Normen
AsylG 2005 §18
AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §45 Abs2
FlKonv Art1 AbschnA Z2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023180289.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein iranischer Staatsangehöriger, beantragte am 7. Oktober 2015 internationalen Schutz und brachte zusammengefasst vor, bereits vor seiner Flucht Interesse am Christentum entwickelt und Hauskirchen besucht zu haben. Nach Warnung, er sei deshalb den Behörden bekannt geworden, sei er aus dem Iran geflohen. In Österreich habe er sich der christlichen Konfessionsgemeinschaft der Mormonen zugewandt, sei ihr beigetreten und in dieser Kirche aktiv. Bei Rückkehr in den Iran fürchte er, deshalb umgebracht zu werden.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diesen Antrag in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 7. September 2018 zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in den Iran zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.
3 Begründend führte das BVwG ‑ soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz ‑ aus, der Revisionswerber sei in der Kirche Jesu Christi ‑ Der Heiligen der Letzten Tage (Mormonen) am 27. März 2016 getauft und am 10. April 2016 konfirmiert worden. Er nehme an den Sonntagsmessen und am Glaubensunterricht teil, engagiere sich bei Veranstaltungen und treffe sich donnerstags in den Räumlichkeiten der Kirche für Freizeitaktivitäten. Am 12. Juni 2016 sei er zum „Amt eines Priesters im Aaronischen Priestertum“ berufen, am 19. März 2017 sei er zum „Ältesten im Melchisedekischen Priestertum“ seiner Kirche ordiniert worden. Eine innere Zuwendung zum christlichen Glauben habe der Revisionswerber im Verfahren jedoch nicht vermitteln können. In seinem Fall liege eine Scheinkonversion vor, die im Iran zu keiner Verfolgung führen werde.
4 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 13. Juni 2023, E 1797/2022‑7, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
5 In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit und in der Sache mit näherer Begründung unter anderem geltend gemacht, das BVwG habe zur Konversion des Revisionswerbers eine unvertretbare Beweiswürdigung vorgenommen und nicht nachvollziehbare Erfahrungssätze angewandt.
6 Das BFA hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
7 Die Revision ist im Sinne des dargestellten Zulässigkeitsvorbringens zulässig und begründet.
8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine begründete Furcht des Asylwerbers vor asylrelevanter Verfolgung wegen einer Konversion vorliegen, wenn anzunehmen wäre, dass der konvertierte Asylwerber nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen werden.
9 Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und einer daraus resultierenden Verfolgungsgefahr kommt es wesentlich auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist. Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (vgl. etwa VwGH 5.9.2023, Ra 2023/18/0160, mwN).
10 Dabei haben die Asylbehörde und das BVwG weder Inhalte von Glaubenssätzen in Frage zu stellen noch haben sie ihre eigene Wertung zu Inhalt und Bedeutung eines Glaubenssatzes an die Stelle derjenigen des Einzelnen oder der Kirche oder Glaubensgemeinschaft zu setzen oder eigene Standpunkte in Sachen des Glaubens zu formulieren. Sie haben auch nicht über die Legitimität religiöser Glaubensüberzeugungen und die Art und Weise ihrer Bekundung zu entscheiden. Die Prüfung der Asylbehörde und des BVwG hat vielmehr unter dem genannten asylspezifischen Blickwinkel zu erfolgen, um die erforderliche Gefahrenprognose im Falle der Rückkehr des Asylwerbers erstellen zu können (vgl. VwGH 7.8.2023, Ra 2022/18/0094, mwN).
11 Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist die Glaubwürdigkeit der inneren Überzeugung dabei in einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände einschließlich Zeugenaussagen und religiöser Aktivitäten der betroffenen Person zu beurteilen. Ist auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich, fordern die Höchstgerichte des öffentlichen Rechts in ständiger Rechtsprechung, dass sich das Gericht umso mehr auf Grund einer ausführlichen Beurteilung der Persönlichkeit und aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins Einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, einen detaillierten Eindruck darüber verschaffen muss, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht; dies selbst dann, wenn sich der Asylwerber zunächst auf unwahre Angaben betreffend seinen Fluchtgrund gestützt hat (vgl. dazu erneut VwGH 7.8.2023, Ra 2022/18/0094, mwN).
