Normen
EURallg
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs3
62002CJ0127 Waddenvereniging and Vogelsbeschermingvereniging VORAB
62004CJ0239 Kommission / Portugal
62010CJ0043 Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias VORAB
62019CJ0254 Friends of the Irish Environment VORAB
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022100149.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründung
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. März 2017 wurde der mitbeteiligten Partei „sowie der derzeit Wasserberechtigten Gemeinde U“ die naturschutzrechtliche (Ausnahme‑) Bewilligung zur Neufassung der KQuelle samt aller hiefür notwendigen Maßnahmen auf näher genannten Grundstücken (Spruchpunkt I.) unter Auflagen und Bedingungen (Spruchpunkt III.) sowie unter ua. Setzung einer Fertigstellungsfrist (Spruchpunkt IV.2.) bzw. Konsensdauer (Spruchpunkt IV.3.) erteilt. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen wurden angeführt (Spruchpunkt II.).
2 Mit am 12. Oktober 2018 mündlich verkündetem und am 22. November 2018 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg wurde die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Einleitungssatz von Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides die Wortfolge „sowie der derzeit Wasserberechtigten Gemeinde U“ zu entfallen habe, Spruchpunkt III. (Auflagen und Bedingungen) des angefochtenen Bescheides durch einen neuen, insgesamt 16 Auflagen und Bedingungen enthaltenden Spruchpunkt ersetzt werde sowie die Spruchpunkte IV.2 und 3. durch Festlegung neuer Fristen ersetzt würden.
3 Dieses Erkenntnis wurde mit dem genannten hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2020, Ra 2019/10/0014, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof unter anderem Folgendes aus:
„Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründungspflicht der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte gemäß § 29 VwGVG bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Begründung jenen Anforderungen zu entsprechen habe, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt worden seien. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheids geführt haben.
Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben.
Das Verwaltungsgericht hat neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise dabei auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 26.9.2017, Ra 2015/04/0023; 24.6.2020, Ra 2019/20/0536, jeweils mwN).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis gegen die ihm obliegende Begründungspflicht verstoßen:
Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Erkenntnisses erschöpfen sich in entscheidungswesentlichen Punkten in bloßen Verweisen auf die Begründung des verwaltungsbehördlichen Bescheides. Soweit das Erkenntnis (äußerst knappe) eigenständige Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtlichen Erwägungen enthält, sind diese für sich nicht tragfähig, weil ihr konkreter Bedeutungsgehalt weitgehend unverständlich bleibt. Das Verwaltungsgericht hat weder die maßgeblichen Äußerungen der Sachverständigen konkret dargestellt, noch ist es auf das Beschwerdevorbringen eingegangen. Die rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts erweisen sich auch deshalb als völlig unzulänglich, weil aus dem Erkenntnis nicht hervorgeht, welche gesetzlichen Bewilligungstatbestände im Einzelnen geprüft bzw. angewendet wurden.
Das vorliegende Erkenntnis entzieht sich sohin der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes.
Es war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.“
4 Im fortgesetzten Verfahren holte das Verwaltungsgericht ergänzende Stellungnahmen der im ersten Rechtsgang beigezogenen Amtssachverständigen für Naturschutz bzw. Hydrogeologie ein.
5 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 30. Juni 2022 wurde die Beschwerde der Revisionswerberin neuerlich mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Einleitungssatz von Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides die Wortfolge „sowie der derzeit Wasserberechtigten Gemeinde U“ zu entfallen habe, Spruchpunkt III. (Auflagen und Bedingungen) des angefochtenen Bescheides durch einen (teils) neuen, insgesamt 21 Auflagen und Bedingungen enthaltenden Spruchpunkt ersetzt werde sowie die Spruchpunkte IV.2 (Fertigstellungsfrist) und 3. (Konsensdauer) durch Festlegung neuer Fristen ersetzt würden. Weiters wurde in Spruchpunkt VI. Z 1 die Frist für die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahme neu festgesetzt. Es wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
6 Begründend wurde nach einer Darstellung des Verfahrensganges, in der das naturschutzfachliche Gutachten vom 21. Februar 2022 sowie das hydrogeologische Gutachten vom 15. April 2022 kurz zusammengefasst wiedergegeben wurden, unter der Überschrift „Festgestellter Sachverhalt und Beweiswürdigung“ Folgendes ausgeführt:
„Zur Vermeidung von Wiederholungen darf in Bezug auf den festgestellten Sachverhalt auf oben zitieren Verfahrensgang, insbesondere auf das naturschutzfachliche und das hydrogeologische Gutachten verwiesen werden.
