VwGH Ro 2016/10/0012

VwGHRo 2016/10/001229.9.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schubert-Zsilavecz, über die Revision der Salzburger Landesregierung in 5010 Salzburg, Fanny-v.-Lehnert-Straße 1, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 3. Dezember 2015, Zl. LVwG-9/205/6-2015, betreffend Hilfe nach dem Salzburger Behindertengesetz 1981 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See; mitbeteiligte Partei: C W in S, vertreten durch die Sachwalterin M N in L), den Beschluss gefasst:

Normen

BehindertenG Slbg 1981 §2 Abs2 litc;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. Juni 2015 wurde ein Antrag der Mitbeteiligten vom 27. März 2015 auf Gewährung von Behindertenhilfe in Form der Finanzierung der Unterbringungskosten in der Einrichtung A. gemäß §§ 2, 5, 10a und 18 Salzburger Behindertengesetz 1981 (SBG) abgewiesen.

2 Zur Begründung führte die belangte Behörde im Kern aus, die Mitbeteiligte werde bereits (seit 26. Februar 2014) im G.- Pflegezentrum in Salzburg adäquat versorgt; die Kosten für diese Unterbringung betrügen täglich EUR 218,98 und würden aus den Mitteln der Salzburger Sozialhilfe finanziert. Aufgrund dieser Unterbringung gemäß § 17 Salzburger Sozialhilfegesetz (Sbg. SHG) sei das "allgemeine Erfordernis" gemäß § 2 Abs. 2 lit. c SBG nicht erfüllt.

3 Je nach Aufwand werde in der Einrichtung A. von einem Tagsatz zwischen EUR 226,64 und EUR 269,83 ausgegangen, was auf alle Fälle höher sei als jener des G.-Pflegezentrums.

4 Die Salzburger Behindertenhilfe sei subsidiär; die Mitbeteiligte sei bereits in einer durch die Salzburger Sozialhilfe finanzierten Spezialeinrichtung adäquat versorgt. Die "Zumutbarkeit des Besuches von oberösterreichischen Verwandten nach Salzburg Stadt" sei gegeben und "kann keinen Grund für eine Übersiedlung (der Mitbeteiligten) auf (Mehr‑)Kosten der Salzburger Behindertenhilfe darstellen".

5 2. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 3. Dezember 2015 gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg einer Beschwerde der Mitbeteiligten gegen diesen Bescheid statt, hob den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Die Revision gegen diesen Beschluss ließ das Verwaltungsgericht zu.

6 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung die wesentlichen Feststellungen zugrunde, die 1976 geborene Mitbeteiligte habe am 11. April 2011 einen (massiven) epileptischen Anfall erlitten und leide seither (unter anderem) an Minimally Conscious State. Dies sei ein Zustand mit schwer veränderter Bewusstseinslage, charakterisiert durch inkonstantes, aber eindeutig wahrnehmbares Verhalten, das auf bewusstes Wahrnehmen der eigenen Person wie der Umwelt schließen lasse, wodurch es sich vom Koma oder dem apallischen Syndrom unterscheide.

7 Nach einem Gutachten des Sozialarztes des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 2. März 2012 sei die Mitbeteiligte durch verschiedene (näher beschriebene) Fehlformen und Funktionsstörungen dauernd wesentlich beeinträchtigt, ein selbständiges Leben in der Gesellschaft zu führen (vgl. § 2 Abs. 1 SBG).

8 Nach verschiedenen Aufenthalten (u.a. in Spitälern) nach ihrem epileptischen Anfall im April 2011 sei die Mitbeteiligte seit 26. Februar 2014 im G.-Pflegezentrum in Salzburg untergebracht; die diesbezüglichen Aufenthaltskosten würden - abgesehen von einer Eigenleistung der Mitbeteiligten in Höhe von EUR 280 pro Monat aus einer Berufsunfähigkeitspension und Pflegegeld der Stufe 7 - vom Land Salzburg als Sozialhilfeträger übernommen.

