VwGH Ro 2014/16/0075

VwGHRo 2014/16/007516.12.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma, Hofrätin Dr. Zehetner und Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision der Präsidentin des Landesgerichtes Linz gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. September 2014, Zl. W176 2011213-1/3E, betreffend Gerichtsgebühren (mitbeteiligte Partei: I S in L, vertreten durch die Anwaltspartnerschaft Dr. Krückl Dr. Lichtl Dr. Huber Mag. Eilmsteiner in 4020 Linz, Landstraße 50/IV), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §57 Abs3;
AVG §57 Abs3;

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 19. März 2014 schrieb die Kostenbeamtin des Bezirksgerichts P namens der Präsidentin des Landesgerichtes Linz (der vor dem Bundesverwaltungsgericht belangten Behörde und Revisionswerberin) der Mitbeteiligten Gerichtsgebühren von EUR 520,-- sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG im Betrag von EUR 8,-- vor, wogegen die Mitbeteiligte mit Schriftsatz vom 2. April 2014 Vorstellung erhob, die am 7. April 2014 beim Landesgericht Linz einlangte und von dort offenbar dem Bezirksgericht P übermittelt wurde. Mit Vorlagebericht vom 7. April legte die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes P diese Vorstellung der Revisionswerberin vor.

In den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten findet sich unter ON 2 ein Amtsvermerk der Revisionswerberin vom 9. April 2014, wonach das Ermittlungsverfahren nach § 57 Abs. 3 AVG "eingeleitet/fortgesetzt" werde. Nachfolgende Ermittlungsschritte seien gesetzt worden:

  1. "1) Akt ... (Einwendungen) zum Jv-Akt genommen
  2. 2) 1 C .../08a beim BG P ... abgefordert
  3. 3) Kal. (Vorlage Kostenakt 1 C .../08a)"

    Nach Erlassung eines Vorhaltes vom 7. Mai 2014 und Erstattung einer Stellungnahme der Mitbeteiligten am 28. Mai 2014 sprach die Revisionswerberin mit Bescheid vom 9. Juli 2014 dahingehend ab, dass der am 19. März 2014 in ihrem Namen erlassene Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) über EUR 528,-- aufrecht bleibe.

    Gegen diesen Bescheid erhob die Mitbeteiligte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, das mit dem angefochtenen Erkenntnis der Beschwerde Folge gab, den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 iVm § 27 VwGVG behob und aussprach, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.

    Begründend erwog das Bundesverwaltungsgericht nach einleitender Darstellung des Verfahrensganges - der Erlassung des Zahlungsauftrages, der gegen diesen Zahlungsauftrag erhobenen Vorstellung, des Vorlageberichts der Kostenbeamtin, der Erlassung des Bescheides vom 9. Juli 2014, der Erhebung der Beschwerde gegen diesen Bescheid unter Vorlage der Verwaltungsakten an das Bundesverwaltungsgericht - Folgendes:

    "1.Feststellungen:

1.1. Die gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 19.03.2014 erhobene Vorstellung langte am 07.04.2014 bei der belangten Behörde ein. Diese sprach mit Bescheid vom 09.07.2014 über die Vorstellung ab.

1.2. Die belangte Behörde leitete innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Vorstellung keine Ermittlungsschritte ein.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Diese Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen, insbesondere aus dem Mandatsbescheid, welcher eindeutig als solcher bezeichnet und von der Kostenbeamtin (für die Präsidentin des Landesgerichts Linz) erlassen wurde, sowie der Vorstellung samt dem auf dieser angebrachten Eingangsvermerk (vgl. dazu auch das unter Punkt 3.2.5. Ausgeführte) und dem angefochtenen Bescheid.

2.2. Die Feststellung, wonach die Behörde innerhalb von zwei Wochen keine Ermittlungsschritte eingeleitet hat, ergibt sich ebenfalls aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, welcher keine Hinweise auf die Einleitung von Ermittlungsschritten (weder innerhalb dieses Zeitraumen noch danach) bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides enthält.

3. Rechtliche Beurteilung:

...

