VwGH Ra 2017/16/0172

VwGHRa 2017/16/017225.1.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, LL.M., in der Revisionssache des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 28. September 2017, Zl. LVwG-400222/2/ER, betreffend Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes (mitbeteiligte Partei: G H in T), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
ParkabgabeG OÖ;
ParkgebührenV Linz 1989 §1 Abs1;
StVO 1960 §24 Abs1 lita;
StVO 1960 §25;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017160172.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 25. Jänner 2017 wurde der Mitbeteiligte der Verkürzung der Parkgebühr nach § 2 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 lit. a des Oö. Parkgebührengesetzes sowie §§ 1, 2, 3, 5 und 6 der Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von 40 EUR (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt.

2 Der Mitbeteiligte habe am Montag, dem 11. Jänner 2016, einen PKW von 17:37 Uhr bis 17:58 Uhr in einem Bereich abgestellt, für welchen "Halten und Parken verboten - werktags Mo - Do 7.00 - 18.30 Fr 7.00 - 15.00 ausgenommen Behördenfahrzeuge" verordnet und entsprechend kundgemacht gewesen sei. Der Abstellort befinde sich innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone der Landeshauptstadt Linz, der PKW sei ohne gültigen Parkschein abgestellt gewesen. Es habe sich nicht um ein Behördenfahrzeug gehandelt.

3 Der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit dem angefochtenen Erkenntnis statt, hob das angefochtene Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein. Weiters sprach es aus, dass der Mitbeteiligte keinen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe und dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4 Mit § 1 Abs. 1 der Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz sei eine Parkgebühr für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer ausgeschrieben. Da am Abstellort des Kraftfahrzeuges des Mitbeteiligten aufgrund straßenpolizeilicher Vorschriften das Halten und Parken nicht zulässig gewesen sei, könne denkmöglich keine "zulässige Parkdauer" entstehen und dürfe folglich auch keine Parkgebühr festgesetzt werden. Der Mitbeteiligte habe sein Fahrzeug vorschriftswidrig in einer Zone geparkt, in der im vorgeworfenen Tatzeitraum nur Behördenfahrzeuge hätten abgestellt werden dürfen. Für diese Fälle schreibe die Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz keine Parkgebühr vor, weshalb der Mitbeteiligte die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen habe und das Verfahren wegen der Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes einzustellen gewesen sei.

5 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz legte das Landesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.

6 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4B-Vg im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen.

8 Die Frage, ob die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG, also eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu beantwortende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung auch nach Einbringung der Revision bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. VwGH 21.11.2017, Ro 2017/16/0005, mwN)

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem einen gleichgelagerten Fall betreffenden Erkenntnis 19. Dezember 2017, Ra 2017/16/0108, ausgesprochen, dass § 1 Abs. 1 der Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz für die Pflicht zur Entrichtung einer Parkgebühr nicht nur auf das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzonen (§ 25 StVO) abstellt, sondern - im Unterschied etwa zu Wien, Salzburg und die Steiermark betreffenden Bestimmungen - auch noch auf die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer. Für ein einem innerhalb einer Kurzparkzone geltenden Halte- und Parkverbot (§ 24 Abs. 1 lit. a StVO) zuwider abgestelltes Fahrzeug konnte eine Abgabepflicht nach § 1 Abs. 1 der Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz somit nicht entstehen.

Von dieser Rechtsprechung weicht das angefochtene Erkenntnis des Landesveraltungsgerichtes nicht ab.

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG wird in der Revision sohin nicht aufgezeigt.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 25. Jänner 2018

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