VwGH Ra 2019/11/0029

VwGHRa 2019/11/002918.12.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des D W in T, vertreten durch Heinzle - Nagel Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 5. Dezember 2018, Zl. LVwG-651251/11/Bi, betreffend Aufforderung gemäß § 24 Abs. 4 FSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land), den Beschluss gefasst:

Normen

FSG 1997 §24 Abs4
FSG 1997 §8 Abs3 Z2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110029.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. Juli 2018 wurde der Revisionswerber (soweit hier von Bedeutung) gemäß § 24 Abs. 4 FSG aufgefordert, eine für die Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens erforderliche "Haaranalyse" unter näher umschriebenen Vorgaben (u.a. Mindesthaarlänge 6 cm) binnen acht Wochen ab Rechtskraft dieser Entscheidung beizubringen. 2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde diese Aufforderung nach durchgeführter mündlicher Verhandlung dahin abgeändert, dass der Revisionswerber bis zum 31. Jänner 2019 "zwei Labor-Harnbefunde auf Cannabis- und Kokain-Metabolite (samt Kreatininwert) nach jeweiligem Abruf" der belangten Behörde binnen drei Tagen vorzulegen habe. Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3 In der Begründung legte das Verwaltungsgericht als entscheidungsrelevanten Sachverhalt zugrunde, der Revisionswerber habe nach eigenen Angaben beginnend mit Jänner 2014 bis 27. März 2018 (an diesem Tag sei er im Zuge einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle einem Drogenschnelltest unterzogen worden, der "positiv auf THC und COC" gewesen sei) etwa zweimal pro Monat Cannabiskraut und alle paar Monate "eine Line" Kokain konsumiert.

Der Revisionswerber habe sich am 13. Juni 2018 der gemäß § 24 Abs. 4 FSG angeordneten amtsärztlichen Untersuchung zur Überprüfung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen unterzogen. Der Amtsarzt habe in seiner Stellungnahme vom gleichen Tag ausgeführt, dass zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens die erwähnte Haaranalyse erforderlich sei, um die Behauptung des Revisionswerbers, er sei bereits seit zwei Monaten "drogenabstinent", verifizieren zu können. Die Notwendigkeit der Drogenabstinenz ergebe sich daraus, dass ein Weiterkonsum und eine Beeinträchtigung durch Suchtmittel das Fahrverhalten deutlich beeinflusse und damit eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer hervorrufe.

Zur Verhandlung vom 16. Oktober 2018, in welcher der Revisionswerber einen "negativen Drogenharnbefund" vorgelegt habe, sei er mit "Stoppelglatze" erschienen, sodass die Durchführung der in Rede stehenden Haaranalyse nicht habe erfolgen können.

Der Amtsarzt habe in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 9. November 2018 ausführlich dargelegt, dass mittels Urinkontrollen nur eine kurze Nachweisbarkeit des Drogenkonsums möglich sei (abhängig von der Häufigkeit des Konsums), wohingegen Haaranalysen je nach Haarlänge Aussagen bezüglich mehrerer Monate ermöglichten. Nach der Aktenlage wird in der amtsärztlichen Stellungnahme auch ausgeführt, der Nachweis der Cannabisabstinenz könne sowohl über die genannten "Nachweisbarkeitszeiten im Urin (4- 7 Tage)" als auch durch Haaranalysen erbracht werden (wobei die finanzielle Perspektive für eine Haaranalyse spräche), ein solcher Nachweis sei für die Erstellung des Gutachtens gemäß § 8 FSG "unabdingbar".

Vor diesem Hintergrund könnten die Behauptungen des Revisionswerbers betreffend seinen (eingestellten) Cannabis- und Kokainkonsum nur durch die nunmehr vorgeschriebenen unangekündigten Harnproben auf Cannabis und Kokain überprüft werden. Im Übrigen habe sich der Revisionswerber in der Verhandlung zu unangekündigten Harnproben bereit erklärt. 4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. aus vielen die Beschlüsse VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN). 8 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

9 Zunächst trifft die Behauptung der Revision nicht zu, das angefochtene Erkenntnis weiche vom Erkenntnis VwGH 18.10.2017, Ra 2017/11/0232, ab, weil das Verwaltungsgericht keine klaren Feststellungen getroffen habe, ob beim Revisionswerber von einem gehäuften Missbrauch von Suchtmitteln in der Vergangenheit auszugehen sei.

