebsanlage durch Erweiterung der Mehlsilozellen in der bestehenden Mehlsiloanlage Süd um 13 Zellen mit einer Lagerkapazität von 425 Tonnen (4 x 50 Tonnen und 9 x 25 Tonnen) inklusive der dazu notwendigen Aspiration, Änderung des Elektroverteilerraumes inklusive Änderung der Trafo‑Räume und Aufstellung eines zweiten Trafos eine gewerberechtliche Genehmigungspflicht nicht gegeben sei, weil die Änderung das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflusse und zu erwarten sei, dass bei Einhaltung der gleichzeitig vorgeschriebenen Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen auf gewerberechtlich geschützte Interessen auf ein zumutbares Maß beschränkt würden.

3 Die dagegen von den Revisionswerbern erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision zulässig sei.

4 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, ausgehend von den Gutachten der Amtssachverständigen werde mit den vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen das Emissionsverhalten der Gesamtanlage nicht verändert. Es seien keine zusätzlichen Emissionen bzw. keine Erhöhung der Gesamtimmissionsbelastung durch die angezeigte, dem Stand der Technik entsprechende Änderung zu erwarten.

Zum Einwand der Revisionswerber, die mitbeteiligte Partei habe zwischenzeitig auch die Genehmigung der Erweiterung der bestehenden Mühlenanlage und eine damit verbundene Steigerung der Vermahlungskapazität von 290 Tonnen auf 500 Tonnen pro Tag beantragt, stellte das Verwaltungsgericht fest, mit Bescheid vom 13. August 2021 habe die belangte Behörde die gewerberechtliche Genehmigung für die mit Eingabe der mitbeteiligten Partei vom 28. Mai 2021 beantragte Änderung der genehmigten Betriebsanlage erteilt und festgestellt, dass mit dieser Änderung der Standort zur IPPC‑Anlage nach Anlage 3 der GewO 1994 werde. Das von der Anzeige vom 29. Oktober 2020 umfasste, verfahrensgegenständliche Vorhaben sei jedoch mit keiner Änderung der (zuvor bereits) genehmigten Vermahlungskapazität von 290 Tonnen pro Tag verbunden. Die Erweiterung der Silokapazität sei auch ohne die Erhöhung der Vermahlungsleistung möglich. Umgekehrt könne die Erhöhung der Vermahlungskapazität auch ohne die angezeigte Erweiterung der Silolagerkapazität umgesetzt werden.

Der Gegenstand eines antragsbedürftigen Verfahrens werde durch den Antrag (bzw. das Anbringen) festgelegt. Den Gegenstand des Verfahrens bestimme somit in erster Linie der Antragsteller. Vorliegend sei dies die Anzeige der mitbeteiligten Partei gemäß § 81 Abs. 3 iVm § 81 Abs. 2 Z 7 GewO 1994. Da das insofern verfahrensgegenständliche Vorhaben mit keiner Änderung der (zuvor bereits) genehmigten Vermahlungskapazität von 290 Tonnen pro Tag verbunden sei, unterliege es nicht den Bestimmungen des § 77a oder § 81a GewO 1994 betreffend IPPC‑Anlagen.

Die Beurteilung, ob Änderungen der Anlage das Emissionsverhalten iSd § 81 Abs. 2 Z 7 GewO 1994 nachteilig beeinflusse, habe sich auf den durch die erteilten Genehmigungen bestehenden Konsens ‑ und nicht bloß auf die tatsächlichen Gegebenheiten ‑ zu beziehen. Maßgeblich für die Beurteilung von angezeigten Änderungen sei somit der Vergleich mit dem bestehenden rechtlichen Konsens.

Bei Einhaltung der von der belangten Behörde vorgeschriebenen Auflagen würden Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen auf gewerberechtlich geschützte Interessen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Das angezeigte Vorhaben könne im Rahmen der bestehenden emissionsrechtlichen Vorgaben so umgesetzt werden, dass das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflusst werde und sich auch die bereits genehmigten Ent- und Beladevorgänge bzw. Befüllungs- und Entleerungsvorgänge der Siloanlage nicht zum Nachteil der Nachbarn ändern würden. Die Revisionswerber würden durch das angezeigte Vorhaben in keinen subjektiv‑öffentlichen Rechten verletzt werden.

5 Die Zulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit fehlender Rechtsprechung zur Rechtsfrage, ob „im konkreten Einzelfall (IPPC‑Verfahren nach Erlassung des bekämpften Bescheides, Verfahrensparteien verzichteten im gewerblichen Teil der ömV auf eine weitere Beweisaufnahme) das Verwaltungsgericht verpflichtet [sei], von Amts wegen weitere Ermittlungsschritte zu setzen“.

6 Dagegen richtet sich die vorliegende ordentliche Revision. Die mitbeteiligte Partei beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung die Zurück-, in eventu Abweisung der Revision gegen Aufwandersatz.

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

10 Ergänzend zur Begründung der Zulässigkeit der Revision durch das Verwaltungsgericht brachte die Revision vor, die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage sei dahingehend zu spezifizieren bzw. zu ergänzen, ob bei (zuerst) vorgegebener Immissionsneutralität einer Änderung der Betriebsanlage im Rahmen einer Anzeige nach § 81 Abs. 2 Z 7 GewO 1994 und nach entsprechender Zurkenntnisnahme dieser angezeigten Änderung diese Änderung in einem nachfolgenden IPPC‑Verfahren durch die Gewerbebehörde zu berücksichtigen sei und daher eine Verpflichtung der Gewerbebehörde und des Verwaltungsgerichts bestehe, die nachfolgende Erweiterung der Betriebsanlage, die in einem unmittelbaren (technischen und funktionellen) Zusammenhang mit einer zur Kenntnis genommenen angezeigten Änderung stehe, in Wahrung des Grundsatzes der Einheit der Betriebsanlage im Rahmen einer Gesamtbeurteilung in das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht miteinzubeziehen, weil letztlich kein Anzeige- sondern ein Genehmigungsverfahren durchzuführen sei. Im Falle der Rechtskraft des angefochtenen Erkenntnisses und damit der Zurkenntnisnahme der Anzeige der mitbeteiligten Partei verbunden mit der Feststellung, dass hinsichtlich der angezeigten Erweiterung der Betriebsanlage eine gewerberechtliche Genehmigungspflicht nicht gegeben sei, wäre die geänderte Betriebsanlage im nachfolgenden IPPC‑Verfahren als rechtskräftig genehmigt zu berücksichtigen. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn schon zum Zeitpunkt der Anzeige intendiert gewesen sei, die angezeigte Änderung von Betriebsanlagenteilen im Rahmen einer späteren Erweiterung der Betriebsanlage zu verwenden, welche Erweiterung dazu führe, dass der Standort zur IPPC‑Anlage nach Anlage 3 der GewO 1994 werde.

Ebenso stelle sich die weitere grundsätzliche Rechtsfrage, ob der verfahrensgegenständliche Bescheid der belangten Behörde „unter Bedachtnahme auf das nachfolgende IPPC‑Verfahren als (rechtskräftige) Genehmigung dieses Betriebsanlagenteiles gelte bzw. ob hier von einem rechtskräftigen immissionsrechtlichen Konsens und damit von einem Eingriff in geschützte zivile Rechte im Sinne des Art. 6 EMRK auszugehen sei und daher (auch) unter diesem Aspekt die nachfolgende Änderung einer Betriebsanlage, die in einem IPPC‑Verfahren zu beurteilen sei (vor Eintritt der Rechtskraft eines vorausgehenden Bescheides der Gewerbebehörde, mit dem eine vorausgehende Änderung der Betriebsanlage nach § 81 Abs. 2 Z 2 [gemeint wohl: Z 7] GewO zur Kenntnis genommen und ausgesprochen wurde, dass keine Genehmigungspflicht besteht), im vorausgehenden Verfahren zu berücksichtigen“ sei. Der Verzicht des Verwaltungsgerichts auf weitere Beweisaufnahmen im Hinblick auf die mangelnde Miteinbeziehung des Gegenstands des nachfolgenden IPPC‑Verfahrens stelle eine grobe Fehlbeurteilung dar. Eine weitere grobe Fehlbeurteilung des Verwaltungsgerichts liege in der mangelnden Berücksichtigung des Vorbringens der Revisionswerber im Beschwerdeverfahren, „dass auch dann, wenn die Mahlkapazität des Betriebes unverändert bleibt, die Austragungen aus den neuen Silozellen, wie bei den bestehenden Zellen, mittels Vibro‑Austragungsböden (Vibrationsaustragungssystem) erfolgen, die unmittelbar zu den Rohrschnecken führen und in der Folge den bestehenden Verlade- bzw. Verpackungssystem zugeführt“ würden.

