Normen
AVG §13 Abs8
AVG §52
B-VG Art130 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
QZV Ökologie OG 2010 §13 Abs1
QZV Ökologie OG 2010 §13 Abs2
QZV Ökologie OG 2010 §13 Abs3
QZV Ökologie OG 2010 §13 Abs4
QZV Ökologie OG 2010 §13 Abs5
QZV Ökologie OG 2010 §13 Abs6
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwRallg
Wasserwirtschaftlicher Rahmenplan Tiroler Oberland 2014
Wasserwirtschaftlicher Rahmenplan Tiroler Oberland 2014 §3 Abs1
WRG 1959 §102 Abs5
WRG 1959 §104a
WRG 1959 §105
WRG 1959 §105 Abs1
WRG 1959 §53 Abs3
WRGNov 1999
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020070003.J00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 A. Mit dem angefochtenen Erkenntnis erteilte das Verwaltungsgericht der Mitbeteiligten ‑ in Erledigung von Beschwerden u.a. des Revisionswerbers gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 30. Jänner 2013 ‑ die wasserrechtliche Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) für die Errichtung und den Betrieb der „Wasserkraftanlage Ö Ache“ nach Maßgabe eines näher bezeichneten Einreichprojektes unter Bestimmung des Maßes und der Art der Wasserbenutzung und Vorschreibung einer Reihe von Nebenbestimmungen. Unter anderem legte es nach Monaten differenzierte Pflichtwassermengen für die Abgabe in die Restwasserstrecke zwischen 2.000 l/s (Dezember bis März) und 8.000 l/s (Juni bis August) fest.
2 Begründend stellte es ‑ soweit für das Revisionsverfahren von Interesse ‑ zunächst das Projekt in der der nunmehrigen Bewilligung zugrunde liegenden Form („Änderungsprojekt 2015“) fest. Demnach handle es sich um die Errichtung eines Ausleitungskraftwerks im Laufbetrieb an der Ö Ache mit einer Engpassleistung (Hauptkraftwerk) von 13,8 MW und einem Jahresarbeitsvermögen (Hauptkraftwerk) von 62,6 GWh.
Im Vergleich zum bekämpften Bescheid der belangten Behörde seien am nunmehr beantragten und bewilligten Projekt (also in der Fassung „Änderungsprojekt 2015“) eine Reihe von Änderungen erfolgt, diese stellt das Verwaltungsgericht auch im Einzelnen fest.
Mit dem beantragten (und bewilligten) Ausbaudurchfluss von 22 m³/s werde eine vollständige Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft erzielt, ohne die Vorgaben der Verordnung des Bundesministers für Land‑ und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse, BGBl. II Nr. 274/2014 (im Folgenden auch WWRPV‑TO), in Bezug auf das „Speicherkraftwerk K“ und den „Ausbau Kraftwerk K“ zu konterkarieren. Eine Erhöhung der Ausbauwassermenge im beantragten Projekt wäre hingegen mit der Inanspruchnahme von Wässern verbunden, die gemäß dem wasserwirtschaftlichen Rahmenplan für das „Speicherkraftwerk K“ und den „Ausbau Kraftwerk K“ vorgesehen seien.
Der betroffene Detailwasserkörper befinde sich derzeit in einem guten ökologischen Zustand. Durch das beantragte Projekt (unter Berücksichtigung der vom Vorhaben „Speicherkraftwerk K“ beanspruchten Wassermenge) verschlechterten sich die hydromorphologischen Qualitätskomponenten „Wasserhaushalt“ und „Durchgängigkeit“ jeweils von einem sehr guten Zustand um eine Zustandsklasse, während sich die hydromorphologische Qualitätskomponente „Morphologie“ nicht verschlechtere. Sämtliche biologischen Qualitätskomponenten befänden sich in einem guten Zustand, der auch bei Umsetzung des geplanten Vorhabens erhalten bleibe. Hinsichtlich der chemisch‑physikalischen Einzelkomponenten lasse die mögliche Grobprognose den Schluss zu, dass keine Verschlechterung des derzeitigen Zustandes für die betreffenden Einzelkomponenten zu erwarten sei. Somit werde insgesamt der ökologische Gesamtzustand (ausgehend vom bestehenden „guten“ Zustand) nicht verschlechtert und langfristig gesichert.
