LVwG Salzburg 405-1/587/1/10-2022

LVwG Salzburg405-1/587/1/10-202230.6.2022

NatSchG Slbg 1999 §46
NatSchG Slbg 1999 §22a Abs3
NatSchG Slbg 1999 §18 Abs1
NatSchG Slbg 1999 §24 Abs1 lita

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGSA:2022:405.1.587.1.10.2022

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Richter Ing. Dr. Adalbert Lindner über die Beschwerde der Landesumweltanwaltschaft Salzburg, Membergerstraße 42, 5020 Salzburg gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung (belangte Behörde) vom 13.03.2017, Zahl xx, (mitbeteiligte Partei und Bewilligungswerberin: AA, vertreten durch Rechtsanwalt AF, AG)

 

zu Recht:

 

I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,

 

als im Einleitungssatz von Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids die Wortfolge „…, sowie der derzeit Wasserberechtigten Gemeinde BB, CC, BB, …“ entfällt;

 

als Spruchpunkt III. (Auflagen und Bedingungen) des angefochtenen Bescheids durch folgenden Spruchpunkt ersetzt wird:

 

III. Auflagen und Bedingungen:

1. Sämtliche Baumaßnahmen (sowohl für die neue Quellfassung als auch für die Entfernung der Quellfassung und Leitungen der „alten MM“) dürfen (nur außerhalb der Vogelbrutzeit) im Zeitraum vom 15. August bis zum 15. Mai jeden Jahres, durchgeführt werden.

2. Bei der Anlage der Baustraße für die neue Quellfassung auf GST mm/ee, KG BB, ist die Vegetation bestmöglich zu schützen und zu erhalten (zB durch Auflage von Fahrmatratzen oder Verlegung eines Bauvlieses und Aufschüttung einer Schotterschicht). Nach Abschluss der Maßnahmen ist die Baustraße vollständig zurückzubauen und zu rekultivieren.

3. Die Geländeverwundungen im Zuge der Quellfreilegung und der Quellfassung sind auf das unbedingt notwendige Ausmaß und eine Hauptquelle zu beschränken. Eine maximale Eingriffstiefe von 8 m und eine maximale Eingriffsbreite von 10 m dürfen nicht überschritten werden.

4. Die Quellableitung darf nur als ein Strang (wie beantragt Variante A.1 oder A.2 oder B) ausgeführt werden. Das Restwasser aus der neugefassten Quelle ist projektgemäß durch ein Sickerrigol im Nahbereich der neuen Fassungsstelle dem ursprünglichen Entwässerungsregime zuzuführen.

5. Der Quellsammelschacht ist inklusive der Dachfläche weitgehend einzuschütten und standortgemäß zu begrünen. Bei einer (teilweisen) Verkleidung mit autochthon vorhandenem Geröllmaterial ist darauf zu achten, dass flechten- und moosbewachsene Gesteinsflächen an der sichtbaren Oberseite zu liegen kommen.

6. Sichtbar bleibende Betonflächen des Quellsammelschachts haben eine dunkelgraue Farbgebung zu erhalten, die sich an der Farbe verwitterten Gesteins in der Umgebung orientiert. Dies ist durch entsprechende Betonzuschlagstoffe oder eine nachträgliche Färbung (zB Betonfarben der Firma DD) zu gewährleisten. Die Farbgebung von sichtbaren Schachtdeckeln oder Schachttüren aus Stahl hat sich ebenfalls an jener des verwitterten Gesteins in der Umgebung zu orientieren (zum Beispiel RAL 7009 „grüngrau“ oder RAL 7039 „quarzgrau“).

7. Im Zuge aller Erdbaumaßnahmen ist zunächst die Vegetationsschicht samt dem durchwurzelten Oberboden mit dem Bagger in Soden (Vegetationsschollen) abzuheben, fachgerecht seitlich zwischenzulagern und im Zuge der Rekultivierung nach Abschluss der technischen Maßnahmen wieder lagerichtig aufzubringen. Mit darunterliegenden Boden- und Gesteinsschichten ist bei den Aufgrabungen analog zu verfahren, wobei beim Wiedereinbau auf die richtige Reihenfolge der Schichten zu achten ist. Von der Bodenoberfläche temporär entferntes Gesteinsmaterial ist nach entsprechender seitlicher Zwischenlagerung möglichst wieder der vorherigen Lage und Verteilung entsprechend einzubauen bzw aufzubringen.

8. Rückbaumaßnahmen auf GN mm/ee, KG BB: Der bestehende Quellfassungsschacht und der Sammelschacht (für das ehemalige Körnerhaus) sind vollständig, unter möglichst geringem Eingriff in die Umgebung abzutragen sowie die anfallenden Materialien aus dem Schutzgebiet zu verbringen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Die dadurch entstehenden Hohlräume im Boden sind mit örtlichen Gesteins- und Bodenmaterial fachgerecht so zu verfüllen, dass es zu keiner Beeinträchtigung der hydrologischen Verhältnisse kommt. Die Verhältnisse eines natürlichen Quellaustritts und nachfolgenden Wasserabflusses sind bestmöglich wiederherzustellen.

