BuLVwG-EGebV §2
B-VG Art130 Abs2a
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art87 Abs2
BVwGG §24a
DSG §1 Abs1
DSGVO Art5
DSGVO Art6
DSGVO Art9
GOG §84
GOG §85
VwGG §30a Abs7
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W211.2262321.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA, LL.M. als Vorsitzende sowie Mag. Peter HAMMER und Mag.a Elisabeth SCHMUT, LL.M., als Beisitzer und Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX gemäß Art. 130 Abs. 2a B-VG wegen einer Datenverarbeitung durch ein Rechtsprechungsorgan des Bundesverwaltungsgerichts am XXXX .2021 in nicht öffentlicher Sitzung
A1) zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin deswegen in ihrem Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG iVm den Art. 5, 6 und 9 DSGVO verletzt wurde, weil die außerordentliche Revision, die sie am XXXX 2021 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX .2021 zur GZ XXXX einbrachte, an einen nicht am Verfahren beteiligten Dritten zugestellt wurde.
II. Der Bund hat der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EURO 30,- zu ersetzen.
III. Die Anträge 2), 5), 6), 8), 12), 14), 15), 16), 18), 19), 20), 23), 24), 25), 26), 27), 28), 29), 30) und teilweise 36) der Beschwerdeführerin werden als unbegründet abgewiesen.
A2) beschlossen:
Die Anträge 3) (hinsichtlich einer Aufwandsentschädigung), 4), 7), 9), 10), 11), 13), 17), 22) (hinsichtlich der Übersendung der internen Stellungnahme), 28) (hinsichtlich der Übermittlung sämtlicher Kanzleiaufträge), 31), 32) (hinsichtlich der Feststellung eines gravierenden Nachteils) und 33) werden zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Dem gegenständlichen Verfahren liegt folgender Kontext zugrunde:
Der XXXX ist Betreiber des XXXX und verwendet ein elektronisches Patientendokumentationssystem zur Führung der Krankengeschichten der in seiner Anstalt behandelten Patient:innen. Die Beschwerdeführerin war in diesem Krankenhaus bis XXXX angestellt. Sie unterzog sich dort im Jahr XXXX einem operativen Eingriff, in dessen Zusammenhang ihre Gesundheitsdaten im elektronischen Patientendokumentationssystem gespeichert wurden. Im Zuge des Vorwurfs der Beschwerdeführerin über unbefugte Zugriffe durch verschiedene Personen im XXXX auf ihre Gesundheitsdaten wurde eine Reihe von Datenschutzbeschwerden bei der Datenschutzbehörde und in weiterer Folge beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemacht, die gegen den XXXX gerichtet waren.
Soweit gegenständlich relevant brachte die Beschwerdeführerin mit einer (verbesserten) Eingabe vom XXXX .2017 bzw. XXXX .2017 eine Beschwerde gegen die Datenschutzbehörde selbst ein, weil diese vorgeblich unzulässigerweise Stellungnahmen in laufenden Verfahren von einer nicht berechtigten Person, nämlich vom Verwaltungsdirektor des XXXX , entgegengenommen haben soll. Die Datenschutzbehörde wies diese Beschwerde mit Bescheid vom XXXX .2017, GZ XXXX ab. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin ein Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX 2021 zur GZ XXXX als unbegründet abgewiesen wurde.
Gegen dieses Erkenntnis vom XXXX .2021 brachte die Beschwerdeführerin ua eine außerordentliche Revision ein. Die Revision wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Zustellverfügung vom XXXX .2021 unter anderen auch dem XXXX zugestellt.
2. Mit der gegenständlichen Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2a B-VG, § 24a BVwGG iVm § 85 GOG vom XXXX .2022 macht die Beschwerdeführerin eine Datenschutzverletzung durch das Bundesverwaltungsgericht, bzw. dessen Organ, in Ausübung der justiziellen Tätigkeit geltend und führte soweit wesentlich und verfahrensrelevant aus:
Die Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX (als Organ des Bundesverwaltungsgerichtes) habe eine gravierende Rechtsverletzung begangen, indem sie die außerordentliche Revision der Beschwerdeführerin an eine „Nichtpartei“ zugestellt habe. Diese enthalte hochsensible personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin, welche einem Dritten (ihrem ehemaligen Arbeitgeber) und dessen Rechtsvertretung offenbart worden seien. Sie erachte sich deshalb in ihren Rechten gemäß der Datenschutzgrundverordnung sowie in ihrem Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 DSG verletzt. Es handle sich bei der bemängelten Zustellung der außerordentlichen Revision um eine justizielle Tätigkeit, und sei eine ungewollte oder irrtümliche Zustellung kein Rechtfertigungsgrund. Darüber hinaus stellte die Beschwerdeführerin weitere Anträge an das Bundesverwaltungsgericht.
