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European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040321.L00
Spruch:
Die Revision wird im Umfang der Anfechtung des Spruchpunktes A1 II. des angefochtenen Erkenntnisses als unbegründet abgewiesen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Die Revisionswerberin erhob mit Schriftsatz vom 9. November 2022 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2a B‑VG iVm § 24a BVwGG iVm § 85 GOG. Begründend brachte die Revisionswerberin vor, ein näher genanntes Rechtsprechungsorgan des BVwG habe sie in Ausübung justizieller Tätigkeit in ihren Rechten dadurch verletzt, dass eine von der Revisionswerberin beim BVwG eingebrachte außerordentliche Revision ihrem Arbeitgeber, der nicht Partei des betreffenden Verfahrens gewesen sei, zugestellt worden sei. Dem Arbeitgeber der Revisionswerberin seien durch die Übermittlung des Schriftsatzes hochsensible Daten offenbart worden, weswegen sich die Revisionswerberin in ihrem Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 DSG verletzt erachte.
2 2.1. Mit der angefochtenen Entscheidung gab das BVwG dieser Beschwerde hinsichtlich des Hauptbegehrens statt und stellte fest, „dass die [Revisionswerberin] deswegen in ihrem Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG iVm den Art. 5, 6 und 9 DSGVO verletzt wurde, weil die außerordentliche Revision, die sie am 19.11.2021 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom [...] zu GZ [...] einbrachte, an einen nicht am Verfahren beteiligten Dritten zugestellt wurde.“ (Spruchpunkt A1) I.) Dieser Spruchpunkt blieb unangefochten und ist daher nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.
3 Ferner sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, der Bund habe der Revisionswerberin die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 30,00 zu ersetzen (Spruchpunkt A1) II.)
4 Letztlich wies das BVwG eine Reihe näher bezeichneter Anträge der Revisionswerberin teilweise als unbegründet ab (Spruchpunkt A1) III.) und teilweise ‑ mit Beschluss ‑ zurück (Spruchpunkt A2)).
5 Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig (Spruchpunkt B).
6 2.2. Das BVwG stellte ‑ zusammengefasst ‑ folgenden Sachverhalt fest:
7 Die Revisionswerberin habe am 19. November 2021 eine außerordentliche Revision gegen ein sie betreffendes Erkenntnis des BVwG eingebracht. Aufgrund eines fehlerhaften Eintrags in der elektronischen Verfahrensadministration des BVwG sei der genannte Schriftsatz an einen bestimmten Gemeindeverband übermittelt worden, der nicht Partei des zugrundeliegenden Verfahrens gewesen sei. Der Revisionsschriftsatz habe personenbezogene Daten der Revisionswerberin, wie etwa ihren Namen, ihre Adresse sowie „Informationen zu den zugrundeliegenden Vorwürfen [ihrerseits] dem Gemeindeverband gegenüber wie auch Informationen zum gegen die Datenschutzbehörde geführten Verfahren“ enthalten. Zudem seien der Revision bestimmte gesundheitsbezogene Daten der Revisionswerberin zu entnehmen.
8 Beim BVwG seien mehrere Verfahren im Zusammenhang mit der Revisionswerberin anhängig (gewesen); bei einigen dieser Verfahren sei der genannte Gemeindeverband Partei (gewesen). Das BVwG stellte „beispielhaft“ fest, dass sich in den außerordentlichen Revisionen, die die Revisionswerberin zu manchen der erwähnten Verfahren eingebracht habe, Informationen zu den zugrundeliegenden Vorwürfen der Revisionswerberin gegen den Gemeindeverband sowie auch solche zu ihren einschlägigen gesundheitsbezogenen Umständen befänden. Diese außerordentlichen Revisionen seien dem Gemeindeverband als Partei dieser Verfahren zugestellt worden. Aus diesem Grund und weil die Revisionswerberin beim Gemeindeverband angestellt gewesen sei, sei dieser bereits in Kenntnis der Informationen über die zugrundeliegenden Vorwürfe der Revisionswerberin und auch in Kenntnis ihrer gesundheitsbezogenen Daten.
9 2.3. In rechtlicher Hinsicht führte das BVwG aus, die Übermittlung der außerordentlichen Revision durch ein Rechtsprechungsorgan des BVwG in Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit an den Gemeindeverband stelle eine datenschutzrechtliche Verarbeitung iSd Art. 4 Z 2 DSGVO dar, die gemäß Art. 6 und 9 DSGVO nicht gerechtfertigt sei. Folglich sei die beantragte Feststellung einer dadurch erfolgten Verletzung der Revisionswerberin in ihrem Grundrecht auf Datenschutz zu treffen. Ausgehend von der Feststellung der Rechtsverletzung sei auch dem Antrag auf Kostenersatz der Revisionswerberin stattzugeben und dem Bund der Ersatz der Beschwerdekosten, sohin der Gebühr für die Eingabe der Beschwerde in Höhe von € 30,00, aufzuerlegen.
