VwGH Ro 2015/02/0027

VwGHRo 2015/02/002724.5.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und den Hofrat Mag. Dr. Köller, sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des K in G, vertreten durch Dr. Leopold Boyer, Rechtsanwalt in 2225 Zistersdorf, Hauptstraße 25, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 26. Mai 2015, Zl. LVwG-AB-14-0691, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederösterreichischen Grundverkehrsgesetz 2007 (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Grundverkehrsbehörde Hollabrunn; mitbeteiligte Parteien: 1. H in O, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in 3100 St. Pölten, Domgasse 2, und 2. F und F, beide in H, beide vertreten durch die Dr. Karl Claus & Mag. Dieter Berthold Rechtsanwaltspartnerschaft KG in 2130 Mistelbach, Hauptplatz 1), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat den Mitbeteiligten Aufwendungen der in Höhe von jeweils EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der zweitmitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 15. April 2014 erteilte die Grundverkehrsbehörde Hollabrunn einem vom Erstmitbeteiligten als Käufer mit den Zweitmitbeteiligten als Verkäuferinnen abgeschlossenen Kaufvertrag betreffend land- und forstwirtschaftliche Liegenschaften in der KG G im Umfang von ca. 22,51 ha vom 9. Jänner 2014 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 26. Mai 2015 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die gegen diesen Bescheid durch den Revisionswerber als Interessent iSd § 3 Z. 4 lit. a des Niederösterreichischen Grundverkehrsgesetzes (NÖ GVG 2007) erhobene Beschwerde nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ab (I.) und sprach aus, dass die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei (II.).

3 Begründend führte das Verwaltungsgericht ua. aus, ausgehend von der Definition des Landwirtebegriffes des § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG 2007 sei die Landwirteeigenschaft der erstmitbeteiligten Partei gegeben. Es stehe einerseits fest, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaftet werde, und andererseits, dass daraus der eigene Lebensunterhalt bzw. der Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem, weil 73% des Gesamteinkommens ausmachenden, erheblichen Teil bestritten werde.

4 Näher bezeichneter Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes folgend dürfe die Untersagung des Eigentumserwerbes grundverkehrsrechtlich nur dann vorgesehen werden, wenn der Erwerb den durch das Gesetz vorgesehenen, näher genannten öffentlichen Interessen widerspreche; nicht jedoch dürfe das NÖ GVG 2007 dahingehend ausgelegt werden, dass in den Wettbewerb zwischen Bauern eingegriffen werde. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dürfe das Grundverkehrsgesetz die Grundverkehrsbehörde nicht dazu ermächtigen, im Einzelfall festzustellen, welcher Erwerber den Grundverkehrsinteressen am besten entspreche und damit, zumindest indirekt, zu bestimmen, dass nur eine ganz bestimmte Person das Grundstück erwerben dürfe. Es sei, von extremen Ausnahmesituationen abgesehen, ausgeschlossen, dass es den Grundverkehrsinteressen widerspreche, wenn ein Bauer als Erwerber auftrete und das gekaufte Grundstück im Rahmen seines bäuerlichen Betriebes genutzt werden solle. Nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei eine solche extreme Ausnahmesituation vorliegend mit näherer Begründung offenkundig nicht gegeben. Da auf Käuferseite die Voraussetzungen der Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung hinsichtlich des angezeigten Rechtsgeschäftes gegeben seien, sei die Beschwerde abzuweisen.

5 Die Revision sei zuzulassen, weil vor der Einrichtung der Landesverwaltungsgerichte eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nach Entscheidungen der Niederösterreichischen Grundverkehrslandeskommission nicht zulässig gewesen sei und somit "eine Judikatur zum NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 durch den Verwaltungsgerichtshof", insbesondere zur Auslegung der Bestimmungen des § 6 Abs. 2 Z 1 und 2 des NÖ GVG 2007, fehle.