11 Eine die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage wird fallbezogen nicht aufgezeigt:

12 Bei der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage iSd § 81 GewO 1994 handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt (vgl. zur in den hier wesentlichen Punkten ähnlichen Rechtslage nach der GewO 1973 VwGH 12.7.1994, 92/04/0067, 0068; 10.12.1991, 91/04/0185, 0186). Der Gegenstand eines antragsbedürftigen Verfahrens wird durch den Antrag (bzw. das Anbringen) festgelegt. Was Gegenstand des Verfahrens ist, bestimmt somit in erster Linie der Antragsteller (vgl. VwGH 23.10.2017, Ra 2017/04/0082, Rn. 18, mwN). Vorliegend ist dieses Anbringen die Anzeige der mitbeteiligten Partei vom 29. Oktober 2020 betreffend die Änderung der genehmigten Betriebsanlage gemäß § 81 Abs. 3 iVm § 81 Abs. 2 Z 7 GewO 1994.

13 Dies bedeutet, dass es dem Inhaber einer Betriebsanlage grundsätzlich freisteht, durch entsprechende inhaltliche Gestaltung seiner Anzeige iSd § 81 Abs. 3 GewO 1994 den Umfang des darüber abzuführenden Verwaltungsverfahrens und des darüber ergehenden Bescheides zu bestimmen. Eine Verpflichtung, alle geplanten Änderungen einer Betriebsanlage gleichzeitig in einen einheitlichen Genehmigungsantrag aufzunehmen, kennt das Gesetz an sich nicht (vgl. wiederum zur Rechtslage nach der GewO 1973 VwGH 91/04/0185, 0186, mwN).

14 Gegenstand eines Anzeigeverfahrens nach § 81 Abs. 3 iVm § 81 Abs. 2 Z 7 GewO 1994 ist somit nur die angezeigte Änderung einer genehmigten Betriebsanlage (vgl. VwGH 28.4.2021, Ra 2021/04/0082 bis 0087, Rn. 35, mwN). Der Abspruch über eine solche Anzeige einer iSd § 81 Abs. 2 Z 7 GewO 1994 der Anzeigepflicht unterliegenden Änderung einer genehmigten Betriebsanlage hat sich ausschließlich am Inhalt der Anzeige zu orientieren. Nur in diesem Umfang kann die Anzeige iSd § 81 Abs. 3 GewO 1994 gemäß § 345 Abs. 6 GewO 1994 mit Bescheid zur Kenntnis genommen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind (vgl. zum Genehmigungsantrag einer Änderung nach § 81 Abs. 1 GewO 1973 wiederum VwGH 92/04/0067, 0068, mwN). Der Behörde steht es nicht offen, den Verfahrensgegenstand aus eigenem auszuwechseln. Ein mit Anzeige iSd § 81 Abs. 3 GewO 1994 eingeleitetes Anzeigeverfahren hat daher die Behörde (für den Fall der Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen durch eine negative Feststellung und Untersagung der Maßnahme gemäß § 345 Abs. 6 iVm Abs. 5 GewO 1994; bzw. bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen gemäß § 345 Abs. 6 GewO 1994 binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wobei dieser Bescheid einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides bildet) zu erledigen und nicht ein Genehmigungsverfahren durchzuführen (vgl. VwGH 23.10.2017, Ra 2017/04/0082, Rn. 18).

15 Eine Verpflichtung der Behörde, mehrere Ansuchen um Genehmigung bzw. mehrere Anzeigen oder eine Anzeige und ein Ansuchen um Genehmigung jeweils der Änderung ein- und derselben Betriebsanlage in einem einheitlichen Verfahren zu behandeln und gemeinsam darüber zu entscheiden, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (vgl. zum Genehmigungsantrag einer Änderung nach § 81 Abs. 1 GewO 1973 wiederum VwGH 92/04/0067, 0068, mwN).

16 Demnach war vorliegend die ‑ nach der gemäß § 81 Abs. 2 Z 7 iVm § 345 Abs. 6 GewO 1994 mittels Bescheid zur Kenntnis genommenen Änderung ‑ erst während des Beschwerdeverfahrens beantragte Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage in Bezug auf die Vermahlungskapazität weder Gegenstand des behördlichen Verfahrens über die zunächst eingebrachte Anzeige der Änderung der Betriebsanlage in Bezug auf die Erweiterung der Mehlsilozellen, der Änderung des Elektroverteilerraumes inkl. Änderung der Trafo‑Räume und der Aufstellung eines zweiten Trafos noch Gegenstand des diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht.