9. Alle oberirdisch sichtbaren sowie nur oberflächlich eingewachsenen Wasserleitungen (Eisenrohre, Kunststoff-Leitungen) auf GN mm/ee zum ehemaligen Standort des Körnerhauses auf GN mm/oo, je KG BB bzw in Richtung des Ortsgebietes von AD sind unter möglichster Schonung der Vegetation und des Oberbodens (weitgehend händisch) zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen. Tiefer liegende Leitungsstränge, die nur unter Verursachung größerer Bodenverletzungen ausgegraben werden könnten, sind unverändert im Erdreich zu belassen. Die Enden derartiger Leitungsstränge müssen sich mindestens 30 cm unterhalb der Geländeoberkante befinden. Sollte durch diese verbleibenden Leitungen noch ein Wasserabfluss stattfinden, so sind die Einläufe dicht zu verschließen.

10. Sämtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit den Auflagen 8 und 9 (Rückbaumaßnahmen) sind zur Schonung der Moorvegetation außerhalb der Vegetationsperiode und bei möglichst trockenen Verhältnissen oder gefrorenem Boden durchzuführen. Dementsprechend sind dafür die Frostperioden zwischen dem 1. November und dem 31. Dezember auszunützen. Wenn die beschriebenen günstigen Bedingungen vorliegen, ist auch ein Beginn der Arbeiten im Oktober (idealerweise nach den ersten Nachtfrösten) zulässig.

11. Für die Begrünung im Zuge der Rekultivierung nach Abschluss der technischen Maßnahmen sind primär die bei den Aufgrabungen angefallenen Vegetationssoden zu verwenden. Kleinflächige (in Quadratdezimeter-Dimension) erdoffen verbleibende Bereiche sind der natürlichen Sukzession zu überlassen. Größere erdoffene Flächen sind zum vegetationstechnisch frühestmöglichen Zeitpunkt entsprechend der „Richtlinie für standortgerechte Begrünungen“ (ÖAG – Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Grünland und Futterbau, Irdning, 2000; http://www.saatbau.at/fileadmin/user_upload/PDF/Regelwerk.pdf ) zu begrünen. Primär ist dafür in der unmittelbaren Umgebung von vergleichbaren Standorten und Lebensräumen gewonnenes Samen- und Mulchmaterial heranzuziehen. Die Begrünungsmaßnahmen sind jedenfalls von der ökologischen Bauaufsicht fachlich zu begleiten und zu überwachen.

12. Alle Maßnahmen einschließlich der Rekultivierung und Wiederbegrünung sind von einer ökologischen Bauaufsicht fachlich zu begleiten und zu überwachen. Dafür ist eine fachlich geeignete Person oder Institution mit nachweislichen Kenntnissen und Erfahrungen auf den Gebieten der Moorökologie und Vegetationskunde zu bestellen.

13. Monitoring zur neugefassten MM: Die Nutzung der MM (Gesamtschüttung, Entnahmemenge, Versickerungsmenge) ist im Rahmen des „Wassermanagement AD“ dauerregistrierend aufzuzeichnen.

14. Vegetationskundliches Monitoring: Es ist ein aussagekräftiges vegetationskundliches Monitoring durchzuführen. Dieses hat methodisch analog zum vegetationskundlichen Monitoring im Rahmen des „Wassermanagement AD“ zu erfolgen. Es sind jedenfalls zwei Dauerflächen im Bereich abstromig der neu zu fassenden MM einzurichten. Die genaue örtliche Festlegung kann zweckmäßigerweise erst im Zuge der Quellfassung erfolgen und ist in Abstimmung zwischen einem Hydrogeologen, der ökologischen Bauaufsicht und der mit dem Monitoring beauftragten Person oder Institution vorzunehmen. Eine weitere Dauerfläche ist im Bereich der aufzulassenden Quellfassung der bisherigen MM unterhalb (abstromig) des Quellaustrittes anzulegen. Bezüglich der genauen Situierung hat eine Abstimmung zwischen den genannten Personen stattzufinden. Die vegetationskundliche Erstaufnahme (Nullaufnahme) ist möglichst im Jahr der Errichtung der neuen Quellfassung durchzuführen, spätestens jedoch in der darauffolgenden Vegetationsperiode zu einem Zeitpunkt mit optimaler Vegetationsentwicklung. In der Folge sind innerhalb von zehn Jahren weitere Aufnahmen im Abstand von je zwei Jahren zu vegetationstechnisch möglichst optimalen Zeiten zu erstellen. Entsprechende Berichte sind der Behörde jeweils bis spätestens zum Jahresende zu übermitteln, wobei auf allfällige Veränderungen einzugehen ist.