Mit Schreiben vom 29.06.2016 wurden ua von der [mitbeteiligten Partei] die Antragsunterlagen zur Erlangung einer naturschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung zur Neufassung der [K‑Quelle] im H ... eingereicht. Die Neufassung inklusive Quellableitung und Bauzufahrt beansprucht zwei Landschaftsschutzgebiete in zwei Bezirken. Derzeit ist durch die alte Quelle und deren Ableitung das Europaschutzgebiet O betroffen. Durch die Verschiebung der Quellfassung um 250 bis 300 m nach Osten kommen die neuen Anlagenteile außerhalb des Europaschutzgebietes zu liegen. In der am 02.09.2016 von der belangten Behörde geführten mündlichen Verhandlung wird die Bewilligung des Projekts unter Vorschreibung einer Ausgleichsmaßnahme ‑ Renaturierung des alten Quellenbereichs der [K‑Quelle] sowie ergänzende Pflegemaßnahme im Bereich der [T‑Alm] ‑ beantragt.
Insgesamt ist das ganze Gebiet und die Landschaft durch die touristische Nutzung im Nahbereich der Schutzgebiete (O, Skianlagen samt touristischer Infrastruktur) technisch stark überprägt und deutlich touristisch vorbelastet. Die Neufassung der [K‑Quelle] wird zur Trinkwasserversorgung der umliegenden Hotels und Fremdenverkehrseinrichtungen herangezogen. Bei dem Vorhaben handelt es sich daher um eine fremdenverkehrsmäßige Erschließung.
Im Bereich der geplanten Quellfassung konnte festgestellt werden, dass an mehreren Stellen Wasser zu Tage tritt und in der Folge durch das Moor, in Form von Rinnsalen und mehr oder weniger stark ausgeprägten Gerinnen abfließt. Das Moor selbst weist verschiedene Vegetationszonen, abhängig von der Feuchtigkeit, auf. Im Winter, in dieser Region ca von Anfang November bis Ende April, ruht das Moor.
Zudem kann festgestellt werden, dass in den letzten fünf bis sechs Jahrzehnten Wasser im Ausmaß von ca 1,5 bis 2 l/s aus dem H abgeleitet wurde.
Das H existiert aufgrund einer dichten Unterlage auf anstehendem Fels, in gegenständlichem Fall aus feinkörniger, eiszeitlicher Moräne. Es speist sich ausschließlich/vorwiegend von Niederschlagswässern. Zufließendes Wasser ist aufgrund des Untergrundes, der dichten Struktur des Torfes, usw, nur sehr gering am eigentlichen Wasserhaushalt des Moores beteiligt. Eine Veränderung des Wasserhaushaltes des H entsteht, mit Ausnahme der eng begrenzten Grabungsbereiche (Quellfassungen ‚alt‘ und ‚neu‘) und gegenüber dem Ist‑Zustand, nicht.
Festgestellt werden kann auch, dass derzeit keine exakten Angaben zu der zu erwartenden Wassermenge bei der Quellfassung, geplant in 8 m Tiefe, getroffen werden können.
In der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde wird durch den naturschutzfachlichen Amtssachverständigen zusammengefasst ausgeführt, dass gegenständliches Projekt naturschutzfachlich relevante Eingriffe, die mit Ausnahme der ökologischen Verhältnisse zu unbedeutenden Auswirkungen und zu keinen maßgeblichen Beeinträchtigungen der naturschutzrechtlich relevanten Parameter führen werden, bewirkt. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzgüter (wassergebundene FFH‑Lebensraumtypen und auf diese Lebensräume angewiesene Tierarten) kann ausgeschlossen werden. Die beantragten Maßnahmen werden das Europaschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen nicht erheblich beeinträchtigen.
