VwGH Ro 2014/11/0067

VwGHRo 2014/11/006723.10.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, in der Revisionssache des F J N in R, vertreten durch Mag. Georg Julius Tusek, 4020 Linz, Joh.-Konrad-Vogel Straße 7, 1. aufgrund des Vorlageantrags gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 10. Juli 2014, Zl. LVwG-650017/21/Kof/MSt, betreffend Zurückweisung einer Revision, und 2. über die Revision gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 10. Juli 2014, Zl. LVwG-650017/21/Kof/MSt, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist

(belangte Behörde: jeweils Bezirkshauptmannschaft Rohrbach in 4150 Rohrbach, Am Teich 1), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;
B-VG Art133 Abs9;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §25a Abs2;
VwGG §25a Abs5 idF 2013/I/033;
VwGG §26 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §30a Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §30a Abs9;
VwGG §30b Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §46 Abs4;
VwGG §46;
VwRallg;

 

Spruch:

1. Die Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 14. April 2014, Zl. LVwG-650017/13/Kof/CG, wird zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 10. Juli 2014, Zl. LVwG-650017/21/Kof/MSt, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist, wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Erkenntnis vom 14. April 2014 entzog das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht), die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21. November 2013 abweisend, die Lenkberechtigung für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung. Unter einem wurde gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.

Die "Belehrung" gemäß § 30 VwGVG lautete (wörtlich):

"Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim VfGH und/oder einer ordentlichen Revision beim VwGH.

Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen."

Die Zustellung dieses Erkenntnisses erfolgte am 18. April 2014. Die (sechswöchige) Revisionsfrist endete daher am 30. Mai 2014.

Gegen dieses Erkenntnis brachte der Revisionswerber mit am 26. Mai 2014 zur Post gegebenem Schriftsatz eine ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein. Mit hg. Verfügung vom 2. Juni 2014 wurde die Revision dem Verwaltungsgericht gemäß § 25a Abs. 5 VwGG zuständigkeitshalber übermittelt, wo sie nach Ausweis der vorgelegten Akten des Verfahrens am 3. Juni 2014 einlangte.

Über Vorhalt des Verwaltungsgerichtes zur Verfristung der Revision stellte der Revisionswerber mit am 18. Juni 2014 zur Post gegebenem Schriftsatz seines Rechtsvertreters den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist, dies unter Hinweis auf eine falsche Rechtsmittelbelehrung durch das Verwaltungsgericht.

Mit Beschluss vom 10. Juli 2014 wies das Verwaltungsgericht die Revision gemäß § 30a Abs. 1 VwGG als verspätet eingebracht zurück (Spruchpunkt I.) und den Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 46 Abs. 1 und Abs. 4 VwGG ab (Spruchpunkt II.). Die Rechtsmittelbelehrung lautete wörtlich:

"Gemäß § 30b Abs. 1 VwGG kann gegen diesen Beschluss innerhalb von zwei Wochen - gerechnet ab Zustellung - ein Vorlageantrag erhoben werden.

Dieser Vorlageantrag ist beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen."

Der Revisionswerber brachte gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 10. Juli 2014 bei diesem einen als "Vorlageantrag gemäß § 30b VwGG" bezeichneten Schriftsatz seines Rechtsvertreters ein, in dem er sich sowohl gegen die Zurückweisung seiner Revision als verspätet als auch gegen die Abweisung seines Wiedereinsetzungsantrags wendet.

Über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 2 VwGG wurde der hinsichtlich der Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags als Revision zu wertende Schriftsatz - nach Vorlage desselben zusammen mit den Akten des Verfahrens und einer Revisionsbeantwortung der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht - verbessert.

2.1.1. Aufgrund des rechtzeitigen Vorlageantrags hinsichtlich der Zurückweisung der Revision ist der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über diese Revision (gegen das Erkenntnis vom 14. April 2014) berufen (§ 30b Abs. 1 VwGG).

2.1.2. Das Verwaltungsgericht führte zur Frage der Rechtzeitigkeit der Revision gegen sein Erkenntnis vom 14. April 2014 begründend im Wesentlichen aus, der Revisionsschriftsatz vom 26. Mai 2014 sei an den Verwaltungsgerichtshof, somit an eine nicht zuständige Einbringungsstelle, adressiert und eingebracht worden, die Weiterleitung an das Verwaltungsgericht sei erst nach dem Ablauf der Revisionsfrist am 30. Mai 2014 erfolgt. Damit sei die Einbringungsfrist, auch wenn die Revision ursprünglich rechtzeitig zur Post gegeben worden sei, nicht gewahrt.

