VwGH Ro 2018/07/0001

VwGHRo 2018/07/000119.2.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des R L in G, vertreten durch die Biedermann & Belihart Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Stubenring 14, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 31. Oktober 2017, Zl. LVwG-AV-678/001-2017, betreffend eine Angelegenheit des Wasserrechts (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG:

Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha; mitbeteiligte Partei:

Wassergenossenschaft H, vertreten durch Mag. DI Markus Petrowsky, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Rainergasse 3), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §123 Abs2;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionswerber ist Mitglied der mitbeteiligten Wassergenossenschaft.

2 Er wandte sich - nach erfolglosen Schlichtungsversuchen - mit drei Feststellungsanträgen vom März 2017 an die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (BH) als Wasserrechtsbehörde; darin begehrte er die Feststellung der Unrichtigkeit einer konkreten Beitragsvorschreibung für das Jahr 2016 für die exklusive Nutzung einer gemeinsamen Fläche (Antrag 1), die Feststellung der Kostenpflicht nur für Instandhaltung und Pflege dieser Fläche (Antrag 2) und die Feststellung der Ungültigkeit/Unwirksamkeit/Rechtswidrigkeit des Vollversammlungsbeschlusses der Genossenschaft vom 30. Juni 2013 (Antrag 3).

3 Die BH wies - jeweils mit näherer Begründung - den ersten Antrag ab, die beiden anderen Anträge zurück.

4 Der Revisionswerber erhob Beschwerde.

5 Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) führte ein Ermittlungsverfahren durch und verhandelte am 17. Oktober 2017 über die Beschwerde. Die mitbeteiligte Partei stellte im Rahmen des Verfahrens vor dem LVwG den Antrag auf Zuerkennung von Verfahrenskosten nach § 123 WRG 1959.

6 Mit dem nun in Revision gezogenen Erkenntnis des LVwG wurde die Beschwerde unter Spruchpunkt A abgewiesen; die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.

Das LVwG fasste unter Spruchpunkt B den Beschluss, in teilweiser Stattgebung des Antrags der mitbeteiligten Partei dem Revisionswerber den Ersatz von Verfahrenskosten in der Höhe von EUR 1.806,-- aufzutragen. Diesbezüglich wurde die ordentliche Revision zugelassen.

7 Spruchpunkt A wurde damit begründet, dass Antrag 3 des Revisionswerbers wegen Nichteinhaltung der vierwöchigen Anfechtungsfrist (von Genossenschaftsbeschlüssen) verfristet sei; die BH habe den Antrag daher im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

8 Der Beschluss der Vollversammlung vom 30. Juni 2013 habe somit als Rechtsgrundlage für die Vorschreibung für das Jahr 2016 herangezogen werden können; dem Antrag 1 sei daher der Erfolg versagt.

9 Antrag 2 beziehe sich auf künftige Vorschreibungen, stelle somit eine prophylaktische Anfechtung und insoweit keine Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis dar. Auch hier sei der Antrag im Ergebnis zutreffend zurückgewiesen worden.

10 Die ordentliche Revision sei nicht zuzulassen gewesen, weil eine eindeutige Rechtslage vorliege bzw. Rechtsprechung bestehe, die auf die vorliegende Problematik (der befristeten Einspruchsmöglichkeit) zu übertragen sei.

11 Zu Spruchpunkt B, der den Zuspruch von Verfahrenskosten auf der Rechtsgrundlage des § 123 WRG 1959 an die mitbeteiligte Partei beinhaltet, führte das LVwG näher begründet aus, dass und warum die Bestimmung des § 123 WRG 1959 entgegen ihrem Wortlaut auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Anwendung finde. Die Voraussetzungen für den Kostenzuspruch lägen in einem näher umschriebenen Ausmaß vor.

12 Die ordentliche Revision wurde in Bezug auf diesen Spruchpunkt zugelassen. Es sei eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung insoweit zu lösen, als es um die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 123 Abs. 2 WRG 1959 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gehe. Diesbezüglich fehle es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

13 Der Revisionswerber erhob (unter einem) gegen Spruchpunkt A eine außerordentliche Revision und - für den Fall, dass er mit seinem Hauptbegehren nicht durchdringe - gegen Spruchpunkt B eine ordentliche Revision. Der Revisionswerber macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.

Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung. 14 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

15 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

16 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

17 Zur außerordentlichen Revision:

18 Der Revisionswerber meint in seinen Zulässigkeitsgründen, das LVwG sei dem Antrag auf Aufhebung des Beschlusses vom 30. Juni 2013 deshalb nicht gefolgt, weil es der Ansicht gewesen sei, die Einhebung eines "Mietentgeltes" sei mit den Satzungen der Wassergenossenschaft in Einklang zu bringen. Unter Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1989, 85/07/0289, vertritt er die Ansicht, es lägen in Wahrheit zivilrechtliche Ansprüche vor.

19 Damit gelingt es dem Revisionswerber nicht, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darzutun.

20 So übersieht er, dass das LVwG die Zurückweisung des Antrages auf Feststellung der Ungültigkeit/Unwirksamkeit/Rechtswidrigkeit des Vollversammlungsbeschlusses der Genossenschaft vom 30. Juni 2013 allein mit der Nichteinhaltung der vierwöchigen Anfechtungsfrist begründete. Auf diesen das Erkenntnis allein tragenden rechtlichen Aspekt geht der Revisionswerber nicht ein; von der von ihm geltend gemachten rechtlichen Argumentation hängt das Schicksal der Revision daher nicht ab.

21 Ergänzend ist dazu auf den (ebenfalls eine Revision des Revisionswerbers betreffenden) hg. Beschluss vom 24. November 2016, Ra 2016/07/0096, zu verweisen, in dem sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mit der obgenannten Fragestellung und dem vom Revisionswerber bereits damals zitierten hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1989, 85/07/0289, auseinandergesetzt und die Revision mit näherer Begründung zurückgewiesen hat.

22 In der außerordentlichen Revision (gegen Spruchpunkt A des angefochtenen Erkenntnisses) werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher zurückzuweisen.

23 Zur ordentlichen Revision:

24 Das LVwG hat die ordentliche Revision im Zusammenhang mit seinem Kostenzuspruch (Spruchpunkt B) zugelassen. Als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wurde die Frage der Anwendbarkeit der Bestimmung des § 123 Abs. 2 WRG 1959 (auch) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bezeichnet. Diesbezüglich fehle es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

25 In der ordentlichen Revision (S. 9 erster Absatz des Revisionsschriftsatzes; "Bekämpfung der Kostenentscheidung") nimmt der Revisionswerber auf diese Rechtsfrage aber mit keinem Wort Bezug. Der einzige Satz in diesen Ausführungen, der einen inhaltlichen Bezug zur Kostenentscheidung aufweist, besteht in der Behauptung, das Verfahren sei seitens des Revisionswerbers keinesfalls leichtfertig oder mutwillig geführt worden.

26 In dieser Behauptung liegt aber keine Bestreitung der Annahme des LVwG, wonach die Bestimmung des § 123 Abs. 2 WRG 1959 im Verfahren vor dem LVwG anwendbar sei. Der Revisionswerber tritt damit implizit dieser Rechtsansicht bei, bestreitet er doch lediglich die Kostenbemessung, was die - vom LVwG als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung bezeichnete - Anwendbarkeit dieser Bestimmung voraussetzt.

27 Vor diesem Hintergrund erweist sich daher auch die ordentliche Revision als unzulässig (vgl. dazu auch VwGH 24.3.2015, Ra 2015/09/0016).

28 Die Revision war somit zurückzuweisen. Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2003, in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 19. Februar 2018

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