3. Mit Parteiengehör vom XXXX .2023 wurde die Beschwerde dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelt und diesem die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Stellungnahme vom XXXX 2023 brachte der Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes soweit wesentlich und verfahrensrelevant vor, dass in Bezug auf die Beschwerdeführerin und XXXX zahlreiche Beschwerden am Bundesverwaltungsgericht anhängig gewesen seien. Die durch die Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX mit abweisendem Erkenntnis erledigte Beschwerde habe sich jedoch ausschließlich gegen die Datenschutzbehörde gerichtet. Mit Schriftsatz vom XXXX 2021 habe die Beschwerdeführerin in dieser Sache eine außerordentliche Revision eingebracht, welche irrtümlich auch dem XXXX zugestellt worden sei. Im Rahmen einer internen Stellungnahme habe die Leiterin der Gerichtabteilung XXXX angeben, dass in der gerichtsinternen elektronischen Verfahrensadministration fälschlicherweise auch dieser als Verfahrenspartei geführt worden sei. Die Genehmigung der Abfertigung habe im Glauben auf dessen Richtigkeit stattgefunden, und sei der Beschwerde daher stattzugeben. Der Vollständigkeit halber müsse erwähnt werden, dass die offengelegten personenbezogenen Daten dem XXXX bereits bekannt gewesen seien.
4. Mit Stellungnahme vom XXXX .2023 führte die Beschwerdeführerin soweit wesentlich und verfahrensrelevant als Replik aus, die Stellungnahme des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes sei unschlüssig und stehe im Widerspruch zu den einfachgesetzlichen und verfassungsrechtlichen Verfahrensgrundsätzen; weiter sei der Sachverhalt ermittlungsbedürftig, das Recht auf den gesetzlichen Richter und das Recht auf ein faires Verfahren verletzt, die Regeln der Befangenheit rechtswidrig gehandhabt worden und liege Gefahr im Verzug vor. Darüber hinaus stellte die Beschwerdeführerin weitere einunddreißig Anträge an das Bundesverwaltungsgericht.
5. Mit Schreiben vom XXXX .2023 teilte die vorsitzende Richterin der Beschwerdeführerin mit, dass sie ihre Beschwerde dahingehend deute, dass sich diese gegen das Bundesverwaltungsgericht bzw. den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes richte, dem die Richterin als Organ zugeordnet sei.
6. Mit Stellungnahme vom XXXX .2023 führte die Beschwerdeführerin soweit wesentlich und verfahrensrelevant aus, sie habe keine Beschwerdegegnerin benannt, sondern nur gemäß § 85 GOG das belangte Organ bezeichnet. Darüber hinaus stellte sie einen weiteren Antrag an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Dem gegenständlichen Verfahren liegt die Einbringung einer außerordentlichen Revision vom XXXX .2021 beim Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich eines abweisenden Erkenntnisses der Gerichtsabteilung XXXX vom XXXX 2021, GZ XXXX zu Grunde. Das Erkenntnis der Gerichtsabteilung XXXX vom 29.07.2021 wies eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX .2017 ab. Beschwerdegegnerin des fraglichen Verfahrens vor der Datenschutzbehörde war die Datenschutzbehörde selbst. Der XXXX war keine Partei im Verfahren vor der Datenschutzbehörde zur GZ XXXX , noch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur GZ XXXX .
1.2. Die außerordentliche Revision, die die Beschwerdeführerin gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX 2021 einbrachte, wurde vom Bundesverwaltungsgericht an XXXX übermittelt.
Die Zustellung der außerordentlichen Revision an XXXX erfolgte aufgrund eines fehlerhaften Eintrags XXXX als Verfahrenspartei in der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts. Im Vertrauen auf dessen Richtigkeit fertigte die zuständige Referentin eine entsprechende Zustellverfügung auch an XXXX ab, welche durch die Leiterin der Gerichtabteilung XXXX zuvor genehmigt worden war.
1.3. In der außerordentlichen Revision der Beschwerdeführerin vom XXXX .2021 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX .2021 zur GZ XXXX finden sich personenbezogene Daten der Beschwerdeführerin, wie zB ihr Name und ihre Adresse sowie Informationen zu den zugrundeliegenden Vorwürfen der Beschwerdeführerin XXXX gegenüber wie auch Informationen zum gegen die Datenschutzbehörde geführten Verfahren. Darin wird außerdem darauf Bezug genommen, dass ua die Beschwerdeführerin Patientin im XXXX war und sich dort zahlreichen Behandlungen, wie auch einer XXXX im Jahr XXXX unterzogen hat.
1.4. Am Bundesverwaltungsgericht waren und sind Verfahren iZm der Beschwerdeführerin ua zu den GZ XXXX anhängig. Bei diesen genannten Verfahren war der anwaltlich vertretene XXXX Partei.
