VwGH Ra 2021/01/0058

VwGHRa 2021/01/005819.5.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des A K in K, vertreten durch Dr. Fabian Alexander Maschke, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dominikanerbastei 17/Top11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 9. Dezember 2020, Zl. LVwG‑751071/2/MZ/NIF, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

StbG 1985 §10 Abs1 Z6
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010058.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) in der Sache den Antrag des Revisionswerbers, eines kosovarischen Staatsangehörigen, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 Z 1 und 2 sowie § 11 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) ab und ließ die Revision nicht zu.

2 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung die Feststellungen zu Grunde, dass der Revisionswerber im Zeitraum Oktober 2015 bis Juni 2017 in insgesamt sieben Fällen wegen Übertretungen nach dem Glücksspielgesetz und je einmal wegen einer Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Meldegesetz rechtskräftig bestraft worden sei. Zudem sei der Revisionswerber mit am 8. Juni 2019 rechtskräftig gewordenem Urteil des BG Steyr wegen des Vergehens nach §§ 12 2. Fall iVm § 271 Abs. 1 StGB verurteilt worden. Während des gegenständlichen Staatsbürgerschaftsverfahrens seien weitere gerichtliche Strafverfahren ‑ nach § 83, 107 und 272 StGB ‑ gegen den Revisionswerber anhängig gewesen. Außerdem sei über ihn am 27. Jänner 2017 gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz ein Waffenverbot (wegen gefährlicher Drohung) verhängt worden.

3 Davon ausgehend sei eine positive Verhaltensprognose im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht möglich. Zudem würden die Verleihungshindernisse nach § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 StbG vorliegen.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Der Revisionswerber ‑ der die genannten Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht bestreitet ‑ bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, es fehle Rechtsprechung des VwGH zur Frage, „dass bei der Entscheidung über einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft rechtskräftig verhängte Verwaltungsstrafen, die aufgrund von Übertretungen nach dem GSpG und AuslBG vorgeschrieben wurden und deren Unionsrechtswidrigkeit zum damaligen Zeitpunkt bereits vertreten werden konnte und sich jetzt auch durch Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH (EuGH vom 12.09.2019, Rs Maksimovic ua., C 64/18 ua.; derzeit anhängiges Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH zur Zahl C‑231/20) ergibt bzw. möglich ist, nicht herangezogen werden dürfen ...“

8 Dieses Vorbringen führt schon deshalb nicht zur Zulässigkeit der Revision, weil der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, dass das Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft keinen Raum bietet, ein rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren neu aufzurollen (vgl. etwa VwGH 24.6.2010, 2008/01/0230; 24.10.2013, 2013/01/0133; 16.7.2014, 2013/01/0115, jeweils mwN).

9 Das Verwaltungsgericht hat daher die rechtskräftigen Bestrafungen des Revisionswerbers wegen Übertretungen nach dem Glücksspielgesetz und dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zu Recht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt und demgemäß das Vorliegen der Verleihungshindernisse gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und Z 2 StbG angenommen.

10 Angesichts der wiederholten Rechtsbrüche des Revisionswerbers ist das Verwaltungsgericht auch zu Recht von der Verwirklichung des Verleihungshindernisses des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ausgegangen.

11 Die vom Verwaltungsgericht im Sinne dieser Bestimmung vorgenommene negative Verhaltensprognose ist nicht zu beanstanden, zumal fallbezogen das Verwaltungsgericht nicht nur die mehrfachen Verwaltungsübertretungen, sondern auch die strafgerichtliche Verurteilung des Revisionswerbers sowie die Verhängung des Waffenverbots berücksichtigt hat und im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht von einem längerem Wohlverhalten des Revisionswerbers seit des zuletzt von ihm begangenen und für die negative Prognose als tragend angesehenen Fehlverhalten ausgegangen werden konnte (vgl. etwa VwGH 28.1.2019, Ro 2018/01/0018, mwN).

12 Abschließend sei der Revisionswerber darauf hingewiesen, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft den Abschluss einer (erfolgreichen) Integration des Fremden in Österreich darstellen soll (vgl. VwGH 23.12.2019, Ra 2019/01/0475, mwN).

13 In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 19. Mai 2021

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