VwGH Ra 2022/12/0049

VwGHRa 2022/12/00498.11.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer‑Hinterauer und Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revision der N R in W, vertreten durch die Erwachsenenvertreterin Antonia Adensamer, diese vertreten durch Dr. Stella Spitzer‑Härting, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Krongasse 22/4, gegen das am 10. März 2022 mündlich verkündete und mit 18. März 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, LVwG‑AV‑256/001‑2019, betreffend Waisenversorgungsbezug (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37
AVG §52
DPL NÖ 1972 §76 Abs10
DPL NÖ 1972 §76 Abs9 Z3
DPL NÖ 1972 §83 Abs4
DPL NÖ 1972 §83 Abs4 idF 2021/052
PG 1965 §17 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022120049.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der verstorbene Vater der Revisionswerberin stand zu Lebzeiten in einem öffentlich‑rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Mit Bescheid vom 14. August 2012 stellte die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde fest, der Revisionswerberin gebühre ab 1. Februar 2012 auf Dauer ihrer Erwerbsunfähigkeit ein Waisenversorgungsgenuss von monatlich brutto € 522,59 zuzüglich einer Zulage im Ausmaß der doppelten Kinderzulage in der Höhe von € 35,12.

2 Mit Bescheid vom 31. Jänner 2019 stellte die belangte Behörde fest, der Revisionswerberin gebühre ab 1. Jänner 2019 kein Waisenversorgungsbezug mehr. Begründend führte die belangte Behörde aus, die am 6. Juli 1993 geborene Revisionswerberin sei ausgehend vom psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Dr. B vom 20. November 2018 erwerbsfähig, weshalb die Voraussetzungen für den Waisenversorgungsgenuss nach § 83 Abs. 4 Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972) nicht mehr vorlägen.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem angefochtenen Erkenntnis ‑ nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ‑ als unbegründet ab und sprach aus, eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG sei nicht zulässig.

4 Das Verwaltungsgericht stellte fest, die Revisionswerberin sei am 1. Jänner 2019 auf Grundlage ihrer medizinisch-psychiatrischen Leistungskalküle fähig gewesen, körperbetonte Hilfskrafttätigkeiten verbunden mit geistig einfacher und psychisch unterdurchschnittlicher bis durchschnittlicher Belastung bei durchschnittlichem bis fallweise besonderem Zeitdruck zu verrichten, die auch tatsächlich am allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt werden würden, beispielsweise als Reinigungsarbeiterin, als Hilfskraft im Gastgewerbe, als gärtnerische und landwirtschaftliche Hilfsarbeitskraft oder als Hilfskraft im Handel. Die Revisionswerberin habe ausgehend vom vorliegenden psychiatrischen Leistungskalkül die Grundanforderungen der Berufsausübung an Arbeitnehmerinnen am allgemeinen Arbeitsmarkt in Form der Integrierbarkeit in eine Betriebshierarchie, einer entsprechenden Kommunikationsfähigkeit, der Fähigkeit, pünktlich und regelmäßig am Arbeitsplatz zu erscheinen, einer genügenden Frustrationstoleranz in Bezug auf erteilte Anweisungen und der Vorlage adäquater Stellenbewerbungen erfüllt.

5 Dieser Sachverhalt ‑ so das Verwaltungsgericht beweiswürdigend ‑ ergebe sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen für Berufskunde, dem das unbestrittene Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie zugrunde liege. Dem berufskundlichen Gutachten sei im Verfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene widersprochen worden. Der Beweisantrag auf neuerliche Untersuchung der Revisionswerberin durch den ärztlichen Sachverständigen zur Klärung der Frage ihres physischen und psychischen Leistungskalküls, insbesondere der Einsatzfähigkeit auch im Hinblick auf die Erfordernisse der Arbeitswelt wie etwa Einhaltung der Arbeitszeit oder Selbstorganisation, könne unbeachtet bleiben, weil allein die Frage des Vorliegens der Erwerbsfähigkeit am 1. Jänner 2019 entscheidend sei.

