Normen
B-VG Art133 Abs4
DienstrechtsNov 2015
RGV Schulveranstaltungen 1991 §1
RGV 1955 §49a idF 2015/I/065
VwGG §34 Abs1
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020120020.J00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin steht als Lehrerin in einem öffentlich‑rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Wien.
2 Sie stellte am 3. April 2017 unter Anführung des Betreffs „Abrechnung der BPT [= berufspraktische Tage, Anmerkung des Verwaltungsgerichtshofes] vom 7.11. ‑ 11.11.2016“ sowie am 7. Juni 2017 unter dem Betreff „Abrechnung der BPT vom 13.02.‑17.02.2017“ jeweils den Antrag auf „bescheidmäßige Absprache bezüglich des vorgelegten Beförderungszuschusses nach der Bestimmung des § 7 Abs. 4 RGV“. Ihren Anträgen legte die Revisionswerberin eine Aufschlüsselung zurückgelegter Wegstrecken und eine Berechnung der geltend gemachten Gebühren unter Zugrundelegung bestimmter Kilometersätze bei.
3 Mit Bescheid vom 7. November 2017 wies der Stadtschulrat für Wien diese Anträge ab. Der Spruch dieses Bescheides lautet:
„Ihr Antrag vom 3. April 2017 bzw. 7. April 2017 auf Erstattung eines Beförderungszuschusses nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 4 der Reisegebührenvorschrift in der Fassung BGBl I Nr. 64/2016, anlässlich der Abrechnung von berufspraktischen Tagen vom 7. November bis 11. November 2016 bzw. 13. Februar bis 17. Februar 2017, wird gemäß § 6 Abs. 4 der RGV abgewiesen“.
4 Zur Begründung führte der Stadtschulrat für Wien aus, die Revisionswerberin habe ihren Antrag auf § 7 Abs. 4 der Reisegebührenvorschrift gestützt. Danach sei auf Verlangen des Beamten / der Beamtin anstelle der nachzuweisenden Auslagen für die Beförderung mit einem oder mehreren Massenbeförderungsmitteln ein Beförderungszuschuss auszuzahlen. Nach Ansicht des Stadtschulrates für Wien sei jedoch § 6 Abs. 4 der RGV anzuwenden, wonach der Fahrpreis nach den jeweils geltenden Tarifen vergütet werde und von bestehenden allgemeinen Tarifermäßigungen Gebrauch zu machen sei. Es entspreche den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, wenn für während einer Woche zurückzulegende Strecken von der Schule zu den verschiedenen Betrieben in Wien „eine Wochenkarte mit dem derzeitigen Gegenwert von € 16,20“ abgegolten werde, was „günstiger als der Beförderungszuschuss“ sei.
5 Mit Erkenntnis vom 8. Juli 2019 wies das Verwaltungsgericht Wien die von der Revisionswerberin gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit der Maßgabe ab, dass im Spruch „anstelle der Wortfolge ‚Ihr Antrag vom 3. April 2017 bzw. 7. Juni 2017 auf Erstattung‘ die Wortfolge 'Ihr Antrag vom 3. April 2017 bzw. 7. Juni 2017 auf Feststellung der Gebührlichkeit'“ zu stehen und die Wortfolge „gemäß § 6 Abs. 4 RGV“ zu entfallen habe. In der Begründung führte das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht aus, dass die Bestimmungen der RGV gemäß § 106 Abs. 1 Z 5 Landeslehrer‑Dienstrechtsgesetz (LDG) auch auf Landeslehrer anzuwenden seien. Dies gelte auch für § 49a RGV und die darauf fußende Verordnung. Bei den Fahrten, die die Revisionswerberin im Rahmen der berufspraktischen Tage absolviert habe, habe es sich um Dienstreisen im Zusammenhang mit der Teilnahme an Schulveranstaltungen gehandelt. „Grundlage“ des Verfahrens sei der Antrag der Revisionswerberin „auf Absprache bezüglich des vorgelegten Beförderungszuschusses nach der Bestimmung des § 7 Abs. 4 RGV“. Im Verfahren sei klar hervorgekommen, dass „der objektive Erklärungswille“ des verfahrenseinleitenden Antrags „ausschließlich auf der Grundlage des § 7 Abs. 4 RGV“ basiere und sich der Antrag „ausschließlich dahingehend“ richte. Dieser Umfang sei daher „Sache des Verfahrens“ gewesen. Auf der Grundlage dieses Antrags sei dessen Abweisung rechtmäßig, weil die mit der Teilnahme an einer Schulveranstaltung verbundenen Aufwendungen in § 49a RGV gesondert geregelt seien. Reisegebühren für Lehrer(innen) seien gemäß dieser Bestimmung „abweichend von den Bestimmungen der RGV“ zu erstatten, wobei dies durch gesonderte Verordnung festgelegt sei. Aus dieser Verordnung ergebe sich die Grundlage für Ansprüche auf Reisegebühren (zu ergänzen: von Lehrerinnen und Lehrern im Rahmen von Schulveranstaltungen). Eine „kumulative Heranziehung“ beider Rechtsgrundlagen (sohin der Verordnung auf Grundlage von § 49a RGV und der Bestimmungen der §§ 6‑7 RGV) scheitere am Wortlaut der Bestimmung des § 49a RGV, sodass sich Reisekostenvergütungen bei Schulveranstaltungen (wie vorliegend) ausschließlich nach den Bestimmungen der zu § 49a RGV erlassenen Verordnung richteten. Soweit die Revisionswerberin ihren Antrag explizit auf § 7 Abs. 4 RGV gestützt habe, sei ihr Antrag zu Recht abgewiesen worden.
6 Dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien ist unbekämpft geblieben.
7 Mit Schreiben vom 12. August 2019 stellte die Revisionswerberin „gestützt auf § 49a RGV“ den Antrag auf Zuerkennung eines Beförderungszuschusses für die
„Praktikumszeit 07.11. ‑ 11.11.2016 EUR 84,90
Praktikumszeit 13.02. ‑ 17.02.2017 EUR 85,80“
und verwies darauf, dass die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Beförderungszuschusses durch das Verwaltungsgericht Wien aus „Formalgründen“ erfolgt sei, weil der Antrag der Revisionswerberin „ausdrücklich auf § 7 Abs. 4 RGV“ gestützt gewesen sei. Dem Antrag beigelegt waren zwei Tabellen, in denen die von der Revisionswerberin während der angesprochenen Schulveranstaltungen im Schuljahr 2016/2017 zurückgelegten Wegstrecken aufgeschlüsselt wurden und unter Multiplikation mit den Kilometersätzen von € 1,64 pro Kilometer (für den Anteil der Wegstrecke von 2 km bis 8 km) beziehungsweise von € 0,2 pro Kilometer (für den zwischen 8 und 50 km liegenden Anteil der gesamten Wegstrecke) jeweils ein „Gesamtbetrag“ errechnet wurde.
8 Mit Bescheid vom 11. Dezember 2019 wies die Bildungsdirektion Wien diesen Antrag ab („gemäß § 49a der Verordnung der Bundesregierung vom 29. März 1955, betreffend die Gebühren bei Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, Dienstzuteilungen und Versetzungen (RGV), BGBl 133/1955 idF 223/1956 (DFB) idgF, in Verbindung mit § 2 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen, BGBl 622/1991 idgF“).
9 Zur Begründung führte die Bildungsdirektion aus, dass sich die Reisekostenvergütung nach § 2 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen nach den notwendigen Auslagen für die Fahrt bemesse (wie Bahnfahrt, 2. Klasse, Autobus, billigste Schifffahrtsklasse), dass aber ein Beförderungszuschuss in der Verordnung nicht vorgesehen sei. Der Antrag sei sohin aus diesem Grund abzuweisen. Darüber hinaus sehe die zitierte Verordnung als Reisekostenvergütung „bloß den Ersatz der notwendigen Auslagen“ vor. Aus einer (im Bescheid näher ausgeführten) Routendarstellung ergebe sich, dass die Fahrten bei entsprechender Planung auch mit einem Massenbeförderungsmittel oder zu Fuß hätten absolviert werden können. Als notwendige Auslage sei der Revisionswerberin bereits der Wert einer Wochenkarte in Höhe von jeweils € 16,20 abgegolten worden. Da die Verwendung des privaten PKW nicht erforderlich gewesen sei, habe es sich bei den geltend gemachten Kosten nicht um eine „notwendige Auslage“ im Sinne von § 2 der zitierten Verordnung gehandelt.
