European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050106.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Erstrevisionswerber der Übertretung bestimmt bezeichneter Bestimmungen des Wiener Feuerpolizeigesetzes 2015 (WFPolG 2015) unter Herabsetzung der von der belangten Behörde verhängten (höheren) Strafe für schuldig erkannt, als verantwortlicher Beauftragter der Zweitrevisionswerberin, die Verwalterin der betroffenen Liegenschaft sei, ohne Vorwissen und Veranlassung der Gebäudeeigentümerin in einem näher genannten Zeitraum nicht dafür Sorge getragen zu haben, in Stiegenhäusern und im Verlauf von Fluchtwegen keine brandgefährlichen Stoffe zu lagern, weil im Stiegenhaus im Bereich der Kellerstiege eines näher bezeichneten Gebäudes Müllbehälter gelagert worden seien. Die Müllbehälter stellten einerseits brandgefährliche Stoffe dar, andererseits sei durch deren Aufstellung im Bereich der Kellerstiege der Fluchtweg aus den Kellerräumlichkeiten im Aufstellungsbereich auf eine Fluchtwegbreite von ca. 60 cm eingeengt worden. Zusätzlich wurde gemäß § 9 Abs. 7 VStG ausgesprochen, dass die Zweitrevisionswerberin für die über den Erstrevisionswerber verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand hafte. Schließlich erklärte das Verwaltungsgericht gemäß § 25a VwGG eine Revision für unzulässig.
5 In den in der Revision gesondert dargestellten Revisionszulässigkeitsgründen wird ausgeführt, zum einen weiche das angefochtene Erkenntnis ‑ wie nachstehend im Rahmen der Ausführung der Revision darzustellen sei ‑ von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, unter welchen Bedingungen von einem Verschulden iSd § 5 VStG auszugehen sei bzw. wann ein eben solches überhaupt vorliege. Zum anderen weise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ‑ wie ebenfalls im Rahmen der Ausführung der Revision aufzuzeigen sei ‑ auch derart gravierende Verfahrensmängel auf, dass die Zulässigkeit der Revision auch aus Gründen der Rechtssicherheit zur Beseitigung der bestehenden Verfahrensmängel geboten sei. Wie darzustellen sein werde, liege insbesondere eine verfahrensrechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufgrund der schwerwiegenden Verstöße gegen tragende Verfahrensgrundsätze vor.
6 Damit wird allerdings dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach eine (außerordentliche) Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen. Der bloße Verweis auf die Revisionsgründe reicht nicht aus, um diesem Erfordernis zu entsprechen (vgl. VwGH 21.12.2020, Ra 2019/05/0089; 25.9.2019, Ro 2019/05/0013 [ebenfalls den Erstrevisionswerber betreffend]; 17.4.2019, Ra 2019/05/0068; 27.3.2018, Ra 2016/06/0049, jeweils mwN).
7 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 7. Juli 2021
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