3.2.2. Gemäß § 6 Abs. 2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde erlassen. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 leg.cit.) zulässig.

Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung (2357 der Beilagen XXIV.GP, S 7) halten fest, dass der Begriff 'Mandatsbescheid' iSd § 57 AVG zu verstehen ist.

Aus § 6b GEG ergibt sich nunmehr eindeutig, dass für das Verfahren zur Einbringung von Gerichtsgebühren die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896 (GOG); mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden sind.

In einem ersten Schritt stellt daher das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das AVG und damit auch dessen § 57 betreffend Mandatsbescheide in Verfahren nach dem GEG subsidiär anzuwenden ist, so nicht eine Spezialregelung vorgeht. Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6b, Anm. 3, halten diesbezüglich fest, dass § 57 AVG durch § 6 Abs. 2 GEG verdrängt werde.

Dieser Schluss trifft jedoch nur teilweise zu: Die lex specialis im konkreten Fall ist § 7 GEG, welcher

Sonderbestimmungen für Vorstellungen im Bereich des

gerichtlichen Einbringungsrechts vorsieht und in seinem Abs. 1 abweichend von § 57 Abs. 2 AVG normiert, dass auch angeordnet werden kann, die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen. Was § 57 Abs. 3 AVG anbelangt, enthält das GEG jedoch keine lex specialis, weshalb keine Verdrängung des § 57 Abs. 3 AVG durch das GEG erfolgt. Auch ist zu berücksichtigen, dass kraft gesetzlicher Anordnung des § 6b GEG das AVG subsidiär gilt. Anders verhält es sich mit als 'Vorstellung' bezeichneten Rechtsmitteln in Materien, in denen das AVG keine Anwendung findet (vgl. dazu VwGH 30.03.2004, 2002/06/0160, zur damaligen Fassung der RAO) bzw. in Materien, in denen die Vorstellung abschließend geregelt ist (zB §§ 42 ff Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, StudFG, worin eine Frist von zwei Monaten für eine Vorentscheidung über die Vorstellung vorgesehen ist und § 57 Abs. 3 AVG damit keine Anwendbarkeit findet; vgl. dazu VwGH ...).

Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass § 57 Abs. 3 AVG auf Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG Anwendung findet.

3.2.3. § 57 Abs. 3 AVG lautet: ...

Aus der Judikatur und Literatur zu dieser Bestimmung ergibt sich ...

Eine besondere Form für die Einleitung des

Ermittlungsverfahrens ist nicht vorgesehen, doch muss die Behörde

eindeutig zu erkennen geben, dass sie sich durch die Anordnung von

Ermittlungen mit der Angelegenheit befasst ... Es muss sich dabei

um ein aktenkundiges Verhalten handeln ... Ausreichend ist auch

ein bloß innerbehördlicher Vorgang, wie etwa die Anfrage an eine

andere Abteilung ... oder auch die Wiederholung von

Ermittlungsschritten ...

Die Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Vorstellung zählt grundsätzlich zu den Ermittlungsschritten ..., ist aber auf den ersten Blick zu sehen, dass die Vorstellung rechtzeitig eingebracht worden war, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen. Der erwähnte erste Blick aber stellt keinen Verfahrensschritt dar -

abgesehen davon, dass er aktenmäßig gar nicht zum Ausdruck kommt, sodass es nach der Aktenlage offen ist, ob die Erstbehörde der Rechtzeitigkeit der Vorstellung überhaupt Beachtung geschenkt hat ...

Ist ein Bescheid gemäß § 57 Abs. 3 erster Satz AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Oberbehörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer

Vorstellung) abgeändert werde ... Daraus ergibt sich nach

Rechtsmeinung des Bundesverwaltungsgerichtes gleichfalls, dass auch bei Bestätigung eines außer Kraft getretenen Mandatsbescheides in Erledigung einer Vorstellung Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist. Die Unzuständigkeit der Behörde führt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides ...

3.2.4. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Vorlage der Vorstellung an die Präsidentin des Landesgerichts Linz jedenfalls kein Ermittlungsschritt ist.