10 Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde.
11 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde ab und begründete dies damit, dass das Argument, wonach ein Erlass des Stadtschulrates vom 1. September 2016 geklärt habe, dass auch die Benützung des eigenen KFZ für Dienstreisen im Rahmen von Schulveranstaltungen zulässig sei, nicht in Betracht zu ziehen sei, weil das Verwaltungsgericht an den Erlass nicht gebunden sei. Bereits aus dem Wortlaut des § 2 der Verordnung über die Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen ergebe sich klar, dass diese Verordnung „allein Vergütungen für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln, wie Bahnfahrt 2. Klasse, Autobus, billigste Schifffahrtsklasse oder allenfalls für die Benützung eines vorgeschriebenen Flugzeuges“ vorsehe, nicht jedoch für die Benützung eines privaten PKW. Eine andere Interpretation sei „aus der Gesamtsicht der Verordnung“ nicht möglich. Es sei der belangten Behörde daher zuzustimmen, dass für die Zuerkennung eines Beförderungszuschusses für die Verwendung eines privaten PKW keine Rechtsgrundlage bestehe.
12 Das Verwaltungsgericht erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG mit der Begründung für zulässig, dass zur Frage, „ob § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 622/1991 dahingehend auszulegen ist, dass die [gemeint wohl: als] Reisekostenvergütung auch die Benützung des eigenen PKWs für die Fahrt zur Betreuung der Schülerinnen und Schüler zulässig und vergütbar ist“, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe.
13 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, in der die Revisionswerberin geltend macht, sie sei in ihrem subjektiven Recht auf Zuerkennung einer Reisekostenvergütung nach § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 622/1991 für die Teilnahme an einer Schulveranstaltung „auch bei Benützung [ihres] privaten PKW“ verletzt, und die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt.
14 Über Einladung zur Erstattung einer Revisionsbeantwortung teilte die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde bloß mit, dass sie auf die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses und ihres Bescheides vom 11. Dezember 2019 verweise.
15 Die Revision erweist sich aus den im Folgenden dargestellten Gründen als nicht zulässig:
16 Die §§ 1, 5, 6, 7, 10, 11 und 49a der Verordnung der Bundesregierung vom 29. März 1955, betreffend die Gebühren bei Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, Dienstzuteilungen und Versetzungen (Reisegebührenvorschrift 1955; im Folgenden: RGV) lauten auszugsweise (§ 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2003; § 4, 10 und 49a in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010; § 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2015, § 6 in der Fassung BGBl. Nr. 244/1989; § 7 in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2016; § 11 in der Fassung BGBl. I Nr. 140/2011):
„§ 1. (1) Die Bundesbeamten (§ 1 Abs. 1 des BDG) ‑ im folgenden kurz Beamte genannt ‑ haben nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen
a) durch eine Dienstreise,
b) durch eine Dienstverrichtung im Dienstort,
c) durch eine Dienstzuteilung,
d) durch eine Versetzung
erwächst.
(2) Kein Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes besteht, soweit
a) als der Beamte durch Nichtbenützung eines zur Verfügung stehenden Massenbeförderungsmittels, durch eine dienstlich unbegründete Verlängerung der Dauer der Dienstreise, durch Unterlassung der zweckmäßigen Verbindung mehrerer Dienstverrichtungen oder auf eine sonstige Weise dem Bund einen ungerechtfertigten Aufwand verursachen würde,
...
ABSCHNITT II
Dienstreisen
§ 4. Bei Dienstreisen gebührt dem Beamten:
1. die Reisekostenvergütung; sie umfaßt die Kosten der Beförderung der Person und des notwendigen Reise- und Dienstgepäcks mit einem Massenbeförderungsmittel für die Strecke zwischen der Dienststelle bzw. in den Fällen des § 5 Abs. 1 zweiter Satz der Wohnung und dem Ort der Dienstverrichtung, die Kosten der Benützung anderer Beförderungsmittel, sowie die Entschädigung für Wegstrecken (Kilometergeld);
2. die Reisezulage; sie dient der Bestreitung des Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft, sowie zur Deckung der Reiseauslagen, für die in den folgenden Bestimmungen keine besondere Vergütung festgesetzt ist, und umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr;
3. nachgewiesene Aufwendungen für dienstlich notwendige Tätigkeiten; sie umfassen die zusätzlichen Kosten, die über die üblichen, mit der Durchführung einer Dienstreise verbundenen Aufwendungen hinaus entstehen, wie etwa Kosten für Ferngespräche oder für Telegramme oder für die Anfertigung von Kopien.
