VwGH Ro 2015/09/0010

VwGHRo 2015/09/001025.1.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die Revision der XY in Z, vertreten durch Mag. Thomas Pfaller, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Neubaugasse 12-14/19, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 3. März 2015, Zl. KLVwG- 159/4/2014, betreffend Wiederherstellungsauftrag nach dem Denkmalschutzgesetz (vor dem Landesverwaltungsgericht belangte Behörde: Landeshauptmann von Kärnten), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §294;
ABGB §297;
ABGB §879;
DMSG 1923 §1 Abs8 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1;
DMSG 1923 §3;
DMSG 1923 §36 Abs1;
DMSG 1923 §36 Abs4;
VwRallg impl;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 14. September 1939 hat die Zentralstelle für Denkmalschutz dem Eigentümer des Schlosses Trabuschgen in Obervellach die auf Grund des § 3 des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923, erfolgte Feststellung mitgeteilt, dass das Objekt als ein Denkmal zu betrachten sei, an dessen Erhaltung ein öffentliches Interesse im Sinne des § 1 des Denkmalschutzgesetzes (DMSG) bestehe. Für diese Stellung unter Denkmalschutz sei maßgebend, dass es sich um ein künstlerisch bemerkenswertes Bauwerk des 16. Jahrhunderts handle, das in der Barockzeit umgestaltet worden sei. Besonders hervorzuheben sei die Ausstattung des Schlosses mit wertvollen Fresken. An "diese Stellung unter Denkmalschutz" knüpften sich die im DMSG statuierten besonderen Rechtsfolgen (§§ 5, 7 und 8 dieses Gesetzes). Wie sich aus diesen Bestimmungen insbesondere ergebe, sei zur Zerstörung eines unter Denkmalschutz gestellten Objektes sowie zu jeder Veränderung an demselben, die den Bestand, die überlieferte Erscheinung oder künstlerische Wirkung desselben beeinflussen könne, die ausdrückliche Zustimmung der Zentralstelle für Denkmalschutz erforderlich. Die Veräußerung dieses Objektes sei an keine besondere Bewilligung geknüpft, der Veräußerer habe den Besitzwechsel jedoch unverzüglich unter Nennung des Erwerbers mit Angabe seines Wohnsitzes der Zentralstelle für Denkmalschutz anzuzeigen. Der Veräußerer sei auch verpflichtet, den Erwerber eines unter Denkmalschutz gestellten Objektes in Kenntnis zu setzen, dass dieses den Beschränkungen des Denkmalschutzgesetzes unterliege. Die Stellung eines Objektes unter Denkmalschutz sei durch einen Besitzwechsel nicht berührt. Überschreitungen der Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes würden von den polizeilichen Behörden gemäß § 14 DMSG bestraft. "Gegen diesen Bescheid" sei ein Rechtsmittel unzulässig.

Mit an die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen (im Hinblick auf den Aufbewahrungsort der Tafelbilder zuständige Bezirksverwaltungsbehörde) gerichteten Schreiben vom 27. Jänner 1995 teilte das Bundesdenkmalamt mit, dass die Revisionswerberin nunmehrige Eigentümerin des Schlosses Trabuschgen sei und ohne denkmalbehördliche Bewilligung acht Tafelbilder von J.F. Fromiller nach Stichen aus Rubens Medici-Zyklus an den Antiquitätenhändler N.P. (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) verkauft habe. Die acht Bilder stellten mit den Decken- und Wandmalereien Fromillers im großen Saal des Schlosses Trabuschgen eine der bedeutendsten malerischen Ausstattungen der Barockzeit in Kärnten dar.

Mit Schreiben vom 2. Oktober 1995 an die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau führte das Bundesdenkmalamt aus, dass in der für das Jahr 1939 üblichen knappen Begründung für die Stellung unter Denkmalschutz im Bescheid auf die barocke Umgestaltung des Schlosses sowie auf die Ausstattung mit wertvollen Fresken hingewiesen worden sei. Nach Auskunft der Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes beziehe sich die barocke Umgestaltung im Inneren in erster Linie auf die Schaffung des so genannten "Fromillersaales" oder "Großen Saales", der dem barocken Lebensgefühl und der Geisteshaltung der Auftraggeber, der Grafen Stampfer, entsprechend mit Fresken und Gemälden von Josef Ferdinand Fromiller als Gesamtkunstwerk konzipiert worden sei. Nach der Freskendekoration des Jahres 1716 habe Fromiller nach 1740 den aus Bildern bestehenden Medici-Zyklus nach Rubens und die Wanddekorationen des Saales geschaffen. Der Zyklus von acht Gemälden unterschiedlicher Größe habe sich an den beiden Langseiten des Fromillersaales im 2. Stockwerk des Schlosses befunden und gebe in seiner Aufstellung den ursprünglichen Zustand wieder. Die Tatsache, dass die Bilder für diesen Saal und der Wanddekor nach den Bildern geschaffen worden seien, zeige sich in den verschiedenen Formaten der originalgerahmten Bilder, die sich den gegebenen Wandflächen, welche durch je drei einander gegenüberliegende Türen unterbrochen würden, anpassten. Der Wanddekor Fromillers mit einer antiquisierenden Scheinarchitektur wiederum sei hinter den großen Bildern unterbrochen. Der Inhalt der Gemälde stehe in einem geistigen Zusammenhang mit dem Auftraggeber, da die Auswahl für die Thematik der Ölbilder in enger Zusammenarbeit mit dem adeligen Gönner erfolgt sei, der aufbauend auf die Kenntnis der Originale von Rubens mit dem Künstler das Programm für den Saal entworfen habe. Die acht Ölbilder seien somit ein integrierender Bestandteil des Schlosssaales und ergäben zusammen mit der freskalen Dekoration das wohl bedeutendste Beispiel einer barocken Gesamtausstattung in Kärnten. Die acht Tafelbilder seien daher als Zubehör zum Schloss Trabuschgen zu betrachten und somit von der Stellung unter Denkmalschutz mitumfasst. Die Revisionswerberin habe die acht Tafelbilder ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes verkauft, somit eine widerrechtliche Veränderung des Schlosses Trabuschgen durchgeführt. Das Bundesdenkmalamt beantrage gemäß § 14 Abs. 6 DMSG, die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau möge der Revisionswerberin die Wiederherstellung des der widerrechtlichen Änderung des Denkmals vorausgegangenen Zustandes auf ihre Kosten auftragen, d.h. die Rückführung der Bilder nach Schloss Trabuschgen veranlassen. Es werde bemerkt, dass Herr M.A., der die Bilder von Herrn N.P. erworben und weiterverkauft habe, anlässlich seiner Vernehmung durch die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck ausgesagt habe, den Rückkauf der acht Bilder zum Kaufpreis von S 3,200.000,-- zuzüglich Spesen und Zinsen sowie einer Vermittlungsprovision von S 50.000,-- (für Herrn A.) für das Bundesdenkmalamt organisieren zu können. Das Bundesdenkmalamt sei weder willens noch in der Lage, diese Geldmittel aufzubringen.