Auch wenn keine besondere Form für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens vorgesehen ist, so muss doch eindeutig erkennbar sein, dass Ermittlungen eingeleitet wurden. Im vorliegenden Fall ist aus den Verwaltungsakten keine Einleitung von Ermittlungsschritten innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung bei der belangten Behörde dokumentiert.

Dies hat zur Folge, dass der Mandatsbescheid vom 19.03.2014 kraft gesetzlicher Anordnung des § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten ist. Die belangte Behörde hätte folglich nicht mehr über die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid entscheiden dürfen, sondern allenfalls selbst erstmals über die Gebühr nach dem GGG gemäß § 6 Abs. 1 GEG mittels Bescheid entscheiden können. Auf Verlangen der Partei hat die Behörde das Außerkrafttreten eines

Mandatsbescheides schriftlich zu bestätigen ... Im Ergebnis führt

dies dazu, dass die belangte Behörde am 09.07.2014 für die Erlassung des angefochtenen Bescheides unzuständig war.

3.2.5. Sollte anzunehmen sein, dass die Vorstellung erst am 11.04.2014 bei der Präsidentin des Landesgerichts Linz eingelangt ist, würde dies am Ergebnis nichts ändern, da auch diesfalls nicht gesagt werden könnte, dass innerhalb von zwei Wochen Ermittlungsschritte gesetzt wurden.

3.2.6. Das Bundesverwaltungsgericht hält daher fest, dass dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anlastet und dieser folglich gemäß § 28 Abs.1, 2 und 5 iVm § 27 VwGVG zu beheben ist.

3.2.7. Der Umstand, dass der Mandatsbescheid außer Kraft getreten ist, hat nicht zur Folge, dass in dieser Angelegenheit res iudicata vorliegt. Die Behörde ist somit nicht gehindert, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und sodann in der Sache neuerlich zu entscheiden ...

3.2.8. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung, kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen ...

3.3. Zu Spruchpunkt B):

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, ob § 57 Abs. 3 AVG auch auf Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG anzuwenden ist."

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision der vor dem Bundesverwaltungsgericht belangten Behörde mit dem Antrag, in der Sache selbst dahingehend zu erkennen, dass die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 9. Juli 2014 abgewiesen werde, in eventu das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Hiezu hat die Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision keine Folge zu geben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof die Akten des Verwaltungsverfahrens sowie des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Gerichtliche Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 - GEG, lautet in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes - Justiz, BGBl. I Nr. 190/2013 - VAJu auszugsweise:

"Zuständigkeit

§ 6. (1) Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge (§ 30 GGG) und Einwendungen nach § 35 EO, ist

1. der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten;

...

(2) Die nach Abs. 1 zuständige Behörde kann die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.

Vorschreibung der einzubringenden Beträge

§ 6a. (1) Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

...

Verfahren

§ 6b. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.

(2) Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den §§ 87 bis 115 und § 121 ZPO vorzunehmen.

(3) Auf Beteiligte und deren Vertreter sind die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden. Vorbehaltlich der Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Beträgen nach § 1 Z 2 dienen, gilt die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren, solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt.

(4) Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Vorstellung und Berichtigung

§ 7. (1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.

(2) Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde ist in ihrer Entscheidung über die Vorstellung nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann die Entscheidung des Kostenbeamten auch zum Nachteil der Zahlungspflichtigen ändern.

(3) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf dem technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden können jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Ebenso kann die Behörde oder der nach § 6 Abs. 2 dazu ermächtigte Kostenbeamte Zahlungsaufträge, die irrtümlich erlassen wurden oder die sich wegen mittlerweile eingegangener Zahlung als unrichtig erwiesen haben, aufheben.

(4) Die Bundesministerin für Justiz kann unrichtige Entscheidungen im Verfahren zur Einbringung von Amts wegen aufheben oder abändern, nach Ablauf der Verjährungsfrist (§ 8) sowie Bescheide über die Verhängung einer Ordnungs- oder Mutwillensstrafe aber nur zu Gunsten des Zahlungspflichtigen.