6 Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht aus, die Revisionswerberin habe im rechtlich relevanten Zeitraum ein medizinisches Restkalkül aufgewiesen, das die Ausübung der vom Sachverständigen für Berufskunde aufgezeigten Berufstätigkeiten ermöglicht habe. Auf eine allfällige nachfolgende Verschlechterung des Gesundheitszustandes komme es nicht an. Für den entscheidenden Zeitpunkt der angefochtenen Aberkennung des Waisenpensionsanspruches stehe fest, dass die Revisionswerberin imstande gewesen sei, einen wesentlichen Beitrag zum eigenen Lebensunterhalt zu leisten. Da diesem Beweisergebnis kein Gegenbeweis auf gleicher fachlicher Ebene entgegenstehe, sei die Beschwerde abzuweisen gewesen.

7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, dieses wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dahin abzuändern, dass der Revisionswerberin der Waisenversorgungsbezug in gesetzlicher Höhe zustehe, in eventu die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

8 Die belangte Behörde beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurück‑, in eventu abzuweisen.

9 Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2022 erstattete die Revisionswerberin eine Revisionsergänzung, in der sie vorbringt, aus einer neuerlichen Überprüfung ihrer Erwerbsfähigkeit durch die Pensionsversicherungsanstalt vom 1. Juni 2022 sowie einer chefärztlichen Stellungnahme vom 20. Juni 2022 gehe hervor, dass die Revisionswerberin originär erwerbsunfähig sei und eine originäre Invalidität gemäß § 255 Abs. 7 ASVG auf Dauer bestehe. Demnach sei sie infolge ihres Leidenszustandes bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung außerstande gewesen, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.

10 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

11 Zur Zulässigkeit der Revision wird unter Anführung näher bezeichneter Rechtsprechung ‑ unter anderem ‑ vorgebracht, der Waisenversorgungsbezug nach § 83 Abs. 4 DPL 1972 gebühre so lange, bis widerspruchsfrei festgestellt werden könne, dass Erwerbsfähigkeit vorliege. Das Verwaltungsgericht habe in diesem Zusammenhang verkannt, dass die Revisionswerberin nicht eine nachfolgende Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht habe, sondern eine Entwicklung, die in der seit ihrem 13. Lebensjahr bestehenden Erkrankung begründet sei. Die sich damit auseinandersetzende Begründung des psychiatrischen Sachverständigen Dr. B in seinem Gutachten vom 20. November 2018, wonach eine durch Medikation gewonnene Stabilität in einem Zeitraum von etwa einem Jahr die Erwerbsfähigkeit der Revisionswerberin zur Folge habe, sei unschlüssig. Das Verwaltungsgericht habe somit vor dem Hintergrund der Erkrankung der Revisionswerberin und der Tatsache, dass sie keine Ausbildung habe und noch nie im Berufsleben gestanden sei, nicht widerspruchsfrei festgestellt, dass bei ihr die Erfordernisse für das Vorliegen der Erwerbsfähigkeit (z.B. Einhaltung der Arbeitszeit oder Fähigkeit zur Selbstorganisation) gegeben seien. Die vorgelegten Beweise sowie der Umstand, dass die Revisionswerberin nicht einmal einen AMS‑Kurs zur Berufsqualifizierung/‑integration verlässlich habe besuchen können, untermauerten vielmehr das Vorbringen, wonach eine Erwerbsfähigkeit nicht festgestellt werden könne.

12 Schon mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision aufgezeigt. Die Revision ist auch berechtigt.

13 § 83 Abs. 4 Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972), LGBl. 2200‑78, in der Fassung LGBl. Nr. 52/2021, lautet:

§ 83

Waisenversorgungsgenuß

...

(4) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs. 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähig ist.

...“

14 Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 83 Abs. 4 DPL 1972 ‑ anknüpfend an die ständige Rechtsprechung zur vergleichbaren Bestimmung des § 17 Abs. 3 Pensionsgesetz 1965 ‑ ausgesprochen, dass die Erwerbsfähigkeit im Sinn der genannten Bestimmungen bedeutet, in der Lage zu sein, durch eigene Arbeit einen wesentlichen Beitrag zum Lebensunterhalt zu verdienen. Diese Fähigkeit ist abstrakt zu beurteilen (d.h., es ist nicht entscheidend, ob die in Frage kommenden Tätigkeiten gerade am Arbeitsmarkt verfügbar sind oder nicht, es muss sich aber um eine Beschäftigung handeln, die grundsätzlich Gegenstand des allgemeinen Arbeitsmarktes ist); es kommt aber sehr wohl darauf an, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Einsatzfähigkeit für bestimmte Tätigkeiten (Berufsbilder) vorliegen. Hiebei ist weiters zu berücksichtigen, ob die Einsatzfähigkeit auch im Hinblick auf die üblichen Erfordernisse in der Arbeitswelt (z.B. Einhaltung der Arbeitszeit oder Fähigkeit zur Selbstorganisation) noch gegeben ist (vgl. VwGH 7.9.2004, 2004/12/0056, mwN).

15 Die einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zugängliche Beantwortung der Frage des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit bedarf zunächst der widerspruchsfreien Klärung der Frage des physischen und psychischen Leistungskalküls der Revisionswerberin und sodann ‑ sofern eine Restarbeitsfähigkeit gegeben ist ‑ erforderlichenfalls der Einholung eines berufskundlichen Gutachtens, in dem auf dem (den) medizinischen Gutachten aufbauend darzulegen ist, ob innerhalb des physischen und psychischen (Rest‑)Leistungsvermögens eine Einsatzfähigkeit in bestimmten Tätigkeiten (Berufen) in Betracht kommt.

16 Liegen einander widersprechende Gutachten vor, ist es dem Verwaltungsgericht gestattet, sich dem einen oder dem anderen Gutachten anzuschließen, es hat diesfalls jedoch ‑ im Rahmen seiner Beweiswürdigung ‑ seine Gedankengänge darzulegen, die es veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen. Im Fall des Vorliegens mehrerer Gutachten, die voneinander abweichende Schlussfolgerungen enthalten, ist das Verwaltungsgericht somit gehalten, sich mit den unterschiedlichen Ergebnissen der Gutachten der beteiligten Ärzte beweiswürdigend auseinanderzusetzen. Dabei ist die Schlüssigkeit eines Gutachtens zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH 17.8.2020, Ra 2019/12/0084, mwN).

17 Das Verwaltungsgericht ist ferner verpflichtet, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen. Es darf sich nicht über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge ohne Ermittlungen und ohne eine dem Gesetz entsprechende Begründung hinwegsetzen (vgl. etwa VwGH 8.10.2020, Ra 2019/12/0052, mwN).

18 Im vorliegenden Fall stützte das Verwaltungsgericht seine Feststellungen zum Leistungskalkül der Revisionswerberin auf das psychiatrische Gutachten des Sachverständigen Dr. B. Beweiswürdigend hielt es dazu fest, das genannte Gutachten sei unbestritten geblieben. Dabei verkennt das Verwaltungsgericht jedoch, dass die Revisionswerberin den Prämissen dieses Gutachtens in mehrfacher Weise entgegentrat und dessen Schlüssigkeit in Zweifel zog. In ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2018 führte die Revisionswerberin aus, es seien betreffend ihren Gesundheitszustand immer wieder stabile Phasen aufgetreten, auf welche dann schnelle, unvorhersehbare Wechsel und lange Krankenhausaufenthalte gefolgt seien. Es sei bisher kein Arbeitsversuch unternommen worden. Es scheine derzeit ausgeschlossen, dass sie einer regelmäßigen Arbeit nachgehen könne. Es werde derzeit mittels fallweiser Praktika versucht, die notwendige Mindeststabilität zu erlangen. Diese Stabilität sei aber in keiner Weise gegeben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 10. März 2022 legte sie ein vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingeholtes psychiatrisches Sachverständigengutachten vom 12. Februar 2021 vor, aus dem hervorgeht, dass die Revisionswerberin voraussichtlich außer Stande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Demnach bleibe die zukünftige Integrierbarkeit am Arbeitsmarkt im Rahmen berufsintegrativer Maßnahmen und schrittweiser Eingliederung in den Arbeitsmarkt aufgrund der periodisch auftretenden psychischen Erkrankung der Revisionswerberin sowie der auch im Intervall herabgesetzten psychischen Belastbarkeit abzuwarten. Eine Nachuntersuchung wurde in drei Jahren empfohlen.

19 Weder hat sich das Verwaltungsgericht mit dem Vorbringen der Revisionswerberin noch mit den einander widersprechenden sachverständigen Aussagen auseinandergesetzt. Ausgehend von der zitierten hg. Rechtsprechung hätte sich das Verwaltungsgericht mit die Schlüssigkeit in Frage stellenden dem Ergebnis des von der Revisionswerberin vorgelegten Gutachtens auseinandersetzen und in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung darlegen müssen, welchem der vorliegenden Gutachten es einen höheren Beweiswert zubilligt und aus welchen Gründen es zu diesem Ergebnis gelangt ist.

20 Überdies hätte das Verwaltungsgericht auch das Vorbringen der Revisionswerberin, wonach sie noch nie im Berufsleben gestanden sei sowie zuletzt einen AMS‑Kurs zur Berufsqualifizierung/-integration nicht verlässlich habe besuchen können, und mit dem sie sich erkennbar gegen die Feststellung ihrer Erwerbsfähigkeit richtet, in seine Erwägungen einbeziehen müssen. Auch damit wird nämlich die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens, auf das sich das Verwaltungsgericht stützte, in Frage gestellt.

21 In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass mit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Revisionswerberin sei am 1. Jänner 2019 (und somit an einem bestimmten Tag) erwerbsfähig gewesen, den Anforderungen an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur widerspruchsfreien Klärung des physischen und psychischen Leistungskalküls nicht Genüge getan wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 76 Abs. 10 DPL 1972 (vgl. zur Übertragbarkeit der dazu ergangenen Rechtsprechung auf den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nach § 83 Abs. 4 DPL 1972 VwGH 7.9.2004, 2004/12/0056, mwN) ausgesprochen, dass die Erwerbsfähigkeit jedenfalls eine im Arbeitsleben grundsätzlich notwendige gesundheitlich durchgehende Einsatzfähigkeit des Beamten voraussetzt (vgl. VwGH 29.2.2008, 2005/12/0221).

22 Insbesondere ist bei einer Person, die noch niemals erwerbstätig war, im Sinne der wiedergegebenen Rechtsprechung die Einsatzfähigkeit im Hinblick auf die üblichen Erfordernisse der Arbeitswelt zu prüfen. Dazu gehört etwa die Fähigkeit, regelmäßig zur Arbeit zu erscheinen, die Arbeitszeit einzuhalten, sich in das Arbeitsumfeld zu integrieren. Aus dem Umstand, dass aufgrund einer geänderten Medikamentierung eine derartige Stabilisierung erfolgte, dass für den Zeitraum von einem Jahr stationäre Krankenhausaufenthalte nicht notwendig waren, kann keinesfalls geschlossen werden, dass diese Person den üblichen Erfordernissen der Arbeitswelt gewachsen wäre. In diesem Zusammenhang ist auf das Vorbringen der Revisionswerberin einzugehen, wonach sie bislang nicht in der Lage war, Kurse zu besuchen, die sie auf eine Erwerbstätigkeit vorbereiten sollten. Insgesamt hätte das Verwaltungsgericht nachvollziehbar darlegen müssen, ob insoweit von einer nachhaltigen Besserung des Gesundheitszustandes der Revisionswerberin auszugehen ist und dieser eine gesundheitlich durchgehende Einsatzfähigkeit der Revisionswerberin erwarten lässt. Auch insoweit erscheint das Gutachten Dr.is B nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar.

23 Das Verwaltungsgericht hätte sich auch mit dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten berufskundlichen Sachverständigengutachten vom 12. Juni 2021 auseinanderzusetzen gehabt, welches zum Ergebnis gelangte, dass die Handlungsfähigkeit der Revisionswerberin „extrem stark“ eingeschränkt sei und sie zum Untersuchungszeitpunkt in keiner Weise in der Lage gewesen sei, einen Vertrag einzugehen, die Anweisungen eines Arbeitgebers zu befolgen und pünktlich zur Arbeit zu erscheinen. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass dem später im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten und seinen Feststellungen zugrundegelegten zweiten berufskundlichen Sachverständigengutachten vom 17. Jänner 2022 nicht auf gleicher fachlicher Ebene widersprochen worden sei, erweist sich schon aus diesem Grund als nicht tragfähig.

24 Gemäß § 29 Abs. 1 letzter Satz VwGVG sind Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte zu begründen. Ein Begründungsmangel führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert. Wird das Verwaltungsgericht den sich aus § 29 Abs. 1 VwGVG ergebenden Anforderungen an die Begründung von Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte nicht gerecht, so liegt ein Begründungsmangel vor, der einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt (vgl. VwGH 19.6.2023, Ra 2022/12/0157, mwN).

25 Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Verwaltungsgericht bei Berücksichtigung aller für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit relevanten Behauptungen und Beweismittel zu einem anderen Verfahrensergebnis gelangt wäre, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

26 Der Kostenzuspruch gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 8. November 2023

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