UNTERABSCHNITT A
Reisekostenvergütung
§ 5. (1) Als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung ist die Dienststelle anzusehen, der der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist. Im Dienstauftrag kann jedoch festgelegt werden, dass die Wohnung als Ausgangspunkt bzw. Endpunkt der Dienstreise anzusehen ist, wenn dadurch niedrigere Reisegebühren anfallen.
(2) Bei Verkehrsstörungen hat der Beamte von sonst gegebenen Möglichkeiten einer Fortsetzung der Reisebewegung Gebrauch zu machen, wenn die Fortsetzung eine Verkürzung der Gesamtreisedauer voraussehen läßt und ein damit verbundener Mehraufwand die Kosten der durch die Verkehrsstörung entstandenen Verzögerung nicht oder nicht wesentlich übersteigt.
(3) Für den Weg zum und vom Bahnhof gebührt gegen Nachweis der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels. Steht ein solches nicht zur Verfügung und beträgt die Wegstrecke von der Dienststelle bzw. Wohnung zum Bahnhof
1. mehr als zwei Kilometer, so gebührt das Kilometergeld,
2. mehr als fünf Kilometer, so gebührt gegen Nachweis der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Taxis.
§ 6. (1) Massenbeförderungsmittel im Sinne dieser Verordnung ist jedes Beförderungsmittel, das der Vermittlung des Verkehrs zwischen bestimmten Orten (Ortsteilen) dient und dessen Inanspruchnahme mehreren Personen gleichzeitig, jedoch unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises offen steht. Zuschlagspflichtige Züge dürfen für Entfernungen bis zu 50 Bahnkilometern nur mit Bewilligung der Dienststelle benützt werden. Schlafwagenplätze dürfen nur in Ausnahmefällen, Luxuszüge und Flugzeuge in der Regel nur bei Dienstreisen in das Ausland bei zwingender Notwendigkeit benützt werden; in allen diesen Fällen ist überdies die Bewilligung durch den zuständigen Bundesminister erforderlich.
(2) Massenbeförderungsmittel sind ohne Fahrtunterbrechung zu benützen. Wenn es die Wichtigkeit und Dringlichkeit der Dienstreise verlangt, ist der Beamte verpflichtet, auch die in der Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) verkehrenden Massenbeförderungsmittel zu benützen.
(3) Führen außer der Eisenbahn noch andere Massenbeförderungsmittel zu demselben Ziel, so dürfen sich bei ihrer Benützung die gesamten Reisegebühren nicht höher stellen als bei Benützung der Eisenbahn.
(4) Der Fahrpreis wird nach den jeweils geltenden Tarifen vergütet. Von bestehenden allgemeinen Tarifermäßigungen ist Gebrauch zu machen. Für Strecken, auf denen der Beamte, aus welchem Titel immer, zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine Vergütung.
§ 7. (1) Die Beamtin oder der Beamte hat bei Eisenbahnfahrten Anspruch auf Ersatz der Kosten für
1. die Benützung der zweiten Wagenklasse,
2. die Benützung allenfalls zuschlagspflichtiger Züge gegen Nachweis und
3. eine Platzreservierung gegen Nachweis.
(2) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt gegen Nachweis der Ersatz der Kosten für die erste Wagenklasse nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, dass die Benützung der ersten Wagenklasse im Dienstinteresse liegt.
(3) Der Beamtin oder dem Beamten sind für Eisenbahnfahrten entweder die entsprechenden Fahrausweise oder, wenn dies zweckmäßiger und die Vollziehbarkeit sichergestellt ist, sonstige Tarifermäßigungen zur Verfügung zu stellen.
