VwGH Ro 2015/15/0018

VwGHRo 2015/15/001817.10.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision der C GmbH in Liquidation in L, vertreten durch die Grazer Treuhand Steuerberatung GmbH & Partner KG in 8010 Graz, Petersgasse 128a, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 24. Februar 2015, Zl. RV/2100775/2014, betreffend Kapitalertragsteuer 1998 und 1999, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
EStG 1988 §95;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesfinanzgericht im fortgesetzten Verfahren nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.5.2014, 2011/15/0094 und 2011/15/0105, die Revisionswerberin zur Haftung gemäß § 95 EStG 1988 für Kapitalertragsteuer der Jahre 1998 und 1999 herangezogen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis der Abgabenfestsetzung gegenüber dem Gesellschafter und der haftungsmäßigen Inanspruchnahme der Gesellschaft fehle.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof, welche kein eigenständiges Zulässigkeitsvorbringen der Revisionswerberin enthält und in der ausgeführt wird, dass die "abgeänderten Feststellungen des Bundesfinanzgerichts im fortgesetzten Verfahren betreffend verdeckte Ausschüttungen (...) dem Grunde nach von der Revisionswerberin nicht bekämpft und hiermit außer Streit gestellt" werden.

3 Die Revision ist unzulässig.

4 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

7 Um den Begründungserfordernissen für den Ausspruch der Zulässigkeit einer Revision durch das Verwaltungsgericht nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG zu genügen, ist es erforderlich, darzulegen, welche konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof (erstmals) zu lösen habe (vgl. VwGH vom 27.7.2017, Ro 2015/07/0020).

8 Auch in einer ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die Gründe der Zulässigkeit der Revision darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet.

9 Das Bundesfinanzgericht hat eine grundsätzliche Rechtsfrage ausschließlich in der Frage "zum Verhältnis der Abgabenfestsetzung gegenüber dem Gesellschafter und haftungsmäßiger Inanspruchnahme der Gesellschaft" erblickt. Diese Rechtsfrage hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnissen vom 28.5.2015, Ro 2014/15/0046, 30.6.2015, 2012/15/0165, und 26.1.2017, Ra 2015/15/0063, beantwortet. Er hat darin insbesondere ausgesprochen, dass die Kapitalertragsteuer grundsätzlich vom Schuldner der Kapitalerträge abzuführen ist. Nur "ausnahmsweise" wird der Empfänger der Kapitalerträge gemäß § 95 EStG 1988 in Anspruch genommen. Es stößt daher grundsätzlich auf keine Bedenken, die ausschüttende GmbH zur Haftung für die Kapitalertragsteuer aus verdeckten Ausschüttungen heranzuziehen.

10 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. VwGH 26.4.2017, Ro 2015/13/0011, und 26.7.2017, Ra 2017/13/0036).

11 Die Revisionswerberin hat über den vom Bundesfinanzgericht formulierten Zulässigkeitsgrund hinaus keine eigenständigen Zulässigkeitsgründe dargelegt. Sie zeigt nicht auf, welche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung der Revisionsfall aufwirft, die nicht bereits in der Vorjudikatur des Verwaltungsgerichtshofs beantwortet wurde (vgl. ergänzend zur Auslegung von Bescheiden VwGH 24.5.2012, 2009/15/0182).

12 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 17. Oktober 2017

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