In der diesbezüglichen Beweiswürdigung hielt das Verwaltungsgericht unter anderem fest, dass der Revisionswerber vorgebracht habe, es liege ein Widerspruch zu § 13 Abs. 2 Z 1 lit. a Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer (QZV Ökologie OG) vor, weil nach dieser Bestimmung (für die Annahme eines guten hydromorphologischen Zustandes eines Oberflächenwasserkörpers) stets eine Restwassermenge höher als das NQt (das natürlich niederste Tagesniederwasser) abzugeben sei. Diesbezüglich sei ‑ so das Verwaltungsgericht ‑ auf § 13 Abs. 1 letzter Satz QZV Ökologie OG zu verweisen, wonach bei der Festlegung des Wertes für die hydromorphologischen Bedingungen im Einzelfall auf der Grundlage entsprechender Projektunterlagen zu prüfen sei, ob durch die Anwendung weniger strenger Werte für die hydromorphologischen Bedingungen die langfristige Einhaltung der Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sei. Diesbezüglich habe auch der Revisionswerber ausdrücklich erklärt, dass „klar und plausibel nachgewiesen (wurde), dass bei einer Dotation von 2 m³/s die in Anlage G geforderten Mindesterfordernisse eingehalten werden und damit der gute Zustand erhalten werden kann.“
3 In seiner rechtlichen Beurteilung erwog das Verwaltungsgericht, dass ein verfahrenseinleitender Antrag gemäß § 13 Abs. 8 AVG in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens geändert werden könne, wobei eine Änderung auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht erfolgen könne, sofern die „Sache“ des angefochtenen Bescheides nicht überschritten werde. Die wesentlichste Änderung des dem Verfahren nunmehr zu Grunde liegenden „Änderungsprojektes 2015“ im Vergleich zum Projektstand vom 30. Jänner 2013 (angefochtener Bescheid) stelle der Wegfall eines ‑ zwischenzeitlich bereits bewilligten und errichteten ‑ Geschiebeablagerungsbeckens dar, insofern handle es sich um eine Verringerung des Projekts, sodass die Rechte der Beschwerdeführer durch die Änderung nicht verletzt werden könnten. Im Übrigen handle es sich bei der Projektänderung um Optimierungen und Anpassungen an den Stand der Technik, durch die die Anlagenhauptdaten nicht relevant geändert würden. Es ergäben sich gegenüber dem ursprünglichen Projekt weder neue noch größere Gefährdungen oder Beeinträchtigungen. Das Wesen des Vorhabens sei durch das Änderungsprojekt 2015 somit nicht abgeändert worden und die „Sache“ des angefochtenen Bescheides nicht überschritten.