10 Im zitierten Erkenntnis Ra 2017/11/0232 (vgl. insbesondere Rn 39-40) hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass begründete Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, die ein Vorgehen der Behörde gemäß § 24 Abs. 4 FSG rechtfertigen, u.a. auch durch einen in der Vergangenheit liegenden gehäuften Missbrauch von Suchtmitteln (auf den auch § 14 Abs. 5 FSG-GV abstellt) ausgelöst werden können. 11 Die erwähnte Feststellung im angefochtenen Erkenntnis, der Revisionswerber habe im Zeitraum 2014 bis März 2018 in regelmäßigen Abständen Cannabis und Kokain konsumiert, beinhaltet der Sache nach die (unbedenkliche) Feststellung des gehäuften Missbrauchs dieser Substanzen, sodass ein Vorgehen gemäß § 24 Abs. 4 FSG mit der hg. Judikatur im Einklang steht. Abgesehen von der amtsärztlichen Untersuchung, der sich der Revisionswerber am 13. Juni 2018 über Aufforderung unterzogen hatte, war der Revisionswerber gemäß § 24 Abs. 4 (dritter Satz) FSG auch verpflichtet, "die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde beizubringen" (vgl. zur verpflichtenden Beibringung solcher Befunde bei gehäuftem Missbrauch von Suchtmitteln in der Vergangenheit VwGH 19.12.2017, Ra 2017/11/0287).

12 Unerheblich ist entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision, ob es sich bei den gemäß § 24 Abs. 4 dritter Satz FSG - zum Zwecke der amtsärztlichen Gutachtenserstellung - beizubringenden Befunden (fallbezogen: Harnbefunden) bereits um ärztliche Kontrolluntersuchungen iSd § 8 Abs. 3 Z 2 FSG (die nach dieser Bestimmung erst im ärztlichen Gutachten über die Eignung vorzusehen sind) handelt, weil auf die letztgenannte Bestimmung im gegenständlich maßgebenden § 24 Abs. 4 FSG nicht abgestellt wird. Mit dem auf § 8 Abs. 3 Z 2 FSG bezogenen Vorbringen wird daher eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgeworfen.

13 Auch mit dem Vorbringen, es fehle entgegen hg. Rechtsprechung die erforderliche schlüssige Begründung für die Notwendigkeit der beizubringenden Befunde, zeigt die Revision eine solche Rechtsfrage nicht auf. Die erwähnte amtsärztliche Stellungnahme 13. Juni 2018 unterstrich angesichts des bisherigen Konsumverhaltens des Revisionswerbers die Erforderlichkeit entsprechender Befunde über die Drogenabstinenz wegen der Gefahr der Beeinträchtigung des Fahrverhaltens des Revisionswerbers und damit der Verkehrssicherheit im Falle eines fortgesetzten Suchtmittelkonsums. Diese Begründung ist keineswegs unschlüssig, sondern liegt gleichsam auf der Hand. Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung hinsichtlich aktenwidriger Tatsachenannahmen geht schon mangels Konkretisierung ins Leere. 14 Im Übrigen hängt das Schicksal der Revision auch nicht von der in ihr aufgeworfenen Rechtsfrage ab, ob ein "ungehöriges und unhöfliches" Verhalten Bedenken iSd § 24 Abs. 4 FSG auszulösen vermag, weil das im angefochtenen Erkenntnis erwähnte Erscheinen des Revisionswerbers in der Verhandlung mit "Stoppelglatze" (mit welcher der Revisionswerber die im Bescheid vom 18. Juli 2018 noch angeordnet gewesene "Haaranalyse" zweifellos verunmöglicht hat) nicht Anlass für die Aufforderung gemäß § 24 Abs. 4 dritter Satz FSG war (vielmehr meinte das Verwaltungsgericht offenbar wegen der kaum vorhandenen Haarlänge des Revisionswerbers die Art des Nachweises der Drogenabstinenz - nunmehr Harnanalyse - ändern zu müssen, nicht zuletzt weil der Revisionswerber sich entsprechend der Verhandlungsschrift mit "unangekündigten Harntests einverstanden" erklärt hatte).

15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 18. Dezember 2019

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