Beispielhaft wird festgestellt, dass sich in den außerordentlichen Revisionen, die die Beschwerdeführerin zu den GZ des Bundesverwaltungsgerichts XXXX eingebracht hat, Informationen zu den zugrundeliegenden Vorwürfen der Beschwerdeführerin gegen XXXX wie auch solche über sie als Patientin im XXXX und die XXXX im Jahr XXXX finden. Diese außerordentlichen Revisionen wurden XXXX als Partei in den Verfahren zugestellt und sind dem XXXX daraus, aber auch aus den zugrundeliegenden datenschutzrechtlichen Verfahren sowie daraus, dass die Beschwerdeführerin Angestellte des XXXX war, jedenfalls bereits bekannt.
1.5. In ihren Eingaben richtete die Beschwerdeführerin die folgenden Anträge bzw. Anregungen an das Bundeverwaltungsgericht (in gedrängter Darstellung und Nummerierung durch das Bundesverwaltungsgericht):
1) Die gegenständliche Rechtsverletzung durch ein Organ des Bundesverwaltungsgerichtes in justizieller Tätigkeit festzustellen. 2) Dem zuständigen Rechtsprechungsorgan die erforderlichen Aufträge zu erteilen. 3) Dem Bund den Ersatz der Beschwerdekosten samt angemessener Aufwandsentschädigung aufzuerlegen. 4) Dem Bund einen angemessenen Schadenersatz im Fall der Feststellung einer Datenschutzverletzung vorzuschreiben. 5) Eine mündliche Verhandlung durchzuführen. 6) Die erstmalige Zuweisung der Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2a B-VG an die Gerichtabteilung XXXX aufzuklären und sämtliche Zustellvorgänge zu überprüfen. 7) Die eigenständige Umprotokollierung der Beschwerde durch die Leiterin der Gerichtabteilung XXXX aufzuklären und diese Rechtsverletzung mit Bescheid festzustellen. 8) Die Leiterin der Gerichtabteilung XXXX als Zeugin zu laden. 9) Die Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom XXXX 2023 zu übermitteln. 10) Die vier Verfügungen des Geschäftsverteilungsausschusses zu übermitteln, welche die Gründe für die Zuweisungen und Abnahmen der Rechtssache enthalten. 11) Über die von XXXX im Email vom XXXX .2011 aufgelisteten Vergehen gem. StGB eine Sachverhaltsdarstellung aufnehmen und der zuständigen Stelle zur Prüfung vorlegen und deren Ergebnis zu übermitteln. 12) Eine Stellungnahme des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich dessen Wissens um geltend gemachte Amtshaftungsansprüche einzuholen. 13) Den Verwaltungsgerichtshof zu informieren, dass die gegenständliche Datenschutzverletzung erfolgte. 14) Den Rückruf der irrtümlich an den Rechtsvertreter zugestellten Korrespondenzen zu verfügen. 15) Eine eidesstaatliche Erklärung des Rechtsvertreters im Zusammenhang mit der Zustellung der außerordentlichen Revision einzuholen, insbesondere hinsichtlich dessen anschließenden Verhaltens und Handlungen (4 vorformulierte Fragen der BF - S. 32-33 der Stellungnahme vom XXXX .2023). 16) Den Rechtsvertreter als Zeugen zu laden und ihn hinsichtlich möglicher Verstöße gegen die Rechtsanwaltsordnung bzw. Hinweispflicht zu befragen. 17) Eine Sachverhaltsdarstellung hinsichtlich des Rechtsvertreters zu erstellen, diese der entsprechenden Stelle vorzulegen und die Beschwerdeführerin über Ergebnisse eines eingeleiteten Verfahrens zu informieren. 18) Den Rechtsvertreter zur eidesstattlichen Erklärung aufzufordern, ob dieser zu Unrecht empfangene personenbezogene Daten an Dritte weitergeleitet oder anderweitig verarbeitet hat. 19) Den Rechtsvertreter als Zeugen zu laden, um die Tatsachenfragen der Aktenweitergabe zu erörtern. 20) Unaufschiebbare Maßnahmen zu setzen und einen Mandatsbescheid gegen den Rechtsvertreter zu erlassen. 21) Ein faires Verfahren durchzuführen und die Vorgänge rund um die interne Stellungnahme der Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX aufzuklären und der Beschwerdeführerin zu berichten (5 vorformulierte Fragen - S. 44 der Stellungnahme vom XXXX .2023). 22) Ein faires Verfahren durchzuführen und die interne Stellungnahme der Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX der Beschwerdeführerin zuzustellen. 23) Die Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX als Zeugin zu laden. 24) Zu ermitteln wann die Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX ihre Rechtsverletzung erkannte und welche Maßnahmen daraufhin getroffen wurden. 