Zur Ausgleichsmaßnahme wird vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen zusammengefasst ausgeführt, dass die Landschaftsschutzgebiete und der Lebensraum nur punktuell berührt und sehr kleinflächig beeinträchtigt werden, der Bestand ist von der beantragten Maßnahme nicht generell gefährdet. Eine grundsätzliche Ausgleichsfähigkeit des beantragten Projekts ist gegeben. Bei der Umsetzung der Ausgleichsmaßnahme werden wesentliche Verbesserungen sowohl des Landschaftsbildes als auch des Naturhaushaltes bewirkt. Eingriffs‑ und Ausgleichsflächen liegen in derselben Gemeinde, womit eine räumliche Nähe gegeben ist. Sowohl auf Grund der landschaftsästhetischen als auch der erheblichen ökologischen Verbesserung durch Realisierung der Ausgleichsmaßnahme ist von einem erheblichen Überwiegen der Wirkungen der Ausgleichsmaßnahme über die nachteiligen Auswirkungen des beantragten Projekts auszugehen.
In beweiswürdigender Hinsicht ist festzuhalten, dass die Feststellungen zum einen auf dem Inhalt des behördlichen Aktes, zum anderen auf den eingeholten Gutachten der beigezogen Amtssachverständigen beruhen. Was die Lage der bestehenden sowie der geplanten Quellfassung angeht, so sind diese ohnehin unbestritten. Gleiches gilt für den Verlauf der Quellableitungen. Die Feststellungen zu Vegetation und Wasserhaushalt des H beruhen auf den Beschreibungen, Feststellungen und fachlichen Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen. Auch wenn die Wissenschaft und Technik, speziell was die Hydrogeologie angeht, keine zu 100 % exakte Voraussage darüber treffen kann, was tatsächlich in 8 m Tiefe angetroffen wird und wie viel Wasser gefasst werden kann, bestehen keine Zweifel an den getroffenen fachlichen Ausführungen. Die Sachverständigen haben sich die Gegebenheiten vor Ort angesehen und die Erkenntnisse in ihren Stellungnahmen berücksichtigt. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist auch zu berücksichtigen, dass im gesamten Verfahren zumindest zwei hydrogeologische und zwei naturschutzfachliche Sachverständige beigezogen wurden, die im Wesentlichen zum selben Ergebnis kamen, weshalb letztlich obige Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden konnten.“
7 In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht ‑ soweit hier von Interesse ‑ aus, die beantragten Maßnahmen würden bei Einhaltung der erteilten Auflagen und Bedingungen das Europaschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen nicht erheblich beeinträchtigen. Vielmehr sei den Gutachten zu entnehmen, dass die Auswirkungen auf den Wasserhaushalt und damit die Hydrologie des H als unbedeutend eingestuft werden könnten und die Schutzziele keinesfalls erheblich beeinträchtigt würden. Es würden im Gegenteil derzeit im Europaschutzgebiet befindliche (Alt‑) Anlagenteile beseitigt und das Schutzgebiet dadurch aufgewertet. Auch wenn die Revisionswerberin der Meinung sei, dass diese Anlagenteile ohnehin entfernt werden müssten, so möge dies aus rechtlicher Sicht so sein, allerdings habe dies auf die fachliche und rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Vorhabens insoweit Einfluss, als die Entfernung dieser Anlagenteile Projektbestandteil sei. Der Vorteil (für den Naturhaushalt) liege auch darin, dass für die Entfernung dieser Anlagenteile ein „Enddatum“ feststehe, ohne hier weitere Verfahren durchführen zu müssen, und die Sachverständigen diesen Umstand bei deren fachlicher Beurteilung berücksichtigt hätten, d.h. das Vorhaben auch unter Belassung der „Altanlage“ bewilligungsfähig scheine, da „Überwasser“ aus der Quellneufassung zusätzlich ins Moor abgeleitet werde. Zusammenfassend sei zu diesem Themenpunkt festzuhalten, dass der „Rückzug“ aus dem Europaschutzgebiet aus naturschutzfachlicher Sicht insgesamt positiv zu beurteilen sei. Aufgrund der vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen sei mit keinen unmittelbaren Auswirkungen auf das Europaschutzgebiet zu rechnen. Vernünftige Zweifel diesbezüglich seien nicht verblieben, auch wenn die Revisionswerberin der Ansicht sei, es seien zu wenige Erhebungen durchgeführt worden und könne dies daher nicht abschließend beurteilt werden. Diesbezüglich sei auszuführen, dass sich mit dem Vorhaben mehrere Sachverständige inhaltlich auseinandergesetzt hätten und diesbezüglich keinerlei Bedenken verblieben seien. Es sei auch nicht Aufgabe der Bewilligungswerberin, der Behörde oder des Verwaltungsgerichtes, hier vorab wissenschaftliche Studien zu beauftragen, um jeden denkmöglichen Zweifel auszuräumen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Hydrogeologie um keine zu 100% exakte Wissenschaft handle und bei derartigen Vorerhebungen (Grabungen auf 8 m Tiefe) selbst schon mit einer möglichen Beeinträchtigung der Schutzgüter zu rechnen sei.