15. Sollte das vegetationskundliche Monitoring eine signifikante Verschlechterung der hydrologischen Verhältnisse im KKmoor mit negativen Auswirkungen auf Lebensräume und Vegetation ergeben, erlischt die Bewilligung zur Wasserentnahme aus der neuen MM und ist diese unverzüglich einzustellen, ist die Wasserentnahme auf die Wintermonate von 1. November bis 30. April zu beschränken.

16. Der Baubeginn der Maßnahmen ist der Behörde zeitgerecht unaufgefordert schriftlich zu melden.

17. Die Fassung der MM ist von einer hierzu befugten Person durchzuführen, die Untergrundverhältnisse sind hinsichtlich Lithologie und Grundwasser zu dokumentieren.

18. Der Rückbau der alten MM ist durch eine Person mit hydrogeologischen Kenntnissen zu begleiten, wobei sicher zu stellen ist, dass das Quellwasser wieder seinen ursprünglichen natürlichen Lauf einnimmt.

19. Die Schüttungen der Plattenkarquellen sowie der Kalpquellen sind vor Beginn der Fassungsarbeiten der MM ein Jahr lang zu messen, das Messintervall darf 1 Monat nicht überschreiten. Drei Monate vor Beginn der Quellfassung sind die Messintervalle auf eine Woche zu verkürzen. Während der Quellfassung sind die Schüttungen täglich zu messen, danach für drei Monate wieder in wöchentlichen Intervallen.

20. Bei der MM sind die Gesamtschüttung, die Entnahme- sowie die Versickerungsmenge über die Dauer von 10 Jahren dauerhaft zu registrieren.

21. Das Quellmonitoring ist durch eine fachkundige und befugte Person zu begleiten. In Intervallen von 2 Jahren ist der Behörde ein Zwischenbericht mit Beurteilung der Wasserentnahme auf das KKmoor vorzulegen, welches im interdisziplinären Zusammenwirken mit dem Verantwortlichen für das vegetationskundliche Monitoring zu erstellen ist.“

 

Spruchpunkt IV.2. (Fertigstellungsfrist) und IV.3. (Konsensdauer) des angefochtenen Bescheids werden durch folgende Festlegungen ersetzt:

2. Fertigstellungsfrist:

Sämtliche Maßnahmen zur Neufassung der MM einschließlich von Rückbaumaßnahmen, Rekultivierungen und Begründungen sind unter Beachtung der vorgegebenen Zeitfenster bis spätestens 30.06.2024 durchzuführen und abzuschließen. Die Fertigstellung ist der Behörde unaufgefordert schriftlich mitzuteilen.

3. Konsensdauer:

Die Bewilligung für die Wasserentnahme ist auf den Zeitraum von zehn Jahren ab Fertigstellung der neuen Quellfassung befristet, also bis längstens 30.06.2034“

In Spruchpunkt VI. Z 1 (Frist für die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahme) wird das Datum „bis 31. Dezember 2018“ durch „ bis 31.07.2024 “ ersetzt.

 

II. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Verfahrensgang:

 

Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 13.03.2017, Zahl xx, wurde der AA und der Gemeinde BB die naturschutzbehördliche Ausnahmebewilligung zur Neufassung der MM samt aller hierfür notwendigen Maßnahmen auf GN mm/ee, KG ppBB, sowie GN ww, KG FF, nach Maßgabe des diesen Bescheid zugrundeliegenden Projekts unter Auflagen und Bedingungen erteilt.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Landesumweltanwaltschaft Salzburg mit Schriftsatz vom 11.04.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Beschwerdeschriftsatz wird in umfangreichen Ausführungen dargelegt, dass die belangte Behörde weder den Sachverhalt vollständig ermittelt noch einschlägige wissenschaftliche Erkenntnisse sowie die Formulierung der Wasserentnahme berücksichtigt habe. Die Prüfung des Projekts sei daher nicht geeignet gewesen, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel an den Auswirkungen des Projektes auszuräumen. Der Bescheid leide sowohl verfahrensrechtlich als auch inhaltlich an mehrerlei Rechtswidrigkeiten und hätte die Bewilligung im Sinne des Vorsorgegrundsatzes nicht erteilt werden dürfen. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die beantragte Bewilligung zu versagen.

 

Seitens des Verwaltungsgerichts wurde folglich ein Ortsaugenschein unter Beiziehung eines (weiteren) hydrogeologischen und naturschutzfachlichen Amtssachverständigen durchgeführt. Weiters wurde eine ergänzende schriftliche Stellungnahme des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen eingeholt und am 12.10.2018 eine weitere mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher die Entscheidung des Verwaltungsgerichts – die Beschwerde als unbegründet abzuweisen – mündlich verkündet wurde.

 

Gegen diese Entscheidung hat die Landesumweltanwaltschaft mit Schriftsatz vom 08.01.2019 Revision gemäß Art 133 Abs 8 B-VG erhoben, woraufhin der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 20.10.2020, Ra 2019/10/0014-6, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufhob.

