VwGH Ro 2016/08/0004

VwGHRo 2016/08/00042.6.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätin Dr. Julcher sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Höhl, über die Revision der Sozialversicherungsanstalt der Bauern in Wien, vertreten durch Mag. Daniel Kornfeind, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 27/28, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2015, Zl. L510 2112514-1/2E, betreffend Pflichtversicherung nach dem BSVG (mitbeteiligte Parteien: 1. A K, 2. G K, beide in N und vertreten durch die Dr. Heinz Häupl Rechtsanwalts GmbH in 4865 Nußdorf am Attersee, Stockwinkl 18), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §410 Abs1 Z7;
BSVG §182;
BSVG §2 Abs1 Z1;
BSVG §23 Abs1 Z1;
BSVG §23 Abs1 Z2;
BSVG Anl2;
GewO 1994 §2 Abs1 Z2;
GewO 1994 §2 Abs3a;
GewO 1994 §2 Abs4;
UrprodukteV 2009;
ASVG §410 Abs1 Z7;
BSVG §182;
BSVG §2 Abs1 Z1;
BSVG §23 Abs1 Z1;
BSVG §23 Abs1 Z2;
BSVG Anl2;
GewO 1994 §2 Abs1 Z2;
GewO 1994 §2 Abs3a;
GewO 1994 §2 Abs4;
UrprodukteV 2009;

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Es wird festgestellt, dass die mitbeteiligten Parteien auf Grund der von ihnen ausgeübten Tätigkeit "Herstellung von Fischseiten mit entfernter Rückengräte und ohne Bauchgräten" ab 1. Jänner 2009 nicht der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz lit. a BSVG unterliegen.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 1. Juli 2015 stellte die revisionswerbende Sozialversicherungsanstalt der Bauern (in der Folge: SVB) fest, dass die von den mitbeteiligten Parteien im Rahmen ihrer land(forst)wirtschaftlichen Erwerbstätigkeit ausgeübte bäuerliche Nebentätigkeit "Herstellung von Fischseiten mit entfernter Rückengräte und ohne Bauchgräten" als Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte nach Punkt 3.1 der Anlage 2 zum BSVG in der Zeit vom 1. Jänner 2009 bis laufend "unter den Tatbestand der Pflichtversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)" falle.

2 Gegen diesen Bescheid erhoben die mitbeteiligten Parteien Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie machten geltend, dass die Herstellung von Fischseiten zur land(forst)wirtschaftlichen Urproduktion im Sinn des Punktes 1. der Anlage 2 zum BSVG iVm der Urprodukteverordnung, BGBl. II Nr. 410/2008, zähle und keine Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte im Sinn des Punktes 3.1 der Anlage 2 zum BSVG darstelle.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt. Es stellte fest, dass die von den Mitbeteiligten im Rahmen ihrer land(forst)wirtschaftlichen Erwerbstätigkeit ausgeübte Tätigkeit der "Herstellung von Fischseiten mit entfernter Rückengräte und ohne Bauchgräten" keine Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte nach Punkt 3.1 der Anlage 2 zum BSVG darstelle und "somit" in Bezug auf den Zeitraum 1. Jänner 2009 bis laufend nicht "unter den Tatbestand der Pflichtversicherung gem. § 2 Abs. 1 Z 1 nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)" falle. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei, weil zur Rechtsfrage, ob es sich bei der Herstellung von Fischseiten um ein landwirtschaftliches Urprodukt handle, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten und einer Revisionsbeantwortung der mitbeteiligten Parteien durch das Bundesverwaltungsgericht erwogen:

5 1. Die SVB macht geltend, dass die in der Anlage 2 zum BSVG aufgezählten Tätigkeiten dem Geltungsbereich des BSVG zuzuordnen seien, auch wenn das erzielte Einkommen aus diesen Tätigkeiten einkommensteuerrechtlich als "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" ausgewiesen sei; Bedingung dafür sei aber, dass die betreffende Person bereits auf Grund eines Flächenbetriebes oder eines sonstigen Hauptbetriebes nach dem BSVG pflichtversichert sei und die vorliegende Nebentätigkeit keiner Gewerbeberechtigung bedürfe. Zur Abgrenzung zwischen Urproduktion und Weiterbearbeitung meint die SVB, dass die Herstellung von Fischseiten nicht mehr zur Urproduktion zähle, weil eine weitere Stufe der Marktgängigkeit erreicht und so auch ein höherer Preis erzielt werde. In diesem Zusammenhang bemängelt die SVB auch, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt habe, was unter einer Fischseite konkret zu verstehen sei.

6 Die Revision ist zulässig und im Ergebnis berechtigt. 7 2. § 2 BSVG in der im Revisionsfall zeitraumbezogen

anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 67/2001 (die auf Grund des

2. SRÄG 2009, BGBl. I Nr. 83, mit 1. August 2009 in Kraft getretenen Änderungen des § 2 BSVG sind für den Revisionsfall nicht maßgeblich) lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf

a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,

(...)

soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden

Betriebsführung ausgeübt werden; (...)"

Die Anlage 2 zum BSVG in der maßgebenden Fassung nennt in Z 1 den Versicherungstatbestand "Land- und forstwirtschaftliche Urproduktion (§ 5 des Landarbeitsgesetzes 1984)". Unter Z 3 der Anlage 2 zum BSVG ist der Versicherungstatbestand "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 GewO 1994" angeführt; in Z 3.1 ist u.a. die Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte genannt.

§ 5 Abs. 1 des Landarbeitsgesetzes - LAG lautet:

"(1) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei. Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zugrunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt."

Gemäß § 5 Abs. 5 lit. a LAG gelten als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ferner Betriebe, die in untergeordnetem Umfang im Verhältnis zum Hauptbetrieb im Sinne des Abs. 1 bzw. 2 geführt werden und deren Geschäftsbetrieb Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 GewO 1994 umfasst, sofern diese nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem Naheverhältnis zum Hauptbetrieb erfolgen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 GewO 1994 ist dieses Bundesgesetz auf die Land- und Forstwirtschaft (Abs. 2 und 3) sowie auf die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 4) nicht anzuwenden.

Gemäß § 2 Abs. 3 GewO 1994 gehören zur Land- und Forstwirtschaft

"1. die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen; hinsichtlich des Weinbaues ferner der Zukauf von höchstens 1 500 l aus dem EWR stammenden Wein oder 2 000 kg aus dem EWR stammenden Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr; im Bundesland Steiermark der Zukauf von höchstens 3 000 kg Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr, die insgesamt aus demselben Weinbaugebiet (§ 25 Abs. 3 des Weingesetzes 1985) stammen, in dem der Betrieb gelegen ist; hinsichtlich aller Betriebszweige mit Ausnahme des Weinbaues ferner der Zukauf von aus dem EWR stammenden Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges, wenn deren Einkaufswert nicht mehr als 25 vH des Verkaufswertes aller Erzeugnisse des jeweiligen Betriebszweiges beträgt;

2. das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse;

3. Jagd und Fischerei."

Gemäß § 2 Abs. 3a GewO 1994 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen, welche von Land- und Forstwirten hergestellten Produkte der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zugehörig sind. Dabei ist vom alten Herkommen, der langjährigen Übung, der Abnehmererwartung hinsichtlich Angebotsform und -zustand des Produktes, der sich wandelnden Auffassung über eine Vermarktungsfähigkeit und den Erfordernissen einer Sicherung der Nahversorgung im ländlichen Raum auszugehen.

§ 2 Abs. 4 Z 1 GewO 1994 lautet:

"(4) Unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 2) sind zu verstehen:

(...)

1. die Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend des eigenen Naturproduktes unter der Voraussetzung, daß der Charakter des jeweiligen Betriebes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gewahrt bleibt; die Be- und Verarbeitung kann auch durch einen befugten Gewerbetreibenden im Lohnverfahren erfolgen; der Wert der allenfalls mitverarbeiteten Erzeugnisse muß gegenüber dem Wert des bearbeiteten oder verarbeiteten Naturproduktes untergeordnet sein;"

8 Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 der auf Grund des § 2 Abs. 3a GewO 1994 erlassenen Urprodukteverordnung, BGBl. II Nr. 410/2008, gelten als der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zugehörige Produkte

"Fische und Fleisch von sämtlichen landwirtschaftlichen Nutztieren und von Wild (auch gerupft, abgezogen, geschuppt, im Ganzen, halbiert, bei Rindern auch gefünftelt); den Schlachttierkörpern können auch die zum menschlichen Genuss nicht verwendbaren Teile entfernt werden".

9 3. Für die Qualifikation einer Tätigkeit als land(forst)wirtschaftliches Nebengewerbe im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 bzw § 2 Abs. 4 GewO 1994 kommt es zunächst darauf an, dass die Nebengewerbe nur im Zusammenhang mit einer ausgeübten Flächenbewirtschaftung oder einem sonstigen Hauptbetrieb die Pflichtversicherung nach dem BSVG begründen können, dass diese weiters im Verhältnis der Unterordnung zum Hauptbetrieb stehen und letztlich ein Ausmaß nicht erreichen, für das eine Gewerbeberechtigung erforderlich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2013, Zl. 2011/08/0224, mwN).