Mit Bescheid vom 2. Juli 1996 hat die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau dem Antrag des Bundesdenkmalamtes vom 2. Oktober 1995 gemäß §§ 4 Abs. 3 und 14 Abs. 6 DMSG idF BGBl. Nr. 473/1990 nicht stattgegeben und dies im Wesentlichen damit begründet, dass mit Bescheid der Zentralstelle für Denkmalschutz vom 14. September 1939 lediglich das Schloss Trabuschgen in Obervellach als Gebäude als solches unter Denkmalschutz gestellt worden sei. Der sogenannte Medici-Zyklus nach Rubens aus dem Fromillersaal sei in diesem Schreiben nicht erwähnt. Die Bezirksverwaltungsbehörde Spittal an der Drau gehe nun davon aus, dass der Medici-Zyklus als Einheit für sich allein gestellt unter Denkmalschutz gestellt hätte werden müssen, um gemäß § 14 Abs. 6 DMSG die Wiederherstellung bzw. Rückführung der in Rede stehenden Bilder veranlassen zu können, zumal in der Bestimmung des § 4 Abs. 3 leg. cit. ausdrücklich festgelegt sei, dass eine freiwillige Veräußerung oder Belastung einzelner Gegenstände aus einer Sammlung nur dann verboten sei, wenn das Bundesdenkmalamt diese Sammlung als Einheit unter Denkmalschutz gestellt habe.

Dagegen erhob das Bundesdenkmalamt Berufung an den Landeshauptmann von Kärnten und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Gesetzesverstoß der Revisionswerberin nicht in der "Veräußerung" einzelner Gegenstände aus einer Sammlung zu erblicken sei, sondern in der konsenslosen Veränderung des Schlosses Trabuschgen durch Entfernung der Tafelbilder, die im Zeitpunkt der Unterschutzstellung des Schlosses in diesem vorhanden und als Zubehör von der Unterschutzstellung umfasst seien. Die Unterschutzstellung gemäß §§ 1 und 3 DMSG umfasse nämlich grundsätzlich die zivilrechtliche Einheit und es werde alles von der Unterschutzstellung miteinbezogen, was zu dieser Einheit gehöre, also Zubehör und Bestandteile eines Objektes sowie die mit diesem fix verbundene Ausstattung. Die Entfernung aus dem Schloss Trabuschgen sei als Veränderung des Denkmals zu werten, die gemäß § 5 Abs. 1 DMSG einer Bewilligung bedürfe, eine solche sei jedoch weder beantragt noch erteilt worden.

Die Revisionswerberin trat in einer Gegenausführung dieser Berufung entgegen und führte aus, selbst wenn man dem Schreiben der Zentralstelle für Denkmalschutz vom 14. September 1939 Bescheidcharakter zubilligen würde, wären von einer allfälligen Unterschutzstellung an den Wänden aufhängende Bilder als bewegliche Gegenstände nicht umfasst.

Mit Bescheid vom 21. Oktober 1996 hat der Landeshauptmann von Kärnten der Berufung des Bundesdenkmalamtes Folge gegeben und der Revisionswerberin als Eigentümerin des Schlosses Trabuschgen in Obervellach gemäß § 14 Abs. 6 DMSG aufgetragen, auf ihre Kosten den der widerrechtlichen Änderung vorausgegangenen Zustand des Denkmals durch Rückführung der acht Tafelbilder von Josef Ferdinand Fromiller nach Stichen aus Rubens Medici-Zyklus in den "Fromillersaal" im 2. Stockwerk des Schlosses Trabuschgen wiederherzustellen.

Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem Schreiben der Zentralstelle für Denkmalschutz vom 14. September 1939 zwar die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid fehle und es auch keine Gliederung nach Spruch und Begründung aufweise. Jedoch ließen Wortlaut und sprachliche Gestaltung keine Zweifel darauf ankommen, dass es sich um einen Bescheid handeln solle. Die Behörde teile ausdrücklich die Feststellung mit, dass das Schloss Trabuschgen als Denkmal zu betrachten sei, spreche von einer "Stellung unter Denkmalschutz" und nenne die Rechtsfolgen, die mit dieser Unterschutzstellung verknüpft seien. Aus dem Wortlaut der Erledigung komme somit eindeutig zum Ausdruck, dass die Behörde eine Verwaltungssache in rechtsverbindlicher Weise habe erledigen wollen. Auch die Rechtsmittelbelehrung spreche unzweifelhaft für den normativen Inhalt.

