VwGH Ro 2021/10/0018

VwGHRo 2021/10/001828.2.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über die Revision der C H in T, vertreten durch Mag. Joachim Pfeiler, Rechtsanwalt in 2345 Brunn am Gebirge, Leopold Gattringer‑Straße 40, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 3. September 2021, Zl. LVwG‑AV‑1465/001‑2019, betreffend Kostenbeitrag nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Tulln), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §25a Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs1a

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021100018.J00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 3. September 2021 verpflichtete das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ‑ im Beschwerdeverfahren ‑ die Revisionswerberin, zu der ihr zuvor bewilligten Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege ab 1. Jänner 2019 einen monatlichen Kostenbeitrag von € 276,60 zu leisten, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zuließ.

2 Bei der Festlegung des Kostenbeitrags berücksichtigte das Verwaltungsgericht nach dem „Zuflussprinzip“ auch Mieteinnahmen der Revisionswerberin, wobei es auf bestimmte Weise auf die zu entrichtende Einkommenssteuer Bedacht nahm.

3 Die Zulassung der Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass „für die verfahrensgegenständliche Berechnung ausreichende Rechtsprechung nicht vorliegt“.

4 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

7 3. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 erster Satz zweite Variante B‑VG („weil ... eine solche Rechtsprechung fehlt“) ist das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Rechtsfrage (vgl. etwa VwGH 4.5.2020, Ra 2019/10/0200, mwN). Ein pauschales oder nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezugs und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung reicht nicht aus, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen (vgl. etwa VwGH 12.10.2020, Ra 2020/10/0131, mwN).

8 Ein Revisionswerber hat auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er andere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. etwa VwGH 31.3.2021, Ro 2021/10/0002, mwN).

9 4. In der vorliegenden ordentlichen Revision wird zur „Zulässigkeit der Revision“ lediglich vorgebracht, der Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichtes sei beizupflichten, zumal „gerade was Mieteinnahmen anbelangt, soweit ersichtlich eine höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht existiert“. Es bestehe das „Bedürfnis einer Klarstellung der Rechtslage durch den Verwaltungsgerichtshof“.

10 Damit wird allerdings ‑ ebenso wie in der Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichtes ‑ nicht konkret dargelegt, welche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG, von deren Lösung das Schicksal der vorliegenden Revision abhängt, vom Verwaltungsgerichtshof erstmals zu lösen wäre.

11 5. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 28. Februar 2022

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