VwGH Ra 2023/14/0163

VwGHRa 2023/14/016330.5.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, in der Revisionssache des A H, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. Dezember 2022, W124 2229005‑1/25E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023140163.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 18. September 2019 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass er wegen seiner Heirat mit einer aus einem Minderheitenclan stammenden Frau sowie aufgrund seiner journalistischen Aktivitäten verfolgt werde.

2 Mit Bescheid vom 31. Jänner 2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

4 In der Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Revisionswerber werde in Somalia nicht wegen seiner Heirat mit einer Angehörigen eines niedrigen Clans verfolgt und es drohe ihm keine Verfolgung wegen seiner journalistischen Aktivitäten. Es lägen auch vor dem Hintergrund der Länderberichte und den Feststellungen zu seiner persönlichen Situation keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses bei der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat vor.

5 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung gemäß Art. 144 Abs. 2 B‑VG mit Beschluss vom 27. Februar 2023, E 330/2023-7, ablehnte und sie über nachträglichen Antrag der Revisionswerbers mit Beschluss vom 22. März 2023, E 330/2023‑9, gemäß Art. 144 Abs. 3 B‑VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der Folge wurde die gegenständliche außerordentliche Revision eingebracht.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Soweit sich der Revisionswerber in der Begründung für die Zulässigkeit der Revision gegen die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes wendet, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 22.7.2022, Ra 2022/14/0168, mwN).

10 Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der es den Revisionswerber umfassend zu seinen Fluchtgründen befragte und sich einen persönlichen Eindruck verschaffen konnte, mit näherer Begründung dargelegt, weshalb es von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Revisionswerbers ausging. Eine Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung im Rahmen des dargelegten Maßstabes für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zeigt die Revision mit ihren Ausführungen, die nur einzelne Aspekte der umfangreichen beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichtes herausgreifen, nicht auf.

11 Soweit die Revision die Verletzung von amtswegigen Ermittlungspflichten anspricht, ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner amtswegigen Ermittlungspflicht weitere Ermittlungsschritte setzen muss, einer einzelfallbezogenen Beurteilung unterliegt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl. VwGH 22.2.2023, Ra 2022/14/0270, mwN). Derartiges wird in der Revision nicht aufgezeigt.

12 Im Übrigen führt der Revisionswerber für die Zulässigkeit der Revision Verfahrensmängel ins Treffen. In einem solchen Fall muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 29.3.2023, Ra 2023/14/0095 bis 0096, mwN). Eine solche Relevanzdarlegung ist der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht zu entnehmen.

13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 30. Mai 2023

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