Eine Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz erfasse prinzipiell die zivilrechtliche Einheit, also auch Zubehör und Bestandteile. Zubehör und Bestandteile seien zwar sonderrechtsfähig, folgten aber im Zweifel dem rechtlichen Schicksal der Hauptsache. Sie gälten im Zweifel als mit der Hauptsache veräußert und verpfändet. Berücksichtige man einerseits die Grundsätze der Denkmalschutzidee, im öffentlichen Interesse Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung vor Zerstörung, Veränderung oder Verbringung schützen zu wollen, und andererseits im konkreten Fall die hervorragende Position, die der "Medici-Zyklus" in der Innenausstattung des Schlosses Trabuschgen einnehme, so stehe außer Zweifel, dass die Bilder als gemeinsam mit dem Schloss unter Schutz gestellt betrachtet werden müssten. Dies wird unter Hinweis auf die Dissertation von Herfried Thaler "Josef Ferdinand Fromiller (1693 bis 1760), Ein Beitrag zur Barockmalerei in Kärnten" und das Dehio-Handbuch "Kunstdenkmäler Österreichs - Kärnten", 2. Auflage 1981, näher ausgeführt.

Dagegen erhob die Revisionswerberin Berufung, in der sie ausführte, sie habe keine Möglichkeit zur Stellungnahme zur Beurteilung des Amtssachverständigen, der angeführten Dissertation sowie zum Inhalt des Dehio-Handbuches erhalten, wodurch sie in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt sei. Die Revisionswerberin machte weiter geltend, bei dem Schreiben der Zentralstelle für Denkmalschutz vom 14. September 1939 handle es sich um eine bloße Mitteilung und keinen Bescheid und im Übrigen seien die Tafelbilder von einer allfälligen Unterschutzstellung jedenfalls nicht mitumfasst. Gemäß § 14 Abs. 6 DMSG könne ein Wiederherstellungsauftrag auch nur soweit erteilt werden, soweit dies nach der jeweiligen Sachlage möglich sei. Im Fall einer vorsätzlichen Veräußerung oder Belastung entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 bzw. § 6 Abs. 5 DMSG könne jedoch ein Wiederherstellungsauftrag nicht erfolgen, zumal in Ermangelung einer Genehmigung hiefür lediglich mit Verhängung einer Geldstrafe oder Verfallserklärung vorgegangen werden könne. Es bedürfe der Mitwirkung dritter Personen, konkret des Käufers. Diese könne jedoch nicht erzwungen werden, zumal sich ja der Käufer auf einen gültigen von ihm im guten Glauben abgeschlossenen Kaufvertrag jederzeit berufen könne. Der mit dem angefochtenen Bescheid aufgetragenen Wiederherstellung des vorigen Zustandes durch Rückführung der Bilder stehe der rechtswirksam mit dem Käufer hinsichtlich der Bilder abgeschlossene Kaufvertrag entgegen. Schließlich machte die Revisionswerberin Verjährung geltend.

Mangels Entscheidung der für Denkmalschutz zuständigen Bundesministerin/des für Denkmalschutz zuständigen Bundesministers vor dem 31. Dezember 2013 ging die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 8 zweiter Satz, zweiter Halbsatz, auf das Landesverwaltungsgericht Kärnten über, das mit dem angefochtenen Erkenntnis die nunmehr als Beschwerde gewertete Berufung als unbegründet abwies und die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärte. Nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtsvorschriften führte das Verwaltungsgericht wie folgt aus:

"Zum Denkmalschutz allgemein ist anzumerken, dass sich dieser mit der Erhaltung, dies bedeutet Bewahrung vor Zerstörung, Veränderung oder Verbringung ins Ausland der Denkmäler befasst. Denkmäler sind von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Bei der Unterschutzstellung muss ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Denkmals bestehen. Wesentlich dabei ist der Zustand zum Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Unterschutzstellung (vgl. Wieshaider 2002, S 7). Durch die Unterschutzstellung muss das Denkmal in seiner Materialität bewahrt werden, dh, dass Veränderungen so gering wie möglich gehalten und Zerstörungen vermieden werden sollen. Unumgängliche Eingriffe, wie Sanierungen und Veränderungen, müssen vom Bundesdenkmalamt bewilligt werden und sollen so schonend wie möglich durchgeführt werden.

Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin acht für das unter Denkmalschutz gestellte Schloss Trabuschgen angefertigte Ölgemälde des Barockmalers J.F. Fromiller aus dem Schloss entfernt und veräußert, ohne dafür eine Bewilligung des Bundesdenkmalamtes einzuholen.

Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, dass ihr im Behördenverfahren Beweismittel nicht zur Kenntnis gebracht worden seien, es an der Bescheidqualität der Unterschutzstellung mangle, die gegenständlichen acht Bilder von der Unterschutzstellung des Schlosses nicht umfasst seien, sie mangels Unterschutzstellung der Bilder als einheitliche Sammlung zu deren Verkauf berechtigt gewesen sei, ein Wiederherstellungsauftrag im Falle der vorsätzlichen Veräußerung oder Belastung unzulässig sei und der Rückführung der Bilder ein rechtswirksam abgeschlossener Kaufvertrag entgegenstehe.

Zur Beschwerde betreffend die Missachtung des Rechtes der Beschwerdeführerin auf Parteiengehör im Zusammenhang mit dem seitens des Bundesdenkmalamtes vorgelegten Amtssachverständigen-Gutachten ist der Beschwerdeführerin insoweit Recht zu geben, als die belangte Behörde, zumal sie ihre Entscheidung - im Gegensatz zur ersten Instanz - auf dieses Gutachten stützte, dieses der Beschwerdeführerin zur Kenntnis und Stellungnahme im Sinne des § 37 iVm § 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG übermitteln hätte müssen. Da sie dies unterlassen hat, hat sie Verfahrensvorschriften verletzt. Bei nicht ausreichender Gewährung von Parteiengehör durch die Behörde einer unteren Stufe kann dieser Mangel jedoch durch die Erhebung eines Rechtsmittels geheilt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) kann ein solcher Verfahrensfehler insbesondere durch die mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden (VwGH 27.02.2003, 2000/18/0040 uva). Eine solche Heilung setzt voraus, dass in der Begründung des unterinstanzlichen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens derart wiedergegeben sind, sodass der Partei dadurch die gleiche Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wird, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre. Stützt sich der Bescheid auf Sachverständigengutachten, so ist dies dann anzunehmen, wenn der Befund und das Gutachten in allen wesentlichen Teilen dargelegt werden (VwSlg 14062A/1994 ua).

