Normen
BFA-VG 2014 §21 Abs7
BFA-VG 2014 §9
BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z8
B-VG Art133 Abs4
MRK Art8
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023140236.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Tunesiens, stellte am 24. April 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den er im Wesentlichen mit familiären Streitigkeiten mit seinem Vater begründete.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 27. April 2023 zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig sei, erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab und sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ‑ ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ‑ als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
4 Begründend führte das BVwG ‑ wie bereits das BFA und soweit von Relevanz für das vorliegende Revisionsverfahren ‑ aus, dem Fluchtvorbringen des Revisionswerbers sei die „Glaubhaftigkeit“ zu versagen gewesen. Zudem handle es sich bei Tunesien um einen sicheren Herkunftsstaat. In Abwägung der Interessen im Rahmen der Rückkehrentscheidung würden die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes des Revisionswerbers dessen private Interessen überwiegen.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Soweit sich die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst gegen die beweiswürdigenden Erwägungen des BVwG wendet, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 30.5.2023, Ra 2023/14/0163, mwN).
9 Das BVwG legte ‑ wie schon die belangte Behörde ‑ in seinen beweiswürdigenden Erwägungen dar, der Revisionswerber habe eine persönliche Gefährdung im Zusammenhang mit familiären Problemen mit seinem Vater bzw. eine Bedrohung durch einen Drogendealer nicht glaubhaft machen können. Eine Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung vermag die Revision mit ihrem Vorbringen nicht aufzuzeigen.
10 Wenn die Revision außerdem zusammengefasst vorbringt, dass auch einer Verfolgung durch Privatpersonen Asylrelevanz zukommen könne, ist festzuhalten, dass das BVwG dem Fluchtvorbringen des Revisionswerbers aus beweiswürdigenden Erwägungen keinen Glauben geschenkt hat. Auf die lediglich in einer Alternativbegründung („bei hypothetischer Wahrunterstellung“ des Fluchtvorbringens) angestellten Überlegungen, dass die Behörden Tunesiens schutzfähig und schutzwillig seien, kommt es damit nicht an (vgl. in diesem Sinn VwGH 4.5.2021, Ra 2021/14/0144, mwN).
11 Insoweit die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit ein Vorbringen zur innerstaatlichen Fluchtalternative enthält, genügt der Hinweis, dass das BVwG im gegenständlichen Fall eine innerstaatliche Fluchtalternative weder geprüft noch angenommen hat (vgl. in diesem Sinn VwGH 10.1.2020, Ra 2019/20/0579), zumal es auf eine solche mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens auch nicht ankommt.
12 Soweit die Revision das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung durch das BVwG rügt und dazu ohne nähere Ausführungen vorbringt, dass der Beweiswürdigung des BFA zum Fluchtvorbringen in der Beschwerde substantiiert entgegengetreten worden sei, legt sie damit nicht konkret dar, weshalb fallbezogen die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA‑VG nicht gegeben gewesen wären (vgl. zu diesen Voraussetzungen VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 bis 0018; aus der jüngeren Rechtsprechung etwa VwGH 15.2.2022, Ra 2021/14/0162).
13 Wenn die Revision eine Verletzung der Verhandlungspflicht auch in Bezug auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK geltend macht und insoweit die Rückkehrentscheidung im Blick hat, ist ihr zuzugestehen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer Verhandlung bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen besondere Bedeutung zukommt. Daraus ist aber noch keine „absolute“ (generelle) Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 7.4.2022, Ra 2022/14/0074, mwN).
14 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen ‑ wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde ‑ nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG (vgl. VwGH 27.7.2022, Ra 2022/14/0195 bis 0196, mwN).
15 Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem bereits wiederholt festgehalten, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt und in Fällen, in denen eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vorliegt, regelmäßig erwartet wird, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären (vgl. VwGH 1.6.2023, Ra 2023/14/0043, mwN).
16 Das BVwG hat die Art und die kurze Dauer des Aufenthalts des Revisionswerbers in Österreich von unter einem Jahr miteinbezogen, die Integration des Revisionswerbers berücksichtigt und im Ergebnis das Vorliegen einer „außergewöhnlichen Integration“ verneint. In seinen Erwägungen verwies das BVwG außerdem zutreffend auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA‑VG maßgeblich relativierend zu berücksichtigen ist, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste.
17 Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste und daher umso mehr für eine ‑ wie hier ‑ in einer solchen Situation begründeten Lebensgemeinschaft (vgl. VwGH 5.8.2020, Ra 2020/14/0199, mwN). Im vorliegenden Fall berücksichtigte das BVwG neben der Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens auch, dass der Revisionswerber mit seiner Verlobten, einer slowakischen Staatsangehörigen mit einer Nebenwohnsitzmeldung im Bundesgebiet, seit dem 4. Mai 2023 in einem gemeinsamen Haushalt lebt, jedoch weder zu dieser noch zu seinem in Österreich lebenden Cousin ein Abhängigkeitsverhältnis besteht.
18 Die Revision vermag daher mit ihrem Vorbringen, das sich bloß auf einzelne Aspekte bezieht (Aufenthaltsdauer, Integrationsmerkmale, Lebensgemeinschaft), die das BVwG ohnehin berücksichtigt hat, weder aufzuzeigen, dass die Interessenabwägung vom BVwG unvertretbar vorgenommen worden wäre, noch darzulegen, dass kein eindeutiger Fall in Bezug auf die Interessenabwägung nach § 9 BFA‑VG vorgelegen sei, der die Durchführung einer Verhandlung notwendig gemacht hätte.
19 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 28. Juli 2023
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