(4) Auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten ist anstelle der nachzuweisenden Auslagen für die Beförderung mit einem oder mehreren Massenbeförderungsmitteln ein Beförderungszuschuss auszuzahlen. Dieser beträgt je Wegstrecke für die ersten 50 Kilometer 0,20 Euro je Kilometer, für die weiteren 250 Kilometer 0,10 Euro je Kilometer und für jeden weiteren Kilometer 0,05 Euro. Insgesamt darf der Beförderungszuschuss 52,00 Euro nicht übersteigen. Bei Weglängen bis acht Kilometer beträgt der Beförderungszuschuss 1,64 Euro je Wegstrecke. Für die Ermittlung der Weglänge ist die kürzeste Wegstrecke maßgebend. Der Ersatz der Kosten für die Benützung der Massenbeförderungsmittel ist damit abgegolten. Allfällige Ansprüche auf Ersatz von Beförderungskosten für Reise‑ oder Dienstgepäck werden davon nicht berührt.
...
§ 10. (1) Die Benützung von Beförderungsmitteln, die nicht Massenbeförderungsmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 sind, ist zulässig, wenn nur durch die Benützung dieses Beförderungsmittels der Ort der Dienstverrichtung zeitgerecht erreicht und so der Zweck der Dienstverrichtung erfüllt werden kann. Hiebei gebührt dem Beamten, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist, der Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Kosten. Reisen in einem solchen Falle mehrere Beamte gemeinsam, so haben sie das Beförderungsmittel nach Maßgabe der vorhandenen Sitzplätze gemeinsam zu benützen.
(2) Der Beamte erhält für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges eine besondere Entschädigung an Stelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, daß die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstesinteresse liegt. Sind die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht gegeben, so steht dem Beamten der Reisekostenersatz in der aus § 7 sich ergebenden Höhe oder der Ersatz des Fahrpreises eines sonstigen Massenbeförderungsmittels zu.
(3) Die besondere Entschädigung gemäß Abs. 2 beträgt:
1. für Motorfahrräder und Motorräder je Fahrkilometer0,24 €
2. für Personen‑ und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer0,42 €
...
§ 11. (1) Wenn bei einer Dienstreise mangels eines Massenbeförderungsmittels oder anderer Beförderungsmittel Wegstrecken von mehr als zwei Kilometern zu Fuß zurückgelegt werden müssen, gebührt dem Beamten ein Kilometergeld.
...
§ 49a. (1) Für die Aufwendungen, die mit der Teilnahme an
1. Schulveranstaltungen im Sinne der Schulveranstaltungenverordnung, BGBl. Nr. 498/1995, und
2. gleichwertigen Veranstaltungen, die an den Pädagogischen Hochschulen durchgeführt werden,
verbunden sind, haben Lehrer abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Reisegebühren, die unter Bedachtnahme auf die Art dieser Veranstaltungen und die mit der Teilnahme an ihnen verbundenen Gegebenheiten vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung festzusetzen sind.
(2) In der Verordnung sind die Ermittlungsgrundlagen der Reisekostenvergütung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen zu regeln. Die Festsetzung der Reisezulage hat in der Verordnung je nach Art der Schulveranstaltung bzw. Veranstaltung in einheitlichen Sätzen zu erfolgen, wobei vom Betrag der Tagesgebühr des Tarifes I auszugehen ist. Ein tatsächlicher Mehraufwand für die Nächtigung ist darüber hinaus unter Zugrundelegung der Nächtigungskosten festzusetzen, die an der Schulveranstaltung bzw. Veranstaltung teilnehmende Schüler je Nacht zu tragen haben.
(3) Abweichend von § 25 Abs. 2 erster Satz bedürfen Auslandsdienstreisen anläßlich der Leitung oder Begleitung einer Schulveranstaltung gemäß der Schulveranstaltungenverordnung nicht der Zustimmung des zuständigen Bundesministers.“
17 Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen, BGBl. Nr. 622/1991, lautet ‑ auszugsweise ‑ wie folgt:
„Gemäß § 49a der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 466/1991, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Lehrer an Pflichtschulen sowie Lehrer an mittleren und höheren Schulen und Lehrer an Akademien einschließlich der Übungsschulen haben für die Teilnahme an Schulveranstaltungen im Sinne der Schulveranstaltungsverordnung, BGBl. Nr. 397/1990, in der jeweils geltenden Fassung, sowie für die Teilnahme an gleichwertigen Schulveranstaltungen, die in den Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien durchgeführt werden, Anspruch auf Reisegebühren nach Maßgabe der §§ 2 bis 6.