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde in ihrem Berufungsbescheid die Beurteilung des Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes in allen wesentlichen Teilen, welche sie ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat, in der Bescheidbegründung wiedergegeben. In derartigen Fällen obliegt es der Partei, im Zuge der Erhebung des Rechtsmittels an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken, dh den Tatsachenfeststellungen der bescheiderlassenden Behörde konkret entgegenzutreten (VwGH 21.11.2001, 98/08/0029 ua). Soweit dies erforderlich ist, hat die Partei dabei von ihrem Recht auf Akteneinsicht Gebrauch zu machen (VwSlg 13578A/1992). Auch ist die Rechtsmittelbehörde, wenn sie ihre Entscheidung ohne ergänzende Ermittlungen, also lediglich auf Grund des angefochtenen Bescheides und der dagegen erhobenen Berufung bzw. Beschwerde trifft, nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer vor Erlassung ihrer Entscheidung Gelegenheit zu einer weiteren Äußerung zu geben (vgl. VwGH 26.05.1966, 406/66). Das gilt auch für die seitens der belangten Behörde zitierte 1979 approbierten Dissertation des Herfried Thaler sowie das Dehio-Handbuch, welche der Öffentlichkeit ohnehin zur Einsichtnahme zur Verfügung stehen. Jedenfalls hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, mit der nunmehr als Beschwerde gewerteten Berufung ein Gegengutachten vorzulegen oder der Berufung ein solches nachzureichen. Der der belangten Behörde vorgeworfene Verfahrensmangel ist demnach durch die mit der Beschwerde verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Inhalt der Amtssachverständigenbeurteilung, der zitierten Dissertation und des Dehio-Handbuches in ihrer Beschwerde nicht bestritten.

Zum Vorhalt der mangelnden Bescheidqualität des Schriftstückes der Zentralstelle für Denkmalschutz vom 14.09.1939 betreffend die Unterschutzstellung des Schlosses Trabuschgen gemäß §§ 1 und 3 DMSG ist zunächst zu beachten, dass dessen Erstellung und Erlassung mittlerweile mehr als 75 Jahre zurückliegt. Dazu ist anzumerken, dass die damaligen Formulierungen von Bescheidsprüchen und Formatierungen von Bescheiden generell von den heutigen abweichen. Richtig ist, dass einer bloßen 'Mitteilung' keine Bescheidqualität zukommt. Die Meinung, dass es sich beim behördlichen Schriftstück aus 1939 um eine bloße Mittelung handelt, teilt das Verwaltungsgericht jedoch nicht, sondern schließt sich diesbezüglich der Auffassung der belangten Behörde an, wonach der Wortlaut und die sprachliche Gestaltung eindeutig darauf hinweisen, dass die Zentralstelle für Denkmalschutz mit erwähntem Schriftstück das öffentliche Interesse gemäß §§ 1 und 3 DMSG idF BGBl. 533/1923 am Schloss Trabuschgen feststellen wollte. Im zweiten Satz des Schriftstückes führt die Behörde bezugnehmend auf den ersten Satz aus, was konkret für 'diese Stellung unter Denkmalschutz' maßgebend ist. Dazu verweist sie weiters auf die in den §§ 5, 7 und 8 DMSG 1923 (siehe Rechtsgrundlagen 2.2.) angeführten Rechtsfolgen. Aus dem Inhalt der Erledigung ergibt sich demnach eindeutig, dass gegenüber einer individuell bestimmten Person eine normative (rechtsverbindliche) Anordnung getroffen werden sollte. Ein wesentlicher Hinweis darauf, dass die Behörde einen Bescheid erlassen wollte, ergibt sich auch aus der Formulierung des letzten Satzes der Erledigung, worin die Behörde ihre mitgeteilte Feststellung in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich als 'Bescheid' bezeichnete:

'Gegen diesen Bescheid ist ein Rechtsmittel unzulässig!'

Die Behörde teilte mit dem umstrittenen Schriftstück demnach nicht eine Rechtsansicht, Rechtsbelehrung oder Ermittlungsergebnisse mit, sondern traf eine Feststellung gemäß §§ 1 und 3 DMSG, die sie dem Betroffenen zugleich mitteilte. Es besteht somit kein Zweifel, dass es der Wille der Zentralstelle für Denkmalschutz war, mit dem gegenständlichen Verwaltungsakt einen Feststellungsbescheid im materiellen Sinn zu erlassen.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind für die Qualifikation einer Erledigung als Bescheid nicht primär formelle, sondern inhaltliche Kriterien maßgeblich (vgl. VwGH 14.06.1973, 2203/71 ua). Daher kann auch (relativ) formlos ergangenen Erledigungen Bescheidcharakter zukommen, sofern ihre Bescheidqualität noch erkennbar ist. Maßgebend für den Bescheidcharakter einer behördlichen Willenserklärung ist laut VwGH, ob nach ihrem Inhalt ein autoritatives Wollen der Behörde anzunehmen ist. Dies ist im gegenständlichen Fall zweifelsfrei zu bejahen. Mit der im ersten Satz der behördlichen Willenserklärung getroffenen Feststellung enthält diese auch einen die zur Entscheidung stehende Rechtssache bindend regelnden Spruch, der einer Rechtskraft durchaus zugänglich ist. Die Erledigung erfüllt außerdem sämtliche Mindesterfordernisse eines Bescheides nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG (von Verwaltungsbehörde erlassen, tauglicher Bescheidadressat angeführt, Erkennbarkeit des Namens des Genehmigenden, ordnungsgemäße Fertigung und Datum) und enthält darüber hinaus eine Rechtsmittelbelehrung, welche eine ausdrückliche Bezeichnung des Behördenaktes als 'Bescheid' beinhaltet. Die Bescheidqualität des Schriftstückes vom 14.09.1339 ist somit zweifelsfrei erkennbar und ist daher davon auszugehen, dass es sich dabei um einen Feststellungsbescheid handelt.