12 Im vorliegenden Fall stellte das BVwG fest, dass der Revisionswerber seit vielen Jahren in der christlichen Glaubensgemeinschaft der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage (Mormonen) aktiv tätig ist, in dieser getauft, konfirmiert und als „Priester“ dieser Glaubensgemeinschaft ordiniert worden ist.
13 Ungeachtet dessen geht das BVwG in seiner Beweiswürdigung von einer bloßen Scheinkonversion des Revisionswerbers zum Zwecke der Asylerlangung aus. Es stützt sich dabei unter anderem darauf, dass die Taufe bereits binnen drei Monaten erfolgte ‑ was gegen einen Nachdenk- und Findungsprozess spreche ‑ und dass die Ordination zum „Melchisedekischen Priestertum“ in der mormonischen Glaubensgemeinschaft einem Automatismus folge. Der Revisionswerber helfe zwar bei Veranstaltungen mit und verbringe seine Freizeit mit Gemeindemitgliedern. Das sei für sich genommen jedoch kein religiöses Motiv, zumal es sich bei einer Konversion nicht nur um einen Lebenswandel zu einem „besseren“ Lebensgefühl handle, weshalb der Revisionswerber die persönlich‑individuelle Ebene des Konversionsprozesses nachvollziehbar beschreiben können sollte. Dem sei er insgesamt nicht nachgekommen. Auch dass der Revisionswerber mit den Mitgliedern seiner Glaubensgemeinschaft nicht über den Entzug seines Führerscheins wegen des Lenkens unter Einfluss von verbotenen Schmerzmitteln sprach, zeige, dass sein Gewissen nicht von christlichen Werten geleitet werde.
14 Zu Recht wendet die Revision ein, dass das BVwG bei dieser Beurteilung von den Leitlinien der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist zwar zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG liegt ‑ als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ‑ allerdings dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist damit nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges (nicht aber die konkrete Richtigkeit) handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (vgl. dazu erneut etwa VwGH 5.9.2023, Ra 2023/18/0160, mwN).
15 Diesen Anforderungen hat das BVwG im gegenständlichen Fall nicht entsprochen.
16 Das BVwG definierte in seiner Beweiswürdigung wiederholt Erwartungshaltungen an das Verhalten und das Wissen von konvertierten Gläubigen, ohne darzulegen, woher es diese Erfahrungssätze nahm, und überging gleichzeitig Aussagen des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung, die den gerichtlichen Erwägungen entgegenstanden. Beispielsweise führte das BVwG aus, es sei zu erwarten, dass ein Konvertit den auslösenden Moment, warum ein Mensch sich von seinem bisherigen Glauben abwendet und einer bestimmten Glaubensrichtung zuwendet mit Emotionalität, Genauigkeit und tiefgründigen religiösen Erwägungen schildern könne (angefochtenes Erkenntnis S. 59); auf welche sachliche Grundlage es diese Erwartung stützte, erläuterte das BVwG hingegen nicht. Unberücksichtigt blieb dabei auch, dass der Revisionswerber sich ‑ ungeachtet seiner formellen Zugehörigkeit zum Islam ‑ als früher „ungläubigen“ Menschen bezeichnete, sodass in seinem Fall eine Abwendung vom bisherigen Glauben in der vom BVwG geforderten Art und Weise von vornherein nicht zu erwarten war.
17 Das BVwG zog nicht in Zweifel, dass der Revisionswerber seit vielen Jahren in seiner neuen Religionsgemeinschaft aktiv tätig ist und auch über entsprechendes (Grund‑)Wissen zu seiner neuen Religion verfügt. Dass er einzelne Fragen des Gerichts nicht beantworten konnte, mag zutreffen, lässt aber nicht erkennen, dass das BVwG dabei den sehr persönlichen und daher unterschiedlichen Zugang verschiedener Menschen zu ihrem religiösen Glauben hinreichend in Betracht gezogen hätte.
18 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
19 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.
20 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 13. November 2023
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