VwGH Ro 2018/10/0041

VwGHRo 2018/10/004129.11.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision der E K in B, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Dr. Lins KG in 6700 Bludenz, Bahnhofstraße 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 7. August 2018, Zl. LVwG-340-25/2018-R3, betreffend Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bludenz), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018100041.J00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg wurde der Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25. Juni 2018, mit dem für die Revisionswerberin gemäß § 5 Abs. 3 und § 8 Vbg. Mindestsicherungsgesetz die Unterkunfts- und Verpflegungskosten in einem näher genannten Sozialzentrum übernommen und der Revisionswerberin hiefür ua. der Einsatz der Mieteinnahmen aus einer ihr gehörenden Wohnung vorgeschrieben worden waren, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG "keine Folge gegeben".

2 Die Revisionswerberin erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem "subjektiven Recht auf inhaltliche Entscheidung über die Beschwerde verletzt, wobei das Erkenntnis an der Rechtswidrigkeit des Inhaltes" leide.

3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

4 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 4.7.2018, Ra 2018/10/0046, mwN).

5 Im behaupteten Recht auf inhaltliche Entscheidung kann die Revisionswerberin nicht verletzt sein, wurde doch ihrer Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis keine Folge gegeben, dh. die Beschwerde abgewiesen, und somit eine Sachentscheidung getroffen (vgl. etwa VwGH 16.12.2016, Ra 2016/11/0171, mwN; 1.6.2017, Ro 2015/15/0013; 27.3.2018, Ra 2018/06/0012; 7.9.2018, Ra 2018/02/0244, mwN).

6 Bei der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung eines Aufhebungsgrundes (vgl. etwa VwGH 17.7.2017, Ra 2017/01/0184, mwN).

7 Da die Revisionswerberin somit im geltend gemachten Revisionspunkt nicht verletzt werden konnte, erweist sich die Revision als nicht zulässig.

8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 29. November 2018

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