10 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die mitbeteiligten Parteien einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führen. Strittig ist hingegen, ob das Herstellen von Fischseiten zur (im Rahmen dieses Hauptbetriebes erfolgenden) land(forst)wirtschaftlichen Urproduktion (im Sinn des Punktes 1. der Anlage 2 zum BSVG) zählt oder eine Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte (im Sinn des Punktes 3.1 der Anlage 2 zum BSVG) darstellt, ob also - mit Konsequenzen für die Bildung der Beitragsgrundlagen nach § 23 BSVG - durch das Herstellen von Fischseiten zusätzlich zur Pflichtversicherung nach den drei ersten Sätzen des § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG (auf Grund der Führung des "Hauptbetriebes") auch die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz lit. a BSVG begründet wird.

11 Für die Abgrenzung der Urproduktion vom land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbe der "Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte" ist nunmehr - auch für die Zwecke des BSVG, soweit es an die land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 anknüpft - die am 1. Jänner 2009 in Kraft getretene Urprodukteverordnung maßgeblich (nach der Rechtslage, die dem - von der SVB ins Treffen geführten -

hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, Zl. 2004/08/0046, zugrunde lag, war eine auf Grund des § 2 Abs. 3a GewO 1994 erlassene Verordnung noch nicht in Geltung).

12 Nach § 1 Z 1 dieser Verordnung zählen ausdrücklich auch halbierte (u.a.) Fische zu den land(forst)wirtschaftlichen Urprodukten. Das Bundesverwaltungsgericht ist - auch wenn diese Feststellung nicht ausdrücklich unter der entsprechenden Überschrift getroffen wurde - davon ausgegangen, dass bei den hier zu beurteilenden Fischseiten auch die Rücken- und Bauchgräten entfernt wurden. Entgegen der Ansicht der SVB stellt dies aber keinen maßgeblichen weiteren Verarbeitungsschritt dar: Auch die SVB bestreitet nämlich nicht, dass im vorliegenden Fall die Entfernung der Rückengräte und der (an dieser anhaftenden) Bauchgräten in einem einzigen Arbeitsschritt mit dem Zerteilen in Längsrichtung erfolgt, also mit dem Herstellen der Fischseiten einhergeht.

13 Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass die Herstellung der Fischseiten durch die mitbeteiligten Parteien zur land(forst)wirtschaftlichen Urproduktion im Sinn des Punktes 1. der Anlage 2 zum BSVG zählt und folglich keine Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte nach Punkt 3.1 der Anlage 2 zum BSVG darstellt.

14 4. Dennoch erweist sich das angefochtene Erkenntnis als rechtswidrig:

15 Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die von den Mitbeteiligten im Rahmen ihrer land(forst)wirtschaftlichen Erwerbstätigkeit ausgeübte Tätigkeit der Herstellung von Fischseiten keine Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte nach Punkt 3.1 der Anlage 2 zum BSVG darstelle und "somit" nicht "unter den Tatbestand der Pflichtversicherung" gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG falle. Soweit damit das Nichtvorliegen eines bloßen Tatbestandselements der Pflichtversicherung und der Beitragspflicht festgestellt wurde, war dies unzulässig, weil es sich um keinen Abspruch über die sich für die Versicherten "aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten" im Sinn des § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG iVm § 182 BSVG oder eine Feststellung über Rechte oder Rechtsverhältnisse handelt (vgl. näher das hg. Erkentnnis vom 26. April 2006, Zl. 2005/08/0140). Soweit festgestellt wurde, dass die Tätigkeit nicht "unter den Tatbestand der Pflichtversicherung" gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG fällt, ließe sich der Spruch zwar allenfalls als Abspruch über die Versicherungspflicht deuten, er ist aber jedenfalls zu weit gefasst: Es ist nämlich unbestritten, dass die mitbeteiligten Parteien einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb mit einem über der Versicherungsgrenze liegenden Einheitswert führen, was jedenfalls die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG (erster bis dritter Satz) begründet. Da diese Pflichtversicherung nach dem oben Gesagten auch die Tätigkeit der Herstellung von Fischseiten (als zur Urproduktion gehörig) umfasst, war (nur) die zusätzliche Pflichtversicherung auf Grund der Herstellung von Fischseiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz lit. a BSVG zu verneinen (vgl. zu einem Abspruch über die Pflichtversicherung nach diesem Tatbestand etwa auch das hg. Erkenntnis vom 4. September 2013, Zl. 2012/08/0201).

16 5. Das angefochtene Erkenntnis ist daher inhaltlich rechtswidrig.

17 Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Von dieser Ermächtigung konnte im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht werden, indem die im Spruch ersichtliche Feststellung über die Pflichtversicherung getroffen wurde.

18 Der Revisionswerberin war kein Aufwandersatz zuzusprechen, weil sie selbst Rechtsträgerin im Sinn des § 47 Abs. 5 VwGG ist. Wien, am 2. Juni 2016

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