In die Beurteilung sei auch das „Speicherkraftwerk K“ miteinzubeziehen, weil für dieses mittlerweile eine rechtskräftige Bewilligung vorliege, sodass sowohl dessen Errichtung als auch die Auswirkungen auf die Wasserführung des betroffenen Flusses somit konkret absehbar seien. Demgegenüber sei das Bewilligungsverfahren betreffend das Vorhaben „Ausbau Kraftwerk K“ noch anhängig. Es sei daher nicht konkret absehbar, ob und wann dieses Vorhaben verwirklicht werde und welche Änderungen in der Wasserführung des betroffenen Flusses gegebenenfalls zu erwarten seien. Allfällige künftige Auswirkungen dieses Vorhabens seien im vorliegenden Verfahren daher grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
Allerdings sei der „Ausbau Kraftwerk K“ im vorliegenden Verfahren im Zusammenhang mit den öffentlichen Interessen gemäß § 105 WRG 1959 zu berücksichtigen. Mit der WWRPV‑TO sei nämlich der Rahmen für eine ökologisch verträgliche Wasserkraftnutzung als künftige wasserwirtschaftliche Ordnung im Planungsgebiet Tiroler Oberland festgelegt worden und für die Stromerzeugung aus Speicherkraft die Nutzung von Wässern aus näher genannten Tälern für das „Speicherkraftwerk K“ und den „Ausbau Kraftwerk K“ vorgesehen (Kapitel 7.3.2 und 7.3.3 des Rahmenplans Tiroler Oberland). Gemäß § 53 Abs. 3 WRG 1959 sei die Verwirklichung eines anerkannten Rahmenplanes bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen als öffentliches Interesse (§ 105 WRG 1959) anzustreben. Weil die Projektierung des gegenständlichen Vorhabens die Vorhaben „Speicherkraftwerk K“ und „Ausbau Kraftwerk K“ berücksichtigt habe und deren Umsetzung nicht behindere, liege kein Widerspruch zu § 53 Abs. 3 WRG 1959 vor.
Nach § 105 Abs. 1 lit. i WRG 1959 könne ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines öffentlichen Gewässers dann als unzulässig angesehen werden, wenn es einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft nicht entspreche. Mit dem beantragten (und bewilligten) Ausbaudurchfluss von 22 m³/s werde eine vollständige Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft erzielt, ohne die Vorgaben des wasserwirtschaftlichen Rahmenplanes in Bezug auf das „Speicherkraftwerk K“ und den „Ausbau Kraftwerk K“ zu konterkarieren. Eine Erhöhung der Ausbauwassermenge würde hingegen den Vorgaben des wasserwirtschaftlichen Rahmenplanes widersprechen. Es liege somit kein Widerspruch zu § 105 Abs. 1 lit. i WRG 1959 vor.
4 Nach der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union und des Verwaltungsgerichtshofes sei der Begriff der Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasserkörpers (in § 104a Abs. 1 Z 2 WRG 1959) dahin auszulegen, dass eine Verschlechterung vorliege, sobald sich der Zustand mindestens einer der Qualitätskomponenten um eine Klasse verschlechtere, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führe.
Nach der ‑ näher unter Bezug auf eine Literaturmeinung ausgeführten ‑ Ansicht des Verwaltungsgerichts seien jedoch die hydromorphologischen Qualitätskomponenten grundsätzlich nur dann zur Bewertung heranzuziehen, wenn sich ein Oberflächenwasserkörper in einem „sehr guten“ Zustand befinde und durch einen Eingriff ein Klassenwechsel der hydromorphologischen Qualitätskomponenten von „sehr gut“ auf „gut“ zu gewärtigen sei. Sei ein Oberflächenwasserkörper aber in einem „guten“ Zustand eingestuft, so liege in der Nichteinhaltung bzw. Überschreitung der Grenzwerte hinsichtlich der hydromorphologischen Komponenten kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot vor, wenn prognostiziert werde, dass die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten eingehalten würden. Eine solche Konstellation liege hier vor, weil sich die Verschlechterung der hydromorphologischen Qualitätskomponenten Wasserhaushalt und Durchgängigkeit von „sehr gut“ auf „gut“ nicht auf die biologischen Qualitätskomponenten auswirkten und der „gute“ Zustand des Oberflächenwasserkörpers unberührt bleibe. Schon deshalb (also mangels eines Anwendungsfalls) liege kein Verstoß gegen § 104a WRG 1959 vor.