25) Aufzuklären, wie es zur Fehleintragung der Nichtpartei als Verfahrenspartei im EVA kommen konnte und welche Personen durch welche Akte daran beteiligt waren (4 vorformulierte Fragen - S. 47 der Stellungnahme vom XXXX 2023). 26) Sämtliche Zustellungen und Kanzleieinträge des zugrundeliegenden und erledigten Verfahrens dahingehend zu überprüfen, ob weitere Datenschutzverletzungen erfolgten, alle damit zusammenhängenden Vorgänge und Akteure zu eruieren und den Verwaltungsakt beim Verwaltungsgerichtshof anzufordern (9 vorformulierte Fragen - S. 49 der Stellungnahme vom XXXX .2023) 27) Aufzuklären, wann die Leiterin der Gerichtabteilung XXXX von der Datenschutzverletzung wusste, welche Sofortmaßnahmen diese ergriff, welche Stellen zu welchen Zeitpunkten informiert wurden, ob eine Selbstanzeige erstattet wurde und ob eine Datenschutzfolgenabschätzung erfolgte. 28) Sämtliche Kanzleiaufträge des zugrundeliegenden Verfahrens auszuheben, zu übermitteln und die unrechtmäßigen Übermittlungen zu beweisen. 29) Eine ergänzende Stellungnahme der belangten Behörde einzuholen und die Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX als Zeugin zu laden. 30) Eine ergänzende Stellungnahme der Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX , hinsichtlich des Versagens der Sicherheitsvorkehrungen und der Frage, wie oft und welche Korrespondenzen rechtswidrig abgefertigt wurden, aufzutragen. 31) Das gravierende Ausmaß der Rechtsverletzung und den damit verbundenen Nachteil festzustellen. 32) Ein faires Ermittlungsverfahren durchzuführen und das Ausmaß und den gravierenden Nachteil der Rechtsverletzung festzustellen. 33) Eine umfassende Datenschutzfolgenabschätzung durchzuführen und die Ergebnisse schriftlich zu übermitteln (7 vorformulierte Fragen- S. 67 der Stellungnahme vom XXXX .2023) 34) Aufzuklären, welche Ermittlungsmaßnahmen in 8 Monaten gesetzt wurden bzw. warum ein Eilverfahren nicht eingeleitet wurde. 35) Geeignete Schutzmaßnahmen für das Geheimhaltungsinteresse sowie Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin zu ergreifen. 36) Die Beschwerdeführerin vor unmenschlicher und erniedrigender Behandlung zu schützen, die unzulässige Aktenweitergabe zu unterbinden und mit Mandatsbescheid zu untersagen. 37) Dass das erkennende Gericht umgehend tätig wird, um weitere Datenschutzverletzungen zu verhindern.
Bei den Anträgen 21, 22, 34, 35, 37 und teilweise 32 sowie 36 handelt es sich um Anregungen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu 1.1. bis 1.3. und 1.5. beruhen auf dem Verwaltungsakt, so insbesondere auf den Eingaben der Beschwerdeführerin und der Stellungnahme des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX .2023.
Aus dem Verwaltungsakt, der Beschwerde der Beschwerdeführerin sowie der Stellungnahme des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich der relevante Sachverhalt unzweifelhaft feststellen. Daher ist den Anträgen der Beschwerdeführerin dazu, die Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX sowie den Rechtsvertreter des XXXX zu laden und eine ergänzende Stellungnahme des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts einzuholen (siehe die Anträge 8), 16), 19), 23) und 29) der Beschwerdeführerin) mangels Relevanz nicht Folge zu leisten. Ebenso müssen im Lichte des zweifelsfrei festgestellten Sachverhalts weitere Beweisangebote der Beschwerdeführerin nicht näher geprüft werden.
Die Feststellungen zu 1.4. beruhen auf amtsbekanntem Wissen des Bundesverwaltungsgerichts. Dass der XXXX und sein Rechtsvertreter allgemeine personenbezogene Daten der Beschwerdeführerin (wie Name, Adresse) bereits kennt, muss schon aufgrund des langjährigen, wenn auch mittlerweile aufgelösten Dienstverhältnisses angenommen werden. Darüber hinaus ist/war der XXXX Beschwerdegegner in zahlreichen datenschutzrechtlichen Verfahren, die die Beschwerdeführerin anstrengte, weshalb ihm selbstverständlich auch die diesen Verfahren zugrundeliegenden Vorwürfe der Beschwerdeführerin bekannt sind, wie auch die auch in der gegenständlich relevanten außerordentlichen Revision angeführten Informationen dazu, dass die Beschwerdeführerin Patientin im XXXX war, sich dort Behandlungen unterzog und im Jahr XXXX XXXX hatte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 2a B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016 S. 1, verletzt zu sein behaupten.
