European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060118.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 18. November 1998 erteilte die belangte Behörde der Rechtsvorgängerin des Revisionswerbers die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Wochenendhauses in T unter Auflagen.
2 Mit Bescheid vom 11. Oktober 2022 stellte die belangte Behörde „gemäß § 35 Abs. 7 lit. a TBO 2022“ fest, dass die Baubewilligung für den auf der Grundlage des obigen Bescheids errichteten Rohbau erloschen sei. Die bereits errichteten Teile des Bauvorhabens seien vollständig zu beseitigen und der Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. Für die vorgeschriebenen Abbrucharbeiten und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes werde dem Besitzer eine Frist von acht Monaten eingeräumt. Die Frist ende am 30. Juni 2023.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, „dass die Leistungsfrist mit spätestens 31. Oktober 2023 festgesetzt“ werde. Unter einem sprach es aus, dass eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 In der in der Revision gesondert dargestellten Zulässigkeitsbegründung wird ausgeführt, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (mit Hinweis auf VwGH 8.7.1958, VwSlg 4728 A/1958; 29.8.2000, 99/05/0169; 30.5.2000, 96/05/0188; 24.6.2014, 2012/05/0173; 20.4.2004, 2003/06/0067) ab. Hierzu werde im Detail auf die Ausführungen zu den Revisionsgründen unter Punkt V. verwiesen, welche einen Bestandteil des Vorbringens zur Zulässigkeit der Revision bildeten. Aus dem Abgehen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würden sich Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung ergeben, weil der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des § 35 Abs. 1 lit. b Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) aus rechtsstaatlicher Sicht eine entscheidende Bedeutung zukomme und dies für sämtliche gleichlautende oder gleichgelagerte Bestimmungen in den Bauordnungen der Länder ebenfalls von Relevanz sei.
8 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen ist, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 24.4.2023, Ra 2020/06/0164, mwN). Mit seinen großteils allgemein gehaltenen Zulässigkeitsausführungen zeigt der Revisionswerber entgegen den oben dargestellten Anforderungen an die gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe nicht auf, inwiefern das Schicksal der Revision von der Beantwortung welcher konkreten Rechtsfrage abhinge.
9 Soweit die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung auf die Revisionsgründe verweist, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, dass ein Verweis (in der gesonderten Darstellung der Revisionszulässigkeit) auf die sonstigen Ausführungen der Revision den Anforderungen des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach eine außerordentliche Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht zu genügen vermag (vgl. VwGH 7.7.2021, Ra 2021/05/0106 bis 0107, mwN).
10 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 29. Juni 2023
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