Folge man aber einer restriktiveren Auslegung und gehe bereits dann von einer Verschlechterung des Zustands des Oberflächenwasserkörpers und somit von einem Vorhaben im Sinne des § 104a Abs. 1 WRG 1959 aus, wenn bei einzelnen hydromorphologischen Qualitätskomponenten eine Verschlechterung um eine Zustandsklasse zu erwarten sei, so sei die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 104a Abs. 2 WRG 1959 zu prüfen. Nach der im Einzelnen näher begründeten Beurteilung des Verwaltungsgerichts seien sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 104a Abs. 2 Z 1 bis 3 WRG 1959 gegeben. Auch wenn man also aufgrund der Verschlechterung (bloß) der hydromorphologischen Qualitätskomponenten von einem Vorhaben im Sinne des § 104a Abs. 1 WRG 1959 ausgehe, liege kein Verstoß gegen § 104a WRG 1959 vor.
5 Die ordentliche Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob bereits bei der Verschlechterung der unterstützenden Qualitätskomponenten „Wasserhaushalt“ und „Durchgängigkeit“ (§ 4 Abs. 3 Z 1 lit. a und c QZV Ökologie OG) von „sehr gut“ in „gut“ von einem Vorhaben gemäß § 104a Abs. 1 WRG 1959 auszugehen sei, obwohl es zu keiner Verschlechterung der biologischen Einzelkomponenten (§ 4 Abs. 2 Z 1 QZV Ökologie OG) komme und der gute ökologische Gesamtzustand erhalten bleibe.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision einer nach § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP‑G 2000) anerkannten Umweltorganisation.
7 Die Mitbeteiligte hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die Zurück- in eventu Abweisung der Revision begehrt und Kostenersatz beantragt. Weiters haben der Revisionswerber ein ergänzendes Vorbringen zu seiner Revisionslegitimation erstattet und die Mitbeteiligte mitgeteilt, dass sie aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. November 2021, Ra 2020/10/0098, 0099, betreffend die naturschutzrechtliche Bewilligung des gegenständlichen Vorhabens ableite, dass (auch) die nun vorliegende Revision des Revisionswerbers zurückzuweisen sei.
8 B. Die Revision erweist sich als nicht zulässig.
9 1. Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt. Wird in der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargestellt und auch vom Revisionswerber nicht (gesondert) dargelegt, dass die Entscheidung der Revision von der Beantwortung einer (anderen als der vom Verwaltungsgericht angesprochenen) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen (vgl. VwGH 26.3.2021, Ro 2020/03/0004, mwN).
10 Einleitend ist festzuhalten, dass mit der Regelung des § 102 Abs. 5 WRG 1959 ein auf die Geltendmachung des Verstoßes gegen eine bestimmte Bestimmung ‑ nämlich des § 104a WRG 1959 ‑ eingeschränktes Beschwerderecht von anerkannten Umweltorganisation eingeführt wurde. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass Umweltorganisationen darauf beschränkt sind, im Verfahren die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen. Die Verletzung anderer Bestimmungen des WRG 1959 können sie hingegen nicht geltend machen (vgl. VwGH 30.6.2022, Ra 2019/07/0112 bis 0113, und 11.5.2021, Ra 2020/07/0058).
11 2. Die Revision bezieht sich zunächst auf die Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts und bringt diesbezüglich vor, die im angefochtenen Erkenntnis vertretene Ansicht, wonach selbst bei Verschlechterung der hydromorphologischen Qualitätskomponenten Wasserhaushalt und Durchgängigkeit von „sehr gut“ auf „gut“ kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot vorliege, wenn sich die Verschlechterung nicht auf die biologischen Qualitätskomponenten auswirkte und der „gute“ Zustand des Oberflächenwasserkörpers unberührt bleibe, stehe in Widerspruch zu näher dargestellter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
12 Das Verwaltungsgericht hat jedoch auch näher begründet dargelegt, dass selbst unter der Annahme einer Verschlechterung des betroffenen Oberflächenwasserkörpers im Sinne des § 104a Abs. 1 Z 1 lit. b WRG 1959 die Bewilligung auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 104a Abs. 2 WRG 1959 erteilt werden könne, sodass insofern eine tragfähige Alternativbegründung vorliegt. Von der vom Verwaltungsgericht formulierten und vom Revisionswerber aufgegriffenen Rechtsfrage hängt die Revision somit nicht ab. Dementsprechend ist eine Revision nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig, wenn ein Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht und ‑ wie hier ‑ im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG aufgezeigt wird (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra 2019/07/0004 bis 0008, mwN).
