Normen
B-VG Art133 Abs4;
KStG 1988 §11 Abs1 Z4 idF 2010/I/111;
KStG 1988 §9;
VwGG §34 Abs1;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016130032.J00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis versagte das Bundesfinanzgericht der revisionswerbenden GmbH für das Streitjahr 2011 die Anerkennung von Fremdkapitalzinsen als Betriebsausgaben gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 KStG 1988 idF des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: BBG 2011).
2 In der Begründung führte das Bundesfinanzgericht gestützt auf das (in der Revision wiederholte) Beschwerdevorbringen der Revisionswerberin aus, diese sei eine österreichische GmbH, die im Jahr 2010 ein Darlehen von ihrer 100 %igen Tochtergesellschaft, der österreichischen N GmbH, erhalten und damit von einem deutschen konzernverbundenen Unternehmen 100 % der Kapitalanteile an der österreichischen A GmbH und der österreichischen I GmbH erworben habe. Die Revisionswerberin sei Gruppenträgerin einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 KStG 1988, der u.a. die N GmbH, die A GmbH und die I GmbH als Gruppenmitglieder angehörten. Im Streitjahr 2011 habe die Revisionswerberin an die N GmbH Darlehenszinsen iHv 1,282.298,14 EUR entrichtet. Diese seien aufgrund des Abzugsverbots des § 11 Abs. 1 Z 4 KStG 1988 idF BBG 2011 nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Bundesfinanzgericht für zulässig, weil "Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage ab 2011" noch nicht vorliege.
3 In der dagegen erhobenen Revision - zu der die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattete, auf welche die Revisionswerberin replizierte - wird zur Begründung der Revisionszulässigkeit vorgebracht, dass "im angefochtenen Erkenntnis mit der Frage des Zinsenabzugs aufgrund des § 11 Abs 1 Z 4 KStG idF Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 2010/111 (‚BBG 2011') eine Rechtsfrage angesprochen (wird), der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies deswegen, da es zu § 11 Abs 1 Z 4 KStG idF BBG 2011 bzw zu den späteren Fassungen keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt."
4 Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 23. Februar 2017, E 1745/2016-6, unter Hinweis auf seine das Abzugsverbot nach § 11 Abs. 1 Z 4 KStG 1988 idF BBG 2011 betreffende Judikatur (vgl. VfGH 29.2.2012, B 945/11, VfSlg 19.615) die Behandlung einer ebenfalls gegen das angefochtene Erkenntnis erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin abgelehnt.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein Beschluss nach § 34 Abs. 1 VwGG ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
8 Die Frage, ob die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG, also eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu beantwortende Rechtsfrage daher vom Verwaltungsgerichtshof - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. VwGH 17.10.2017, Ro 2015/15/0018, VwGH 21.11.2017, Ro 2017/16/0005, mwN, und VwGH 25.1.2018, Ra 2017/16/0172).
9 Zur - wenn auch nur implizit - mit dem Verweis auf § 11 Abs. 1 Z 4 KStG 1988 idF BBG 2011 und der dazu dargestellten Situation der Revisionswerberin als Gruppenträgerin nach § 9 KStG 1988 angesprochenen Frage der mit dem BBG 2011 eingeführten Ausnahme der konzerninternen Beteiligungserwerbe von der Abzugsfähigkeit der Fremdkapitalzinsen ist auf das (mittlerweile ergangene) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 2018, Ro 2016/15/0009, zu verweisen. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass das Verbot des Abzugs der Fremdkapitalzinsen nach § 11 Abs. 1 Z 4 KStG 1988 (idF BBG 2011) auch innerhalb des Gruppenbesteuerungsregimes gilt.
10 Damit wird aber insgesamt keine Rechtsfrage mehr aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
11 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG - in einem nach § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.
12 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 25. Juli 2018
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