VwGH Ra 2023/07/0155

VwGHRa 2023/07/015515.11.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revision der Gemeinde A, vertreten durch die W. Blum Rechtsanwalts GmbH in 6800 Feldkirch, Schillerstraße 18, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2023, Zl. W225 2257724‑1/28E, betreffend ein Verfahren nach dem UVP‑G 2000 über die Kapazitätserweiterung einer Shredderanlage (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vorarlberger Landesregierung; mitbeteiligte Partei: L GmbH in G, vertreten durch die SHMP Schwartz Huber‑Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Hohenstaufengasse 7), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070155.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 9. Mai 2022 wurde der mitbeteiligten Partei die Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP‑G 2000) für das Vorhaben „Kapazitätserweiterung der Shredderanlage am Standort in G“ unter Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen erteilt.

2 Gegen diesen Bescheid erhoben die Revisionswerberin als eine unmittelbar an die Standortgemeinde angrenzende österreichische Gemeinde im Sinne des § 19 Abs. 3 UVP‑G 2000, eine Bürgerinitiative und weitere Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: Verwaltungsgericht). Unter anderem wurde der Vorwurf einer von der belangten Behörde am 14. Dezember 2020 als Videokonferenz mangelhaft durchgeführten mündlichen Verhandlung erhoben.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wurde ‑ nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ‑ der Bescheid durch Änderung von Auflagen betreffend beweissichernde Messungen abgeändert. Im Übrigen wurden die Beschwerden abgewiesen. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für nicht zulässig erklärt.

4 Zu dem erwähnten Beschwerdevorbringen hielt das Verwaltungsgericht in seinen rechtlichen Erwägungen unter anderem näher begründend fest, es sei nicht erkennbar, dass in der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung das Äußerungsrecht der beschwerdeführenden Parteien unzulässig beschränkt worden sei. Die Revisionswerberin habe die Verhandlung aus freien Stücken vorzeitig verlassen und daher freiwillig auf ihr weiteres Äußerungsrecht verzichtet.

Zudem würden nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allfällige Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert. Die beschwerdeführenden Parteien hätten im Beschwerdeverfahren Gelegenheit gehabt, sich zum Beschwerdegegenstand zu äußern und hätten von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht. Zudem sei auf Basis der vorgelegten Beschwerden ein ergänzendes Gutachten eingeholt worden, welches im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausführlich erläutert worden sei.

5 Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und infolge Aktenwidrigkeit geltend gemacht wird.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. In den „gesonderten“ Gründen ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Die Beurteilung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (vgl. VwGH 18.9.2023, Ra 2023/07/0130, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 4.7.2023, Ra 2022/07/0045, mwN).

10 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit wird in der Revision einleitend in allgemeiner Form auf rechtliche Grundlagen für die Abhaltung mündlicher Verhandlungen im Wege von Videokonferenzen im (inzwischen außer Kraft getretenen) Verwaltungsrechtlichen COVID‑19‑Begleitgesetz, auf die Regelungen über mündliche Verhandlungen im Verwaltungsverfahren in den §§ 40 ff und für Großverfahren in den §§ 44c und 44d AVG sowie für das UVP‑Verfahren auf die Bestimmungen der §§ 16 und 42 UVP‑G 2000 Bezug genommen. Mit dem mit BGBl. I Nr. 88/2023 geänderten § 44 AVG sei der Behörde die Möglichkeit eingeräumt worden, die Verhandlung, allenfalls auch nur teilweise, unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen, es sei denn, das persönliche Erscheinen aller beizuziehenden Personen vor der Behörde sei unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger oder aus besonderen Gründen erforderlich.

Zum „Themenkreis der Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort‑ und Bildübertragung“ ‑ so wird weiter vorgebracht ‑ gebe es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die „damit im Zusammenhang stehenden Rechtsfragen“ seien jedenfalls von grundsätzlicher Bedeutung, weil der mündlichen Verhandlung im Verfahrensrecht eine große Bedeutung zukomme.

Nach Bezugnahme auf die mündliche Verhandlung in der Zivil‑ und Strafgerichtsbarkeit und auf Rechtssachen mit unionsrechtlichem Bezug führt die Revisionswerberin ferner aus, auch im Verwaltungsverfahren sei die mündliche und öffentliche Verhandlung in allen Fällen, in denen „civil rights“ berührt würden, verfassungsrechtlich verpflichtend, möge dies auch nicht gesetzlich vorgesehen sein. Die mündliche Verhandlung sei sohin ein zentrales Element des Grundsatzes des Parteiengehörs, das wiederum ein zentrales Element des fairen Verfahrens des Art 6 EMRK und des Art 47 GRC darstelle. Die Wahrung des Parteiengehörs sei eine der wichtigsten Sicherungen des rechtsstaatlichen Prinzips der Bundesverfassung, es sei der „Kardinalgrundsatz“ jedes behördlichen Verfahrens (Verweis auf hg. Judikatur).

Der Verwaltungsgerichtshof möge die Zulässigkeit der Revision „daher im Rahmen der hiermit vorgebrachten Gründe überprüfen“.

11 Mit diesem Zulässigkeitsvorbringen wird der dargestellten Anforderung, die Gründe für die Revisionszulässigkeit gesondert anzuführen, nicht entsprochen. Die Revisionswerberin zeigt darin nicht konkret auf, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG vorlägen. Sie formuliert weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne der oben zitierten hg. Rechtsprechung noch nimmt die Zulässigkeitsbegründung konkret auf die vorliegende Rechtssache Bezug. Es reicht nicht aus, allgemeines Vorbringen zu erstatten und keinen Bezug zur tragenden Begründung des angefochtenen Erkenntnisses herzustellen (vgl. dazu etwa VwGH 12.10.2023, Ra 2023/07/0122 bis 0123, mwN).

12 Sollte die abschließende Formulierung „im Rahmen der hiermit vorgebrachten Gründe“ als Verweis auf die Revisionsgründe zu verstehen sein, wird auch dieser Verweis der Anforderung, die Gründe für die Revisionszulässigkeit gesondert anzuführen, nicht gerecht (vgl. VwGH 28.3.2022, Ra 2022/07/0011; 15.6.2023, Ra 2023/07/0088, jeweils mwN)

13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 15. November 2023

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