13 3. Die Revision stützt sich zu ihrer Zulässigkeit weiters darauf, dass sich das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung nicht mit widersprechenden Gutachten auseinandergesetzt habe. Es hätte zu begründen gehabt, weshalb es sich über zwei näher genannte, vom Revisionswerber beigebrachte Sachverständigengutachten und Stellungnahmen hinweggesetzt habe. Bei gehöriger Auseinandersetzung wäre das Verwaltungsgericht zu einem anderen Ergebnis gelangt.
14 Allerdings hat sich das Verwaltungsgericht in seiner Beweiswürdigung in Abschnitt III c.) der Entscheidungsgründe sehr wohl ausdrücklich mit den genannten Gutachten auseinandergesetzt, ohne dass die Revision vorbringt, dass dies unvertretbar erfolgt wäre (vgl. zum Prüfkalkül in Revisionsverfahren betreffend die Beweiswürdigung etwa VwGH 1.4.2022, Ra 2020/07/0116, Rn 14, mwN).
15 4. Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erblickt die Revision weiters darin, dass das Verwaltungsgericht (abgesehen von Ausführungen zu § 105 Abs. 1 lit. i WRG 1959) nicht auf die Bestimmung des § 105 WRG 1959 (Öffentliche Interessen) eingegangen sei, obwohl die Tatbestände des § 104a Abs. 2 WRG 1959 eine Auseinandersetzung mit § 105 WRG 1959 und dem dazu ergangenen Vorbringen voraussetze (Hinweis auf VwGH 27.7.2017, Ro 2017/07/0016).
16 Abgesehen davon, dass der von der Revision zitierten Rechtsprechung keine derartige Aussage in Bezug auf § 104a WRG 1959 entnommen werden kann, fehlt diesem behaupteten Begründungsmangel das erforderliche Vorbringen zur Relevanz für den Verfahrensausgang (vgl. zu dieser Anforderung VwGH 23.1.2020, Ra 2018/07/0443, mwN). Die Frage der Ausnutzung der Wasserkraft (im Sinne des § 105 Abs. 1 lit. i WRG 1959) hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich behandelt. Die Revision legt nicht dar, auf welches darüber hinaus gehende Vorbringen nicht eingegangen worden sei oder inwiefern öffentliche Interessen im Rahmen der Beurteilung nach § 104a Abs. 2 WRG 1959 nicht oder fehlerhaft berücksichtigt worden seien.
17 5. Die Revision bringt weiters vor, das Verwaltungsgericht hätte nicht in der Sache entscheiden dürfen, sondern an die belangte Behörde wegen Unzuständigkeit zurückverweisen müssen, weil eine gegenüber dem Gegenstand der angefochtenen Bewilligung wesentliche Projektänderung und damit neue Sache vorgelegen wäre: Es seien vier Seiten (im Erkenntnis) erforderlich gewesen, um diese Änderungen darzustellen, auch inhaltlich seien wesentliche Änderungen erfolgt.