(5) Hängt eine Entscheidung über die Einbringung vom Ausgang eines Verfahrens über Abgaben ab, so kann die Entscheidung bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens ausgesetzt werden; gleichzeitig wird die Entscheidungsfrist bis dahin unterbrochen.

(6) In gleicher Weise kann eine Entscheidung über die Einbringung allgemein ausgesetzt werden, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage vor einem Gericht ein Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung ist, und der Aussetzung nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.

(7) Das Verfahren ist gebührenfrei."

Die ErläutRV zum VAJu, 2357 BlgNr XXIV. GP 1, führen vorerst in ihrem Allgemeinen Teil aus:

"Im gerichtlichen Einbringungsrecht schlägt der Entwurf vor, dass die bisherigen Zahlungsaufträge der Kostenbeamten als Mandatsbescheide im Namen der Präsidenten des Gerichtshofs erlassen werden und dagegen die Vorstellung an den Präsidenten des Gerichtshofs offen steht. Damit soll verhindert werden, dass das Bundesverwaltungsgericht mit einer Vielzahl von Rechtsmitteln gegen Gebührenvorschreibungen befasst wird."

Im Besonderen Teil führen die ErläutRV (7 ff) zur Änderung

des GEG u.a. aus:

"Zu Z 2 (§ 6 GEG):

Zu Abs. 1: Mit dieser Bestimmung soll die Zuständigkeit im Einbringungsverfahren festgelegt werden. Die 'Vorschreibung' der Beträge erfasst den ersten nach außen tretenden Schritt der Behörde zur Einbringung der Beträge, also sowohl die Abfertigung einer Lastschriftanzeige (§ 6a Abs. 2 GEG) als auch die Erlassung des Zahlungsauftrags (siehe § 6a). Die Behörde entscheidet auch über sonstige im Zusammenhang mit der Einbringung stehende Anträge, etwa Anträge auf Wiederaufnahme, auf Wiedereinsetzung oder Oppositionsanträge.

...

Da der Bescheid - anders als nach dem AVG - bereits mit der Abgabe zur Ausfertigung erlassen wird (siehe den vorgeschlagenen § 6b Abs. 2), ist dies der maßgebliche Zeitpunkt, bis zu dem Änderungen der Zuständigkeitsgrundlagen zu beachten sind ...

...

Zu Abs. 2: Die Zuständigkeit des Kostenbeamten, Zahlungsaufträge und sonstige Entscheidungen zu erlassen, soll beibehalten werden. Allerdings soll der Kostenbeamte nicht als eigene Bescheid erlassende Behörde tätig werden. Vielmehr soll er die Bescheide im Namen der Behörde nach Abs. 1 erlassen. Solche Entscheidungen können auch ohne formelles Ermittlungsverfahren nach § 37 AVG ergehen. Der Kostenbeamte kann zwar Sachverhaltserhebungen tätigen, soll aber nicht verpflichtet sein, den Parteien allseitiges rechtliches Gehör zu gewähren. Es handelt sich insofern um einen Mandatsbescheid, der mit Vorstellung angefochten werden kann (siehe den vorgeschlagenen § 7). Mandatsbescheid ist hier im Sinne des § 57 AVG zu verstehen, wiewohl die Befugnis der Behörde, den Kostenbeamten die Approbationsbefugnis zu erteilen, ebenfalls als "innerbehördliches Mandat" bezeichnet wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 5). Aus dem Bescheid muss ersichtlich sein, dass er vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, und dass er mit Vorstellung angefochten werden kann.

Die Präsidenten als zuständige Behörde haben nach Zweckmäßigkeitsüberlegungen in ihrer Geschäftseinteilung festzulegen, welche Beamten für welche Art von Mandatsbescheiden ermächtigt werden. In der Regel werden Zahlungsaufträge von den Kanzleileitern des Grundverfahrens zu erledigen sein; diesen können je nach Gerichtsübung auch einfache Fälle wie ein Bescheid über die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung oder ein Wiedereinsetzungsantrag übertragen werden. Bescheide, bei denen konzise Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind, wie etwa Oppositionsbegehren oder abweisliche Rückzahlungsentscheidungen, könnten sich die Präsidenten vorbehalten.