Zur Argumentation der Beschwerdeführerin, dass die gegenständlichen an den Wänden aufgehängten Bilder als bewegliche Gegenstände mit der 1939 getroffenen Feststellung nicht (mit) unter Denkmalschutz gestellt worden seien, zumal sich die Feststellung ausschließlich auf das 'Schloss' als bauliches Objekt beziehe und nicht auf das darin befindliche Inventar, ist darauf zu verweisen, dass bei der Unterschutzstellung alle Bestandteile und Zubehör sowie alle mit dem Denkmal verbundenen Teile (auf Dauer eingebrachte Ausstattung und Einrichtung) in den Denkmalschutz integriert sind (siehe § 1 Abs. 9 DMSG 1999 oben unter 2.2.). Wie oben bereits festgestellt, waren die acht seitens der Beschwerdeführerin entfernten Tafelgemälde von J.F. Fromiller mit dem Schloss Trabuschgen derart verbunden, dass deren Entfernung seinen Bestand, seine überlieferte Erscheinung und seine künstlerische Wirkung beeinflusst haben. Der im Gutachten schlüssig dargestellte Zusammenhang im Sinne des Denkmalschutzgesetzes ist unwiderlegt geblieben. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Schlossanlage rechtskräftig festgestellt.

Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG finden die in diesem Gesetz enthaltenen Beschränkungen auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung (Denkmale) Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder der Lage zu anderen Gegenständen entstehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals gemäß der §§ 1 und 3 DMSG hinsichtlich des ganzen Gegenstandes zu treffen, der die geforderte geschichtliche oder künstlerische oder kulturelle Bedeutung hat und sich zivilrechtlich als eine Einheit darstellt (vgl. VwGH 22.02.1990, Zahl: 89/09/0116). Der VwGH geht und ging auch bereits 1995 ebenso wie die im Beschwerdefall eingeschrittenen Denkmalschutzbehörden davon aus, dass die Unterschutzstellung eines Gegenstandes in jenem Zustand erfolgt, in welchem sich das betreffende Denkmal im Augenblick der Unterschutzstellung befindet, und dass diese Unterschutzstellung alles umfasst, was als Zubehör oder Bestandteil im sachenrechtlichen Sinne zu der schutzwürdigen zivilrechtlichen Einheit gehört (vgl. zu diesen Ausführungen auch Helfgott, Die Rechtsvorschriften für den Denkmalschutz, Manz Wien 1979, S 38f).

Einer näheren Prüfung bedurfte allerdings die Frage, ob diese Gemälde auch zu der unter Schutz gestellten 'zivilrechtlichen Einheit' zu zählen sind, obwohl sie nicht (mehr) im Eigentum der Eigentümerin der Hauptsache stehen.

Im Zeitpunkt der Unterschutzstellung waren die strittigen acht Tafelgemälde des J.F. Fromiller im 'Fromiller-Saal' des unter Schutz gestellten Schlosses Trabuschgen angebracht. Hierzu bedarf es keiner weiteren Ermittlungen, weil dieser Umstand von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht bestritten worden ist. Dass die acht Tafelgemälde als Zubehör des Schlosses Trabuschgen zu bewerten sind und mit dem großen Saal des Schlosses ein Gesamtkunstwerk bildeten, ergibt sich aus der unwiderlegten Beurteilung des Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes eindeutig. Selbst wenn es sich bei den acht Tafelgemälden weder um einen unselbständigen Bestandteil noch um Zubehör des Schlosses handeln sollte, so kann laut VwGH aus der Sicht des Denkmalschutzes die erforderliche zivilrechtliche Einheit auch im Falle eines selbständigen Bestandteiles gegeben sein (VwGH 25.06.1990, Zahl 90/09/0032). Aufgrund der vorliegenden Beurteilung des Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes, wonach die Tafelbilder eigens für das Schloss angefertigt wurden, und Bilder und 'Fromiller-Saal' dem Ansinnen des Künstlers nach in dauernder Verbindung stehen sollten, ist darauf zu schließen, dass die acht Tafelbilder durch ihre Verbindung mit dem 'Fromiller-Saal' zum - selbständigen - Bestandteil des Schlosses geworden sind. Die Verbindung der Tafelgemälde mit der Hauptsache (Schloss) ist laut vorliegender Begutachtung des Bundesdenkmalamtes ausreichend eng, sodass jedenfalls eine 'zusammengesetzte Sache' vorliegt, obwohl die Bilder tatsächlich und wirtschaftlich (ohne Verletzung der Substanz) von der Hauptsache getrennt werden können, wie dies in der Vergangenheit gegenständlich der Fall war. Die strittigen acht Tafelgemälde zählen somit zu der 'zivilrechtlichen Einheit', welche mit dem bekämpften Unterschutzstellungsbescheid erfasst worden ist (vgl. VwGH vom 25.06.1990, 90/09/0032).

Dem Beschwerdevorbringen, die Veräußerung der acht Tafelgemälde sei auf Grund der Ausführungen im 'Bescheid' kraft Größenschluss zulässig, zumal der freie Verkauf des Objektes als solches für zulässig erklärt worden sei, und dies dann wohl auch für das Inventar Gültigkeit haben müsse, weshalb auf Grund des klaren Wortlautes des Bescheides vom 14.09.1939 hinsichtlich der Bilder vor Verkauf eine Genehmigung des Bundesdenkmalamtes nicht einzuholen gewesen sei, ist entgegenzuhalten, dass sich nach dem Wortlaut des Bescheides die bewilligungsfreie Veräußerung auf das Objekt als Ganzes, nämlich das Schloss Trabuschgen, bezieht. Ein Größenschluss kann im Hinblick auf die zivilrechtliche Einheit von Schloss und Bildern eben nicht gezogen werden, weil das Schloss mit den Bildern als Gesamtkunstwerk unter Denkmalschutz steht. Außerdem übersieht die Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde den Auftrag zur Wiederherstellung des der widerrechtlichen Änderung des Denkmals vorausgegangenen Zustandes anlässlich einer von der Beschwerdeführerin durch Entfernung der Bilder vorgenommenen widerrechtlichen Veränderung eines unter Denkmalschutz stehenden Gesamtkunstwerkes (gemäß § 4 Abs 1 DMSG) und nicht auf Grund von Veräußerung einer unter Denkmalschutz gestellten Sammlung (gemäß § 6 Abs 5 DMSG) erteilt hat.

Unter 'Veränderung' ist gemäß § 4 Abs. 1 DMSG eine Maßnahme zu verstehen, welche die Substanz, die gewachsene Erscheinung oder die künstlerische Wirkung des Denkmals beeinflussen könnte. Da die Beschwerdeführerin durch die Entfernung der acht Fromiller-Gemälde den Bestand, die überlieferte Erscheinung und die künstlerische Wirkung des Denkmales 'Schlosses Trabuschgen' beeinflusst hat, hat sie eine 'Veränderung gemäß § 4 Abs. 1 DMSG' vorgenommen. Bereits die Möglichkeit einer Beeinflussung der genannten Kriterien löst die Bewilligungspflicht aus. Die Zerstörung sowie jede Veränderung eines Denkmals gemäß § 4 Abs. 1 DMSG bedarf der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes gemäß § 5 Abs. 1 DMSG. Für eine dementsprechende Bewilligung hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht Sorge getragen und einen diesbezüglichen Antrag nicht gestellt. Die Entfernung der acht Tafelbilder aus dem Schloss Trabuschgen war demnach rechtswidrig.

Gemäß § 36 Abs. 1 (vor 01.01.2000: § 14 Abs. 6) DMSG kann auf Antrag des Bundesdenkmalamtes die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde verfügen, dass im Falle einer widerrechtlich erfolgten Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals der Schuldtragende auf seine Kosten den der letzten oder den schon einer früher von ihm verschuldeten widerrechtlichen Änderung oder Zerstörung unmittelbar vorausgegangenen Zustand des Denkmals, soweit dies möglich ist, wieder herzustellen hat. Durch die Rückführungsmaßnahme würde der frühere Zustand oder zumindest die frühere Erscheinung in einer der Bedeutung des Denkmals entsprechenden Art wiederhergestellt werden. Der Wiederherstellungsauftrag ist demzufolge zu Recht ergangen.

Zur Behauptung der Beschwerdeführerin, der Rückführung der Gemälde stehe ein gültiger vom Käufer im guten Glauben abgeschlossener Kaufvertrag entgegen, ist zu erwähnen, dass, wie die derzeitige Eigentümerin der Fromiller-Tafelbilder dem Verwaltungsgericht bekanntgegeben hat, sämtliche acht Tafelbilder als Gesamtkunstwerk zum Verkauf stehen. Die acht Gemälde befinden sich derzeit in einem sicheren Außendepot des Landesmuseums Kärnten. Einer Rückführung der Bilder in das Schloss Trabuschgen steht daher aus rechtlicher Sicht nichts im Wege.

Hinsichtlich des Verjährungseinwandes der Beschwerdeführerin nach § 14 Abs. 5 DMSG ist darauf zu verweisen, dass es sich gegenständlich um kein Verwaltungsstrafverfahren, sondern ein Administrativverfahren handelt und die Verhängung einer Verwaltungsstrafe nicht Verfahrensgegenstand ist.

Da dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sohin keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Bedeutung zukommt, war die Beschwerde abzuweisen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war im Sinne des § 24 Abs. 1 VwGVG nicht durchzuführen, zumal eine solche weder beantragt noch vom Verwaltungsgericht für erforderlich gehalten wurde. Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG für das Absehen von einer Verhandlung vor, da sich das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren ausschließlich mit Rechtsfragen auseinander gesetzt hat.

...

... Die ordentliche Revision ist im gegenständlichen Fall

zulässig, weil der Rechtsfrage, ob die Entfernung der acht Tafelbilder - welche eine zivilrechtliche Einheit mit dem nach den §§ 1, 3, 5, 7 und 8 DMSG 1923, BGBl. Nr. 533/1923 unter Denkmalschutz gestellten Schloss Trabuschgen bilden - zum Zwecke der Veräußerung als 'Veränderung gemäß § 4 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 DMSG' gewertet werden kann, grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine diese Rechtsfrage klärende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte nicht vorgefunden werden."

Dagegen richtet sich die Revision. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat die Akten des Verwaltungsverfahrens und des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht vorgelegt und die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde, der Landeshauptmann von Kärnten, hat eine Gegenschrift erstattet.

Die Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist im Hinblick darauf zu bejahen, dass die Behandlung einer mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Fallkonstellation in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu ersehen ist.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 36 des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923 idF

BGBl. I Nr. 92/2013, lautet auszugsweise:

"Verfügung der Wiederherstellung und Rückholung

§ 36. (1) Auf Antrag des Bundesdenkmalamtes kann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde verfügen, dass im Falle einer widerrechtlich erfolgten Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals der Schuldtragende auf seine Kosten den der letzten oder den schon einer früher von ihm verschuldeten widerrechtlichen Änderung oder Zerstörung unmittelbar vorausgegangenen Zustand des Denkmals, soweit dies möglich ist, wiederherzustellen hat. Diese Maßnahme kann jedoch nur dann angeordnet werden, wenn die Durchführung die Wiedergewinnung des früheren Zustands oder wenigstens der früheren Erscheinung in einem der Bedeutung des Denkmals entsprechenden, wenn auch allenfalls bedeutungs- oder umfangmäßig geminderten aber doch schutzwürdigen Art, die die Fortdauer der Stellung unter Denkmalschutz zumindest in Form einer Teilunterschutzstellung (§ 1 Abs. 8) rechtfertigt, wiederherzustellen vermag. Die bereits erfolgte Unterschutzstellung erstreckt sich (allenfalls durch ein Denkmalschutzaufhebungsverfahren auf eine Teilunterschutzstellung eingeschränkt) auch auf das derart wiederhergestellte Denkmal. Ebenso kann dem Schuldtragenden an der widerrechtlichen Veräußerung einzelner Gegenstände aus einer einheitlichen Sammlung (§ 6 Abs. 5 letzter Satz) die möglichste Wiederherstellung der Situation vor dieser widerrechtlichen Handlung oder die Kosten der (allenfalls ersatzweise erfolgten) Wiederbeschaffung aufgetragen werden.

