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§ 14 DMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

2c. Abschnitt

Auszeichnungen, Denkmalbeirat

Auszeichnungen

§ 14.

Besondere Leistungen auf dem Gebiete des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege können von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch die Verleihung von Medaillen und Diplomen gewürdigt werden. Nähere Regelungen über die Auszeichnungen, insbesondere betreffend Voraussetzungen, Ablauf des Verfahrens und Verleihung, können von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport mit Verordnung getroffen werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2024

Gesetzesnummer

10009184

Dokumentnummer

NOR40261023

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