 

Mit Schreiben vom 14.06.2021 teilte die Rechtsvertretung der Bewilligungswerberin mit, dass in Bezug auf die eingebrachte Revision seitens der Wassergenossenschaft keinerlei Arbeiten vorgenommen worden sind.

 

Mit Schriftsatz vom 15.11.2021 ersuchte das Verwaltungsgericht die dem Verfahren im ersten Rechtsgang beigezogenen Sachverständigen um ergänzenden bzw detaillierteren Befund und Gutachten, samt Auflagenempfehlungen und Fristen für den jeweiligen Fachbereich (Naturschutz und Hydrogeologie). Aus dem naturschutzfachlichen Gutachten vom 21.02.2022 ergibt sich zusammengefasst wie folgt: Durch die Aufgrabungen und die Bauarbeiten für die neue Quellfassung kommt es jedenfalls zu Eingriffen in Lebensräume im LSG AD. Grundsätzlich kann an der Oberfläche bei entsprechender sorgsamer Vorgangsweise wieder ein weitgehend naturnaher Zustand hergestellt werden. Jedenfalls wird bei der Herstellung einer neuen Quellfassung in einen Quellbereich eingegriffen, wodurch mehr als unbedeutend abträgliche Auswirkungen auf die ökologischen Verhältnisse bzw den Naturhaushalt geschützter Lebensräume zu erwarten sind. Von einer massiven Veränderung der Lebensraumverhältnisse im Umfeld der Quellfassung wird allerdings nicht ausgegangen, sodass in Übereinstimmung mit dem Ergebnis des erstinstanzlichen Verfahrens für diese Eingriffswirkungen eine Ausgleichsfähigkeit gegeben ist. Da weder die unterirdischen Wasserwege noch die Auswirkungen einer allenfalls deutlich erhöhten Wasserentnahme bekannt sind, wird aus naturschutzfachlicher Sicht eine Befristung der Wasserentnahme zunächst auf zehn Jahre bei gleichzeitiger Durchführung eines Monitorings empfohlen. Unter der Voraussetzung, dass seitens des hydrogeologischen Sachverständigen bestätigt wird, dass durch die ganzjährige oder auch nur zeitweise Entnahme von 1,5 l/s Wasser aus der neuen Quellfassung keine mehr als unbedeutend abträglichen Auswirkungen auf das Wasserregime und damit die Hydrologie des KKmoores zu erwarten sind, kann die zunächst auf zehn Jahre zu befristende Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung, unter den im Spruch festgelegten Auflagen und Bedingungen, empfohlen werden.

 

Aus dem Gutachten für Hydrogeologie vom 15.04.2022 ergibt sich zusammengefasst wie folgt: Die künftige Wasserentnahmemenge lehnt sich an den ursprünglichen Konsens von 1,5 l/s an. Der neue Fassungsstandort dürfte sich im Bereich des Austrittes von Grundwasser aus dem Festgestein in das Lockermaterial befinden, wodurch dieses besser gegen qualitative Beeinflussungen geschützt wird. Durch die mehrere Meter tiefe Wasserfassung ist eine Beeinträchtigung der Oberflächen- und Grundwasserverhältnisse bis zur 230 m entfernten alten MM nicht auszuschließen. Konkret ist zu erwarten, dass die Schüttung der alten Quelle eine Abminderung erfährt. Eine darüber hinaus gehende Beeinflussung des KKmoores durch die Verlegung der Quellfassung wird als unwahrscheinlich angesehen, da die Wasserentnahme im Ausmaß von 1,5 l /s nicht verändert wird, sondern nur in die Hangschutt- und Blockwerkhalden außerhalb des KK verschoben wird. Unter Berücksichtigung der aufgezeigten Gegebenheiten kann einer behördlichen Bewilligung zur Neufassung der MM zugestimmt werden.

 

Mit Schreiben vom 17.05.2022 bringt die Landesumweltanwaltschaft eine Stellungnahme zu oben zitieren Gutachten ein, aus welcher sich zusammengefasst ergibt, dass vor Erteilung fallgegenständlicher Bewilligung notwendige Untersuchungen zur Beurteilung des Wasserhaushalts des Moores, der Quellschüttung der MM und Auswirkungen der Neufassung sowie Kumulierung mit anderen Maßnahmen durchzuführen seien. Es wurde sohin der Antrag auf Aufhebung des Bescheids und Versagung der Bewilligung gestellt.

 

Die Bewilligungswerberin hat sich dazu nicht geäußert.

 

 

Festgestellter Sachverhalt und Beweiswürdigung:

 

Zur Vermeidung von Wiederholungen darf in Bezug auf den festgestellten Sachverhalt auf oben zitieren Verfahrensgang, insbesondere auf das naturschutzfachliche und das hydrogeologische Gutachten verwiesen werden.