8 Zur „Monierung des mangelhaft ermittelten Sachverhalts in Bezug auf die Ableitung von 1,5 l/s“ sei ‑ so das Verwaltungsgericht weiter ‑ auszuführen, dass durch die Verlegung der Quellfassung (unabhängig von der Beseitigung der „alten“ Quellfassung) eine (darüber hinaus gehende) Beeinflussung des H unwahrscheinlich sei. Um einer möglichen Unsicherheit in Bezug auf den tatsächlichen postulierten Entzug von Quellwasser zu begegnen, sei die Auflage zu erteilen, die naturschutzbehördliche Bewilligung auf 10 Jahre zu befristen und in dieser Zeit ein vegetationskundliches Monitoring durchzuführen. Zum in der Beschwerde erwähnten Vorsorgegrundsatz und zur Kumulierung der Auswirkungen gegenständlicher Wasserentnahme mit anderen Wasserentnahmen sei auszuführen, dass die genannten Sachverständigengutachten klar und nachvollziehbar formuliert seien. Für das Verwaltungsgericht bestehe in Zusammenschau aller mit dem Projekt verbundenen Pläne und diesbezüglich eingeholter Gutachten „kein Zweifel daran, dass mit keinen nachträglichen Auswirkungen auf das Gebiet“ zu rechnen sei.
9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
10 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.
11 Die mitbeteiligte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.
12 Das Verwaltungsgericht legte die Verfahrensakten vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
13 Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit (unter anderem) geltend, das Verwaltungsgericht habe eine Auseinandersetzung mit den Tatsachenrügen der Revisionswerberin, insbesondere „zur tatsächlichen und rechtmäßigen bzw. rechtswidrigen Ableitung des Wassers“ aus der K‑Quelle innerhalb der letzten 60 Jahre, unterlassen. Das Verwaltungsgericht habe „geradezu überhaupt keine Begründung zur Beweisrüge hinsichtlich der Quellableitung“ gegeben und damit tragende Grundsätze des Verfahrensrechts verletzt. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Europaschutzgebiet würde in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen nicht erheblich beeinträchtigt, beruhe auf teils aktenwidrigen Feststellungen in Bezug auf die Ableitung in den letzten fünf bis sechs Jahrzehnten. Die Sachverständigen hätten in ihren Gutachten vom 21. Februar 2022 und 15. April 2022 darauf hingewiesen, dass sich ihre Ausführungen auf gewisse Annahmen stützten, die jedoch selbst ungewiss seien; die Annahme des Verwaltungsgerichtes, den Gutachten sei zu entnehmen, dass die Auswirkungen auf den Wasserhaushalt und damit die Hydrologie des H als unbedeutend eingestuft werden könnten und die Schutzziele keinesfalls erheblich beeinträchtigt würden, sei aktenwidrig. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes widerspreche die Entscheidung der eindeutigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zum Vorsorgeprinzip in Bezug auf Bewilligungen mit möglichen Auswirkungen auf Natura‑2000‑Gebiete (Verweis auf EuGH 7.9.2004, C‑127/02; 13.12.2007, C‑418/04; 20.9.2007, C‑304/05; 24.11.2011, C‑404/09; 11.4.2013, C‑258/11; 15.5.2014, C‑521/12;14.1.2016, C‑399/14; 8.11.2016, C‑243/15; 26.4.2017, C-142/16; 17.4.2018, C‑441/17; 25.7.2018, C‑164/17; 7.11.2018, C‑461/17; 7.11.2018, C‑293/17 und C‑294/17), zu der auch eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes fehle. Die gegenständliche Bewilligung eines Eingriffs in ein Natura‑2000‑Gebiet erfolge, ohne dass „jeder vernünftige wissenschaftliche Zweifel“ an negativen Auswirkungen auf den Erhaltungszustand dieses Gebiets ausgeräumt worden sei.