10 Es bestünden jedoch keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Erteilung von Aufträgen iSd § 85 Abs. 5 GOG. Unter anderem liege keine durch die versehentliche Zustellung der außerordentlichen Revision an den Gemeindeverband verursachte Gefahr im Verzug vor, weil dem Gemeindeverband die gesundheitsbezogenen Daten der Revisionswerberin bereits vor der Zustellung dieses Schriftsatzes bekannt gewesen seien. Dass aus dem (neu gewonnenen) Wissen des Gemeindeverbands über das Verfahren der Revisionswerberin gegen die Datenschutzbehörde selbst Gefahr im Verzug resultiere, habe die Revisionswerberin nicht nachvollziehbar darzulegen vermocht. Auch hätten weitere Sachverhaltsermittlungen angesichts der klaren Aktenlage unterbleiben können.
11 Im Übrigen seien (näher bezeichnete) Anträge der Revisionswerberin teils mangels Rechtsgrundlage, teils mangels Verfahrensgegenständlichkeit zurückzuweisen. Insofern die Revisionswerberin etwa im Speziellen den Zuspruch eines Schadenersatzes oder einer Aufwandsentschädigung begehre, sei darauf hinzuweisen, dass dafür keine Rechtsgrundlage bestehe. Gemäß § 85 Abs. 5 GOG könne dem Bund nur der Ersatz der Beschwerdekosten aufgetragen werden.
12 3. Gegen die Spruchpunkte A1) II. und III. sowie A2) richtet sich die außerordentliche Revision.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
13 Vorweg ist Folgendes festzuhalten: Das BVwG hat mit der angefochtenen Entscheidung ‑ wie oben dargestellt ‑ einerseits der Revisionswerberin Kostenersatz in Höhe von € 30,00 zugesprochen, andererseits eine Reihe von Anträgen ab‑ bzw. zurückgewiesen. Es handelt sich dabei jeweils um voneinander trennbare Spruchpunkte. Liegen trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer gegen diese erhobenen Revision jeweils getrennt zu prüfen (ständige Rspr.; siehe etwa VwGH 19.6.2020, Ra 2017/04/0125, oder VwGH 27.6.2023, Ra 2020/04/0027, jeweils mwN).
4.1. Zu I.:
14 4.1.1. Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit ihrer Revision vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, welche Kosten vom Bund im Fall des Obsiegens der Beschwerdeführerin gemäß § 24a BVwGG iVm § 85 Abs. 5 GOG zu ersetzen seien. Beschwerdekosten iSd GOG seien Kosten, die der obsiegenden Partei nach den Bestimmungen der ZPO gebührten. In diesem Sinne seien „insbesondere Vertretungskosten, Gerichtsgebühren, Barauslagen für Kopien, Reisekosten zu mündlichen Verhandlungen sowie das Porto für Eingaben“ erfasst. Das BVwG habe der Revisionswerberin lediglich Ersatz für die von ihr geleistete Eingabegebühr zugesprochen.
15 Die Revision erweist sich zur Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage, in welchem Umfang Beschwerdekosten gemäß § 24a BVwGG iVm § 85 Abs. 5 GOG im Fall des Obsiegens zu ersetzen sind, als zulässig, jedoch im Ergebnis als nicht berechtigt.
16 4.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen:
Art. 130 B‑VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, lautet auszugsweise wie folgt:
„Artikel 130. [...] (2a) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ‑ DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016 S. 1, verletzt zu sein behaupten.“
17 § 24a BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2023, lautet:
„Datenschutz
§ 24a. Die §§ 84, 85 und 85b GOG gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass über die Beschwerde wegen behauptete Verletzungen solcher Rechte (Art. 130 Abs. 2a B‑VG) ein Senat des Bundesverwaltungsgerichts entscheidet.“
18 § 85 GOG, RGBl. Nr. 217/1896, in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, lautet:
§ 85. (1) Wer durch ein Organ, das in Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung handelt, im Grundrecht auf Datenschutz verletzt wurde, kann dem Bund gegenüber die Feststellung dieser Verletzung begehren.