 

Mit Schreiben vom 29.06.2016 wurden ua von der AA die Antragsunterlagen zur Erlangung einer naturschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung zur Neufassung der MM im KKmoor, auf der GÜ mm/ee, KG ppBB, sowie GP ww, KG FF, eingereicht. Die Neufassung inklusive Quellableitung und Bauzufahrt beansprucht zwei Landschaftsschutzgebiete in zwei Bezirken. Derzeit ist durch die alte Quelle und deren Ableitung das Europaschutzgebiet AD-KKmoor betroffen. Durch die Verschiebung der Quellfassung um 250 bis 300 m nach Osten kommen die neuen Anlagenteile außerhalb des Europaschutzgebietes zu liegen. In der am 02.09.2016 von der belangten Behörde geführten mündlichen Verhandlung wird die Bewilligung des Projekts unter Vorschreibung einer Ausgleichsmaßnahme – Renaturierung des alten Quellenbereichs der MM sowie ergänzende Pflegemaßnahme im Bereich der LLalm – beantragt.

 

Insgesamt ist das ganze Gebiet und die Landschaft durch die touristische Nutzung im Nahbereich der Schutzgebiete (AD, Skianlagen samt touristischer Infrastruktur) technisch stark überprägt und deutlich touristisch vorbelastet. Die Neufassung der MM wird zur Trinkwasserversorgung der umliegenden Hotels und Fremdenverkehrseinrichtungen herangezogen. Bei dem Vorhaben handelt es sich daher um eine fremdenverkehrsmäßige Erschließung.

 

Im Bereich der geplanten Quellfassung konnte festgestellt werden, dass an mehreren Stellen Wasser zu Tage tritt und in der Folge durch das Moor, in Form von Rinnsalen und mehr oder weniger stark ausgeprägten Gerinnen abfließt. Das Moor selbst weist verschiedene Vegetationszonen, abhängig von der Feuchtigkeit, auf. Im Winter, in dieser Region ca von Anfang November bis Ende April, ruht das Moor.

Zudem kann festgestellt werden, dass in den letzten fünf bis sechs Jahrzehnten Wasser im Ausmaß von ca 1,5 bis 2 l/s aus dem KKmoor abgeleitet wurde.

 

Das KKmoor existiert aufgrund einer dichten Unterlage auf anstehendem Fels, in gegenständlichem Fall aus feinkörniger, eiszeitlicher Moräne. Es speist sich ausschließlich/vorwiegend von Niederschlagswässern. Zufließendes Wasser ist aufgrund des Untergrundes, der dichten Struktur des Torfes, usw, nur sehr gering am eigentlichen Wasserhaushalt des Moores beteiligt. Eine Veränderung des Wasserhaushaltes des KKmores entsteht, mit Ausnahme der eng begrenzten Grabungsbereiche (Quellfassungen „alt“ und „neu“) und gegenüber dem Ist-Zustand, nicht.

 

Festgestellt werden kann auch, dass derzeit keine exakten Angaben zu der zu erwartenden Wassermenge bei der Quellfassung, geplant in 8 m Tiefe, getroffen werden können.

 

In der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde wird durch den naturschutzfachlichen Amtssachverständigen zusammengefasst ausgeführt, dass gegenständliches Projekt naturschutzfachlich relevante Eingriffe, die mit Ausnahme der ökologischen Verhältnisse zu unbedeutenden Auswirkungen und zu keinen maßgeblichen Beeinträchtigungen der naturschutzrechtlich relevanten Parameter führen werden, bewirkt. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzgüter (wassergebundene FFH-Lebensraumtypen und auf diese Lebensräume angewiesene Tierarten) kann ausgeschlossen werden. Die beantragten Maßnahmen werden das Europaschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen nicht erheblich beeinträchtigen.

 

Zur Ausgleichsmaßnahme wird vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen zusammengefasst ausgeführt, dass die Landschaftsschutzgebiete und der Lebensraum nur punktuell berührt und sehr kleinflächig beeinträchtigt werden, der Bestand ist von der beantragten Maßnahme nicht generell gefährdet. Eine grundsätzliche Ausgleichsfähigkeit des beantragten Projekts ist gegeben. Bei der Umsetzung der Ausgleichsmaßnahme werden wesentliche Verbesserungen sowohl des Landschaftsbildes als auch des Naturhaushaltes bewirkt. Eingriffs- und Ausgleichsflächen liegen in derselben Gemeinde, womit eine räumliche Nähe gegeben ist. Sowohl auf Grund der landschaftsästhetischen als auch der erheblichen ökologischen Verbesserung durch Realisierung der Ausgleichsmaßnahme ist von einem erheblichen Überwiegen der Wirkungen der Ausgleichsmaßnahme über die nachteiligen Auswirkungen des beantragten Projekts auszugehen.

