VwGH Ra 2023/14/0043

VwGHRa 2023/14/00431.6.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, in der Revisionssache des J D, vertreten durch Dr. Andreas Fink und Dr. Christopher Fink, Rechtsanwälte in 6460 Imst, Sirapuit 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Jänner 2023, W177 2214512‑1/20E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §18 Abs1
BFA-VG 2014 §9 Abs2
B-VG Art133 Abs4
MRK Art8
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023140043.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Pakistan und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, stellte am 26. Juni 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den er mit der schlechten wirtschaftlichen sowie der kritischen Situation in seiner Heimatregion begründete.

2 Mit Bescheid vom 21. Jänner 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass eine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei und legte eine 14‑tägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

4 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 15. März 2023, E 439/2023‑7, ablehnte und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der Folge brachte der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision ein.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Soweit sich die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts wendet und dazu vorbringt, das Bundesverwaltungsgericht habe der Aussage des Revisionswerbers im Hinblick auf sein Fluchtvorbringen und seiner Verfolgungssituation im Herkunftsland zu Unrecht die Glaubwürdigkeit abgesprochen sowie die vorgelegten Beweismittel unzureichend beachtet, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 29.3.2023, Ra 2023/14/0067, mwN).

9 Eine Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung im Rahmen des dargelegten Maßstabes für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zeigt die Revision mit ihren Ausführungen, die nur einzelne Aspekte der umfangreichen beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts herausgreift, nicht auf. Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich ‑ nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in welcher es sich einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschaffte ‑ mit dem Fluchtvorbringen des Revisionswerbers auseinander und erachtete seine Aussage aufgrund von ‑ im Erkenntnis näher dargestellten ‑ vagen und nicht nachvollziehbaren Angaben in vertretbarer Weise als unglaubwürdig, wobei es auch den vom Revisionswerber vorgelegten Drohbrief in seine Würdigung einbezog.

10 Es trifft zwar zu, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhob, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl betonte der Verwaltungsgerichtshof aber, dass es nicht generell unzulässig ist, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 10.9.2021, Ra 2021/14/0284 bis 0286, mwN). Die Revision übergeht in ihrem diesbezüglichen Vorbringen aber, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nicht alleine auf Steigerungen zwischen den Angaben des Revisionswerbers in der Erstbefragung und in späteren Einvernahmen stützte, sondern in der gebotenen Gesamtschau überdies Widersprüche und Unplausibilitäten zwischen der Einvernahme vor der Behörde und jener vor dem Bundesverwaltungsgericht ins Treffen führte.

11 Soweit die Revision vorbringt, das Bundesverwaltungsgericht hätte Erhebungen vor Ort in Pakistan durch eine Vertrauensperson durchführen müssen und den vorgelegen Drohbrief auf seine Echtheit prüfen lassen, ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner amtswegigen Ermittlungspflicht weitere Ermittlungsschritte setzen muss, einer einzelfallbezogenen Beurteilung unterliegt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl. VwGH 22.2.2023, Ra 2022/14/0270, mwN). Eine solche grob fehlerhafte Beurteilung vermag die Revision mit ihrem pauschalen Vorbringen nicht aufzuzeigen. Im Übrigen fehlt es diesem Vorbringen ebenfalls an der für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels erforderlichen Relevanzdarstellung (vgl. zu den Anforderungen an die Relevanzdarstellung VwGH 17.11.2022, Ra 2022/14/0288, mwN).

12 In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass kein allgemeines Recht auf eine fallbezogene Überprüfung des Vorbringens des Asylwerbers durch Recherche im Herkunftsstaat besteht (vgl. VwGH 28.4.2022, Ra 2020/14/0303, mwN).

13 Wenn die Revision zur weiteren Begründung ihrer Zulässigkeit versucht, die Schutzfähigkeit des Heimatlandes infrage zu stellen und eine Verfolgung des Revisionswerbers aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen, seines schiitischen Glaubens und seiner Tätigkeit als Menschenrechtsaktivist vorbringt, ist darauf hinzuweisen, dass von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates nicht bereits dann gesprochen werden kann, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines ‑ asylrelevante Intensität erreichenden ‑ Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 14.4.2022, Ra 2022/14/0082 bis 0086, mwN).

14 Die Revision zeigt nicht auf, dass das Bundesverwaltungsgericht fallbezogen unvertretbar davon ausging, dass der Revisionswerber in Pakistan keiner asylrelevanten Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Religionsgruppe der Schiiten oder der Volksgruppe der Paschtunen oder einer sozialen Gruppe ausgesetzt wäre. Ebensowenig legt sie dar, aufgrund welcher Feststellungen das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis hätte kommen müssen, dass dem Revisionswerber eine asylrelevante Gruppenverfolgung in seinem Herkunftsstaat droht (vgl. VwGH 26.3.2020, Ra 2019/14/0450, mwN).

15 Schließlich wendet sich der Revisionswerber gegen die Interessenabwägung in Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung und bringt dazu vor, das Bundesverwaltungsgericht habe bei einer Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet von sechs Jahren zu Unrecht eine außergewöhnliche Integration von ihm gefordert.

16 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen ‑ wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde ‑ nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG (vgl. VwGH 23.3.2023, Ra 2023/14/0009, mwN).

17 Richtig ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertritt, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt und in Fällen, in denen eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vorliegt, regelmäßig erwartet wird, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären (vgl. VwGH 30.5.2022, Ra 2022/20/0132, mwN).

18 Daraus ist jedoch nicht ‑ wie der Revisionswerber meint ‑ der Umkehrschluss zulässig, dass bei einem Übersteigen der Aufenthaltsdauer von fünf Jahren jedenfalls von einem Überwiegen der privaten Interessen auszugehen ist, wenn ein Fremder gewisse über das gewöhnliche Maß hinausgehende Integrationsschritte gesetzt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Aufenthalt von unrechtmäßig aufhältigen Fremden ist erst bei einem Aufenthalt von mehr als zehn Jahren regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (oder die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels) ausnahmsweise nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen worden (vgl. erneut VwGH 30.5.2022, Ra 2022/20/0132, mwN).

19 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Rahmen einer ausführlichen und sorgfältigen Interessenabwägung sämtliche relevanten Umstände berücksichtigt. Es gelingt dem Revisionswerber daher nicht aufzuzeigen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei seinen Erwägungen die in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien nicht beachtet oder in unvertretbarer Weise zur Anwendung gebracht hätte.

20 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 1. Juni 2023

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