Gemäß § 24a Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) gelten bei Beschwerden wegen behaupteter Verletzung der Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016 S. 1, die §§ 84 und 85 GOG sinngemäß.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter:innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 24a BVwGG gelten die §§ 84 und 85 GOG sinngemäß mit der Maßgabe, dass über die Beschwerde wegen behaupteter Verletzungen solcher Rechte (Art. 130 Abs. 2a B-VG) ein Senat des Bundesverwaltungsgerichts entscheidet.
Zu A1)
3.1. Rechtliche Grundlage:
Art. 130 Abs. 2a B-VG lautet:
(2a) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016 S. 1, verletzt zu sein behaupten.
Gemäß Art. 87 Abs. 2 B-VG befindet sich ein:e Richterin in Ausübung seines:ihres richterlichen Amtes bei Besorgung aller ihm:ihr nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte, mit Ausschluss der Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind.
§ 24a BVwGG lautet:
Die §§ 84 und 85 GOG gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass über die Beschwerde wegen behauptete Verletzungen solcher Rechte (Art. 130 Abs. 2a B-VG) ein Senat des Bundesverwaltungsgerichts entscheidet.
§ 84 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) lautet:
„Bei Datenverarbeitungen im Rahmen der justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung richten sich die sich aus Art. 12 bis 22 und Art. 34 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), und die sich aus dem Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung nach § 1 DSG ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung nach den Verfahrensgesetzen und den darauf beruhenden Verordnungen sowie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.“
§ 85 GOG lautet:
„(1) Wer durch ein Organ, das in Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung handelt, im Grundrecht auf Datenschutz verletzt wurde, kann dem Bund gegenüber die Feststellung dieser Verletzung begehren.
(2) Zur Entscheidung über diese Beschwerde ist das im Instanzenzug übergeordnete Gericht zuständig. Betrifft die Beschwerde eine Verletzung durch ein Organ des Obersten Gerichtshofs, so ist dieser zur Entscheidung zuständig. Das Gericht entscheidet im Verfahren außer Streitsachen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(3) In der Beschwerde ist anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechtes erblickt. Die zum Anlass der Beschwerde genommene Entscheidung oder der entsprechende Vorgang ist genau zu bezeichnen. Der Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, ist anzuführen.
(4) Der Betroffene kann sich bei der Erhebung der Beschwerde nur von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Beschwerde ist binnen einem Jahr ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, bei dem nach Abs. 2 zuständigen Gericht einzubringen. Nach Ablauf von drei Jahren nach der Entscheidung oder dem Vorgang kann die Feststellung nicht mehr begehrt werden.
(5) Das Gericht hat auszusprechen, ob die behauptete Rechtsverletzung stattgefunden hat, und gegebenenfalls dem zuständigen Gericht die erforderlichen Aufträge zu erteilen. Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig, sofern sie nicht ohnedies von diesem gefällt wurde und die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Die Partei muss für die Erhebung des Rechtsmittels und im weiteren Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten sein. In einem stattgebenden Erkenntnis ist dem Bund der Ersatz der Beschwerdekosten an den Beschwerdeführer aufzuerlegen.“
Art. 5 Abs. 1 DSGVO lautet:
(1) Personenbezogene Daten müssen
a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“);
f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
Art. 6 Abs. 1 DSGVO lautet:
(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
Art. 9 Abs. 1 und 2 DSGVO lautet:
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.
(2) Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen:
a) Die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt, es sei denn, nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten kann das Verbot nach Absatz 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden,
b) die Verarbeitung ist erforderlich, damit der Verantwortliche oder die betroffene Person die ihm bzw. ihr aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte ausüben und seinen bzw. ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten oder einer Kollektivvereinbarung nach dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Grundrechte und die Interessen der betroffenen Person vorsieht, zulässig ist,
c) die Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person erforderlich und die betroffene Person ist aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande, ihre Einwilligung zu geben,
d) die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage geeigneter Garantien durch eine politisch, weltanschaulich, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtete Stiftung, Vereinigung oder sonstige Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen ihrer rechtmäßigen Tätigkeiten und unter der Voraussetzung, dass sich die Verarbeitung ausschließlich auf die Mitglieder oder ehemalige Mitglieder der Organisation oder auf Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßige Kontakte mit ihr unterhalten, bezieht und die personenbezogenen Daten nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen nach außen offengelegt werden,
e) die Verarbeitung bezieht sich auf personenbezogene Daten, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat,
f) die Verarbeitung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich,
g) die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich,
h) die Verarbeitung ist für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs und vorbehaltlich der in Absatz 3 genannten Bedingungen und Garantien erforderlich,
i) die Verarbeitung ist aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie dem Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person, insbesondere des Berufsgeheimnisses, vorsieht, erforderlich, oder
j) die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 erforderlich.
§ 1 Abs. 1 und 2 DSG lautet:
(1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
§ 30a Abs. 7 VwGG lautet:
(7) Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, sind die Abs. 1 bis 6 nicht anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des § 29 dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.