14 Mit Blick auf dieses Vorbringen erweist sich die Revision als zulässig und ‑ im Ergebnis ‑ auch als begründet:
15 Im Revisionsfall ist die entscheidende Frage strittig, ob das gegenständliche Projekt (konkret die damit verbundene Wasserableitung aus der neugefassten K‑Quelle) zu einer Beeinträchtigung des H (Schutzgebiet u.a. iSd Fauna‑Flora‑Habitat Richtlinie) führt.
16 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs setzt eine Verträglichkeitsprüfung (im Sinne der Fauna‑Flora‑Habitat‑Richtlinie) voraus, dass unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse sämtliche Gesichtspunkte des Planes oder des Projektes zu ermitteln sind, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten die für das geschützte Gebiet festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtigen könnten. Die Genehmigung des zu beurteilenden Planes oder Projektes kann nur unter der Voraussetzung erteilt werden, dass die zuständigen nationalen Behörden Gewissheit darüber erlangt haben, dass sich der Plan oder das Projekt nicht nachteilig auf das betreffende Gebiet als solches auswirkt. Dies ist dann der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt (vgl. VwGH 29.9.2022, Ra 2021/10/0005, mit Verweis auf EuGH 7.9.2004, Waddenzee, C‑127/02, Rn 54 ‑ 57; 26.10.2006, Castro verde, C‑239/04, Rn 20; 11.9.2012, Acheloos, C‑43/10, Rn 112; 9.9.2020, Friends of the Irish Environment Limited, C‑254/19, Rn 52).
17 Im Vorerkenntnis vom 20. Oktober 2020 wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Verwaltungsgerichte den Begründungserfordernissen, denen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zu entsprechen haben, dann gerecht werden, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben.
18 Diesen Anforderungen an die Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen wird das angefochtene Erkenntnis schon aus den folgenden Gründen nicht gerecht:
19 Die Revisionswerberin ist sowohl im behördlichen Verfahren als auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (unter anderem) der Annahme, dass ‑ wie im behördlichen Bescheid formuliert wurde ‑ seit ca. 60 Jahren das ursprünglich genehmigte Konsensausmaß [der K‑Quelle von bis zu 1,5 l/s] in einen Laufbrunnen abgeleitet werde bzw. dass insofern „eine Ableitung von 1,5 l/s kontinuierlich“ erfolgt sei, mit umfangreichem Vorbringen entgegengetreten.
20 Das vom Verwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren eingeholte naturschutzfachliche Amtssachverständigengutachten vom 21. Februar 2022 führt dazu auszugsweise Folgendes aus (Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof):
„Beantragt ist die Entnahme von 1,5 l/s aus der neuen Quellfassung. Bisher wurde im Verfahren seitens der Einschreiter damit argumentiert, dass diese Menge dem früheren Konsens für die alte [K‑Quelle] entspricht und lediglich eine Verlagerung des Entnahmestandorts erfolgen würde. Daraus sei keine Veränderung des Moorwasserhaushaltes im H zu erwarten. Vom geologischen Amtssachverständigen wurde in seiner Stellungnahme vom 21.11.2009 festgehalten, dass durch eine Entnahme von Quellwasser am östlichen Rand des H grundsätzlich eine Interaktion mit dem Gesamtwasserregime des H möglich ist. Bei Beibehaltung des Entnahmekonsenses von 1,5 l/s ging er jedoch nicht von einer Veränderung des Wasserregimes im Vergleich mit dem Ist‑Zustand aus. Diese Überlegungen lagen auch den bisherigen naturschutzfachlichen Beurteilungen zugrunde.
