VwGH Ra 2022/06/0169

VwGHRa 2022/06/016910.11.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart‑Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der DI S R in T, vertreten durch Mag. Michael Bodmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Heinrichsgasse 4/5B, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 16. Mai 2022, LVwG‑AV‑80/001‑2022, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederösterreichischen Straßengesetz 1999 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Marktgemeinde Tullnerbach; mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Tullnerbach, beide vertreten durch Dr. Peter Gatternig, Mag. Karl Gatternig, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Rennweg 9), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060169.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat der Marktgemeinde Tullnerbach Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Bürgermeister der Gemeinde T. erteilte der Gemeinde T. (Bauwerberin) mit Bescheid vom 15. Juli 2021 die beantragte straßenrechtliche Bewilligung für die Verlegung der Einmündung der Gemeindestraße E. in die L 123 gemäß den §§ 12, 12a und 13 NÖ Straßengesetz 1999.

2 Mit Bescheid vom 6. Dezember 2021 bestätigte der Gemeinderat der Marktgemeinde Tullnerbach (Behörde) aufgrund der Berufung unter anderem der Revisionswerberin den erstinstanzlichen Bescheid mit einer für das vorliegende Verfahren nicht relevanten Maßgabe.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) aufgrund der Beschwerde unter anderem der Revisionswerberin den Bescheid vom 6. Dezember 2021 dahingehend ab, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde T. bestätigt wird, mit einer für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht relevanten Maßgabe. Eine ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

4 In der Revision wird unter der Überschrift „5. Revisionspunkte (§ 28 Abs 1 Ziffer 4 VwGG)“ ausgeführt, die Revisionswerberin werde in ihrem Recht (a.) auf vollständige Erhebung des Sachverhaltes im Rahmen des Beschwerdegegenstandes, (b.) auf vollständige Erhebung des Sachverhaltes in Bezug auf die Spezialnorm des § 12 Abs. 3 NÖ Straßengesetz 1999, (c.) im Recht auf gesetzmäßige Interessenabwägung iSd § 12a NÖ Straßengesetz 1999 sowie im Recht auf Berücksichtigung des Aspektes der Notwendigkeit und (d.) im Recht auf Nicht-Überprüfung unbekämpfter Auflagen verletzt:

5 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

6 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2017/06/0217 und 0218, mwN). Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.

7 Die Verletzung von Verfahrensvorschriften ‑ im vorliegenden Fall eine behauptete unvollständige Erhebung des Sachverhaltes ‑ als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht die Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis verletzt sein soll, wird durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht dargestellt (vgl. etwa VwGH 22.9.2021, Ra 2021/06/0125, Rn. 5, mwN). Ein abstraktes Recht auf (gesetzmäßige) Anwendunghttps://www.ris.bka.gv.at/MarkierteDokumente.wxe?Abfrage=Vwgh&Entscheidungsart=Beschluss&Sammlungsnummer=&Index=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=&BisDatum=31.05.2021&Norm=§34 Abs1 VwGG&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=richtige* Anwend*&WxeFunctionToken=be14e3cb-2adb-4f1d-ae0b-ffcce9d2a045#hit3Revisionspunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um einen Revisionsgrund (vgl. etwa VwGH 24.6.2022, Ra 2022/06/0035, Rn. 8, mwN). Mit der behaupteten Verletzung im „Recht auf Nicht-Überprüfung unbekämpfter Auflagen“ legt die Revisionswerberin ebenfalls nicht dar, in welchem konkreten, aus dem NÖ Straßengesetz 1999 ableitbaren subjektiv‑öffentlichen Recht sie sich als verletzt erachtet.

8 Die Revision erweist sich schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

9 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf §§ 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 10. November 2022

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