3.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Sachverhalt:
A1) I) Zur Feststellung der Datenschutzverletzung:
Die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2a B-VG zielt (nur) auf eine behauptete Rechtsverletzung durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in den Rechten gemäß der DSGVO ab.
Die außerordentliche Revision der Beschwerdeführerin enthielt, wie festgestellt, personenbezogene Daten der Beschwerdeführerin.
Der sinngemäß anzuwendende § 85 Abs. 1 GOG fordert für den Feststellungsanspruch gegenüber dem Bund eine Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz durch ein Organ, das in Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit […] handelt.
Bei der Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX handelt es sich um ein Rechtssprechungsorgan des Bundesverwaltungsgerichtes, welches bei der Zustellung einer außerordentlichen Revision gemäß § 30a Abs. 7 VwGG in Ausübung ihrer justiziellen Tätigkeit bzw. ihres richterlichen Amtes (Art. 87 Abs. 2 B-VG) handelte. Sie war in diesem Zusammenhang nicht als weisungsgebundenes Verwaltungsorgan anzusehen.
Die Übermittlung der außerordentlichen Revision der Beschwerdeführerin an XXXX stellt eine datenschutzrechtliche Verarbeitung iSd Art. 4 Z 2 DSGVO dar. Diese Übermittlung erfolgte aufgrund einer fehlerhaften Eintragung XXXX in der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts, daher versehentlich.
Das Bundesverwaltungsgericht verarbeitet personenbezogene Daten grundsätzlich zur Erfüllung der ihm von der Rechtsordnung übertragenen Aufgaben (Art. 6 Abs. 1 lit c bzw. e DSGVO). Das betrifft insbesondere die Sicherstellung einer die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrenden Rechtspflege, der damit verbundenen Durchführung von Beschwerdeverfahren und den daraus resultierenden gesetzlichen Verpflichtungen, welche durch die entsprechenden Organe umzusetzen sind. § 30a Abs. 7 VwGG sieht idZ die Zustellung einer außerordentlichen Revision samt Beilagen u.a. an die Parteien des Verfahrens vor.
Die außerordentliche Revision vom XXXX 2021 enthielt auch Gesundheitsdaten der Beschwerdeführerin gemäß Art. 9 Abs. 1 iVm Art. 4 Z 15 DSGVO (S. 3 der außerordentlichen Revision vom XXXX .2021: „Jahrzehntelang waren die Revisionswerberin und ihr Sohn Patienten im XXXX und unterzogen sich zahlreicher Behandlungen. Zuletzt wurde an der Revisionswerberin am XXXX ein XXXX vorgenommen.“). Daten über die Gesundheit sind nach dem EuGH (vgl. EuGH C-101/01, 06.11.2003 Lindqvist) angesichts des Zwecks des (alten) Art 8 Abs. 1 DS-RL weit auszulegen, sodass sie sich auf alle Informationen beziehen, die die Gesundheit einer Person unter allen Aspekten (körperlichen wie psychischen) betreffen (vgl. Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 9 DSGVO Rz 28 (Stand 7.5.2020, rdb.at). Daher ist auch die allgemein gehaltene Information über die erfolgte XXXX der Beschwerdeführerin als ein Gesundheitsdatum zu werten. Festgehalten wird allerdings, dass insbesondere diese Gesundheitsdaten betreffend die Beschwerdeführerin dem XXXX bereits aus den zuvor geführten Datenschutzverfahren, in denen er auch Partei war, bekannt war.
Es liegt aber jedenfalls im gegenständlichen Fall kein Tatbestand vor, der die vorgenommene Verarbeitung, nämlich die Zustellung der außerordentlichen Revision der Beschwerdeführerin an XXXX , der gegenständlich nicht Partei des Verfahrens war, iSd Art. 6 und 9 DSGVO rechtfertigen könnte. Dies führt gemäß § 1 Abs. 1 und 2 DSG, mangels Erfüllung der Ausnahmen der allgemeinen Verfügbarkeit oder Rückführbarkeit bzw. der Erlaubnistatbestände, auch zu einer Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz.
Dem Antrag auf Feststellung einer Rechtsverletzung war daher stattzugeben.
A1) II) Zum Antrag auf Kostenersatz:
Gemäß § 85 Abs. 5 GOG ist in einem stattgebenden Erkenntnis dem Bund der Ersatz der Beschwerdekosten an die Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-EGebV, BGBl. II Nr. 387/2014) sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht u.a. auch Beschwerden gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Gemäß § 2 BuLVwG-EGebV beträgt diese Gebühr für Beschwerden 30 Euro.
Dem Antrag auf Kostenersatz war demnach hinsichtlich der Beschwerdekosten stattzugeben.