(2) Zur Entscheidung über diese Beschwerde ist das im Instanzenzug übergeordnete Gericht zuständig. Betrifft die Beschwerde eine Verletzung durch ein Organ des Obersten Gerichtshofs, so ist dieser zur Entscheidung zuständig. Das Gericht entscheidet im Verfahren außer Streitsachen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(3) In der Beschwerde ist anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechtes erblickt. Die zum Anlass der Beschwerde genommene Entscheidung oder der entsprechende Vorgang ist genau zu bezeichnen. Der Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, ist anzuführen.
(4) Der Betroffene kann sich bei der Erhebung der Beschwerde nur von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Beschwerde ist binnen einem Jahr ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, bei dem nach Abs. 2 zuständigen Gericht einzubringen. Nach Ablauf von drei Jahren nach der Entscheidung oder dem Vorgang kann die Feststellung nicht mehr begehrt werden.
(5) Das Gericht hat auszusprechen, ob die behauptete Rechtsverletzung stattgefunden hat, und gegebenenfalls dem zuständigen Gericht die erforderlichen Aufträge zu erteilen. Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig, sofern sie nicht ohnedies von diesem gefällt wurde und die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Die Partei muss für die Erhebung des Rechtsmittels und im weiteren Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten sein. In einem stattgebenden Erkenntnis ist dem Bund der Ersatz der Beschwerdekosten an den Beschwerdeführer aufzuerlegen.“
19 § 78 AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2003, in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2023, lautet:
„Kostenersatz
§ 78. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz oder anderen gesetzlichen Vorschriften nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet ist, hat das Gericht ohne weitere Erhebungen und nach sorgfältiger Würdigung aller Umstände auszusprechen, inwieweit ein Kostenersatz auferlegt wird. Darüber ist in jedem die Sache erledigenden Beschluss zu entscheiden, sofern nicht das Erstgericht die Kostenentscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Sache vorbehält.
(2) Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten sind einer Partei zu ersetzen, soweit sie mit ihrer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gegenüber anderen Parteien, die entgegengesetzte Interessen verfolgt haben, Erfolg hatte. Davon ist nur abzuweichen, soweit dies nach Billigkeit, insbesondere wegen der tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Sache oder wegen eines dem Verhalten einzelner Parteien zuzurechnenden Aufwands, erforderlich ist.
(3) Soweit sich daraus keine Ersatzansprüche ergeben, sind die in § 43 Abs. 1 dritter Satz ZPO genannten Barauslagen den Parteien im Verhältnis ihrer Anteile am Verfahrensgegenstand, mangels Bestimmbarkeit der Anteile zu gleichen Teilen unter Berücksichtigung eines dem Verhalten einzelner Parteien zuzurechnenden Aufwands aufzuerlegen. Im Übrigen haben die Parteien ihre Kosten selbst zu tragen.
(4) Auf die Verzeichnung der Kosten und ihre Verzinsung sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäß anzuwenden. § 132a Abs. 2 ZPO gilt ebenso sinngemäß.“
20 § 54 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2011, lautet:
„§ 54. (1) Die Partei, welche Kostenersatz anspricht, hat bei sonstigem Verluste des Ersatzanspruches das Verzeichnis der Kosten samt den zur Bescheinigung der Ansätze und Angaben dieses Verzeichnisses etwa erforderlichen Belegen vor Schluss der der Entscheidung über den Kostenersatzanspruch (§. 52) unmittelbar vorangehenden Verhandlung, wenn aber die Beschlussfassung ohne vorgängige Verhandlung erfolgen soll, bei ihrer Einvernehmung oder gleichzeitig mit dem der Beschlussfassung zu unterziehenden Antrage dem Gerichte zu übergeben.
(1a) Das am Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz (§ 193) dem Gericht zu übergebende Kostenverzeichnis ist gleichzeitig auch dem Gegner auszuhändigen. Dieser kann dazu binnen einer Notfrist von 14 Tagen Stellung nehmen. Soweit der durch einen Rechtsanwalt vertretene Gegner gegen die verzeichneten Kosten keine begründeten Einwendungen erhebt, hat das Gericht diese seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Ein Kostenersatz für die Einwendungen findet nicht statt.