§ 2. Die Reisekostenvergütung bemißt sich nach den notwendigen Auslagen für die Fahrt (wie Bahnfahrt 2. Klasse, Autobus, billigste Schiffahrtsklasse); von allfälligen Tarifermäßigungen ist Gebrauch zu machen. Bei Benützung eines Flugzeuges wird der Flugpreis für das zur Benützung vorgeschriebene Flugzeug vergütet.
§ 3. (1) Die Reisezulage ist bei Lehrern an Pflichtschulen gemäß der Tagesgebühr nach Tarif I, Gebührenstufe 3, und bei Lehrern an mittleren und höheren Schulen und Lehrern an Akademien gemäß der Tagesgebühr nach Tarif I, Gebührenstufe 4, zu bemessen, unabhängig davon, ob die Schulveranstaltung im Inland oder im Ausland stattfindet. Sie beträgt für
1. Exkursionen und Berufspraktische Tage gemäß §§ 2 und 4 der Schulveranstaltungsverordnung in der Dauer von mehr als fünf Stunden bis zu acht Stunden .................................................................... 26 vH,
2. Exkursionen und Berufspraktische Tage gemäß §§ 2 und 4 der Schulveranstaltungsverordnung in der Dauer von mehr als acht Stunden bis zu zwölf Stunden ............................................................... 50,5 vH,
3. Exkursionen und Berufspraktische Tage gemäß §§ 2 und 4 der Schulveranstaltungsverordnung in der Dauer von mehr als zwölf Stunden bis zu 24 Stunden ....................................................................... 76 vH,
4. halbtägige Wandertage und Sporttage in der Dauer von mehr als fünf bis zu acht Stunden ................................................................. 42,5 vH,
5. ganztägige Wandertage, zusammengelegte Wandertage (je Tag) und Sporttage (je Tag) gemäß §§ 3 und 5 der Schulveranstaltungsverordnung in der Dauer von mehr als acht Stunden ................................. 87,5 vH,
6. Berufspraktische Wochen, Projektwochen, Abschlußlehrfahrten, gemäß Anlage 3, 5 und 7 der Schulveranstaltungsverordnung je Tag .. 96 vH,
7. Wintersportwochen gemäß Anlage 4.1 der Schulveranstaltungsverordnung je Tag ........................................................................................ 121 vH,
8. Sommersportwochen gemäß Anlage 4.2 der Schulveranstaltungsverordnung je Tag .................................... 105 vH,
der jeweiligen Bemessungsgrundlage.
(2) Mit den im Abs. 1 genannten Sätzen ist die Reisezulage für diejenigen Lehrer, für die im Rahmen der Schulveranstaltung kein tatsächlicher Aufwand für die Nächtigung entsteht (‚Freiplatz‘), abgegolten. Sollten für den Lehrer Auslagen für die Nächtigung anfallen, so ist diesen Betrag je Nacht in der Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen, höchstens aber bis zu 200 vH des Betrages, den die Schüler je Nacht zu tragen haben, zu ersetzen.
(3) Den im Abs. 1 genannten Schulveranstaltungen sind entsprechende an Akademien durchgeführte Schulveranstaltungen gleichzuhalten.
§ 4. Die nach § 3 errechneten Beträge sind ab einem Restbetrag von 50 g und mehr auf den nächsten vollen Schilling aufzurunden, Restbeträge unter 50 g sind zu vernachlässigen.
§ 5. Nehmen Lehrer
1. an Exkursionen oder Berufspraktischen Tagen, die
a) mehr als acht Stunden dauern und außerhalb des Dienstortes geführt werden oder
b) mehr als 24 Stunden dauern, oder
2. an einem Schüleraustausch (Anlage 6 der Schulveranstaltungsverordnung) teil,
sind anstelle der in § 3 Abs. 1 genannten einheitlichen Sätze hinsichtlich der Exkursionen oder Berufspraktischen Tage die im Abschnitt II und hinsichtlich des Schüleraustausches die im Abschnitt II und Abschnitt VI der Reisegebührenvorschrift 1955 vorgesehenen Beträge zu ersetzen.
