Normen
VwGG §29 Abs1
VwGG §39 Abs2 Z1
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §8 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022120157.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Revisionswerber wurde aufgrund seines Antrags mit Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vom 29. Juli 2015 mit Ablauf des 30. September 2015 in den Ruhestand versetzt und steht seither in einem öffentlich‑rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.
2 Mit Bescheid vom 15. Februar 2016 stellte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) fest, dass dem Revisionswerber eine Gesamtpension in der Höhe von monatlich brutto € 4.344,67 gebühre. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 3. Juli 2017 abgewiesen; eine gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 2. Juli 2018, Ra 2018/12/0019, zurück.
3 Mit Antrag vom 9. September 2021 begehrte der Revisionswerber die Gewährung und Aus‑ bzw. Nachzahlung eines ungekürzten Ruhebezuges. Begründend verwies er darauf, dass ihm mit Sachverständigengutachten vom 24. Jänner 2019 ein Gesamtgrad der Behinderung von 70% „mit der Begründung des Mobbings am Arbeitsplatz“ zuerkannt worden sei.
4 Dieser Antrag wurde mit Bescheid der BVAEB vom 18. Oktober 2021 unter Hinweis darauf zurückgewiesen, dass eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 15. Februar 2016 vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen worden sei, weshalb dieser rechtskräftig gewordene Bescheid einer neuerlichen Sachentscheidung entgegenstehe. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
5 Mit Schreiben vom 29. November 2021 legte der Revisionswerber gegenüber der BVAEB dar, dass seiner Ansicht nach der Bescheid vom 15. Februar 2016 wegen Unionsrechtswidrigkeit absolut nichtig sei. Es liege daher kein „normativ wirksamer Pensionsbescheid“ vor, und sei ein solcher daher im Sinne einer Nichtdiskriminierung zu erlassen. Zu diesem Schreiben übermittelte der Revisionswerber am 6. Dezember 2021 eine Ergänzung, in der er unter anderem darauf hinwies, dass er mit dem „Antrag“ vom 29. November 2021 die Differenzzahlung der Ruhebezüge ausdrücklich beantragt habe.
6 Mit Erkenntnis vom 2. Mai 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid vom 18. Oktober 2021 als unbegründet ab. Unter Bezugnahme auch auf die vom Revisionswerber am 29. November 2021 und 6. Dezember 2021 eingebrachten Schriftsätze bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der BVAEB, dass ungeachtet des nunmehr vorgelegten Sachverständigengutachtens vom 24. Jänner 2019 das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. Juli 2017 einer neuerlichen Sachentscheidung entgegenstehe.
7 In einem Schriftsatz (vom Revisionswerber als „Urgenz“ bezeichnet) vom 9. Juni 2022 an die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde wies der Revisionswerber unter anderem auf die „Überfälligkeit der Entscheidung“ hin und werde „einmal mehr der Antrag auf Erlassung eines Bescheides gestellt, welcher der Unionsrechtslage entspricht“.
8 Mit Schreiben vom 13. Juni 2022 teilte die BVAEB dem Revisionswerber mit, dass seine rechtlichen Ausführungen vom 29. November 2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und in der Entscheidung vom 2. Mai 2022 mitbehandelt worden seien. Es lägen keine offenen Anträge vor.
9 Dieser Ansicht trat der Revisionswerber in einem E-Mail vom 17. Juni 2022 entgegen und wies darauf hin, dass es sich bei dem Antrag vom 29. November 2021 um einen autonomen Antrag und keine „Beschwerdeergänzung“ gehandelt habe. Mit einem weiteren Schreiben vom 7. Juli 2022 teilte die BVAEB dem Revisionswerber neuerlich mit, dass sein als Antrag bezeichneter Schriftsatz im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bereits behandelt worden sei.
10 Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2022 erhob der Revisionswerber eine Säumnisbeschwerde, in der er ausführte, dass sein Antrag vom 29. November 2021 im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. Mai 2022 zwar „rudimentär erwähnt“, darüber aber nicht abgesprochen worden sei.
11 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 27. Oktober 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde betreffend den Antrag des Revisionswerbers vom 29. November 2021 gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für nicht zulässig.
12 Begründend wurde ausgeführt, dass der Verfahrensgegenstand des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund des Spruchs des angefochtenen Bescheides und dessen Begründung auf die Überprüfung der Richtigkeit der entschiedenen Sache festgelegt sei. Der Revisionswerber stütze sich auf ein Vorbringen, das er bereits vor dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. Juli 2021 (gemeint wohl: 2017) hätte dartun können. Es lägen keine Änderungen des Sachverhaltes oder der Rechtslage vor, die eine andere Sachentscheidung ermöglichen würden. Da somit von derselben Sache auszugehen gewesen sei, die bereits mit Bescheid vom 15. Februar 2016 und Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. Juli 2017 rechtskräftig entschieden worden sei, stehe dieser Bescheid einer neuerlichen Sachentscheidung entgegen. Die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages des Revisionswerbers wegen entschiedener Sache durch die belangte Behörde sei zu Recht erfolgt.
13 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
14 Die BVAEB erstattete im Rahmen des gemäß § 36 VwGG eingeleiteten Vorverfahrens eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
15 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit wird in der vorliegenden Revision unter anderem ein Begründungsmangel geltend macht. Insoweit erweist sich die Revision als zulässig und berechtigt.
16 § 8 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:
„Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
§ 8.
(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B‑VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.“
17 § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 138/2017, lautet auszugsweise:
„Erkenntnisse und Beschlüsse
Erkenntnisse
§ 28.
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
...
(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B‑VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
18 Gemäß § 29 Abs. 1 letzter Satz VwGG sind Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte zu begründen. Ein Begründungsmangel führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert. Wird das Verwaltungsgericht den sich aus § 29 Abs. 1 VwGVG ergebenden Anforderungen an die Begründung von Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte nicht gerecht, so liegt ein Begründungsmangel vor, der einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt (vgl. etwa VwGH 28.3.2022, Ra 2019/06/0061, Rn. 9, mwN).
19 Mit den angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde des Antragstellers gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG abgewiesen. Aus der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses geht jedoch nicht hervor, aus welchem Grund das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, die Säumnisbeschwerde sei abzuweisen.
20 § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG ordnet ausdrücklich an, dass die Säumnisbeschwerde abzuweisen ist, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. In dem angefochtenen Erkenntnis setzt sich das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht damit auseinander, ob eine allenfalls eingetretene Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen ist. Folglich lässt sich dem angefochtenen Erkenntnis keine nachvollziehbare Begründung für die erfolgte Abweisung der Säumnisbeschwerde entnehmen. Insoweit ist der Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Erkenntnisses gehindert.
21 Das angefochtene Erkenntnis ist daher mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb es ‑ nach § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung ‑ gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit b und c VwGG aufzuheben war.
22 Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 19. Juni 2023
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