9 Das G.-Pflegezentrum sei eine Sonderpflegeeinrichtung im Sinn des § 17 Sbg. SHG, deren Schwerpunkt bei der allgemeinen Neurologie, dementiellen Erkrankungen, Multipler Sklerose und Wachkoma liege. Die Mitbeteiligte sei dort in der Station für Wachkomapatienten in einem Einzelzimmer untergebracht und werde fachgemäß betreut.

10 Auch die (im Antrag der Mitbeteiligten angestrebte) Einrichtung A. sei dazu qualifiziert, die Versorgung der Mitbeteiligten zu übernehmen.

11 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, vorliegend sei die Voraussetzung für die Gewährung von Behindertenhilfe nach § 2 Abs. 2 lit. c SBG zu prüfen. Darin werde zwar primär zum Ausdruck gebracht, dass Leistungen der Behindertenhilfe grundsätzlich subsidiär seien. Aufgrund des Satzeinschubes "ausgenommen die Vorschriften über die Sozialhilfe" ergebe sich jedoch, dass Leistungen der Behindertenhilfe in Bezug auf Leistungen der Sozialhilfe gerade nicht subsidiär sein sollten. Die Kosten für die Unterbringung der Mitbeteiligten im G.-Pflegezentrum würden vom Land Salzburg als Sozialhilfeträger nach den §§ 6, 7, 8, 17 u.a. Sbg. SHG übernommen.

12 Entgegen der Auffassung der belangten Behörde könne der Umstand, dass die Mitbeteiligte bereits gleiche bzw. ähnliche Leistungen (wie die beantragte Leistung) nach dem Sbg. SHG beziehe, nicht dazu führen, dass sie keinen Anspruch auf Leistungen der Behindertenhilfe habe, weil Leistungen der Behindertenhilfe im Sinne des SBG gemäß § 2 Abs. 2 lit. c SBG in Bezug auf Leistungen der Sozialhilfe gerade nicht subsidiär seien.

13 Nach der hg. Judikatur bestehe ungeachtet des Rechtsanspruchs auf Eingliederungshilfe gemäß § 4 Abs. 2 SBG kein Anspruch auf Gewährung einer bestimmten Maßnahme oder Art der Eingliederungshilfe. Vielmehr ergebe sich aus § 18 Abs. 5 und 6 SBG, dass die Entscheidung über die konkret zu gewährenden Maßnahmen der Eingliederungshilfe aufgrund eines gutachterlichen Vorschlages eines Sachverständigenteams, das auch den Behinderten anzuhören habe, zu treffen sei. Daraus sei ersichtlich, dass die Entscheidung, welche Hilfeleistung im konkreten Fall nach Art und Ausmaß zu gewähren sei, der Behörde überlassen bleiben solle (Hinweis u.a. auf das Erkenntnis vom 27. März 2014, Zl. 2011/10/0209). Insoweit komme der Behörde bei der Frage, welche konkrete Leistung zuerkannt werde, ein Auswahlermessen zu (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 12. Mai 1998, Zl. 96/08/0284).

14 Im vorliegenden Fall sei jedoch durch den Bescheid der belangten Behörde vom 24. Juni 2015 nicht bloß die konkret beantragte Leistung, sondern jegliche Leistung nach dem SBG verwehrt worden, obwohl die Mitbeteiligte Behinderte im Sinn des SBG sei und somit einen Rechtsanspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe (nach dem SBG) habe.

15 Die von ihm vorgenommene Aufhebung des bekämpften Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit nach § 28 Abs. 4 erster Satz VwGVG begründete das Verwaltungsgericht damit, dass die belangte Behörde in der Folge in Form einer Ermessensentscheidung unter Einhaltung des im § 18 SBG vorgesehenen Procedere eine Entscheidung über die konkret zu bewilligende Eingliederungshilfe zu treffen haben werde. Eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts in diesem Zusammenhang durch das Verwaltungsgericht selbst sei nicht gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, weil das in § 18 SBG normierte Sachverständigenteam am Sitz der Behörde tage und erfahrungsgemäß im Rahmen einer Teamsitzung sogleich mehrere Fälle behandle und abarbeite.

