VwGH Ro 2015/02/0005

VwGHRo 2015/02/000522.11.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und den Hofrat Mag. Dr. Köller sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des K in W, vertreten durch Dr. Heide Strauss, Rechtsanwältin in 2230 Gänserndorf, Hauptstraße 13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25. September 2014, Zl. LVwG-AB-14-0290, betreffend Versagung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf; mitbeteiligte Partei: H, W), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den Kauf eines näher bezeichneten, als "Grünland Land- und Forstwirtschaft" gewidmeten Grundstückes in der KG Oberhausen durch den Revisionswerber gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und § 6 Abs. 2 Z 1 Niederösterreichisches Grundverkehrsgesetz 2007 (NÖ GVG 2007) versagt und gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) ausgesprochen, dass die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG gegen dieses Erkenntnis zulässig sei.

2 Begründend führte das Verwaltungsgericht auf das Wesentliche zusammengefasst aus, für eine Genehmigungserteilung gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 NÖ GVG 2007 habe die "zwingend erforderliche Prüfung der Realisierbarkeit des vom Revisionswerber beantragten außerlandwirtschaftlichen Vorhabens keinen konkreten und ausreichenden Anhaltspunkt für eine tatsächliche Umsetzbarkeit derzeit und in absehbarer Zeit" ergeben. Außer dem Hinweis auf mündlich gegebene Zusagen habe der Revisionswerber keine konkreten Grundlagen für die von ihm gewünschte Umwidmung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes in "Bauland-Wohngebiet" liefern können, sodass der im Verwaltungsverfahren abgegebenen Stellungnahme des Bürgermeisters der Stadtgemeinde G., gemäß der eine Umwidmung des Grundstückes nicht angedacht sei, entscheidendes Gewicht zukomme. Für eine Genehmigungserteilung nach der genannten Gesetzesbestimmung fehle es daher an der wesentlichen Grundvoraussetzung der Realisierbarkeit des Vorhabens in absehbarer Zeit. Hinsichtlich des Versagungsgrundes des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG 2007 sei weiters ausgehend von der Landwirteeigenschaft der mitbeteiligten Partei und dem Fehlen des Landwirteeigenschaft des Revisionswerbers die Schlussfolgerung zu ziehen, dass eine Genehmigung für das verfahrensgegenständliche Rechtsgeschäft nicht zu erteilen sei.

3 Die Revision sei zuzulassen gewesen, weil vor der Einrichtung der Landesverwaltungsgerichte eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nach Entscheidungen der Niederösterreichischen Grundverkehrslandeskommission nicht zulässig gewesen sei und somit "eine Judikatur zum NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 durch den Verwaltungsgerichtshof" fehle.

4 Gegen dieses Erkenntnis des LVwG NÖ vom 25. September 2014 richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit - lediglich die Zulässigkeitsbegründung durch das Verwaltungsgericht wiederholend - ausgeführt wird, die ordentliche Revision sei "im gegenständlichen Fall zugelassen, da vor der Einrichtung der Landesverwaltungsgerichte eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nach Entscheidung der NÖ Grundverkehrslandeskommission nicht zulässig gewesen" sei und "somit eine Judikatur zum NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 durch den Verwaltungsgerichtshof" fehle.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

8 Im vorliegenden Fall werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

9 Mit dem bloßen Hinweis des Verwaltungsgerichtes auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum NÖ GVG 2007 wird nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu beantworten wäre. Insofern wird damit auch den Begründungserfordernissen nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG nicht Genüge geleistet; Zweck dieser Begründungspflicht ist nämlich bei einer ordentlichen Revision die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage (vgl. z.B. VwGH vom 23. September 2014, Ro 2014/01/0033, mwN).

10 Das Verwaltungsgericht hätte daher in der Begründung zum Ausspruch der Zulässigkeit der Revision (kurz) darzulegen gehabt, welche - konkret auf die vorliegende Beschwerdesache bezogene - grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof (erstmals) zu lösen hätte.

11 Diesem Erfordernis entspricht zunächst die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht, weil sie nur ganz allgemein auf das Fehlen von Rechtsprechung zum NÖ GVG 2007 hinweist, ohne konkret die ungeklärte Rechtsfrage darzulegen (vgl. dazu auch VwGH vom 24. März 2016, Ro 2016/11/0005, mwN).

12 Auch der Zulässigkeitsbegründung der Revision ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu entnehmen:

13 Ein Revisionswerber hat auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. für viele nochmals VwGH vom 24. März 2016, Ro 2016/11/0005, mwN).

14 Wie oben ausgeführt hat der Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision lediglich wiederholend auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis verwiesen, die nach dem Gesagten unzureichend sind.

15 Da daher gegenständlich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht konkretisiert wurde, erweist sich die vorliegende Revision als unzulässig. Die Revision war daher zurückzuweisen.

16 Über den vom Revisionswerber gleichzeitig mit der Revision gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. November 2014, Zl. LVwG-AB-14-0290/1, entschieden. Im Hinblick auf das vorliegende Verfahrensergebnis erübrigt es sich, durch den zuständigen Berichter über den vom Revisionswerber gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zur hg. Zahl 2014/02/0170 gesondert eingebrachten, vom Verwaltungsgerichtshof als Antrag gemäß § 30 Abs. 3 VwGG gewerteten "außerordentlichen Revisionsrekurs, in eventu Vorlageantrag gemäß § 30b VwGG" abzusprechen.

Wien, am 22. November 2016

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte