VwGH Ro 2015/13/0011

VwGHRo 2015/13/001126.4.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision des K in E, vertreten durch die Accurata Steuerberatungs GmbH & Co KG in 3500 Krems an der Donau, Rechte Kremszeile 62, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 12. März 2015, Zl. RV/7104909/2014, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme (Einkommensteuer 2011), den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §303;
BAO §304;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
BAO §303;
BAO §304;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

4 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. etwa den Beschluss vom 20. Dezember 2016, Ro 2014/15/0037, m.w.N.).

5 Im vorliegenden Fall hat das Bundesfinanzgericht eine Revision gegen seine Entscheidung vom 12. März 2015 für zulässig erklärt, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den §§ 303 und 304 BAO idF des FVwGG 2012 (gemeint im Besonderen:

zu der den Streitpunkt des Verfahrens bildenden Frage, wann eine Tatsache nach dieser Rechtslage "neu hervorgekommen" ist) noch fehlte.

6 Das Finanzamt hat eine Revisionsbeantwortung erstattet und den Ersatz von Schriftsatzaufwand beantragt.

7 In dem Erkenntnis vom 19. Oktober 2016, Ra 2014/15/0058, hat der Verwaltungsgerichtshof die strittige Rechtsfrage im Sinne der vom Revisionswerber bekämpften Ansicht des Finanzamtes und des Bundesfinanzgerichtes gelöst (vgl. dazu auch den Beschluss vom 29. März 2017, Ro 2016/15/0036). Die im angefochtenen Erkenntnis getroffene Entscheidung steht im Einklang mit dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

8 Die Revision war daher nunmehr zurückzuweisen. 9 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, im Besonderen auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 26. April 2017

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