16 Zur Zulassung der Revision führte das Verwaltungsgericht aus, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "zur Frage des Verhältnisses von Leistungen der Sozial- und der Behindertenhilfe generell" und insbesondere auch in Bezug auf Leistungen gemäß § 17 Abs. 10a Sbg. SHG (Sonderpflegeeinrichtungen).

17 3. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Revision der Salzburger Landesregierung gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG iVm § 16 Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz.

18 Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet. 19 4. Für den vorliegenden Fall sind folgende Bestimmungen

des SBG, LGBl. Nr. 93/1981 idF LGBl. Nr. 47/2015, in den Blick zu nehmen:

"Allgemeines

§ 2

(1) Behinderte im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die infolge ihres Leidens oder Gebrechens (Behinderung) in ihrer Fähigkeit dauernd wesentlich beeinträchtigt sind, ein selbständiges Leben in der Gesellschaft zu führen, insbesondere eine angemessene Erziehung und Schulbildung oder Berufsausbildung zu erhalten oder eine ihnen auf Grund ihrer Schul- oder Berufsausbildung zumutbare Beschäftigung zu erlangen bzw. zu sichern.

(2) Voraussetzung für die Behindertenhilfe ist, daß der Behinderte

(...)

(c) auf Grund anderer Rechtsvorschriften - ausgenommen die Vorschriften über die Sozialhilfe - keine Möglichkeit besitzt,

gleiche oder ähnliche Leistungen zu erlangen.

(...)

Zweck der Eingliederungshilfe

§ 4

(1) Zweck der Eingliederungshilfe ist es, den Behinderten durch die im § 5 angeführten Maßnahmen zu befähigen, in die Gesellschaft eingegliedert zu werden oder seine Stellung in der Gesellschaft zu erleichtern und zu festigen.

(2) Auf die Eingliederungshilfe besteht ein Rechtsanspruch. Maßnahmen der Eingliederungshilfe

§ 5

(1) Im Rahmen der Eingliederungshilfe können nach den Erfordernissen des einzelnen Falles gewährt werden:

(...)

f) Hilfe zur sozialen Betreuung (§ 10a);

(...)

(2) Auf eine bestimmte Maßnahme oder Art der Eingliederungshilfe besteht kein Rechtsanspruch.

(...)

Hilfe zur sozialen Betreuung

§ 10a

(1) Die Hilfe zur sozialen Betreuung in Einrichtungen soll dem Behinderten dazu dienen, einen nicht weiter verbesserungsfähigen Entwicklungsstatus zu stabilisieren, dem Verlust an persönlichen Fähigkeiten entgegenzuwirken und nachteilige Entwicklungen so gut wie möglich zu verzögern.

(...)

Verfahren

§ 18

(1) Eingliederungshilfe ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, auf Antrag des Anspruchsberechtigten oder von Amts wegen zu leisten. (...)

(...)

(4) Die Behinderung im Sinne dieses Gesetzes ist auf Grund des Gutachtens des Amtsarztes oder eines Sozialarztes des Amtes der Landesregierung sowie eines von diesem erforderlichenfalls zu bestimmenden Facharztes auf den in Betracht kommenden medizinischen Fachgebieten (§ 3) festzustellen.

(5) Die Entscheidung über die Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach § 5 ist auf Grund gutachtlicher Vorschläge von Sachverständigen zu treffen, die diese in Form der Teamarbeit nach Anhörung des Behinderten zu erstatten haben (Gesamtplan über die zu gewährenden Hilfeleistungen, deren Reihenfolge und Ablauf, Überwachungsmaßnahmen und Kontrolluntersuchungen sowie über die Beendigung der Hilfeleistung).

