VwGH Ra 2016/07/0096

VwGHRa 2016/07/009624.11.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des R L in G, vertreten durch Biedermann & Belihart Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Stubenring 14, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 6. September 2016, Zl. LVwG-AV-748/001-2016, betreffend eine Angelegenheit des Wasserrechts (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §78 Abs4;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §78 Abs4;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/01/0241, mwN).

Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. dazu die hg. Beschlüsse vom 24. September 2015, Ra 2015/07/0115, und vom 16. Juli 2015, Ra 2015/07/0094, uvm).

5 Die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision wird im vorliegenden Fall damit begründet, dass die mit § 4 Abs. 4 der Satzung der Wassergenossenschaft H getroffene Kostentragungsregelung die Einhebung eines "Mietentgeltes" darstelle, was nicht unter die Aufgaben einer Wassergenossenschaft falle, sondern einer zivilrechtlichen Regelung bedürfe. Unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1989, 85/07/0289, heißt es, es handle sich auch hier - wie im Fall einer Besitzstörung oder der Rückforderung von zu Unrecht geleisteten Beträgen für Vorteilsflächen - nicht um öffentliche Leistungen und es seien auch keine spezifischen Mitgliedschaftspflichten betroffen. Das Landesverwaltungsgericht sei mit seiner gegenteiligen Ansicht von der Rechtsprechung abgewichen bzw. fehle es an einer solchen.

6 Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf.

Zu den Aufgaben der Wassergenossenschaft H, dessen Mitglied der Revisionswerber ist, zählt nach der rechtswirksamen Satzung der Wassergenossenschaft auch die Instandhaltung und Pflege der (näher genannten) gemeinschaftlichen Straßen- und Umlandparzellen, wobei die Kosten für die Erfüllung auch dieser Aufgaben auf die Mitglieder nach einem bestimmten Schlüssel umgelegt werden (vgl. § 2 Abs. 1 lit. e und § 4 Abs. 2 lit. b der Satzung).

7 Angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die in Streit gezogene Satzungsregelung des § 4 Abs. 4, wonach für diejenigen, die eine Gemeinschaftsfläche - mit Gestattung der Genossenschaft - exklusiv nutzen dürfen, ein gesonderter Kostenbeitrag festgesetzt werden kann, nicht zu den Aufgaben der Wassergenossenschaft zählte. Entgegen dem Revisionsvorbringen geht es bei diesen Kosten nicht um ein Entgelt für die exklusive Nutzung ("Mietentgelt") einer gemeinschaftlichen Fläche, sondern darum, dass in Bezug auf die anfallenden Kosten für die Instandhaltung und Pflege des Grundstückes ein gesonderter Beitrag für den allein Nutzungsberechtigten festgelegt werden kann. Eine solche Vorschrift entspricht aber dem § 78 Abs. 4 WRG 1959, wonach bei der Berechnung der Kosten und der Umlegung auf die einzelnen Mitglieder besondere Vorteile, die die Genossenschaft einzelnen Mitgliedern bietet, entsprechend zu berücksichtigen sind.

8 Der Umstand, dass in § 4 Abs. 4 der Satzung offenbar irrtümlich von "Verwaltung und Pflege" statt - an § 2 Abs. 1 lit. e anknüpfend - von "Instandhaltung und Pflege" die Rede ist, vermag an dieser Zuordnung nichts zu ändern, geht doch aus dem letzten Halbsatz der in Streit gezogenen Satzungsbestimmung hervor, dass der Kostenbeitrag "gleichfalls zur Tragung der der Genossenschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsenden Kosten zu verwenden ist." Im Zusammenhang mit den Gemeinschaftsflächen nach § 2 Abs. 1 lit. e der Satzung bestehen die Aufgaben der Wassergenossenschaft aber (nur) in der Instandhaltung und Pflege der Grundstücke; diese Tätigkeiten stellen im gegebenen Zusammenhang die Verwaltung der gemeinschaftlichen Parzellen dar.

9 Dem in der Revision zitierten hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1989, 85/07/0289, lag ein anderer Sachverhalt zu Grunde, der mit der hier in Prüfung stehenden Regelung in keinem Zusammenhang steht. Im dortigen Fall handelte es sich um einen zivilrechtlichen Ausgleich für die Durchführung einer Eigentumsbeeinträchtigung durch eine Drainagierung bzw. um die Entschädigung für die Wertminderung von Flächen infolge dieser Drainagierung; diese Fallgestaltung hat mit der hier relevanten spezifischen Kostentragungsregelung nichts zu tun.

10 Im zitierten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof allerdings darauf hingewiesen, dass gerade Beitragsleistungen (und damit in Zusammenhang stehende Rückforderungen) zu den spezifischen Mitgliedschaftspflichten einer Wassergenossenschaft gehören, wobei auch näher bestimmte Einzelverpflichtungen, Vorteile und Lasten entsprechend zu berücksichtigen seien (§ 78 WRG 1959). Dabei handle es sich um einen aus dem Genossenschaftsverhältnis entspringenden Streitfall.

11 Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers handelt es sich daher - vor dem Hintergrund der Rechtslage und der Rechtsprechung -

bei einer Satzungsbestimmung, die näher bestimmte Vorteile eines Mitgliedes, wie die Exklusivnutzungsrechte eines gemeinschaftlichen Grundstückes, bei der Beitragsleistung im Sinne des § 78 Abs. 4 WRG 1959 entsprechend berücksichtigt, um eine Angelegenheit des Genossenschaftsverhältnisses.

Ein Widerspruch zur Rechtsprechung liegt daher nicht vor. 12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen

aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 24. November 2016

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