Zu Z 3 (§ 6a GEG):

Zu Abs. 1: Der Inhalt des bisherigen § 6a GEG ist obsolet und kann aufgehoben werden. Der neue § 6a GEG übernimmt im Wesentlichen den Inhalt des bisherigen § 6 Abs. 1. Der Zahlungsauftrag soll als Mandatsbescheid auch in Zukunft durch den Kostenbeamten erlassen werden können. Darüber hinaus steht es im Ermessen der Behörde (§ 6 Abs. 1 des Entwurfs), auch die übrigen Bescheide (Wiedereinsetzungsantrag, Antrag auf Wiederaufnahme, Rückzahlungsanträge, Einwendungen nach § 35 EO) durch den Kostenbeamten fertigen zu lassen.

...

Zu Z 4 (§ 6b GEG):

Zu Abs. 1: Wie bisher sollen für das Verfahren in erster Linie die Bestimmungen des GOG anwendbar sein. Subsidiär soll das AVG zur Anwendung kommen, sofern im GEG keine Abweichung angeordnet ist. Nach dem GOG richten sich insbesondere die Ausfertigung der Erledigungen (§ 79 GOG, nach Abs. 1 zweiter Satz auch in Justizverwaltungssachen anwendbar), die Register- und Aktenführung (§§ 80 und 81 GOG), die Ladungen (§ 87), und die Bestimmungen über die Einbringung der Eingaben (§§ 89 ff.). Da in Zukunft die Säumnisbeschwerde Abhilfe gegen Säumigkeit der Behörde schafft, ist der Fristsetzungsantrag nicht notwendig. Die teilweise Verdrängung einiger Bestimmungen des AVG durch das GOG ist wegen der Nähe des Einbringungsverfahrens zum gerichtlichen Grundverfahren sachlich gerechtfertigt. Der justizverwaltungsrechtliche 'Kostenakt' wird in der Regel gemeinsam mit dem Gerichtsakt geführt, die Kanzleikraft, die in der Regel auch die Gebühren bestimmt, fertigt auch die Gerichtsentscheidungen ab, auch wird dieselbe Software benützt.

Folgende Bestimmungen des AVG werden in Zukunft anwendbar sein: die §§ 4 - 6 AVG über den Zuständigkeitsstreit und die amtswegige Wahrnehmung der Zuständigkeit sowie § 7 AVG über die Befangenheit. Die Bestimmungen über Beteiligte und deren Vertreter sollen sich gemäß dem vorgeschlagenen § 6b Abs. 3 nach den Vorschriften des Grundverfahrens richten. Die §§ 13 - 20 AVG werden durch das GOG überlagert; die Zustellung soll in § 6b Abs. 2 GEG geregelt werden.

Die §§ 32 und 33 AVG betreffen die Fristen. Als Zustelldienst im Sinne des § 33 Abs. 3 AVG ist nur die Zustellung im Postweg erfasst; elektronische Zustelldienste richten sich ausschließlich nach dem GOG und der darauf beruhenden ERV. Die Ordnungs- und Mutwillensstrafen sind in Zukunft nach den §§ 34 bis 36 AVG zu verhängen. § 36 zweiter Satz AVG sieht die sinngemäße Anwendung des Verwaltungsstrafgesetzes vor; allerdings soll abweichend von § 16 VStG keine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen sein. § 36a AVG betrifft den Angehörigenbegriff, § 37 AVG regelt das Ermittlungsverfahren. Der Gegenstand der §§ 38 und 38a AVG ist in § 7 Abs. 5 und 6 GEG in der vorgeschlagenen Fassung geregelt. Die §§ 39 bis 44g AVG werden nicht zur Anwendung kommen, da im Einbringungsverfahren weder mündlich verhandelt werden muss noch Großverfahren anstehen.

§§ 69 bis 72 AVG regeln Wiederaufnahme und Wiedereinsetzung, die schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs anzuwenden waren (siehe Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, § 7 GEG E 102 ff.).

Zu Abs. 2: Bescheide sollen nur schriftlich erlassen werden können, und - wie im gerichtlichen Verfahren allgemein (vgl. § 416 Abs. 2 ZPO) - bereits dann Wirksamkeit entfalten, wenn sie zur Ausfertigung abgegeben sind. Die Behörde ist also an einen Zahlungsauftrag auch dann gebunden, wenn dieser aufgrund eines Zustellmangels nicht zugestellt werden kann.

Zu Z 5 (§ 7 GEG):

Zu Abs. 1: Nach dieser Bestimmung soll gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Mandatsbescheid die Vorstellung zulässig sein. Vorstellung kann nicht nur gegen vom Kostenbeamten erlassene Zahlungsaufträge, sondern auch gegen sonstige Bescheide des Kostenbeamten ergriffen werden, zu deren Erlassung die zuständige Behörde (§ 6 Abs. 1) den Kostenbeamten ermächtigt hat (§ 6 Abs. 2).

Zu Abs. 2: Diese Bestimmung regelt das Vorstellungsverfahren in Anlehnung an das Berichtigungsverfahren nach den bisherigen Abs. 2 und 3. Über die Vorstellung entscheidet stets die nach § 6 Abs. 1 zuständige Behörde; eine (weitere) Delegation an den Kostenbeamten nach § 6 Abs. 2 kommt nicht in Betracht. Der Kostenbeamte kann zwar der Vorstellung nicht selbst stattgeben, aber aus Anlass der Vorstellung seinen eigenen Bescheid im Rahmen des Abs. 3 abändern oder aufheben und damit die Vorstellung gegenstandslos werden lassen. Gegen den Berichtigungsbescheid ist dann neuerlich die Vorstellung zulässig, sofern er vom Kostenbeamten erlassen wurde.

Zu Abs. 3: Der erste Satz wiederholt die Anordnung des - ohnehin unmittelbar anwendbaren - § 62 Abs. 4 AVG, ergänzt diese aber gleichzeitig um die im Einbringungsverfahren gar nicht so seltenen Fälle, dass sich etwa die Erlassung des Zahlungsauftrags mit dem Eingang der Zahlung überschneidet. Zur Berichtigung seines eigenen Bescheides kann der Kostenbeamte im Rahmen des § 6 Abs. 2 ermächtigt werden.

Zu Abs. 4: Diese Regelung entspricht dem bisherigen Abs. 4a. Einerseits soll der Begriff 'Bundesministerium' durch das Organ 'Bundesministerin' ersetzt werden, andererseits soll die Bescheidaufhebungskompetenz auch für unrichtig verhängte Mutwillensstrafen (nach GEG oder GGG) gelten.

Abs. 5 und 6 entsprechen im Wesentlichen den bisherigen

Bestimmungen des § 7 Abs. 5 und 5a.

..."

Der III. Teil des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes trifft in den §§ 56 ff Bestimmungen über Bescheide.

Wenn es sich um die Vorschreibungen von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde nach § 57 Abs. 1 AVG berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann nach Abs. 2 bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Die Behörde hat nach Abs. 3 binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.

Leitet die Behörde nach § 57 Abs. 3 AVG das Ermittlungsverfahren rechtzeitig ein, so tritt der Mandatsbescheid nicht außer Kraft, sondern bleibt solange aufrecht, bis der Vorstellungsbescheid an seine Stelle tritt. Unterlässt die Behörde, die den Mandatsbescheid erlassen hat, die fristgerechte Einleitung des Ermittlungsverfahrens, tritt der Mandatsbescheid gemäß § 57 Abs. 3 AVG von Gesetzes wegen außer Kraft. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Sinn des § 57 Abs. 3 AVG eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Es kommt darnach vielmehr darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach der Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst. Dies kann auch durch einen rein innerbehördlichen Vorgang erfüllt werden (vgl. etwa die in Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, unter Rz 39 ff zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung).

Das Ermittlungsverfahren im Sinn des § 57 Abs. 3 AVG kann auch die Frage der Rechtzeitigkeit der Vorstellung betreffen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1994, Zl. 94/11/0202). Auch ein Ersuchen um Übersendung des Gerichtsaktes, das den Gegenstand des Mandatsbescheides betrifft, kann einen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bewirkenden Ermittlungsschritt darstellen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. September 1996, Zl. 96/03/0098, sowie vom 23. Jänner 2001, Zl. 2000/11/0276, sowie die in Hengstschläger/Leeb, aaO, unter Rz 41 f zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung).

Die vorliegende Revision sieht die inhaltliche Rechtswidrigkeit zusammengefasst darin, die vom Verwaltungsgericht erblickte Unzuständigkeit der dort belangten Behörde liege schon deshalb nicht vor, weil im Spruch des vom Verwaltungsgericht aufgehobenen Bescheides mit hinreichende Deutlichkeit der Auftrag zur Zahlung eines bestimmten Betrages zum Ausdruck komme, weshalb es nicht schaden könne, ob auf eine frühere Entscheidung Bezug genommen werde oder ob die Zahlungspflicht ohne Bezugnahme darauf ausgesprochen werde. Abgesehen davon werde die Bestimmung des § 57 AVG zur Gänze von den maßgeblichen Bestimmungen des GEG verdrängt. Ein Bescheid werde nur dann zu einem Mandatsbescheid, wenn ihn ein Kostenbeamter nach § 6 Abs. 2 GEG im Namen der Behörde nach § 6 Abs. 1 GEG erlasse. Ein solcher Bescheid sei mit Vorstellung nach § 7 GEG anfechtbar. Diese Bestimmungen seien so konzipiert worden, damit die in der Regel von den Kostenbeamten erlassenen Zahlungsaufträge, die im Wesentlichen eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung enthielten, den Betrag binnen 14 Tagen einzuzahlen, nicht unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht anfochten werden könnten und dort für einen übermäßigen Arbeitsanfall sorgten, sondern im Streitfall der Präsident des Landesgerichts einen Bescheid erlasse, der alle Merkmale eines Bescheides nach § 58 AVG enthalte. Während demnach das entscheidende Merkmal eines Mandatsbescheides nach § 57 AVG sei, dass dieser abweichend von der Grundregel ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren erlassen werde, komme es beim Mandatsbescheid nach GEG nur darauf an, dass dieser vom Kostenbeamten erlassen worden sei. Diese Regel habe sich in der Praxis auch bewährt. Wegen der Bindung der Vorschreibungsbehörde an formale äußere Tatbestände und der Bindung an die Beurteilung des Sachverhalts durch die Gerichte sei es dem Vorschreibungsverfahren wesensimmanent, dass es nur in Ausnahmefällen Sachverhaltserhebungen und eines Ermittlungsverfahrens bedürfe. Die Bestimmungen des GEG sähen daher bewusst kein Außerkrafttreten des Zahlungsauftrages vor, wenn innerhalb von zwei Wochen nach Einbringung der Vorstellung kein Ermittlungsverfahren eingeleitet werde. Für die Anwendung des § 57 Abs. 3 AVG bleibe damit kein Raum.

Eine Aktenwidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses liege in der Feststellung, wonach die belangte Behörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Vorstellung keine Ermittlungsschritte eingeleitet hätte.

Wie den zitierten ErläutRV zum VAJu zu entnehmen ist, wurden durch diese Novelle die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erforderlichen Anpassungen der Materiengesetze im Justizwesen, vorliegend im GEG, vollzogen. Das bisherige System von Zahlungsaufträgen und der Möglichkeit, dagegen Einwendungen zu erheben, wurde durch die Möglichkeit abgelöst, dass Kostenbeamte im Namen des Präsidenten des Gerichtshofs Mandatsbescheide erlassen, gegen die Vorstellung an den Präsidenten des Gerichtshofs offensteht. Wie die zitierten ErläutRV explizit ausführen, ist der Mandatsbescheid im Sinn des § 6 Abs. 2 GEG "hier im Sinne des § 57 AVG zu verstehen." Andernfalls, im Falle der Unterstellung einer abschließenden Regelung des Mandatsverfahrens im GEG, erwiesen sich insbesondere die Bestimmungen des § 7 GEG über den Mandatsbescheid und das Vorstellungsverfahren als lückenhaft.