...

(4) Bei den Verfügungen gemäß Abs. 1 und 2 sind Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu berücksichtigende Umstände."

Die Revisionswerberin hält das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts zunächst deswegen für rechtswidrig, weil es sich bei dem Schreiben der Zentralstelle für Denkmalschutz vom 14. September 1939 nicht um einen Bescheid handle. Es bestehe keinerlei Gliederung in Spruch und Begründung und um keine Unterschutzstellung des Schlosses Trabuschgen.

Damit zeigt die Revisionswerberin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht auf, weil aus dem Text der Erledigung der Zentralstelle für Denkmalschutz vom 14. September 1939 mit ausreichender Klarheit zu entnehmen ist, dass es sich dabei um eine normative Anordnung, näherhin um eine Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz handelt. Eindeutig sind darin die normativen Folgen des Bescheides angeordnet und umschrieben, dieser enthält auch eine Rechtsmittelbelehrung, in welcher die Erledigung ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist. Dass keine Gliederung in Spruch und Begründung besteht, vermag am normativen Charakter der Erledigung nichts zu ändern. Aus den für einen normativen Charakter sprechenden Elementen folgt, dass - wie bereits vom Landeshauptmann und vom Verwaltungsgericht zutreffend dargetan - das Fehlen der Bezeichnung als Bescheid in einer Überschrift sowie das Fehlen einer für Bescheide üblichen Gliederung in Spruch und Begründung für sich genommen dem Bescheidcharakter der Erledigung im vorliegenden Fall nicht entgegensteht (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. Februar 2008, Zl. 2005/12/0209, und vom 18. Februar 2015, Ro 2014/12/0013, zu ähnlichen Fällen). Es besteht ebenso kein Zweifel daran, dass der im Jahr 1939 nach dem Denkmalschutzgesetz erlassene Unterschutzstellungsbescheid als gültig erlassen und auch weiter wirksam anzusehen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. November 1997, 95/09/0325, zu einem ähnlichen Bescheid der Zentralstelle für Denkmalschutz aus 1939).

Die Revisionswerberin bestreitet nicht, dass sich die gegenständlichen acht Tafelbilder Fromillers bei der Unterschutzstellung ihres Schlosses darin befunden haben, dass die Bilder für diesen Saal und der Wanddekor des Saales nach den Bildern geschaffen wurden, die einen integrierenden Bestandteil des Schlosssaales gebildet haben. Wenn sie meint, im Unterschutzstellungsbescheid vom 14. September 1939 seien die Bilder nicht ausdrücklich erwähnt, daher seien die Bilder von der Unterschutzstellung nicht erfasst, dann kann der Verwaltungsgerichtshof dieser Auffassung nicht folgen. Bereits der Landeshauptmann und das Verwaltungsgerichtshof haben zutreffend darauf hingewiesen, das sich eine Unterschutzstellung prinzipiell auf die zivilrechtliche Einheit der unter Schutz gestellten Sache bezieht. Es wird daher alles von der Unterschutzstellung miteinbezogen, was zu dieser Einheit gehört, also auch alle Bestandteile und alles Zubehör (vgl. Helfgott, Die Rechtsvorschriften für den Denkmalschutz, 1979, zu § 1 DMSG, S 38). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der auch für die Erlassung des Bescheides vom 14. September 1939 im Wesentlichen maßgeblichen Rechtslage der §§ 1 und 3 DMSG und der dazu ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmales gemäß dem § 1 und 3 DMSG hinsichtlich des ganzen Gegenstandes zu treffen, der die geforderte (künstlerische oder geschichtliche oder kulturelle) Bedeutung hat und sich zivilrechtlich als eine Einheit (einschließlich des Zubehörs und der Bestandteile) darstellt. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen ist eine Einschränkung der Feststellung auf einen abgegrenzten Teil eines solchen Gegenstandes zulässig (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 1993, 92/09/0201, vgl. hinsichtlich eines Bildes als Bestandteil eines Gebäudes die hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 1990, 90/09/0032, VwSlg. 13235/A, und vom 29. Oktober 1997, 95/09/0299). Erst mit der Novelle BGBl. I Nr. 170/1999 wurde ausdrücklich die Teilunterschutzstellung in das Gesetz (mit § 1 Abs. 8) eingefügt.

Wenn daher im Bescheid vom 14. September 1939 die für den Saal des Schlosses angefertigten und einen Bestandteil desselben bildenden acht Tafelbilder Fromillers nicht ausdrücklich angeführt wurden, so kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, sie wären durch diesen Bescheid nicht ebenso unter Denkmalschutz gestellt worden, wie alles andere Zubehör und alle anderen Bestandteile des Schlosses. Der Verwaltungsgerichtshof findet daher die mit Hinweis auf die sachverständigen Ausführungen und die Literaturstellen näher untermauerte Auffassung des Landeshauptmanns und des Verwaltungsgerichts nicht rechtswidrig, dass die Bilder von der Unterschutzstellung mitumfasst sind.

Wenn die Revisionswerberin weiter vorbringt, es sei ihr kein ausreichendes Parteiengehör und keine ausreichende Möglichkeit zur Stellungnahme zu Gutachten, und Literaturstellen eingeräumt worden, so zeigt sie dadurch keinen Verfahrensmangel auf, weil sie gar nicht in Abrede stellt, dass die Tafelbilder einen wesentlichen Bestandteil des Fromiller-Saales ihres Schlosses bilden und zusammen mit der freskalen Dekoration das wohl bedeutendste Beispiel einer barocken Gesamtausstattung in Kärnten darstellen. Dem geltend gemachten Verfahrensmangel fehlt daher die Relevanz.