 

In beweiswürdigender Hinsicht ist festzuhalten, dass die Feststellungen zum einen auf dem Inhalt des behördlichen Aktes, zum anderen auf den eingeholten Gutachten der beigezogen Amtssachverständigen beruhen. Was die Lage der bestehenden sowie der geplanten Quellfassung angeht, so sind diese ohnehin unbestritten. Gleiches gilt für den Verlauf der Quellableitungen. Die Feststellungen zu Vegetation und Wasserhaushalt des KKmoores beruhen auf den Beschreibungen, Feststellungen und fachlichen Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen. Auch wenn die Wissenschaft und Technik, speziell was die Hydrogeologie angeht, keine zu 100 % exakte Voraussage darüber treffen kann, was tatsächlich in 8 m Tiefe angetroffen wird und wie viel Wasser gefasst werden kann, bestehen keine Zweifel an den getroffenen fachlichen Ausführungen. Die Sachverständigen haben sich die Gegebenheiten vor Ort angesehen und die Erkenntnisse in ihren Stellungnahmen berücksichtigt. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist auch zu berücksichtigen, dass im gesamten Verfahren zumindest zwei hydrogeologische und zwei naturschutzfachliche Sachverständige beigezogen wurden, die im Wesentlichen zum selben Ergebnis kamen, weshalb letztlich obige Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden konnten.

 

 

Rechtliche Erwägungen:

 

Zum Europaschutzgebiet:

 

Gemäß § 22a Abs 3 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 (NSchG), LGBl Nr 73/1999, können in Europaschutzgebietsverordnung Maßnahmen verboten oder geboten und bestimmte Eingriffe allgemein oder durch eine Ausnahmebewilligung gestattet werden. Durch Gebote und Verbote und Bewilligungsvorbehalte ist sicherzustellen, dass jene natürlichen Lebensräume nicht verschlechtert und jene Tier- und Pflanzenarten nicht erheblich gestört werden, für die nach dem Schutzzweck ein günstiger Erhaltungszustand erhalten oder wiederhergestellt werden soll.

 

Gemäß Abs 4 leg cit ist vor Erteilung der Ausnahmebewilligung zu prüfen, ob der Eingriff das Europaschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele wesentlichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen kann. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn keine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

 

Die geplanten Rückbaumaßnahmen der bestehenden Wasserfassung der MM liegen im Natur- und Europaschutzgebiet AD-KKmoor, womit es zu prüfen gilt, ob es zu unmittelbaren (durch den Rückbau) oder mittelbaren (durch die beantragte Quellneufassung außerhalb des Schutzgebietes) – insbesondere hydrologischen – Beeinflussungen oder Beeinträchtigungen des Europaschutzgebietes kommen wird.

 

Gemäß § 1a AD-KKmoor-Europaschutzgebietsverordnung dient diese Verordnung

1. der Erhaltung der weitgehenden Ursprünglichkeit des im § 1 bezeichneten Gebietes mit dem KKsee und den Moorflächen einschließlich seines besonderen ästhetischen Wertes im vorhandenen Landschaftsraum;

2. der Erhaltung geschützter und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten;

3. der Erhaltung der ökologischen Funktion des im § 1 bezeichneten Gebietes, besonders der Hochmoorflächen mit den Latschenbeständen, die mit Moorschlenken, Niedermoorresten, Hochstaudenfluren und randlichen Quellmooren durchsetzt sind, einschließlich der Übergangszonen und Randbereiche, als Lebensraum für die typischen Lebensgemeinschaften, insbesondere als Brutplatz für geschützte und gefährdete Vogelarten und als Rastplatz für Zugvögel;

4. der Erhaltung von Lebensräumen nach Anhang I der FFH-Richtlinie;

5. der Erhaltung von Lebensräumen zum Schutz von Arten nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie sowie von Zugvogelarten und von Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie.

 

Unter Verweis auf obige Sachverhaltsfeststellungen ist auszuführen, dass die beantragten Maßnahmen – unter Einhaltung der erteilten Auflagen und Bedingungen – das Europaschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen nicht erheblich beeinträchtigen werden. Vielmehr ist den Gutachten zu entnehmen, dass die Auswirkungen auf den Wasserhaushalt und damit die Hydrologie des KKmoores als unbedeutend eingestuft werden können und die oben genannten Schutzziele keinesfalls erheblich beeinträchtigt werden. Im Gegenteil, derzeit im Europaschutzgebiet befindliche (Alt-)Anlagenteile werden beseitigt und das Schutzgebiet dadurch aufgewertet. Auch wenn die Beschwerdeführerin der Meinung ist, dass diese Anlagenteile ohnehin entfernt werden müssten, so mag dies aus rechtlicher Sicht durchaus so sein, allerdings hat dies auf die fachliche und rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Vorhabens insoweit Einfluss, als die Entfernung dieser Anlagenteile Projektbestandteil ist. Der Vorteil (für den Naturhaushalt) liegt auch darin, dass für die Entfernung dieser Anlagenteile ein „Enddatum“ feststeht, ohne hier weitere Verfahren durchführen zu müssen und die Sachverständigen diesen Umstand bei deren fachlicher Beurteilung berücksichtigt haben, dh, das Vorhaben auch unter Belassung der „Altanlage“ bewilligungsfähig scheint, da „Überwasser“ aus der Quellneufassung zusätzlich ins Moor abgeleitet wird.