(2) Entstehen einer Partei nach dem Zeitpunkt, bis zu dem nach Abs. 1 das Kostenverzeichnis einzureichen ist, weitere Kosten, deren Ersatz sie von dem anderen Teil verlangen kann, so kann sie eine Ergänzung der Entscheidung über die Höhe der zu ersetzenden Kosten beantragen. Bestehen die Kosten in einer Zahlungspflicht, so gelten sie als mit deren Begründung entstanden; haftet jedoch mit der zum Kostenersatz berechtigten Partei auch deren Gegner solidarisch, gelten die Kosten erst mit der Zahlung als entstanden. Der Antrag auf Ergänzung der Kostenentscheidung ist binnen einer Notfrist von vier Wochen ab dem Entstehen der Kosten zu stellen; bestehen jedoch die Kosten in einer Zahlungspflicht und ist der Gläubiger nicht der Bevollmächtigte der Partei, so beginnt die Frist erst zu laufen, wenn der Partei ihre Verbindlichkeit zahlenmäßig bekanntgegeben und wenn sie fällig oder wenn sie vorher gezahlt wird. Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß; im Verfahren vor dem Gerichtshof entscheidet der Vorsitzende.“
21 4.2.2. § 24a BVwGG erklärt für das Beschwerdeverfahren wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Datenschutz durch ein Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeit gemäß Art. 130 Abs. 2a B‑VG ausdrücklich die §§ 84, 85 und 85b GOG für anwendbar. Laut den Materialien zu BGBl. I Nr. 22/2018 (ua. Änderung des B‑VG und BVwGG) soll ein spezifischer datenschutzrechtlicher Rechtsschutz nach den Vorbildbestimmungen im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. die §§ 83 ff GOG) eingeführt werden (vgl. AB 100 BlgNR 26. GP 2). Der Gesetzgeber bringt damit zum Ausdruck, dass in solchen Verfahren über Beschwerden aufgrund justizieller Tätigkeit in erster Linie das Regime des GOG Anwendung finden soll.
22 Gemäß § 85 Abs. 5 letzter Satz GOG ist in einem stattgebenden Erkenntnis dem Bund der Ersatz der Beschwerdekosten an den Beschwerdeführer aufzuerlegen. Gemäß § 85 Abs. 2 letzter Satz GOG entscheidet das zuständige Gericht im Verfahren außer Streitsachen (soweit nicht anderes bestimmt ist). Mangels gegenteiliger Anordnung des Gesetzgebers ist sohin im Beschwerdeverfahren gemäß Art. 130 Abs. 2a B‑VG die Bestimmung des AußStrG zum Kostenersatz, sohin § 78 leg. cit., heranzuziehen.
23 Aufgrund des ausdrücklichen Verweises des Gesetzgebers in § 24a BVwGG auf die Bestimmungen des GOG hat das BVwG im Fall eines stattgebenden Erkenntnisses im Beschwerdeverfahren gemäß Art. 130 Abs. 2a B‑VG die hier genannte Bestimmung des AußStrG bei der Ermittlung der Beschwerdekosten und der Festlegung des Umfangs des Ersatzes derselben anzuwenden. Daran ändert der Umstand nichts, dass den Materialien zu entnehmen ist, dass „[w]ie im sonstigen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht [...] dafür die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes ‑ VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, gelten [sollen]“ (vgl. AB 100 BlgNR 26. GP 2), weil das VwGVG ‑ ausgenommen in hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen der Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 35 VwGVG ‑ keinen Kostenersatzanspruch vorsieht, sondern in seinem Anwendungsbereich der Grundsatz der Kostenselbsttragung gilt. Einer Anwendung des genannten Grundsatzes auf das Verfahren wegen einer datenschutzrechtlichen Verletzung durch ein Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten steht § 85 Abs. 5 letzter Satz GOG als lex specialis entgegen.
24 4.2.3. § 78 Abs. 2 AußStrG sieht vor, dass die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten einer Partei zu ersetzen sind, soweit sie mit ihrer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erfolg hatte. Gemäß § 78 Abs. 1 AußStrG hat das Gericht ohne weitere Erhebungen und nach sorgfältiger Würdigung aller Umstände auszusprechen, inwieweit ein Kostenersatz auferlegt wird. Gemäß § 78 Abs. 4 AußStrG sind auf die Verzeichnung der Kosten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54 Abs. 1 ZPO hat die Partei, welche Kostenersatz anspricht, bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruches das Verzeichnis der Kosten samt den zur Bescheinigung der Ansätze und Angaben dieses Verzeichnisses etwa erforderlichen Belegen dem Gericht zu übergeben.
25 Dass die Revisionswerberin eine Verzeichnung bestimmter Kosten im Sinne des § 54 Abs. 1 ZPO vorgenommen hätte, legt sie weder im Zulässigkeitsvorbringen noch in den Revisionsgründen dar, sodass nicht ersichtlich ist, dass das BVwG zustehende Beschwerdekosten im Sinne des § 78 Abs. 1 AußStrG unrichtigerweise nicht zugesprochen hätte.