18 Nach der gemäß § 17 VwGVG von den Verwaltungsgerichten anzuwendenden Bestimmung des § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden; durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Im Hinblick auf diese Gesetzesbestimmung sind somit Projektänderungen auch im Beschwerdeverfahren in dem Umfang zulässig, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruches des verwaltungsbehördlichen Bescheides dargestellt hat, ausgewechselt wird. Liegt hingegen eine wesentliche Änderung des verfahrenseinleitenden Antrages vor, so ist dies als Zurückziehung des ursprünglichen Antrages und Stellung eines neuen Anbringens zu qualifizieren. Wo die Grenze zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen verläuft, ist letztlich eine Wertungsfrage. Abgesehen von dem im Gesetz ausdrücklich genannten Fall einer dadurch bewirkten Änderung der Zuständigkeiten stellt die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf ab, dass dadurch das Vorhaben in einer für andere Beteiligte nachteiligen Weise oder so geändert wird, dass zusätzliche und neue Gefährdungen entstehen. So gilt für den Bereich des Betriebsanlagenrechtes, dass Änderungen des Projektes im Zuge des Genehmigungsverfahrens, die nicht geeignet sind, gegenüber dem ursprünglichen Projekt neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen usw. im Sinne des § 74 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 herbeizuführen, als gemäß § 13 Abs. 8 AVG nicht wesentliche Antragsänderung zulässig sind (vgl. VwGH 16.2.2017, Ra 2016/05/0026, und 25.10.2017, Ra 2017/07/0073, je mwN).
19 Das Verwaltungsgericht hat die von ihm im Detail festgestellten Antragsänderungen in Einklang mit dieser Rechtsprechung ausdrücklich einer Beurteilung unterzogen und ist zum Ergebnis gekommen, dass u.a. angesichts der unveränderten Anlagenhauptdaten und dem Fehlen von neuen bzw. größeren Gefährdungen oder Beeinträchtigungen noch derselbe Prozessgegenstand vorliegt. Dass diese ‑ naturgemäß einzelfallbezogene ‑ Beurteilung unvertretbar wäre, zeigt die Revision mit dem dargestellten Zulässigkeitsvorbringen nicht auf. Im Übrigen legt die Revision auch nicht dar, inwieweit sich die Antragsänderungen auf die Anwendung von aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften ausgewirkt haben soll, was aber Voraussetzung dafür wäre, dass der Revisionswerber dies im Rahmen seiner Beschwerdelegitimation geltend machen könnte.
20 6. Die Revision macht weiters fehlende Rechtsprechung zur Bedeutung eines wasserwirtschaftlichen Rahmenplans nach § 53 WRG 1959 im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren geltend, nämlich zur Frage, wie sich dies auf die Vorgabe gemäß § 105 Abs. 1 lit. i WRG 1959 („möglichst vollständige wirtschaftliche Ausnutzung der in Anspruch genommen Wasserkraft“) auswirkt und inwiefern im wasserwirtschaftlichen Rahmenplan vorgesehene, aber noch nicht bewilligte Projekte bei der Festlegung des Potenzials der Wasserkraft einberechnet werden dürften.
21 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ‑ auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder selbst nach Einbringung der Revision ‑ bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. etwa VwGH 26.3.2021, Ra 2021/03/0017, mwN).
22 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mittlerweile im Erkenntnis vom 30. Juni 2022, Ra 2021/07/0003 bis 0004, eingehend mit der Frage der Auswirkungen eines wasserwirtschaftlichen Rahmenplans ‑ konkret des auch hier relevanten Rahmenplans Tiroler Oberland bzw. der WWRPV‑TO ‑ auf ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren auseinandergesetzt:
Demnach ist nach § 53 Abs. 3 dritter Satz WRG 1959 die Verwirklichung des anerkannten Rahmenplanes bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen als öffentliches Interesse im Sinne des § 105 WRG 1959 anzustreben. § 3 Abs. 1 WWRPV‑TO wiederholt diese Anordnung, indem er bestimmt, dass die Verwirklichung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung nach Maßgabe der im dritten Abschnitt der Verordnung getroffenen Festlegungen sowie der im vierten Abschnitt der Verordnung aufgenommenen Empfehlungen als öffentliches Interesse (§ 105 WRG 1959) bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen anzustreben ist.