Nach § 6b Abs. 1 GEG (in der Fassung des VAJu) sind für das Verfahren zur Einbringung, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91 und subsidiär des AVG anzuwenden.

Das GOG trifft keine Regelungen über die Geltung oder das Außerkrafttreten von Bescheiden, sehr wohl aber das AVG u.a. in seinem § 57. In Übereinstimmung mit § 57 AVG sieht § 7 Abs. 1 GEG die Erhebung der Vorstellung vor, trifft abweichende Regelungen hinsichtlich der Stelle für die Einbringung der Vorstellung und trifft in § 7 Abs. 2 GEG Regelungen über die aufschiebende Wirkung der Vorstellung sowie über die Entscheidungsbefugnis des Präsidenten des Landesgerichtes.

Im Übrigen ist dem GEG weder an dieser noch an anderer Stelle Abweichendes gegenüber § 57 Abs. 3 AVG zu entnehmen. Wohl sprechen die zitierten ErläutRV zu § 7 Abs. 2 GEG davon, dass darin das Vorstellungsverfahren "in Anlehnung an das Berichtigungsverfahren nach den bisherigen Abs. 2 und 3" geregelt werden sollte. Allerdings ist auch den zitierten ErläutRV zur Verweisungsnorm des § 6b Abs. 1 GEG nicht zu entnehmen, dass der Verweis auf die subsidiäre Anwendbarkeit des AVG gerade § 57 Abs. 3 AVG nicht umfassen sollte.

Auf den Revisionsfall angewendet folgt daraus:

Mit dem vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheid sprach die dort belangte Behörde (die Revisionswerberin) aus, dass der in ihrem Namen an die Mitbeteiligte erlassene Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) aufrecht bleibe. Damit brachte die Behörde nicht bloß zum Ausdruck, dass sie ihrerseits die Mitbeteiligte zur Entrichtung der Gerichts- sowie der Einhebungsgebühr verpflichte, sondern dass sie den Mandatsbescheid - im Sinne einer Abweisung der Vorstellung - bestätigte (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 49 zu § 57 AVG, sowie Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage (2014), Rz 588).

Wäre von einem Außer-Kraft-Treten des Mandatsbescheides nach § 6b Abs. 1 GEG iVm § 57 Abs. 3 AVG auszugehen, hätte die belangte Behörde der Zuständigkeit zur Entscheidung als Vorstellungsbehörde ermangelt.

Nach dem Gesagten ging das Verwaltungsgericht zu Recht von einer Maßgeblichkeit des § 57 Abs. 3 AVG auf den Zahlungsauftrag der Kostenbeamtin aus. Allerdings unterstellte das Verwaltungsgericht der vor ihm belangten Behörde die Unterlassung tauglicher Ermittlungsschritte innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung, ohne auf den aktenkundigen Amtsvermerk vom 9. April 2014 näher einzugehen, laut dem u.a. der Gerichtsakt offenbar betreffend jenes Gerichtsverfahren, für das die Gerichtsgebühren vorgeschrieben werden sollten, angefordert worden sei. Vor dem Hintergrund der wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann einer solchen Aktenanforderung die Tauglichkeit als Ermittlungsschritt iSd § 57 Abs. 3 AVG nicht abgesprochen werden, war doch dieser nicht zu entnehmen, dass sie nur zur Überprüfung einer (ohnehin augenscheinlichen) Rechtzeitigkeit der Vorstellung erfolgen sollte, sondern konnte sie durchaus auch der Überprüfung der Stichhaltigkeit der Vorstellung und der materiellen Richtigkeit des Mandatsbescheides dienlich sein.

Damit belastete das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb dieses gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

Wien, am 16. Dezember 2014

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