VwGH Ra 2022/10/0147

VwGHRa 2022/10/014716.11.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision des Dr. A G in W, vertreten durch MMag. Markus Koisser, Bakk. MSc (WU), Rechtsanwalt in 1030 Wien, Marokkanergasse 22/6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 23. August 2022, Zl. VGW‑242/081/8978/2022/A‑3, betreffend Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022100147.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 23. August 2022 wurde der Antrag des Revisionswerbers vom 19. April 2022 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG unzulässig sei.

2 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 27. Februar 2023, E 268‑269/2023-5, (u.a.) deren Behandlung ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B‑VG zur Entscheidung abtrat.

3 Die vorliegende, innerhalb der Frist des § 26 Abs. 4 VwGG erhobene außerordentliche Revision erweist sich als unzulässig:

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B‑VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. VwGH 24.4.2023, Ra 2023/10/0045, 0046; 28.10.2022, Ra 2022/10/0135; 4.5.2021, Ra 2020/10/0081).

8 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zunächst auf das Zulässigkeitsvorbringen zu einem weiteren, ebenfalls mit Revision angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. August 2022 verwiesen (wobei diese Revision zur hg. Zl. Ra 2022/10/0146 protokolliert wurde), soweit nicht „anderes ausgeführt“ werde.

9 Es kann hier dahinstehen, ob ein derartiger Verweis (auf das Zulässigkeitsvorbringen zu einer weiteren, in einem gemeinsamen Schriftsatz in Revision gezogenen Entscheidung) als zulässig anzusehen ist, wird mit dem Zulässigkeitsvorbringen, auf das verwiesen wird, doch keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG aufgezeigt. Dazu kann gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG auf die Begründung des Beschlusses vom heutigen Tag zur Zl. Ra 2022/10/0146 verwiesen werden. Das in jenem Beschluss in den Randzahlen 13 ff wiedergegebene Zulässigkeitsvorbringen lässt im Übrigen keinerlei Bezug zur der hier angefochtenen Entscheidung erkennen, sodass mit dem begründungslosen Verweis auf dieses Vorbringen von vornherein keine grundsätzliche Rechtsfrage aufgezeigt wird.

10 In der Zulässigkeitsbegründung wird sodann vorgebracht, es sei zu klären, „inwiefern die Mitwirkungspflicht nach § 16 iVm 6 Abs. 1 Z 6 WMG iVm § 29 WMG mit den Bestimmungen der DSGVO in Einklang zu bringen“ sei. Diesbezüglich liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

11 Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 zweite Variante B‑VG („weil ... eine solche Rechtsprechung fehlt“) ist das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Rechtsfrage (vgl. VwGH 20.4.2023, Ro 2021/10/0014; 28.2.2022, Ro 2021/10/0018; 4.5.2020, Ra 2019/10/0200). Ein pauschales oder nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezugs und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung reicht nicht aus, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen (vgl. VwGH 6.10.2023, Ra 2023/10/0393; 28.2.2022, Ro 2021/10/0018; 12.10.2020, Ra 2020/10/0131). Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof aufgrund von Revisionen nicht zuständig (vgl. VwGH 21.11.2022, Ra 2021/10/0049; 31.5.2021, Ro 2020/10/0010; 25.6.2019, Ra 2019/10/0063).

12 Mit dem wiedergegebenen Zulässigkeitsvorbringen wird aber die vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage nicht konkret dargelegt. Zudem wird auch nicht konkret dargelegt, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt.

13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

14 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 16. November 2023

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte