Normen
AlVG 1977 §6
AVG §45 Abs2
MRK Art6
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §24 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023080060.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin bezog Arbeitslosengeld bis 10. April 2022. Am 11. April 2022 ging sie ein Dienstverhältnis bei der S GmbH ein und beendete dieses am selben Tag wieder. Mit Bescheid vom 25. April 2022 verhängte die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Traun (AMS) über sie gemäß § 11 AlVG für den Zeitraum von 12. April bis 9. Mai 2022 eine Sperre des Arbeitslosengeldes und sprach aus, dass ihr keine Nachsicht erteilt werde. Zur Begründung führte das AMS aus, dass die Revisionswerberin ihr Dienstverhältnis bei der S GmbH während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2 In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Revisionswerberin (wie bereits in einer Stellungnahme vom 20. April 2022 und anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch das AMS am 26. April 2022) unter anderem vor, beim Vorstellungsgespräch bei der S GmbH sei eine wöchentliche Arbeitszeit von Montag bis Freitag von 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr vereinbart worden. Am Nachmittag des ersten Arbeitstages habe der Dienstgeber der Revisionswerberin mitgeteilt, sie müsse „am Samstag von 07:30 Uhr bis 20:00 Uhr arbeiten kommen“. Sie habe darauf hingewiesen, dass als Arbeitszeit die Zeit von Montag bis Freitag vereinbart worden sei und sie alleinerziehende Mutter von zwei Kindern im Alter von sechs und sieben Jahren sei. Aufgrund ihrer familiären Situation könne sie am Samstag durchaus einmal aushelfen, aber nicht „langfristig immer an Samstagen arbeiten“. Der Dienstgeber habe darauf bestanden, dass sie an drei Samstagen im Monat ihren Dienst verrichte, weil es ihm an Personal mangle. Dies sei im Vorstellungsgespräch so nicht vereinbart worden. Da diese Arbeitsstelle mit ihren Betreuungspflichten nicht vereinbar sei, habe sie das Dienstverhältnis freiwillig beendet. Da sich die Revisionswerberin die Beschäftigung selbst gesucht habe und die Arbeitszeiten von den ursprünglich vereinbarten abwichen, sei ihr Nachsicht zu erteilen. Zudem sei ihr die weitere Beschäftigung aufgrund ihrer Kinderbetreuungspflichten nicht zumutbar und auch aus diesem Grund Nachsicht zu erteilen. Sie beantrage eine mündliche Verhandlung.
3 Das AMS wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 24. Mai 2022 ab und traf Feststellungen, wonach ‑ entgegen dem Vorbringen der Revisionswerberin ‑ mit ihr „ausgemacht“ und ihr „von Vornherein klar gewesen“ sei, dass sie auch am Samstag arbeiten hätte müssen. Zudem gehe das AMS davon aus, dass die Revisionswerberin „nicht wegen der Kinderbetreuung das Dienstverhältnis beendet“ habe. Zur Begründung dieser Feststellungen wurden in der Beschwerdevorentscheidung nähere beweiswürdigende Überlegungen angestellt, die sich unter anderem auf eine Stellungnahme des Dienstgebers und einer Filialleiterin stützten.
4 Die Revisionswerberin stellte einen Vorlageantrag.
5 Mit dem angefochtenen ‑ ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen ‑ Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für nicht zulässig.
6 Unter der Überschrift „Feststellungen“ enthält das Erkenntnis eine Darstellung des Vorbringens der Revisionswerberin in ihrer Stellungnahme vom 20. April 2022, die Wiedergabe des Inhalts einer eingeholten Auskunft des Dienstgebers, des Inhalts des Bescheides vom 25. Mai 2022, des Vorbringens in der Beschwerde, des Inhalts einer weiteren Auskunft des Dienstgebers, des Inhalts einer Stellungnahme der Revisionswerberin, die Erwähnung der Tatsache eines neuerlichen Arbeitsantritts der Revisionswerberin am 23. Mai 2022, die Wiedergabe des Spruchinhalts der Beschwerdevorentscheidung, die Erwähnung der Tatsache der Einbringung eines Vorlageantrags und des Einlangens beim Bundesverwaltungsgericht sowie eine Wiedergabe des weiteren schriftlichen Vorbringens der Revisionswerberin.
7 Eigene ‑ über diese bloße Wiedergabe von Vorbringen und Beweismitteln hinausgehende ‑ Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt (wie zum tatsächlichen Verlauf des Vorstellungsgesprächs, zu den dabei getroffenen Vereinbarungen und zu den der Lösung des Dienstverhältnisses vorangehenden Gesprächen und den Pflichten und Möglichkeiten der Revisionswerberin im Zusammenhang mit der Betreuung ihrer Kinder) traf das Bundesverwaltungsgericht nicht. Es setzte sich jedoch in einem mit „Beweiswürdigung“ überschriebenen Abschnitt mit den Tatsachenbehauptungen der Revisionswerberin auseinander und führte näher aus, warum es diesen nicht folge, jedoch die Angaben des ehemaligen Dienstgebers und seiner Mitarbeiterin für „glaubwürdig“ halte. In der rechtlichen Würdigung führte das Bundesverwaltungsgericht neuerlich das Vorbringen der Revisionswerberin an („sie habe das Dienstverhältnis in der Probezeit beendet, weil der Dienstgeber die zuvor vereinbarten Arbeitszeiten von Montag bis Freitag am ersten Arbeitstag geändert habe und diese mit ihren bekanntgegebenen Betreuungspflichten nicht vereinbar wären“) und vertrat dazu die Auffassung, dass die „diesbezügliche Behauptung als haltlos zu qualifizieren“ sei und „keiner weiteren Ausführungen“ bedürfe. In weiterer Folge legte das Bundesverwaltungsgericht dar, warum es von der Zumutbarkeit der von der Revisionswerberin aufgenommenen (aber in der Probezeit beendeten) Beschäftigung ausgehe.
8 Zur Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung führte das Bundesverwaltungsgericht Rechtsprechung des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes ins Treffen (Hinweise auf EGMR 12.5.2010, 32435/06 [Kammerer gegen Österreich], sowie VwGH 18.12.2020, Ra 2019/08/0100), aus der sich ergebe, dass „die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung erfüllt [seien], wenn die Tatsachen oder die Glaubwürdigkeit von Zeugen unbestritten“ seien. Unter Bezugnahme auf den konkreten Fall begründete es das Absehen von der Verhandlung damit, dass sich der „relevante Sachverhalt als nicht ergänzungsbedürftig“ darstelle und „das widersprüchliche Agieren der [Revisionswerberin] (siehe Beweiswürdigung)“ ihr Vorbringen „unglaubwürdig“ mache, sodass sich für das Bundesverwaltungsgericht „kein hoher Wahrheitsgehalt“ ergebe und „sohin auch eine mündliche Erörterung zu keiner Glaubhaftmachung führen“ würde.
9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
10 Die Revision ist zulässig und berechtigt, weil das Bundesverwaltungsgericht, wie auch in der Revision unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung geltend gemacht wird, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht abgewichen ist.
11 Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
12 Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich um „civil rights“ im Sinn des Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 8.7.2020, Ra 2020/08/0084). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehört es im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem auch in § 24 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen und sich als Gericht im Rahmen einer - bei der Geltendmachung von „civil rights“ in der Regel auch von Amts wegen durchzuführenden - mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen (vgl. etwa VwGH 29.9.2020, Ra 2020/08/0104, mwN).
13 Wie das Bundesverwaltungsgericht in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses selbst zum Ausdruck gebracht hat, hat die Revisionswerberin im Beschwerdeverfahren ein prozessrelevantes Vorbringen zum Sachverhalt erstattet (schon aus diesem Grund erweist sich der im Erkenntnis zitierte hg. Zurückweisungsbeschluss vom 18. Dezember 2020, Ra 2019/08/0100, als nicht einschlägig; die weiters zitierte Entscheidung des EGMR betraf nicht die ‑ hier relevante ‑ Frage der Verhandlungspflicht, sondern die Zulässigkeit einer Verhandlung in Abwesenheit). Das Bundesverwaltungsgericht ist dem Standpunkt der Revisionswerberin (wie bereits das AMS in der Beschwerdevorentscheidung) auf Grundlage von ergänzenden Sachverhaltsannahmen entgegengetreten, die es nicht aus unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides übernehmen, sondern nur unter Heranziehung von Beweismitteln aus dem Verwaltungsakt treffen konnte. Dass das Bundesverwaltungsgericht dem Vorbringen der Revisionswerberin nicht gefolgt ist, weil es dieses als unglaubwürdig qualifiziert hat, vermag das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht zu begründen, sondern belegt geradezu, dass das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung keinen unstrittigen Sachverhalt zugrunde legen konnte. Eine antizipierende Beweiswürdigung wie jene Überlegung des Bundesverwaltungsgerichts, dass den Behauptungen der Revisionswerberin „kein hoher Wahrheitsgehalt“ zukomme und daher „auch eine mündliche Erörterung zu keiner Glaubhaftmachung führen“ würde, ist zur Begründung des Absehens von der mündlichen Verhandlung von Vornherein ungeeignet (vgl. das auch in der Zulässigkeitsbegründung der Revision zitierte Erkenntnis VwGH 19.1.2017, Ra 2016/08/0173). Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher eine mündliche Verhandlung durchführen müssen.
14 Das angefochtene Erkenntnis ist daher mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet und war gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG schon aus diesem Grund aufzuheben.
15 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 22. Juni 2023
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