A1) III) Zu den abzuweisenden Anträgen:
Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin mit dem gegenständlichen Erkenntnis betreffend ihren Antrag auf Feststellung der Rechtsverletzung obsiegt. Gegenstand dieses Verfahrens ist die Zustellung der außerordentlichen Revision zum Verfahren XXXX an eine „Nichtpartei“ und eine damit verbundene Feststellung der Rechtsverletzung durch das Bundesverwaltungsgericht.
Hinweise darauf, dass dem Organ des Bundesverwaltungsgerichts in der gegenständlichen Angelegenheit weitere Aufträge iSd § 85 Abs. 5 GOG zu erteilen wären, haben sich nicht ergeben. Die von der Beschwerdeführerin wiederholt angeführte Gefahr im Verzug, die durch die versehentliche Zustellung der außerordentlichen Revision an XXXX verursacht worden sein soll, lässt sich für den erkennenden Senat nicht nachvollziehen (Antrag 2). Eine solche Gefahr im Verzug durch die festgestellte Datenschutzverletzung ist auch deshalb bereits nicht anzunehmen, da XXXX gerade die sensiblen Gesundheitsdaten der Beschwerdeführerin bereits davor bekannt waren. Dass sich aus dem Wissen ob des Verfahrens der Beschwerdeführerin gegen die Datenschutzbehörde selbst, also aus jener Informationen, die XXXX tatsächlich noch nicht hatte, eine Gefahr in Verzug ergeben sollte, ist nicht ausreichend begründet worden und daher nicht nachvollziehbar. Eine Ausgangslage dafür, diesbezügliche Maßnahmen zu ergreifen, besteht demnach nicht (Antrag 20 sowie, in Bezug auf den Antrag Mandatsbescheide zu erlassen, Antrag 36).
Die Zuweisung von Geschäftsfällen erfolgt nach dem Grundsatz der festen Geschäftsverteilung durch die jährlich im Voraus beschlossene Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, die öffentlich zugänglich ist. Die Überprüfung der Zuweisung von Geschäftsfällen ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Der erkennende Senat hat seine funktionelle Zuständigkeit für eine Rechtssache jedenfalls von Amts wegen zu überprüfen. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die Einholung sämtlicher Kanzleiaufträge zur Entscheidungsfindung in diesem Beschwerdeverfahren beitragen soll (Antrag 6).
Weitere Sachverhaltsermittlungen und die Einholung von ergänzenden Stellungnahmen der Parteien konnten unterbleiben, da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde der Beschwerdeführerin als geklärt erwies. Insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern die weiteren diesbezüglichen Anträge zur Entscheidungsfindung in diesem Beschwerdeverfahren beitragen sollten (Anträge 12, 24, 25, 27, 30).
Die Verfügung eines Rückrufs der Sendung an XXXX stellt keine Maßnahme dar, die geeignet ist, die bereits erfolgte Datenschutzverletzung zu sanieren (Antrag 14).
Ebenso konnte die Einholung einer eidesstaatlichen Erklärung hinsichtlich des Rechtsvertreters XXXX zu vorformulierten Fragen der Beschwerdeführerin unterbleiben, da nicht ersichtlich ist, inwiefern dies zur Entscheidungsfindung in diesem Beschwerdeverfahren beitragen soll (Antrag 15).
Gleiches gilt für die weitere Einholung einer eidesstaatlichen Erklärung hinsichtlich des Rechtsvertreters XXXX betreffend die (weitere) Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin, da nicht ersichtlich ist, inwiefern dies zur Entscheidungsfindung in diesem Beschwerdeverfahren beitragen soll (Antrag 18).
Der Aufforderung zu Ermittlungshandlungen und zur Einholung von Verfahrensakten, um allfällige weitere mögliche Datenschutzverletzungen eruieren zu können, war schon aufgrund der Tatsache, dass diese nicht zur Klärung des vorliegenden Beschwerdegegenstandes beitragen können, nicht zu folgen (Antrag 26).
Eine Überprüfung sämtlicher Zustellungen, welche über den Gegenstand dieser Beschwerde hinausgehen, ist nicht vorzunehmen (teilweise Antrag 28).
Zu A2) Zu den zurückzuweisenden Anträgen:
Für den Ausspruch eines Schadenersatzes oder einer Aufwandsentschädigung besteht keine Rechtsgrundlage; gemäß § 85 Abs. 5 GOG kann dem Bund nur der Ersatz der Beschwerdekosten aufgetragen werden (Anträge 3 und 4).
Die bescheidmäßige Feststellung einer Rechtsverletzung durch die Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX im Zusammenhang mit einer Umprotokollierung der Beschwerde ist dem Bundesverwaltungsgericht mangels Rechtsgrundlage verwehrt. Eine Gerichtabteilung hat ihre Zuständigkeit von Amts wegen zu überprüfen. Eine allfällige Anfechtung ist nur im Rahmen eines Rechtsmittels gegen eine Enderledigung möglich (Antrag 7).
