Normen
B-VG Art133 Abs4;
UVPG 2000 §3 Abs7;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
UVPG 2000 §3 Abs7;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerber haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht vom 22. Mai 2015 wurde der Antrag der Revisionswerber vom 22. Mai 2015 auf Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, ob für ein näher bezeichnetes Vorhaben der mitbeteiligten Partei eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, als unzulässig zurückgewiesen.
2 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerber wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 15. September 2015 als unbegründet abgewiesen. Das BVwG begründete seine Entscheidung zusammengefasst damit, dass gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 den Revisionswerbern als Nachbarn weder Parteistellung noch eine Antragslegitimation im UVP-Feststellungsverfahren zukomme.
Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das BVwG damit, dass über die Frage, ob Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren Parteistellung einzuräumen sei oder eine diesbezügliche Beschwerdelegitimation nach der nationalen Rechtslage bestehe, nach der aktuelleren Judikatur noch nicht höchstgerichtlich abgesprochen worden sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision bringen die Revisionswerber vor, es sei davon auszugehen, dass der Verwaltungsgerichtshof seine bisherige Judikaturlinie betreffend den Umfang von Rechten der Einzelnen im UVP-Feststellungsverfahren mit der jüngsten Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 16. April 2015, C-570/13 , Rs. Gruber) in Einklang bringen werde.
Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragt.
4 Entgegen dem Zulässigkeitsausspruch des BVwG und dem Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision liegen die Voraussetzungen für eine zulässige Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG im gegenständlichen Fall nicht vor:
5 Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
6 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. den hg. Beschluss vom 11. Mai 2016, Zl. Ro 2016/03/0010, sowie den hg. Beschluss vom 21. März 2016, Zl. Ro 2016/03/0006).
7 Zu der für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision ausschlaggebenden und von den Revisionswerbern zur Zulässigkeit der Revision aufgegriffenen strittigen Rechtsfrage, ob Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren nach der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Rechtslage (§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 95/2013) einen zulässigen Antrag auf Einleitung eines solchen Feststellungsverfahrens stellen können, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 5. November 2015, Zl. Ro 2014/06/0078, ausführlich Stellung genommen. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen, ebenso auf jene des hg. Erkenntnisses vom 18. Mai 2016, Zl. Ro 2015/04/0026, das sich mit der Frage, ob Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren Parteistellung einzuräumen ist oder eine diesbezügliche Beschwerdelegitimation entgegen der nationalen Rechtslage bestehe, auseinandersetzt.
8 Es liegt somit eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der strittigen Rechtsfrage vor, anhand der sich auch der gegenständliche Fall lösen lässt. Das BVwG hat sich bei seiner Entscheidung von diesen höchstgerichtlichen Leitlinien, die erst nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses dargelegt wurden, auch nicht entfernt, sondern gelangt zum selben Ergebnis.
9 Da somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision zurückzuweisen.
10 Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die weitere Anregung der Revisionswerber auf ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Frage der Auslegung des Art. 11 der Richtlinie 2011/92/ /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL).
11 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG Abstand genommen werden.
12 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013.
Wien, am 30. August 2016
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