17 Zum Hinweis im Zulässigkeitsvorbringen auf den Grundsatz der Einheit der Betriebsanlage:

18 Unter einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne der §§ 74 ff GewO 1994 ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Gesamtheit jener Einrichtungen zu verstehen, die dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind und in einem örtlichen Zusammenhang stehen. Nicht die einzelnen Maschinen, Geräte oder die beim Betrieb vorkommenden Tätigkeiten bilden den Gegenstand der behördlichen Genehmigung, sondern die gesamte gewerbliche Betriebsanlage, die eine Einheit darstellt. Einrichtungen, die unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 74 Abs. 2 Einleitungssatz GewO 1994 mit einer gewerblichen Betriebsanlage in einem sachlichen (betrieblichen) und örtlichen Zusammenhang stehen, zählen zu dieser Betriebsanlage. Sie können, weil die GewO 1994 nicht vorsieht, dass für eine Betriebsanlage Genehmigungen mehrfach nebeneinander erteilt werden können, nicht „abgesondert“ genehmigt werden. Vielmehr bewirkt die Errichtung und Inbetriebnahme einer mit einer rechtskräftig genehmigten Betriebsanlage in einem solchen Zusammenhang stehenden Einrichtung bei Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 81 GewO 1994 eine genehmigungspflichtige Änderung der genehmigten Anlage, wobei die Genehmigung auch die bereits genehmigte Anlage soweit zu umfassen hat, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 12.4.2018, Ra 2018/04/0092, 0093, Rn. 14, mwN).

19 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens nach § 81 GewO 1994 primär nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht jedoch die geänderte Betriebsanlage insgesamt zu sein. Das Verfahren nach § 81 GewO 1994 dient demnach nicht der inhaltlichen Überprüfung des nach § 77 GewO 1994 ergangenen Genehmigungsbescheides, vielmehr ist dessen Inhalt dem Verfahren nach § 81 GewO 1994 zugrunde zu legen. Die bereits genehmigte Betriebsanlage ist als Vergleichsmaßstab heranzuziehen. Maßgeblich für die Beurteilung von angezeigten Änderungen ist somit der Vergleich mit dem bestehenden rechtlichen Konsens und nicht mit der tatsächlichen Betriebsweise (vgl. VwGH 21.11.2018, Ra 2016/04/0102, Rn. 13, 14, mwN).

20 Auch unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Betriebsanlage war das Verwaltungsgericht aber nicht verpflichtet, im Anzeigeverfahren auf die erst während des Beschwerdeverfahrens über die Anzeige iSd § 81 Abs. 3 GewO 1994 beantragte Genehmigung der Änderung der Vermahlungskapazität einzugehen und in Bezug auf die beantragte Änderung der Betriebsanlage zur IPPC‑Anlage ein Ermittlungsverfahren abzuführen, zumal nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die angezeigte Änderung nicht zwingend mit der erst nachfolgend gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 um Genehmigung beantragten Änderung der Vermahlungskapazität der Betriebsanlage, wodurch diese zur IPPV‑Anlage wird, verbunden ist.

21 In Bezug auf das Zulässigkeitsvorbringen, dass Verwaltungsgericht habe das ergänzende Beschwerdevorbringen der Revisionswerber nicht berücksichtigt, dass auch bei unveränderter Mahlkapazität, „die Austragungen aus den neuen Silozellen, wie bei den bestehenden Zellen, mittels Vibro‑Austragungsböden (Vibrationsaustragungssystem) erfolgen, die unmittelbar zu den Rohrschnecken führen und in der Folge den bestehenden Verlade- bzw. Verpackungssystem zugeführt werden“, macht die Revision einen Verfahrensmangel geltend, ohne jedoch ‑ wie in diesem Zusammenhang für die Darlegung einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B‑VG erforderlich ‑ die Relevanz dieses Mangels für den Verfahrensausgang darzutun (vgl. zum Erfordernis des Aufzeigens der Entscheidungswesentlichkeit eines behaupteten Verfahrensmangels für die Darlegung einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B‑VG etwa VwGH 28.7.2020, Ra 2019/04/0022, Rn. 10, mwN).

22 In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

23 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff insbesondere auf § 51 VwGG iVm der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014. Haben mehrere Revisionswerber in einer Revision dieselbe Entscheidung angefochten, so haben sie im Falle der Kostenersatzpflicht die Aufwendungen der obsiegenden mitbeteiligten Partei ‑ hier: den Schriftsatzaufwand für eine Revisionsbeantwortung ‑ zu gleichen Anteilen zu ersetzen (vgl. VwGH 4.4.2019, Ro 2018/01/0012, 0013, Rn. 39 mwN; 28.4.2021, Ra 2019/04/0027 - 0034)

Wien, am 24. Mai 2022

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