 

Zusammenfassend ist zu diesem Themenpunkt festzuhalten, dass der „Rückzug“ aus dem Europaschutzgebiet aus naturschutzfachlicher Sicht insgesamt positiv zu beurteilen ist. Aufgrund der vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen ist, wie ausgeführt, mit keinen unmittelbaren Auswirkungen auf das Europaschutzgebiet zu rechnen. Vernünftige Zweifel diesbezüglich sind beim erkennenden Verwaltungsgericht nicht verblieben, auch wenn die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, es sind zu wenige Erhebungen durchgeführt worden und könne dies daher nicht abschließend beurteilt werden. Diesbezüglich ist auszuführen, dass sich mit dem Vorhaben mehrere Sachverständige inhaltlich auseinandergesetzt haben und diesbezüglich keinerlei Bedenken verblieben sind. Es ist auch nicht Aufgabe der Bewilligungswerberin, der Behörde oder des Verwaltungsgerichtes, hier vorab wissenschaftliche Studien zu beauftragen, um jeden denkmöglichen Zweifel auszuräumen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Hydrogeologie um keine zu 100 % exakte Wissenschaft handelt und bei derartigen Vorerhebungen (Grabungen auf 8 m Tiefe) selbst schon mit möglichen Beeinträchtigung der Schutzgüter zu rechnen ist.

 

Zum Landschaftsschutz:

 

Gemäß § 18 Abs 1 NSchG sind in Landschaftsschutzverordnungen jene Maßnahmen anzuführen, die zur Wahrung des Landschaftsbildes, des Charakters der Landschaft, des Naturhaushaltes oder des Wertes der Landschaft für die Erholung in diesem Gebiet nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig sind.

§ 1 AD-KKmoor-Europaschutzgebietsverordnung legt das Schutzgebiet fest, in welchem alle Eingriffe in die Natur untersagt sind. Ausgenommen hiervon sind gemäß § 2 Abs 2 leg cit jedoch Vorhaben in Bereichen, für welche eine fremdenverkehrsmäßige Erschließung vorgesehen ist, die im Interesse dieser Erschließung zur Ausführung kommen sollen. Die naturschutzbehördliche Bewilligung ist diesen Vorhalben zu erteilen, wenn nicht im Einzelfall auf Grund der besonderen örtlichen Lage vom Standpunkt des Naturschutzes besonders wertvolle Bereiche berührt werden.

 

Die Neufassung der MM befindet sich im Bereich des Landschaftsschutzgebietes außerhalb besonders wertvoller Bereiche und soll zur Trinkwasserversorgung der umliegenden Hotels ua Fremdenverkehrseinrichtungen dienen. Es ist daher davon auszugehen, dass aus dem Blickwinkel des Landschaftsschutzes eine Bewilligung nicht versagt werden kann, weshalb sich weiter Ausführungen zu diesem Themenpunkt erübrigen. Nur der Vollständigkeit halber ist hierzu festzuhalten, dass mit einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ohnehin nicht zu rechnen ist, da die Anlagenteile großteils unterirdisch und an die Landschaft angepasst (vgl Auflagen und Bedingungen) errichtet werden. Auswirkungen auf die Vegetation und den Pflanzenhaushalt sind nicht zu erwarten, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt mit keinen Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu rechnen ist. Jene Maßnahmen, die im Bereich des Europaschutzgebietes liegen, wurden bereits mit der strengeren gesetzlichen Grundlage geprüft worden, die eine Sonderregelung für die fremdenverkehrsmäßige Erschließung nicht vorsieht (vgl LOOS-Kommentar (2005) 95).

 

Was eine mögliche Beeinträchtigung des Naturhaushaltes und des Schutzzweckes des Landschaftsschutzgebietes (landschaftliche Schönheit und Erholungswert) angeht, darf auf obige Ausführungen verwiesen werden. Diese Beeinträchtigungen werden durch die vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen geringstmöglich gehalten und ist, mit Ausnahme der Bauphase, mit derartigen Beeinträchtigungen nicht zu rechnen, wobei eine fremdenverkehrsmäßige Erschließung (Sonderregelung in den Verordnungen) ohnehin vorgesehen ist und eine solche aufgrund dieser Bestimmung nicht verhindert werden kann. Zudem befindet sich die geplante Neufassung der MM außerhalb besonders wertvoller Bereiche des Landschaftsschutzgebietes.

 

Zusammenfassend ist hiezu festzuhalten, dass aus dem Blickwinkel des Landschaftsschutzes, wie ausgeführt, die beantragte Bewilligung nicht versagt werden kann.

 

Zum Lebensraumschutz:

 

Gemäß § 24 Abs 1 lit a NSchG sind Moor, Sümpfe, Quellenfluren, Bruch- und Galeriewälder und sonstige Begleitgehölze an fließenden und stehenden Gewässern geschützt. Gemäß Abs 3 sind Maßnahmen, die Eingriffe in diese Lebensräume bewirken, nur mit naturschutzbehördlicher Bewilligung zulässig. Nach Abs 5 ist eine solche Ausnahmebewilligung zu erteilen, wenn die geplanten Maßnahmen nur unbedeutende abträgliche Auswirkungen auf die Eigenart oder ökologischen Verhältnisse des Lebensraums oder Teile desselben, auf das Landschaftsbild, den Charakter der Landschaft, den Naturhaushalt oder den Wert der Landschaft für die Erholung bewirken können.

