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European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110184.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 1. Der Revisionswerber ist seit 2015 Inhaber einer Lenkberechtigung für die Klassen AM und B.
2 Er wurde ‑ insoweit unstrittig ‑ in der Schweiz am 22. Februar 2018 wegen eines unbefugten Suchtgiftmittelkonsums am 16. Juli 2017 gemäß § 19a des Schweizer Betäubungsmittelgesetzes zu einer Geldstrafe verurteilt.
3 Am 9. November 2020 wurden beim Revisionswerber anlässlich einer Grenzkontrolle 0,14 Gramm Cannabis sichergestellt.
4 Ein in der Folge ergangener Mandatsbescheid vom 8. Jänner 2021, der eine Aufforderung gemäß § 24 Abs. 4 FSG aussprach, wurde mit Vorstellungserledigung vom 29. Jänner 2021 aufgehoben.
5 Am 10. Juni 2022 wurde der Revisionswerber einer Verkehrskontrolle unterzogen, weil er wegen seiner unsicheren Fahrweise aufgefallen sei. Ein Drogenspeicheltest erbrachte ein positives Ergebnis auf THC. Die anschließende amtsärztliche Untersuchung ergab seine Fahrfähigkeit.
6 Mit (Vorstellungs)Bescheid der belangten Behörde vom 11. August 2022 wurde der Revisionswerber gemäß § 24 Abs. 4 FSG aufgefordert, sich innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheids auf seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B amtsärztlich untersuchen zu lassen.
7 2. Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis wurde der (Vorstellungs)Bescheid der belangten Behörde mit der Maßgabe bestätigt, dass der Zeitraum für die amtsärztliche Untersuchung bis spätestens 1. Dezember 2022 erstreckt wurde.
8 In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht ausgehend von den oben bereits wiedergegebenen Feststellungen ferner aus, der Revisionswerber habe gegenüber den Beamten anlässlich der Verkehrskontrolle bekanntgegeben, am Vortag zwei Joints geraucht zu haben. Diese Angabe habe er gegenüber dem Polizeiarzt bei der amtsärztlichen Untersuchung wiederholt.
9 In rechtlicher Hinsicht verwies das Verwaltungsgericht unter Wiedergabe von Rechtsprechung zu § 24 Abs. 4 FSG fallbezogen darauf, es sei davon auszugehen, dass auch eine Abhängigkeit oder ein gehäufter Missbrauch, die bzw. der in der Vergangenheit vorgelegen sei, Bedenken ob der gesundheitlichen Eignung auslösen könnten. Dies habe zur Konsequenz, dass auch in solchen Konstellationen ein Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs. 4 FSG zur Sicherstellung der in § 14 Abs. 5 FSG‑GV angeordneten Vorgangsweise in Betracht komme. Ein Aufforderungsbescheid sei allerdings nur zulässig, wenn begründete Bedenken dahin bestünden, dass einerseits ein Konsum von Alkohol, Suchtmitteln oder Arzneimitteln ‑ allenfalls auch einer Kombination dieser Mittel ‑ stattgefunden habe, und andererseits, dass dieser Konsum eine Häufigkeit und Intensität aufweise, die ihn zu einem gehäuften Missbrauch im Sinne des § 14 Abs. 5 FSG‑GV mache. Diese begründeten Bedenken würden im vorliegenden Sachverhalt in Hinblick auf den aus der Gesamtbetrachtung der aktenkundigen Vorfälle abzuleitenden „mehrjährigen regelmäßigen Suchtgiftkonsum des Beschwerdeführers“ bestehen. Die Beschwerde gegen den Vorstellungsbescheid sei daher abzuweisen, wobei die Erfüllungsfrist für die angeordnete amtsärztliche Untersuchung entsprechend zu verlängern sei.
10 Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
11 3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision, welche in ihrer Zulässigkeitsbegründung gemäß § 28 Abs. 3 VwGG unter anderem vorbringt, das Verwaltungsgericht habe das Erfordernis des „gehäuften Suchtmittelmissbrauchs“ verkannt, weil von einem solchen nur dann gesprochen werden könne, wenn der Konsum eine Häufigkeit und Intensität aufweise, die einem gehäuften Missbrauch im Sinne des § 14 Abs. 5 FSG‑GV entspreche. Die vom Verwaltungsgericht festgestellten drei „Aufgriffe“ zwischen den Jahren 2017 und 2022 würden dem nicht entsprechen, weshalb das Verwaltungsgericht mit seiner rechtlichen Beurteilung im Widerspruch zu der angeführten Rechtsprechung stünde.
12 4. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 gebildeten Senat erwogen:
13 Die Revision ist bereits aus dem oben angeführten Zulässigkeitsgrund zulässig und berechtigt.
14 Nach ständiger hg. Judikatur ist ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs. 4 FSG nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt, und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann. Diese Entscheidung setzt zwar noch nicht die Ermittlung konkreter Umstände voraus, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Diese Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (vgl. anstelle vieler VwGH 25.04.2022, Ra 2022/11/0033, mit Verweis auf VwGH 15.5.2019, Ra 2019/11/0032, mit Verweis auf VwGH 13.8.2004, Zl. 2004/11/0063, und VwGH 27.1.2005, Zl. 2004/11/0217, je mwN).
15 Das Vorliegen von begründeten Bedenken im Sinne des § 24 Abs. 4 FSG stellt dabei eine rechtliche Beurteilung der jeweils fallbezogenen Umstände dar, die in ihrer Bedeutung in der Regel über den Einzelfall nicht hinausgeht und deren Anfechtung eine Zulässigkeit der Revision nur dann begründen kann, wenn die Revision aufzuzeigen vermag, dass dem Verwaltungsgericht bei dieser Beurteilung eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die sich aus Gründen der Rechtssicherheit als korrekturbedürftig erweist (vgl. wiederum Ra 2022/11/0033).
16 Im vorliegenden Fall ist der Revision dahingehend zuzustimmen, dass die vom Verwaltungsgericht festgestellten und der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegten drei Vorfälle, die sich über einen Zeitraum von 5 Jahren verteilt ergeben haben, wobei diese Feststellungen insbesondere auch keinen Hinweis auf eine bestimmte ‑ höhere Frequenz ‑ von Suchtmittelmissbrauch durch den Revisionswerber ergeben, alleine nicht geeignet sind, ausreichend begründete Bedenken betreffend die gesundheitliche Eignung im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung zu begründen. Insbesondere ergibt sich aus den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen kein gehäufter Missbrauch iSd. § 14 Abs. 5 FSG‑GV (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/11/0232; 18.12.2019, Ra 2019/11/0029).
17 Aus diesem Grund hat das Verwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, sodass dieses gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
18 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
19 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 22. Dezember 2022
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