VwGH Ro 2014/22/0011

VwGHRo 2014/22/00117.5.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, den Hofrat Dr. Robl, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Revision des B, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 14, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 21. November 2013, Zl. MA35-9/2918527-01, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
FrPolG 2005 §125 Abs16 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §54;
FrPolG 2005 §62;
FrPolG 2005 §67 idF 2011/I/038;
NAG 2005 §11 Abs1 Z1;
AVG §56;
FrPolG 2005 §125 Abs16 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §54;
FrPolG 2005 §62;
FrPolG 2005 §67 idF 2011/I/038;
NAG 2005 §11 Abs1 Z1;

 

Spruch:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Landeshauptmann von Wien (in der Folge kurz als "Behörde" bezeichnet) den Antrag des Revisionswerbers, eines indischen Staatsangehörigen, vom 16. August 2011, modifiziert mit Schreiben vom 5. Juli 2012, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Zur Begründung führte die Behörde aus, der Revisionswerber habe am 16. August 2011 einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 41a Abs. 9 NAG beantragt und diesen Antrag mit Schreiben vom 5. Juli 2012 dahin modifiziert, dass der Antrag auf § 41a Abs. 10 NAG gestützt werde.

Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass gegen den Revisionswerber von der Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom 29. Mai 2007 ein Rückkehrverbot erlassen worden sei, das bis 29. Mai 2017 gültig sei.

Gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 NAG dürften Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn gegen ihn u.a. ein aufrechtes Rückkehrverbot bestehe. Da das gegen den Revisionswerber bestehende Rückkehrverbot ein absoluter Versagungsgrund sei, sei der Antrag abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Revision erwogen:

Da der angefochtene Bescheid vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde und die Beschwerdefrist mit Ende dieses Tages noch gelaufen ist, gelten gemäß § 4 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, für die Behandlung der Revision die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung mit einer im vorliegenden Verfahren keine Rolle spielenden Maßgabe sinngemäß.

Angesichts der Zustellung des angefochtenen Bescheides im November 2013 sind die Bestimmungen des NAG idF BGBl. I Nr. 68/2013 maßgeblich.

Gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden u.a. dann nicht erteilt werden, wenn gegen ihn ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß § 54 FPG besteht. Der Revisionswerber bestreitet nicht, dass gegen ihn im Jahr 2007 ein Rückkehrverbot (nach der damaligen Bestimmung des § 62 FPG) erlassen worden ist. Dieses bleibt gemäß § 125 Abs. 16 FPG idF BGBl. I Nr. 38/2011 bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und bildet demnach einen in § 11 Abs. 1 Z 1 NAG genannten absoluten Versagungsgrund, da ein nach der früheren Rechtslage erlassenes, weiter geltendes Rückkehrverbot einem solchen gemäß § 54 FPG gleichzuhalten ist.

Dem hält der Revisionswerber lediglich entgegen, dass er einen Antrag auf Aufhebung des Rückkehrverbotes gestellt habe und dieses Verfahren offen sei. Damit vermag er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Erst wenn ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot aufgehoben wurde, steht es der Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht mehr im Weg (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2012, 2009/22/0262). Somit ist auch dem Vorwurf, die Behörde habe kein auf § 41a Abs. 10 NAG bezogenes Ermittlungsverfahren durchgeführt, der Boden entzogen.

Ein solcher Fall ist weiters einer Beurteilung nach Art. 8 EMRK nicht zugänglich (§ 11 Abs. 3 NAG).

Da somit bereits der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Revision gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 7. Mai 2014

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