Dies wird schließlich auch durch die Erläuterungen zur WRG‑Novelle 1999 unterstrichen, wonach Widersprüche zu einem anerkannten Rahmenplan im öffentlichen Interesse „möglichst zu vermeiden“ seien und ein Rahmenplan nicht dazu dienen solle, „in ... strikter Form Handlungsfreiheiten zu beschneiden“.
Daraus ergibt sich, dass ein Widerspruch eines Vorhabens zu einem anerkannten wasserwirtschaftlichen Rahmenplan zwar kein „absolutes“ Ausschlusskriterium ist, also nicht jedenfalls zur Abweisung des betreffenden Bewilligungsantrags führen muss. Allerdings ist damit festgelegt, dass die Verwirklichung der im Rahmenplan dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung ‑ auch in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ‑ (zumindest) anzustreben ist und ein Vorhaben, das mit dem Rahmenplan nicht vereinbar ist, nach § 105 Abs. 1 WRG 1959 im öffentlichen Interesse als unzulässig angesehen werden kann, was zur Abweisung eines diesbezüglichen Bewilligungsantrags führen kann.
23 Das Verwaltungsgericht ist zum Ergebnis gekommen, dass im Hinblick auf die WWRPV‑TO ein öffentliches Interesse an einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft durch ein Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines öffentlichen Gewässers im Sinne des § 105 Abs. 1 lit. i WRG 1959 nur in dem Ausmaß besteht, als ein Vorhaben nicht mit einer in der WWRPV‑TO vorgesehenen Wassernutzung (hier: für eine mögliche Erweiterung der Standorte K/S sowie K im Sinne des § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 WWRPV‑TO entsprechend Kapitel 7.3.3 und 7.3.2 des Rahmenplans) in Widerspruch gerät. Weil eine höhere als die beantragte Ausbauwassermenge den Vorgaben des wasserwirtschaftlichen Rahmenplans in Bezug auf das „Speicherkraftwerk K“ und den „Ausbau Kraftwerk K“ widersprechen würde, stehe § 105 Abs. 1 lit. i WRG 1959 der beantragten Bewilligung nicht entgehen.
24 Diese Beurteilung steht mit der dargestellten, mittlerweile ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Einklang, sodass insofern keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung mehr besteht.
25 7. Die Revision begründet ihre Zulässigkeit weiters mit Fragen zum Widersstreitverfahren nach § 17 WRG 1959: Das Verwaltungsgericht hätte amtswegig gemäß § 104 WRG 1959 das Vorliegen eines Widerstreits zum Projekt „Ausbau Kraftwerk K“ prüfen müssen, es fehle an Rechtsprechung, wie § 17 WRG 1959 einzuordnen sei, wenn sämtliche betreffende Vorhaben eines wasserwirtschaftlichen Rahmenplans bereits eingereicht seien und ob sich im Falle des Vorliegens eines wasserwirtschaftlichen Rahmenplans bei der Beurteilung gemäß § 105 WRG 1959 die Frage des Widerstreits als Vorfrage erübrige.
26 Ein Widerstreit im Sinne des § 17 WRG 1959 ist dann gegeben, wenn die den Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen zugrundeliegenden Projekte dergestalt sind, dass das eine nicht ausgeführt werden kann, ohne dass dadurch die Ausführung des anderen behindert oder vereitelt werden muss (vgl. VwGH 19.11.2009, 2007/07/0156, mwN).
27 Aus den Erwägungen des Verwaltungsgerichts (wenn auch im Rahmen der Prüfung des Widerspruchs zu einem wasserwirtschaftlichen Rahmenplan) ergibt sich, dass die Projektierung des gegenständlichen Vorhabens die Vorhaben „Speicherkraftwerk K“ und „Ausbau Kraftwerk K“ berücksichtigt habe und es deren Umsetzung nicht behindere. Es liegt damit gerade kein Fall eines Widerstreits nach § 17 WRG 1959 vor.
28 Die von der Revision zum Widerstreit gemäß § 17 WRG 1959 aufgeworfenen Rechtsfragen haben somit keine Bedeutung für das Revisionsverfahren. Für die Lösung bloß abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig (vgl. etwa VwGH 16.10.2020, Ra 2019/07/0088, mwN).
29 8. Die Revision begründet ihre Zulässigkeit schließlich damit, dass es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehle, ob bei einer langfristigen Unterschreitung des NQt eine Aufrechterhaltung des guten Zustandes gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 lit. a QZV Ökologie OG überhaupt möglich sei und daher die Anwendung des § 13 Abs. 1 letzter Satz QZV Ökologie OG bei einer langfristigen Unterschreitung des NQt unzulässig sei.
30 § 13 QZV Ökologie OG lautet auszugsweise:
„Richtwerte für den guten hydromorphologischen Zustand
§ 13. (1) Der gute hydromorphologische Zustand eines Oberflächenwasserkörpers ist gegeben, wenn solche hydromorphologischen Bedingungen vorliegen, unter denen die für den guten Zustand der biologischen Qualitätskomponenten festgelegten Werte erreicht werden können. Unter den in den Abs. 2 bis 6 beschriebenen hydromorphologischen Bedingungen werden die in den §§ 7 bis 11 für den guten Zustand der biologischen Qualitätskomponenten festgelegten Werte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erreicht. Im Einzelfall ist bei der Festlegung des Wertes für die hydromorphologischen Bedingungen auf der Grundlage entsprechender Projektunterlagen zu prüfen, ob durch die Anwendung weniger strenger Werte für die hydromorphologischen Bedingungen die langfristige Einhaltung der Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet ist.
(2) Der ökologisch notwendige Mindestabfluss stellt in allen Gewässern jene Menge und Dynamik der Strömung und die sich daraus ergebende Verbindung zum Grundwasser sicher, dass die für den guten Zustand festgelegten Werte für die biologischen Qualitätskomponenten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erreicht werden. Dies ist gegeben, wenn
1. eine solche Basiswasserführung ständig im Gewässerbett vorhanden ist, die
a) größer ist als der Wert für das natürliche niederste Tagesniederwasser (NQRestwasser ≥ NQt natürlich),
...“
31 Insofern ergibt sich schon klar aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 letzter Satz QZV Ökologie OG, dass im Einzelfall bei der Festlegung des Wertes für die hydromorphologischen Bedingungen auch weniger strenger Werte angewendet werden können als sie in Abs. 2 bis 6 beschrieben sind, wenn die langfristige Einhaltung der Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet ist (was wiederum entscheidend für das Vorliegen eines guten hydromorphologischen Zustandes ist). Diese Regelung steht der Annahme, für einen guten hydromorphologischen Zustand eines Oberflächenwasserkörpers sei in jedem Fall eine ständige Basiswasserführung im Ausmaß von zumindest NQt erforderlich, entgegen.
32 Ob die Voraussetzungen für die Unterschreitung der in § 13 Abs. 2 bis 6 QZV Ökologie OG beschriebenen hydromorphologischen Bedingungen im konkreten Fall vorliegen, unterliegt naturgemäß einer im Einzelfall vorzunehmenden (in der Regel sachverständigen) Beurteilung. Dass diese im vorliegenden Fall grob fehlerhaft und damit unvertretbar erfolgt wäre, legt die Revision mit dem bloßen Hinweis, die Unterschreitung erfolge „langfristig“, nicht dar (vgl. zum Prüfungskalkül bei einzelfallbezogenen Beurteilungen VwGH 24.10.2019, Ro 2018/07/0043, Rn 44, mwN).
33 C. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Mitbeteiligten, wonach dem Revisionswerber einerseits überhaupt keine Revisionslegitimation zukomme und andererseits dessen Revision schon wegen eines (behaupteten) untrennbaren Zusammenhangs mit einem nicht angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts unzulässig sei, ist bei diesem Ergebnis nicht erforderlich. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
34 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 29. Juli 2022
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