Dem wurde von [der Revisionswerberin] im Verfahren entgegengehalten, dass eine allfällige Wasserentnahme aus der alten [K‑Quelle] in den letzten Jahren illegal war und wahrscheinlich auch die Wassermenge von 1,5 l/s nicht ausgeschöpft wurde. Abgesehen von der rechtlichen Frage ist für die naturschutzfachliche Beurteilung das Ausmaß der Wasserentnahme in den letzten Jahren von Relevanz. Wenn nur während des Almsommers der Laufbrunnen für Zwecke der Viehtränke dotiert wurde, ist jedenfalls in diesem Zeitraum von einer deutlich geringeren Wasserentnahme auszugehen. Es ist nicht bekannt, ob der Schlauch vom ehemaligen Standort der [K‑Hauses] bis auf Höhe der Tennishalle für Wasserableitungen und gegebenenfalls für welche Mengen genutzt wurde. Wenn die Wassermenge von jährlich rund 47.000 m 3 in der jüngeren Vergangenheit im Wasserregime des H verblieb, können durch eine zukünftige Entnahme dieser Menge zumindest örtlich Auswirkungen auf die Hydrologie und die Vegetation des Schutzgebietes nicht ausgeschlossen werden.
Das Wasser der Quellbäche im Bereich der neuen Entnahmestelle fließt augenscheinlich relativ rasch oberirdisch durch das Moorgebiet ab. Analog zu dem Ergebnis des moorhydrologischen Monitorings im Einzugsbereich des H ist zu erwarten, dass Schwankungen der Abflussmenge und des Wasserspiegels allenfalls Moorflächen und Quellfluren in unmittelbarer Umgebung der Bachläufe beeinflussen. Ob allenfalls eine Veränderung der Schüttung dieser Quellbäche durch die Neufassung der [K‑Quelle] erfolgen wird, ist von einem Sachverständigen für Hydrogeologie zu beurteilen.
Der Standort der neuen Quellfassung befindet sich in einer Seehöhe von ca. 1847 müA. Die alte [K‑Quelle] liegt auf einer Seehöhe von ca. 1818 müA. Bei Annahme des zu fassenden Quellhorizonts in einer Tiefe von 6‑8 m unter der Geländeoberkante verbleibt ein Höhenunterschied von jedenfalls rund 20 m zwischen den beiden Standorten. Da die alte Quellfassung in Fallrichtung des Hangs westlich des geplanten neuen Standorts gelegen ist, erscheint ein hydrologischer Zusammenhang jedenfalls möglich. Die fachliche Beurteilung obliegt aber auch hier dem Sachverständigen für Hydrologie.
Wenn dem Bereich um die alte Quellfassung im NSG/ESG in Zukunft rund 47.000 m3 Wasser pro Jahr entzogen würden, sind Auswirkungen auf den Moorlebensraum nicht auszuschließen, zumal auch die Gesamtmenge der Wasserdotation nicht bekannt ist. Nach allen vorliegenden Daten und Erkenntnissen wird das H außer durch Niederschläge von erheblichen Mengen zufließenden Wassers gespeist. Moorlebensräume sind durch einen Wasserüberschuss gekennzeichnet, der für ihre Erhaltung gegeben bleiben muss. Nach dem Ergebnis des Ortsaugenscheins ist die Hydrologie im Bereich der alten [K‑Quelle] als intakt einzustufen. Der Abbruch der alten Quellfassung lässt hier keine negativen Auswirkungen erwarten.
...
Unter der Voraussetzung, dass seitens des hydrogeologischen Sachverständigen bestätigt wird, dass durch die ganzjährige oder auch nur zeitweise Entnahme von 1,5 l/s Wasser aus der neuen Quellfassung keine mehr als unbedeutend abträglichen Auswirkungen auf das Wasserregime und damit die Hydrologie des H zu erwarten sind, kann die zunächst auf zehn Jahre zu befristende Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung empfohlen werden. ...“
21 Das eingeholte hydrogeologische Amtssachverständigengutachten vom 15. April 2022 führt unter anderem Folgendes aus (Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof):
„Das Wasser der [K‑Quelle] diente der Versorgung der ehemaligen [T‑Hütte] ... bzw. des [K‑Hauses], welches in den 90er Jahren abgetragen worden ist. In den letzten Dekaden ist das Quellwasser gemäß Einreichprojekt der [X GmbH & Co KG] über eine oberirdisch verlegte PE‑Leitung mit 2 Zoll Durchmesser über eine Länge von 440 m zu einem landwirtschaftlichen Laufbrunnen im Bereich des ursprünglichen [K‑Hauses] abgeleitet worden. Genauere Angaben über die Quellschüttung, deren jahreszeitlichen Schwankungen etc. liegen nicht vor. Anlässlich eines Ortsaugenscheines am 23.07.2018 ist die Schüttung beim Laufbrunnen ... mit etwas mehr als 1,5 l/s geschätzt worden.