Die Verfügungen des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes sind nicht Bestandteil des gegenständlichen Gerichtsaktes und daher nicht vom Recht auf Akteneinsicht erfasst (§§ 84 GOG iVm 21 VwGVG und 17 AVG). Mangels Rechtsgrundlage ist eine Übermittlung daher ausgeschlossen (Anträge 9 und 10).
Eine behauptete Rechtsverletzung durch XXXX iZm dem Inhalt eines Emails vom XXXX .2011 ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Auf die geforderte Sachverhaltsdarstellung und Übermittlung (Anregung eines Strafverfahrens) ist mangels Zuständigkeit nicht näher einzugehen (Antrag 11).
Eine Mitteilung an den Verwaltungsgerichtshof über die erfolgte Datenschutzverletzung ist nicht vorgesehen (Antrag 13).
Dem Antrag der Vorlage einer Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Verfahrens an eine nicht näher spezifizierte Stelle und der Übermittlung des Ergebnisses betreffend eines dadurch eingeleiteten (Straf-)verfahrens an die Beschwerdeführerin ist, mangels Rechtsgrundlage, nicht zu folgen (Antrag 17).
Die interne Stellungnahme der Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX ist nicht Bestandteil des Gerichtsaktes und daher von einem Recht auf Akteneinsicht nicht umfasst (teilweise Antrag 22).
Eine Übermittlung sämtlicher Kanzleiaufträge an die Beschwerdeführerin betreffend das anlassgebende Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, mangels Rechtsgrundlage, nicht durchzuführen (teilweise Antrag 28).
Für die Feststellung eines „gravierenden Ausmaßes der Rechtsverletzung und des damit verbundenen Nachteils“ durch das Bundesverwaltungsgericht besteht keine Rechtsgrundlage (Antrag 31 und 32).
Im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens besteht keine Rechtsgrundlage für die Durchführung einer umfassenden Datenschutzfolgeabschätzung. Allgemein ist dazu zu sagen, dass die Durchführung und Einschätzung der Erforderlichkeit einer Datenschutzfolgenabschätzung betreffend Vorgänge in IT-Angelegenheiten des Bundesverwaltungsgerichtes grundsätzlich zentral dem Bundesministerium für Justiz obliegt, da dieses für die meisten Datenanwendungen (zumindest auch) Verantwortlicher ist (Datenschutzerlass vom 24.04.2018 des Bundesministeriums für Justiz - BMVRDJ-Pr6116/0006-III 3/2018). Zudem sei erwähnt, dass eine solche Datenschutzfolgenabschätzung bzw. die Prüfung der Erforderlichkeit bereits vor Aufnahme der entsprechenden Verarbeitung durchzuführen ist und es sich um einen fortlaufenden Prozess handelt (Antrag 33).
Zu den weiteren Anregungen der Beschwerdeführerin:
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin dazu, dass ein faires Verfahren geführt werden soll (Anträge 21, 22, teilweise 32), zu ermitteln, warum kein Eilverfahren geführt wurde (Antrag 34), geeignete Schutzmaßnahmen für das Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführerin zu ergreifen (Antrag 35), umgehend tätig zu werden (Antrag 37) sowie die Beschwerdeführerin vor unmenschlicher und erniedrigender Behandlung zu schützen (Antrag 36) werden als Anregungen gewertet, die hier keiner eigenen Entscheidung zugeführt werden.
Zur vorgebrachten Befangenheit der vorsitzenden Richterin bzw. des Gerichts als solches:
Die Beschwerdeführerin bringt eine Befangenheit der Leiterin der GA XXXX ua deswegen vor, weil diese bereits drei Verfahren der Beschwerdeführerin (in Senatszusammensetzung) entschieden habe, und weil überhaupt eine objektive Befangenheit in einem Verfahren, in dem über ein Verhalten einer Richterkollegin zu entscheiden ist, vorliegen muss. Dieser Ansicht wird nicht gefolgt: eine subjektive Befangenheit liegt bei der vorsitzenden Richterin nicht vor, ebensowenig eine objektive: die Zuständigkeit des erkennenden Senats in einer Angelegenheit nach Art. 130 Abs. 2a B-VG ergibt sich aus der Verfassung selbst sowie aus dem BVwGG: damit besteht eine (verfassungsrechtliche) Rechtsgrundlage für das zu führende Verfahren, und kann demnach von einer jedenfalls objektiven Befangenheit der Leiterin der GA XXXX , aber auch aller Richter:innen des Gerichts jedenfalls nicht ausgegangen werden.
Zur ergänzend ist idZ schließlich zu wiederholen, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren obsiegt.
3.3. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall kann, trotz beantragter mündlicher Verhandlung (siehe Anträge 5, 8, 16, 19, 23, teilweise 29), das Unterlassen einer solchen darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Beschwerde aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin geklärt ist. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als unrichtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen (vgl. EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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