VwGH Ra 2024/01/0133

VwGHRa 2024/01/013310.5.2024

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Mag. Brandl sowie Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision der M K in W, vertreten durch Mag. Dr. Anton‑Alexander Havlik, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Neustiftgasse 3/5, gegen das am 12. Jänner 2024 mündlich verkündete und am 16. Jänner 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW‑152/044/15119/2023‑29, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §68 Abs1
StbG 1985 §10 Abs1 Z6
VStG §47
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024010133.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) ‑ nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ‑ den am 2. Mai 2023 gestellten Antrag der Revisionswerberin, einer armenischen Staatsangehörigen, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) ab und sprach aus, dass die Revision unzulässig sei.

2 Begründend führte das Verwaltungsgericht ‑ soweit im Revisionsverfahren wesentlich ‑ zusammengefasst aus, die Revisionswerberin habe zwischen 16. Oktober 2022 bis 4. Februar 2023 insgesamt 4 Verwaltungsübertretungen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß § 99 Abs. 3 lit. a iVm § 52 lit. a Z 10a StVO bzw. eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 3 lit. a iVm § 76b Abs. 3 StVO wegen Nichteinhaltung der Schrittgeschwindigkeit bei Befahren einer gemäß§ 53 Abs. 1 Z 9c StVO gekennzeichneten Wohnstraße sowie zwischen 18. Jänner 2023 bis 23. August 2023 insgesamt 7 Verwaltungsübertretungen des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz wegen fahrlässiger Verkürzung der Parkometerabgabe begangen. Betreffend diese Verwaltungsübertretungen seien gegen die Revisionswerberin jeweils rechtskräftige Strafverfügungen ergangen. Das Verwaltungsgericht sei in Bezug auf die Tatsache der gesetzten Handlungen oder Unterlassungen, deretwegen die Bestrafungen erfolgt seien, und die Identität des Täters an die rechtskräftigen Bestrafungen gebunden. Entsprechend näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die teilweise erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit als gravierender Verstoß gegen Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienten, zu werten. Die wiederholte Nichtbeachtung von Verkehrsvorschriften den ruhenden Verkehr betreffend bzw. die gehäufte Verkürzung der Parkometerabgabe könne ebenfalls eine mangelnde Vertrauenswürdigkeit im Straßenverkehr indizieren. Überdies habe die Revisionswerberin einzelne ihr gegenüber rechtskräftig verhängte Verwaltungsstrafen nicht bezahlt und zu den in jüngerer Vergangenheit ergangenen Bestrafungen betreffend die Übertretung des Parkometergesetzes gegenüber dem Verwaltungsgericht ausgeführt, dass sie diesbezüglich keinen Überblick mehr habe und sie nunmehr dazu übergegangen sei, Strafen nicht mehr zu bezahlen. Die Revisionswerberin habe selbst nach Stellung ihres Verleihungsantrags „gehäuft problematische Verhaltensweisen, insbesondere die Sicherheit im Straßenverkehr betreffend, gezeigt“. Es könne nicht auf zukünftiges Wohlverhalten geschlossen werden, zumal vorliegend der Zeitraum des Wohlverhaltens zu kurz sei. Das bisherige Verhalten der Revisionswerberin biete daher nicht Gewähr dafür, dass sie keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle, weshalb der Verleihungsantrag gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG abzuweisen sei.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Die Revision moniert in ihrem Zulässigkeitsvorbringen, das angefochtene Erkenntnis weiche von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht an eine gerichtliche Verurteilung, sondern an das Verhalten des Einbürgerungswerbers anknüpfe, es einer materiellen Prüfung der Persönlichkeit des Einbürgerungswerbers bedürfe und eine solche Prüfung einen Rückgriff auf die den rechtskräftigen Verurteilungen zugrunde liegenden Taten gebiete, um so einen Rückschluss auf das Charakterbild des Verleihungswerbers zu ermöglichen. Dazu seien die maßgeblichen Tathandlungen, die näheren Umstände der Tat und der Zeitpunkt der Tatbegehung zu ermitteln. Eine solche eigenständige Verhaltensbeurteilung und materielle Prüfung der Persönlichkeit der Revisionswerberin habe das Verwaltungsgericht jedoch unterlassen und die Aussagen der Revisionswerberin und ihrer Schwester nicht gewürdigt, wonach die Revisionswerberin gar nicht über eine Lenkberechtigung verfüge und „nachweislich keine einzige der vorgemerkten Verwaltungsübertretungen selbst begangen“ habe.

Zudem sei die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage der Bindungswirkung an rechtskräftige Bestrafungen in Bezug auf das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG uneinheitlich. Der Verwaltungsgerichtshof habe in näher zitierter Rechtsprechung ausgesprochen, dass das Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft keinen Raum biete, ein rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren neu aufzurollen. Dies müsse auch im Fall von verwaltungsrechtlichen Vormerkungen gelten.

Die Revision hänge somit von den Rechtsfragen ab,

„ob die Bindungswirkung der erkennenden Behörde an die in den Sprüchen von rechtskräftigen Verwaltungsstrafen vor Behörden, vor welchen nie ein Ermittlungsverfahren stattgefunden hat, als erwiesen angenommenen Tatsachenhandlungen im Rahmen der Beurteilung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG im Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahren, die eigenständige Feststellung von (abweichenden) Tatsachenhandlungen durch die erkennende Behörde bzw. das Verwaltungsgericht ausschließt“,

ob das Unterlassen der Bestreitung der Lenkereigenschaft im Verwaltungsstrafverfahren, das zur Rechtskraft der gegen die Verleihungswerberin erlassenen Strafverfügungen führe, für sich alleine geeignet sei, das Vorliegen des Verleihungshindernisses nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG zu verwirklichen, und

ob es der „erkennenden Behörde“ durch die Bindungswirkung bei der Beurteilung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG verwehrt sei, im Hinblick auf die Identität des Täters „der rechtskräftigen Verwaltungsstrafe“ abweichende Feststellungen im Verleihungsverfahren zu treffen, wenn sich im Zuge des „eigenständigen Ermittlungsverfahrens durch die Behörde“ herausstelle, dass die Verwaltungsübertretung nicht von der Verleihungswerberin selbst begangen worden sei.

7 Gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet. § 10 Abs. 1 Z 6 StbG enthält somit zwei Tatbestände.

8 Zum zweiten - vorliegend im Zulässigkeitsvorbringen angesprochenen - Fall des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch auf von ihm begangene Straftaten, Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung ‑ oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Rechtsgüter ‑ erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die - allenfalls negative - Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck (vgl. etwa VwGH 11.10.2023, Ra 2021/01/0196, Rn. 12, mwN).

9 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft § 10 Abs. 1 Z 6 StbG zwar nicht an eine gerichtliche Verurteilung, sondern an das Verhalten der Einbürgerungswerberin an (vgl. etwa VwGH 10.12.2021, Ra 2021/01/0291, Rn. 35, mwN). Jedoch bietet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft keinen Raum, ein rechtskräftiges Strafverfahren neu aufzurollen (vgl. etwa VwGH 19.5.2021, Ra 2021/01/0058, Rn. 8, mwN). Die belangte Behörde sowie auch das Verwaltungsgericht sind insofern an rechtskräftige Bestrafungen gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, deretwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht; von dieser Bindungswirkung sind auch Strafverfügungen umfasst (vgl. etwa VwGH 20.1.2022, Ra 2021/03/0320, Rn. 12, mwN; 13.6.2019, Ra 2019/02/0015, Rn. 14, mwN). Diese Bindungswirkung betrifft auch die Identität des Täters. Insofern hatte das Verwaltungsgericht in Bindung an die rechtskräftigen Strafverfügungen davon auszugehen, dass die Verwaltungsübertretungen von der Revisionswerberin begangen wurden (vgl. etwa VwGH 30.10.2018, Ra 2018/11/0213, Rn. 8, 10, mwN), und dies der Beurteilung des zweiten Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG zugrunde zu legen.

10 Soweit die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt, wonach es der belangten Behörde im Verleihungsverfahren nicht verwehrt sei, ein selbständiges Ermittlungsverfahren zu führen und eigene Beweiswürdigungserwägungen vorzunehmen, bezieht sich diese Rechtsprechung nicht auf die verwaltungsbehördliche Bestrafung der Verleihungswerberin, sondern auf die Einstellung von Strafverfahren gegen sie, die ‑ im Gegensatz zur Bestrafung der Verleihungswerberin ‑ im Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahren keine Bindungswirkung entfaltet (vgl. VwGH 6.7.2020, Ra 2019/01/0426, Rn. 11 und 12; 2.4.2021, Ro 2021/01/0010, Rn. 100).

11 Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen besteht hinsichtlich der Bindungswirkung von Bestrafungen in Bezug auf die Voraussetzungen des zweiten Tatbestands des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG keine uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision konnte in ihrem Zulässigkeitsvorbringen auch kein Abweichen des Verwaltungsgerichts bei der Beurteilung des Verleihungshindernisses des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufzeigen.

12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 10. Mai 2024

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