6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, in welcher zur Frage der Zulässigkeit der Revision im hierfür alleine maßgeblichen Zulässigkeitsvorbringen (vgl. etwa VwGH vom 18. März 2016, Ra 2015/01/0255) neben der Wiedergabe der verba legalia des § 6 NÖ GVG 2007 sowie des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf die Zulässigkeitsbegründung durch das Verwaltungsgericht verwiesen, sowie unter Hinweis auf die in der Revision enthaltenen Revisionspunkte die Landwirteeigenschaft der erstmitbeteiligten Partei bestritten wird.

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

10 Die vorliegende Revision lässt im Rahmen ihrer Zulässigkeitsbegründung keine Rechtsfragen erkennen, denen für den Revisionsfall grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.

11 Festzuhalten ist zunächst, dass mit dem bloßen Hinweis durch das Verwaltungsgericht in der Zulassungsbegründung des angefochtenen Erkenntnisses auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum NÖ GVG 2007 nicht dargelegt wird, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu beantworten wäre. Insofern wird damit auch den Begründungserfordernissen nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG nicht Genüge geleistet; Zweck dieser Begründungspflicht ist nämlich bei einer ordentlichen Revision die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage (vgl. z.B. VwGH vom 23. September 2014, Ro 2014/01/0033, mwN).

12 Das Verwaltungsgericht hätte daher in der Begründung zum Ausspruch der Zulässigkeit der Revision (kurz) darzulegen gehabt, welche - konkret auf die vorliegende Beschwerdesache bezogene - grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof (erstmals) zu lösen hätte.

13 Diesem Erfordernis entspricht zunächst die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht, weil sie nur ganz allgemein auf das Fehlen von Rechtsprechung zum NÖ GVG 2007 hinweist, ohne konkret die ungeklärte Rechtsfrage darzulegen (vgl. dazu auch etwa VwGH vom 24. März 2016, Ro 2016/11/0005, mwN).

14 Wenn in diesem Zusammenhang in der Zulässigkeitsbegründung der Revision auf den Umstand verwiesen wird, dass die ordentliche Revision vom Verwaltungsgericht für zulässig erklärt worden sei, wird auch damit eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt.

15 Ein Revisionswerber hat nämlich auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. etwa VwGH vom 22. November 2016, Ro 2015/02/0005, mwN).

16 In der Zulässigkeitsbegründung wird weiters die Frage nach der Landwirteeigenschaft der erstmitbeteiligten Partei aufgeworfen und diese - unter Verweis auf nähere Ausführungen in den Revisionspunkten - in Abrede gestellt.

17 Soweit der Revisionswerber diesbezüglich die durch das Verwaltungsgericht angestellte Beweiswürdigung in Zweifel zieht, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (siehe etwa VwGH vom 23. November 2016, Ra 2016/04/0125, mwN). Eine derartige Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht wird durch den Revisionswerber nicht dargelegt und ist in Anbetracht des vorliegenden Sachverhaltes auch nicht ersichtlich (zur Frage der Selbstbewirtschaftung bzw. der Erzielung eines erheblichen Teiles des Lebensunterhaltes im Zusammenhang mit der Beurteilung der Landwirteeigenschaft nach § 3 Z. 2 NÖ GVG 2007 vgl. VwGH vom 17. März 2016, Ro 2016/11/0001, mwN).

18 Darüber hinaus genügt nach ständiger hg. Rechtsprechung ein Verweis auf die sonstigen Ausführungen der Revision in der gesonderten Darstellung der Revisionszulässigkeit nicht, weil damit nicht konkret für die vorliegende Revisionssache aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der VwGH in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. etwa VwGH vom 27. Februar 2015, Ra 2015/06/0003).

19 Da somit in der Revision insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, erweist sich die vorliegende Revision als unzulässig. Die Revision war daher zurückzuweisen.

20 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 49 Abs. 6 leg. cit. (vgl. dazu etwa VwGH vom 24. Februar 1998, 94/05/0173) in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014. Das Mehrbegehren der zweitmitbeteiligten Parteien war abzuweisen, weil der für die mitbeteiligte Partei als obsiegende Partei mit der Einbringung der Revisionsbeantwortung verbundene Schriftsatzaufwand in § 1 Z 3 lit. a der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 mit EUR 1.106,40 festgesetzt ist.

Wien, am 24. Mai 2017

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