§ 6. für Lehrausgänge sowie für Exkursionen, die nicht mehr als fünf Stunden dauern, gebührt lediglich die Reisekostenvergütung nach § 2.
...“
18 Die Regierungsvorlage zu der mit BGBl. Nr. 572/1985 erlassenen Novelle der Reisegebührenvorschrift 1955, durch die die Bestimmung des § 49a in die RGV aufgenommen wurde, enthält folgende erläuternde Ausführungen zu dieser Bestimmung (RV 782 BlgNR, 16. GP , 14):
„Auf Grund dieser Bestimmung hat der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport eine Verordnung zu erlassen, derzufolge Lehrer, die an Schulveranstaltungen im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Art, die Anzahl und die Durchführung von Schulveranstaltungen, BGBl. Nr. 369/1974, teilnehmen, in teilweiser Abweichung von den Bestimmungen der RGV 1955 Reisegebühren beziehen. Die teilweise Abweichung von den Bestimmungen der RGV 1955 ist in der besonderen Art und Aufgabenstellung der Veranstaltungen begründet.“
19 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
20 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 34 Abs. 3 VwGG ist ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
21 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
22 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat auch eine ordentliche Revision von sich aus die im Lichte des Art. 133 Abs. 4 B‑VG maßgeblichen Gründe ihrer Zulässigkeit darzulegen, sofern sie der Auffassung ist, die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision reiche nicht aus, oder sie andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. u.a. VwGH 20.5.2015, Ro 2014/10/0086; 20.11.2018, Ro 2018/12/0002 bis 0008). Wird in der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargestellt und auch vom Revisionswerber nicht (gesondert) dargelegt, dass die Entscheidung über die Revision von der Beantwortung einer (anderen als der vom Verwaltungsgericht angesprochenen) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen (vgl. VwGH 5.9.2018, Ro 2017/12/0013, mwN).
23 Zur Darlegung ihrer Zulässigkeit beruft sich die vorliegende Revision ausschließlich auf die Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichts.
24 Gegenstand des verfahrenseinleitenden Antrags der Revisionswerberin war ‑ „gestützt auf § 49a RGV“ ‑ das Begehren auf Zuerkennung eines „Beförderungszuschusses“. Diesen Antrag hat die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde abgewiesen, sodass auch der Verfahrensgegenstand vor dem Verwaltungsgericht die begehrte Auszahlung eines „Beförderungszuschusses“ war.
25 Nach § 1 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen, BGBl. Nr. 622/1991, haben Lehrer für Aufwendungen, die mit der Teilnahme an Schulveranstaltungen verbunden sind, „Anspruch auf Reisegebühren nach Maßgabe der §§ 2 bis 6“. Die Verordnung sieht einen Beförderungszuschuss nach ihrem klaren Wortlaut nicht vor. Die spätere Einführung des Beförderungszuschusses in die RGV durch die Dienstrechts‑Novelle 2015, BGBl. I Nr. 65, änderte nichts an der ‑ ausweislich der Materialien (RV 782 BlgNR, 16. GP , 14) durch die „Art und Aufgabenstellung der Veranstaltungen“ begründeten ‑ Maßgeblichkeit der Verordnung gemäß § 49a RGV für den Anspruch auf Reisegebühren von Lehrern für Aufwendungen, die mit der Teilnahme an Schulveranstaltungen verbunden sind, weshalb diese Verordnung insofern als lex specialis und nicht als durch die allgemeinere jüngere Norm derogiert anzusehen ist (vgl. dazu, dass der Grundsatz „lex posterior derogat legi priori“ auf das Verhältnis einer späteren generellen [lex posterior generalis] zu einer früheren speziellen Norm [lex specialis] nicht ohne weiteres angewendet werden kann, VwGH 24.2.2006, 2002/12/0168, mwN). Es ist daher eindeutig, dass ein Beförderungszuschuss nach der Verordnung BGBl. Nr. 622/1991 nicht gebührt (zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd. Art. 133 Abs. 4 B‑VG selbst bei fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Fall, dass die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind, vgl. VwGH 9.9.2016, Ra 2016/12/0062).
26 Da die Revision somit nicht von Rechtsfragen abhängt, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war sie in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 19. Mai 2022
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