(6) Dem Sachverständigenteam (Abs. 5) haben der Amtsarzt oder ein Sozialarzt des Amtes der Landesregierung, möglichst jedoch beide, ein Vertreter der Bezirksverwaltungsbehörde sowie nach Bedarf weitere ärztliche Sachverständige, der für den Wohnsitz des Behinderten zuständige Sprengelarzt, Psychologen, Fürsorger, Berufsberater und Arbeitsvermittler anzugehören, die in der Behindertenbetreuung Erfahrung besitzen. Weiters kann ein Vertreter der mit den Aufgaben der Sozialhilfe betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung an den Teamberatungen teilnehmen.

(...)"

20 § 17 Sbg. SHG, LGBl. Nr. 19/1975 idF LGBl. Nr. 86/2012, lautet auszugsweise:

"Unterbringung in Anstalten oder Heimen § 17

(1) Der Lebensbedarf kann mit Zustimmung des Hilfesuchenden durch Unterbringung in Anstalten oder Heimen gesichert werden, wenn der Hilfesuchende auf Grund seines körperlichen oder geistigseelischen Zustandes oder auf Grund der familiären und häuslichen Verhältnisse nicht imstande ist, ein selbständiges und unabhängiges Leben zu führen oder wenn er besonderer Pflege bedarf. (...)"

21 5. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

22 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

23 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

24 6. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen den angefochtenen Beschluss deshalb zugelassen, weil hg. Rechtsprechung zur Frage des Verhältnisses von Leistungen der Sozial- und der Behindertenhilfe fehle.

25 Nach gefestigter hg. Rechtsprechung liegt allerdings auch dann, wenn es zu einer anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 29. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/07/0131, vom 24. Mai 2016, Zl. Ra 2016/05/0035, sowie vom 13. Dezember 2016, Zl. Ra 2016/05/0076, jeweils mwN).

26 Dies ist hier der Fall:

27 Die Abweisung des Antrags der Mitbeteiligten durch den Bescheid der belangten Behörde vom 24. Juni 2015 beruhte auf deren Auffassung, dass die beantragte Hilfe nach dem SBG gemäß dessen § 2 Abs. 2 lit. c gegenüber der schon gewährten Hilfeleistung nach dem Sbg. SHG subsidiär sei.

28 Wie das Verwaltungsgericht in der Begründung seines aufhebenden Beschlusses zutreffend ausführt, enthält die Bestimmung des § 2 Abs. 2 lit. c SBG, wonach Voraussetzung für die Behindertenhilfe (u.a.) ist, dass der Behinderte aufgrund anderer Rechtsvorschriften keine Möglichkeit besitzt, gleiche oder ähnliche Leistungen zu erlangen, die entscheidende Einschränkung "ausgenommen die Vorschriften über die Sozialhilfe". Bereits aus dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich somit, dass die Möglichkeit, aufgrund der Vorschriften über die Sozialhilfe gleiche oder ähnliche Leistungen - wie die nach dem SBG begehrten -

zu erlangen, der Gewährung von Behindertenhilfe nach dieser Bestimmung nicht entgegensteht (vgl. in diesem Sinn auch S.Mayer/W.Pfeil, Behindertenhilfe Rz 3, in Pürgy,

Das Recht der Länder Band II/1, 385 ff (390)), vorausgesetzt freilich, dass in Ansehung der begehrten Leistungen Hilfebedürftigkeit besteht.

29 Die vom Verwaltungsgericht in der Begründung seiner Zulassungsentscheidung angesprochene Rechtsfrage ist somit - soweit sie für den vorliegenden Revisionsfall entscheidend ist - durch die dem angefochtenen Beschluss zugrunde gelegte (und darin zutreffend angewendete) Bestimmung des § 2 Abs. 2 lit. c SBG geklärt, sodass eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG in dieser Hinsicht - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes - nicht vorliegt.

30 7. Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2015, Zl. Ro 2014/10/0125, sowie den hg. Beschluss vom 22. Februar 2017, Zl. Ro 2016/10/0009, jeweils mwN).

31 Eigene Ausführungen zur Zulässigkeit nach Art. 133 Abs. 4 B-VG sind allerdings der Revision der Salzburger Landesregierung, welche zur Zulässigkeit bloß auf den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a VwGG verweist, nicht zu entnehmen.

32 8. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 29. September 2017

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