...
Unter Berücksichtigung der aufgezeigten Gegebenheiten kann einer behördlichen Bewilligung zur Neufassung der [K‑Quelle] zugestimmt werden. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass sich diese Beurteilung auf die Annahme stützt, wonach über die [K‑Quelle] innerhalb der letzten Dekaden Wasser im Ausmaß von 1,5 l/s oder 47.000 m 3 /a abgeleitet worden ist. Unter dieser Annahme ist durch eine bloße Verschiebung des Fassungsstandortes mit keiner über die Geringfügigkeit hinausgehenden Veränderung des Grund‑ und Oberflächenwasserhaushaltes im H zu rechnen. Sollte der postulierte Entzug von Quellwasser aus dem H nicht den Tatsachen entsprechen, wäre eine negative Beeinflussung des Moores durch die Neufassung der [K‑Quelle] und dem dauerhaften Wasserentzug von 1,5 l/s vorstellbar. Um dieser Unsicherheit zu begegnen, kann dem Vorschlag des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen gefolgt werden, die naturschutzbehördliche Bewilligung auf 10 Jahre zu befristen und in dieser Zeit ein vegetationskundliches Monitoring durchzuführen.
...“
22 Demnach kann weder dem naturschutzfachlichen Amtssachverständigengutachten vom 21. Februar 2022 noch dem hydrogeologische Amtssachverständigengutachten vom 15. April 2022 eine Aussage dahin, dass ‑ wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat ‑ „in den letzten fünf bis sechs Jahrzehnten Wasser im Ausmaß von ca 1,5 bis 2 l/s aus dem H abgeleitet wurde“, entnommen werden. Vielmehr äußern sich beide Amtssachverständige gerade nicht zur im Verfahren strittigen Frage, ob in diesem Zeitraum eine tatsächliche Ableitung im Ausmaß des bewilligten Maximalkonsenses der K‑Quelle von 1,5 l/s aus dem Moor erfolgt ist (dass in diesem Zeitraum sogar eine darüber hausgehende Ableitung erfolgt wäre, wie dies vom Verwaltungsgericht festgestellt wurde [„bis 2 l/s“], wurde in diesen Gutachten nicht einmal erwähnt).
23 Auf welche Beweisergebnisse daher das Verwaltungsgericht die von ihm getroffene Feststellung zur tatsächlichen Ableitung von „Wasser im Ausmaß von ca 1,5 bis 2 l/s aus dem H“ in den letzten fünf bis sechs Jahrzehnten zu stützen können glaubt, lässt sich dem angefochtenen Erkenntnis ‑ wie die Revisionswerberin zutreffend einwendet ‑ nicht entnehmen. Mit den allgemein gehaltenen beweiswürdigenden Ausführungen, wonach „die Feststellungen zum einen auf dem Inhalt des behördlichen Aktes, zum anderen auf den eingeholten Gutachten der beigezogen Amtssachverständigen beruhen“, wird dies jedenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt. Wie im Vorerkenntnis vom 20. Oktober 2020 ausgeführt, werden die Verwaltungsgerichte den ihnen auferlegten Begründungserfordernissen dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen unter anderem zum maßgeblichen Sachverhalt und zur Beweiswürdigung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben. Dies trifft hier nach dem Gesagten nicht zu.
24 Diesem Begründungmangel kommt auch Relevanz zu, wird doch vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen die „Empfehlung“ der Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung ausdrücklich an eine „Bestätigung“ des hydrogeologischen Sachverständigen geknüpft, dass durch die ganzjährige oder auch nur zeitweise Entnahme von 1,5 l/s Wasser aus der neuen Quellfassung keine mehr als unbedeutend abträglichen Auswirkungen auf das Wasserregime und damit die Hydrologie des H zu erwarten seien. Eine derartige Schlussfolgerung hat der hydrogeologische Amtssachverständige aber nur hypothetisch ‑ für den Fall des Zutreffens der (bloß „postulierten“) Annahme, dass über die K‑Quelle innerhalb der letzten Dekaden Wasser im Ausmaß von 1,5 l/s oder 47.000 m3/a abgeleitet worden sei ‑ getroffen.
25 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.
Wien, am 29. Februar 2024
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