2.1.3. Im Vorlageantrag wird die Auffassung vertreten, angesichts einer falschen Rechtsmittelbelehrung im Erkenntnis vom 24. April 2014, in der von einer Revision "beim VwGH" die Rede sei, könne von einer unrichtigen Einbringung der Revision nicht gesprochen werden.

2.1.4. Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. die hg. Beschlüsse vom 27. März 2014, Zl. Ro 2014/10/0053, und Zl. Ro 2014/10/0058, jeweils mwN.)

Die vorliegende Revision wurde zwar noch vor Ablauf des 30. Mai 2014 - und sohin innerhalb offener Revisionsfrist - beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, obwohl sie beim Verwaltungsgericht einzubringen gewesen wäre (§ 24 Abs. 1 VwGG). Die Revision wurde aber (erst) nach Ablauf der Revisionsfrist an das Verwaltungsgericht weitergeleitet. Sie war folglich als verspätet eingebracht anzusehen, ihre Zurückweisung gemäß § 30a Abs. 1 VwGG durch das Verwaltungsgericht wegen Versäumung der Einbringungsfrist erfolgte zu Recht (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/10/0068).

Soweit im Vorlageantrag von einer falschen Rechtsmittelbelehrung im Erkenntnis vom 14. April 2014 die Rede ist, genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 iVm. Abs. 9 VwGG auf den bereits erwähnten hg. Beschluss vom 26. Juni 2014 zu verweisen, aus dessen näherer Begründung sich ergibt, dass die im Erkenntnis vom 14. April 2014 enthaltene "Belehrung" den Anforderungen des § 30 VwGVG entsprochen hat.

2.1.5. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen, wobei die vorliegende Entscheidung an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtes tritt (vgl. erneut den bereits erwähnten hg. Beschluss vom 26. Juni 2014).

2.2.1. Gemäß § 46 Abs. 4 VwGG hatte, da die Revision gegen das Erkenntnis vom 14. April 2014 noch nicht dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt worden war, über den Wiedereinsetzungsantrag das Verwaltungsgericht durch Beschluss zu entscheiden. Aus Spruchpunkt II. des angefochtenen Beschlusses und seiner Begründung ergibt sich zweifelsfrei, dass das Verwaltungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag nicht etwa wegen des Fehlens von Zulässigkeitsvoraussetzungen zurückgewiesen (§ 30a Abs. 9 VwGG), sondern in merito abgewiesen hat, weil seiner Auffassung nach die Versäumung der Revisionsfrist auf einem den Grad des minderen Versehens übersteigenden Verschulden beruhte.

Daraus folgt, dass das Verwaltungsgericht seinen Beschluss auf § 46 VwGG gestützt hat. Gegen diesen Beschluss kommt aber - entgegen der Rechtsmittelbelehrung - gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG ausschließlich eine Revision in Betracht, weil Beschlüsse gemäß § 46 Abs. 4 VwGG nicht § 25a Abs. 2 VwGG zufolge von einer Revision ausgeschlossen sind (der angefochtene Beschluss ist wie bereits erwähnt kein Beschluss gemäß § 30a Abs. 9 VwGG).

Vor diesem Hintergrund war der als "Vorlageantrag" bezeichnete Schriftsatz, insoweit er die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags bekämpft, rechtlich als Revision zu werten, und zwar im Hinblick auf das Fehlen eines Ausspruchs gemäß § 25a Abs. 1 VwGG als ordentliche Revision (vgl. die hg. Entscheidung vom 23. Juni 2014, Zlen. Fr 2014/12/0001, Ro 2014/12/0037).

2.2.2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

In der Revision werden vor dem Hintergrund der bisherigen hg. Rechtsprechung (vgl. insbesondere den hg. Beschluss vom 30. Juli 2014, Zl. Ra 2014/08/0001-11) keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

2.2.3. Die Revision gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags war daher zurückzuweisen.

Wien, am 23. Oktober 2014

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