Die Revisionswerberin bestreitet nicht, dass sie die Tafelbilder dem Antiquitätenhändler N.P. verkauft hat, und dass die Bilder in Folge dieses Verkaufes aus dem Schloss verbracht worden sind. Die aus diesem Umstand gezogene Schlussfolgerung des Landeshauptmanns und des Verwaltungsgerichts ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die Revisionswerberin das Schloss hinsichtlich der acht Tafelbilder im Sinne des § 36 Abs. 1 erster Satz DMSG widerrechtlich verändert hat und als "Schuldtragende" im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist, zumal das Vorliegen zumindest leichter Fahrlässigkeit hinsichtlich der Vornahme der Veränderung nicht in Zweifel steht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 1977, Zl. 2593/76, Slg. Nr. 9325/A). Der Revisionswerberin durfte daher gemäß § 36 Abs. 1 erster Satz DMSG aufgetragen werden, auf ihre Kosten "den der letzten oder den schon früher von (ihr) verschuldeten widerrechtlichen Änderung oder Zerstörung unmittelbar vorausgegangenen Zustand des Denkmals, soweit dies möglich ist, wiederherzustellen".

Soweit die Revisionswerberin insoferne Verjährung geltend gemacht hat, ist dieser Einwand mangels gesetzlicher Anordnung dahingehend, dass die Befugnis der Behörde zur Anordnung gemäß § 36 Abs. 1 erster Satz DMSG wegen Zeitablaufs unterginge, nicht begründet.

Die Revisionswerberin führt aus, dass der Rückführung der Gemälde ein gültiger vom Käufer im guten Glauben abgeschlossener Kaufvertrag entgegen stehe, sie weist darauf hin, dass der Rückkaufspreis der Bilder vermutlich weit über dem damals erzielten Erlös liegen dürfte. Das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, Erhebungen dahingehend anzustellen, welche Kosten der Revisionswerberin durch die Befolgung der mit dem angefochtenen Erkenntnis ausgesprochenen Verpflichtung entstünden.

Auch damit zeigt die Revisionswerberin im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses auf. Mit diesem wurde die Berufung/Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmanns vom 21. Oktober 1996 als unbegründet abgewiesen und der Revisionswerberin aufgetragen, "auf ihre Kosten den der widerrechtlichen Änderung vorausgegangenen Zustand des Denkmals durch Rückführung der acht Tafelbilder von Josef Ferdinand Fromiller nach Stichen aus Rubens Medici-Zyklus in den 'Fromiller-Saal' im zweiten Stockwerk des Schlosses Trabuschgen wiederherzustellen." In der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses wird ausgeführt, die jetzige Eigentümerin der Tafelbilder habe dem Verwaltungsgericht bekannt gegeben, dass sie als Gesamtkunstwerk zum Verkauf stünden. Sie befänden sich in einem sicheren Außendepot des Landesmuseums Kärnten. Einer Rückführung der Bilder in das Schloss der Revisionswerberin stünde daher aus rechtlicher Sicht nichts im Wege.

Aus diesem Spruch und dieser Begründung geht hervor, dass das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis angeordnet hat, dass die Revisionswerberin die acht Tafelbilder in ihr Schloss verbringen und an ihrem angestammten Platz anbringen müsse, sowie nach dem erkennbaren Gesamtzusammenhang des vorliegenden Falles auch, die Revisionswerberin müsse sich dafür auch die zivilrechtliche Befugnis verschaffen. Das Verwaltungsgericht hat allerdings nicht ausdrücklich angeordnet, dies müsse durch einen Kauf der acht Bilder erfolgen.

Das angefochtene Erkenntnis ist nämlich vor dem Hintergrund des Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 16. Februar 2012, 6 Ob 266/11b, zu verstehen, das eine ähnliche Trennung von Bildern aus einem Schloss (im Land Kärnten) betraf und in welchem der OGH die Auffassung vertreten hat, dass einer - wenn auch längerfristigen - räumlichen Entfernung des Bestandteils bzw. Zubehörs einer denkmalgeschützten Sache von der Verkehrsauffassung noch nicht die Bedeutung beigelegt werden kann, dass dadurch die Zubehöreigenschaft erlischt. Soweit die Widmung als Zubehör bzw. die Aufhebung einer derartigen Widmung durch Rechtshandlung erfolge, sei die Anwendung des § 879 ABGB durchaus möglich. Die Zubehöreigenschaft bestehe so lange fort, als eine Rückstellung nicht schlechthin ausgeschlossen sei (vgl. dazu Kisslinger, JBl. 2012, 583 und Pieler/Reis, Ein Fall der denkmalschutzrechtlichen "accessio cedit principali" - Auswirkungen und Umfang einer Unterschutzstellung (OGH 6 Ob 266/11b), Kunst und Recht, 2/2012, 62).

Hauptsache und selbständige Bestandteile eines Denkmals können auch im Eigentum verschiedener Personen stehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1990, 90/09/0032, Slg. Nr. 13235, und Helfgott, Die Rechtsvorschriften für den Denkmalschutz, 1979, § 1, Anm. 14).

Nach dem Gesagten kann im vorliegenden Fall nicht erkannt werden, dass die Revisionswerberin in den von ihr in der Revision geltend gemachten Rechten, "nicht zum Rückkauf und Rückführung der 8 Tafelbilder" verpflichtet zu werden, verletzt wäre. Das mit dem angefochtenen Erkenntnis vorgeschriebene Ziel der Rückführung der Bilder kann die Revisionswerberin auch auf andere Weise als durch den Kauf der Bilder erreichen. Nach dem Gesamtzusammenhang des vorliegenden Falles kann auch nicht erkannt werden, dass die mit dem angefochtenen Erkenntnis angeordnete Wiederherstellung im Sinne des § 36 Abs. 4 DMSG unverhältnismäßig wäre.

Wien, am 25. Jänner 2016

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