26 Die Revision war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
4.3. Zu II.:
27 4.3.1. Die Revisionswerberin bringt hinsichtlich der angefochtenen Spruchpunkte A1) III. und A2) zur Zulässigkeit zusammengefasst vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu folgenden Fragen:
„[...] wie die Wendung des § 85 Abs 5 GOG ‚Das Gericht hat [...] gegebenenfalls dem zuständigen Gericht die erforderlichen Aufträge zu erteilen.‘ auszulegen ist.“; „[...] ob überhaupt und wenn ja in welcher Weise der nach § 24a BVwGG vorgesehene Senat des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 85 Abs 5 GOG Aufträge an das Gericht erteilen kann [...]“; „[...] ob eine Betroffene auch ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung des Umstandes weiterer Verfahren gegenüber einem Dritten oder der Zustellung von Korrespondenz an unbeteiligte Dritte hat, in dem es um die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht, mögen sie auch dem Dritten aus anderem Zusammenhang (teilweise) bekannt sein.“; „[...] ob ein solcher Umstand, dass ein Dritter, der aufgrund eines Irrtums oder einer Schlamperei im Rahmen der Datenverarbeitung personenbezogener Daten durch das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis von personenbezogenen Daten sowie von der Anhängigkeit von datenschutzrechtlichen Verfahren in Zusammenhang mit diesen personenbezogenen Daten erhält, als Gefahr in Verzug zu bewerten ist.“ und „auf welchen Umfang eine gem. Art. 130 Abs. 2a B‑VG geltend gemachte Beschwerde mit Feststellungsbegehren abzielt.“
28 4.3.2. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen. In den demnach zur Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Revisionszulässigkeitsgründen ist dabei konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. zu allem etwa VwGH 11.2.2025, Ra 2024/10/0161, mwN).
29 Mit der in der vorliegenden Zulässigkeitsbegründung im Wesentlichen bloß pauschalen Aneinanderreihung von Rechtsfragen ohne Bezugnahme auf den konkreten Sachverhalt wird den Anforderungen an die gesetzmäßige Ausführung einer außerordentlichen Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG nicht entsprochen, weil mit den Ausführungen nicht aufgezeigt wird, inwiefern das rechtliche Schicksal der Revision von den abstrakt gestellten Rechtsfragen abhängen sollte.
30 4.3.3. Die Revisionswerberin bringt ferner vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, „in welcher Weise das zuständige Gericht § 24a BVwGG (ua) § 85 GOG sinngemäß anzuwenden hat“, dies mit Hinblick darauf, dass das BVwG den Antrag der Revisionswerberin, „umgehend den Verwaltungsgerichtshof zu benachrichtigen, damit nicht auch noch die Entscheidung an ihren Arbeitgeber zugestellt wird“.
31 Dem gemäß § 24a BVwGG sinngemäß anzuwendenden § 85 Abs. 5 GOG ist kein Antragsrecht auf Benachrichtigung eines (übergeordneten) Gerichtes zu entnehmen, sondern die Anordnung ‑ insoweit ist die Norm nicht weiter auslegungsbedürftig ‑ das Gericht habe gegebenenfalls dem zuständigen Gericht die erforderlichen Aufträge zu erteilen. Inwiefern nun das BVwG das Vorliegen einer Erforderlichkeit der Verständigung des Verwaltungsgerichtshofs verkannt habe, legt die Zulässigkeitsbegründung nicht dar. Somit gelingt es der Revisionswerberin auch mit diesem Vorbringen nicht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B‑VG darzutun. Daran vermag auch der Umstand, dass zu dieser Frage noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist, nichts zu ändern (vgl. etwa VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006, Rn. 28, mwN).
32 4.3.4. Insofern die Revisionswerberin zur Zulässigkeit ihrer Revision des Weiteren vorbringt, das BVwG habe zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, dies „[o]bwohl die Revisionswerberin in ihrer Beschwerde die Beweiswürdigung der belangten Behörde in Frage stellte und Tatsachenfragen aufwarf [...]“, verabsäumt sie es, die Klärungsbedürftigkeit des entscheidungswesentlichen Sachverhalts fallbezogen darzulegen (vgl. dazu etwa VwGH 21.12.2016, Ro 2015/04/0019, Rn. 24, mwN).
33 4.3.5. In der Revision werden somit hinsichtlich der Spruchpunkte A1) III. und A2) der angefochtenen Entscheidung keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in diesem Umfang gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 20. August 2025
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