VwGH Ro 2016/06/0004

VwGHRo 2016/06/000425.5.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätinnen Dr. Bayjones, Mag.a Merl und Mag. Rehak sowie den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27. Oktober 2015, Zl. LVwG- 2014/43/3135-5, betreffend neuerliche Wiederaufnahme eines Verfahrens hinsichtlich eines Beseitigungsauftrages (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Gemeinde Gaimberg; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

4 In ihrer Zulässigkeitsbegründung tritt die Revisionswerberin der Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes (LVwG) betreffend die Frage der Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrages bei anhängiger außerordentlicher Revision gemäß § 32 VwGVG ausdrücklich bei. Ergänzend verweist sie im Wesentlichen - wie bereits in der Revision zu Zl. Ra 2015/06/0109-

4 - auf den handschriftlichen Vermerk "vermuteter Baukonsens" des

ehemaligen Bürgermeisters der Gemeinde G. auf dem Formular zur Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes.

5 Fallbezogen kann die Frage der Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrages während eines anhängigen Revisionsverfahrens (§ 32 VwGVG) schon deshalb keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, darstellen, weil das LVwG diese Rechtsfrage nach dem Vorbringen der Revisionswerberin nicht unrichtig löste (vgl. den hg. Beschluss vom 24. März 2015, Zl. Ro 2014/05/0089, mwN). Diese Bestimmung ist im gegenständlichen Fall jedoch gar nicht anwendbar, weil mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 2. Oktober 2015 die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den Bauauftrag beantragt wurde; das diesbezüglich anhängige Beschwerdeverfahren wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 7. November 2013, Zl. 2012/06/0202, abgeschlossen. Im Übrigen wurde diese Frage mit hg. Erkenntnis vom 28. April 2016, Zl. Ro 2016/12/0007, bereits geklärt.

6 Der Verwaltungsgerichtshof sprach bereits mit hg. Erkenntnis vom 25. November 2015, Zl. Ra 2015/06/0109, aus, dass der von der Revisionswerberin aufgezeigte Zulässigkeitsgrund (handschriftlicher Vermerk "vermuteter Baukonsens" des ehemaligen Bürgermeisters der Gemeinde G.) keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung berührt.

7 Wenn die Revision weiter auf die hg. Judikatur zur Benützungsbewilligung verweist, steht dieses Vorbringen in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem geltend gemachten Wiederaufnahmegrund, weshalb auch damit keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, aufgezeigt wurde.

8 Die Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Wien, am 25. Mai 2016

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