 

Fallgegenständliches Projekt bewirkt unstrittig einen Eingriff in einen nach § 24 Abs 1 lit a NSchG geschützten Lebensraum.Aus oben zitieren Gutachten ergibt sich ua, dass die naturschutzfachlichen Effekte der Neufassung der Quelle samt Quellableitung (unabhängig welche Ausführungsvariante hier realisiert wird) nicht nur kurzfristig als bedeutende abträgliche Auswirkung auf die ökologischen Verhältnisse geschützter Lebensräume einzustufen sind.Anstatt der Untersagung des Vorhabens ist deshalb die Behörde nach § 51 NSchG vorgegangen.

 

Gemäß § 51 Abs 1 NSchG kann die Behörde an Stelle der Untersagung eines Vorhabens die angestrebte Bewilligung unter Vorschreibung oder Anrechnung von Ausgleichsmaßnahmen erteilen. Dies ist gemäß Abs 3 nur zulässig, wenn die Ausgleichsmaßnahmen ua folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Die Ausgleichsmaßnahmen werden eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes bewirken oder es liegt für die Maßnahmen ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid gemäß Abs. 2a vor.

2. Diese Verbesserung überwiegt insgesamt die nachteiligen Auswirkungen jener Maßnahme, die bewilligt werden soll, im betroffenen oder einem unmittelbar benachbarten Landschaftsraum erheblich. Für die Abgrenzung der Landschaftsräume sind die Grenzen der nach § 11 ROG 2009 in Verbindung mit dem Landesentwicklungsprogramm bestehenden Regionalverbände in der Fassung der Regionalverbands-Verordnung LGBl Nr 81/1994 maßgeblich.

 

Unter Verweis auf die im Sachverhalt getroffenen Feststellungen bewirkt die Ausgleichsmaßnahme eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes und des Naturhaushalts. Auch die erforderliche Nähe ist gegeben, da sich sowohl die Eingriffs- als auch die Ausgleichsflächen in der Gemeinde BB befinden. Das Ausgleichsangebot ist daher als geeignet einzustufen, weshalb die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs 1 NSchG vorhanden sind.

 

 

Allgemein und Zusammenfassung:

 

Zur Monierung des mangelhaft ermittelten Sachverhalts in Bezug auf die Ableitung von 1,5 l/s ist auszuführen, dass durch die Verlegung der Quellfassung – unabhängig von der Beseitigung der „alten“ Quellfassung – eine (darüberhinausgehende) Beeinflussung des KKmoores unwahrscheinlich ist. Um einer möglichen Unsicherheit in Bezug auf den tatsächlichen postulierten Entzug von Quellwasser zu begegnen, war die Auflage zu erteilen, die naturschutzbehördliche Bewilligung auf 10 Jahre zu befristen und in dieser Zeit ein vegetationskundliches Monitoring durchzuführen.

 

Zum in der Beschwerde erwähnten Vorsorgegrundsatz und zur Kumulierung der Auswirkungen gegenständlicher Wasserentnahme mit anderen Wasserentnahmen ist auszuführen, dass oben zitierte Sachverständigengutachten klar und nachvollziehbar formuliert sind. Für das erkennende Gericht besteht in Zusammenschau aller mit dem Projekt verbundenen Pläne und diesbezüglich eingeholter Gutachten kein Zweifel daran, dass mit keinen nachträglichen Auswirkungen auf das Gebiet zu rechnen ist.

 

Zur neuen Festlegung der Fertigstellungsfrist bzw Konsensdauer ist auszuführen, dass sich diese aus den oben zitierten Gutachten des naturschutzfachlichen Sachverständigen und des hydrogeologischen Sachverständigen ergeben.

 

Aufgrund der Feststellungen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen waren die Auflagen zu präzisieren und können mit diesen die Interessen des Naturschutzes und dessen Schutzgüter – als auch die Anliegen der Beschwerdeführerin – besser gewahrt werden.

 

Da für das Vorhaben nunmehr nur die AA als Bewilligungswerberin auftritt, war der Einleitungssatz entsprechend abzuändern.

 

Nach Prüfung sämtlicher Schutzgüter und allenfalls möglicher Beeinträchtigungen durch das Vorhaben hat sich gezeigt, dass solche Beeinträchtigungen nicht verursacht werden oder nicht erheblich sind. Zudem wurden denkbare negative Auswirkungen durch die Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen hintangehalten. Ein Versagungsgrund hat sich nicht gezeigt, weshalb die beantragte Bewilligung zu erteilen war.

 

Vor diesem Hintergrund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte