VwGH Ra 2022/04/0014

VwGHRa 2022/04/001417.5.2024

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser, Hofrat Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz‑Sator und die Hofräte Dr. Pürgy sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der Stadtgemeinde Gerasdorf bei Wien, vertreten durch die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 23. Dezember 2021, Zl. LVwG‑AV‑1193/001‑2021, betreffend Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes und Bewilligung von Bergbauanlagen nach dem MinroG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Korneuburg; mitbeteiligte Partei: K GmbH in G, vertreten durch die ONZ & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2
GewO 1994 §74
GewO 1994 §77
MinroG 1999 §113 Abs2 Z1
MinroG 1999 §116 Abs1 Z6
MinroG 1999 §118
MinroG 1999 §119
MinroG 1999 §80 Abs2 Z2
MinroG 1999 §80 Abs2 Z8
MinroG 1999 §82 Abs1
MinroG 1999 §82 Abs1 Z4
ROG NÖ 2014 §16 Abs1 Z4
ROG NÖ 2014 §16 Abs2
UVPG 2000 Anh1 Z25 lita
UVPG 2000 §2 Abs2
UVPG 2000 §3 Abs2
VwGG §41
VwGVG 2014 §17
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022040014.L02

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.340,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die mitbeteiligte Partei beantragte für ein näher genanntes Abbaufeld auf dem Grundstück Nr. A, KG XY, in der revisionswerbenden Standortgemeinde die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe (Sand und Kies) mit einer Abbaufläche von 4,9013 ha für die Dauer von zehn Jahren sowie die Bewilligung von Bergbauanlagen (stationäre Aufbereitungsanlagen, Sand‑ und Kiesboxen, Lagerfläche für hergestellte Fraktionen und Rohmaterial, Brückenwaage, Reifenwaschanlage, Einstellhalle, Büro‑ und Aufenthalts‑, Sanitär‑ und Umkleidecontainer).

Überdies beantragte die mitbeteiligte Partei die wasserrechtliche Genehmigung für die Gewinnung und Aufbereitung von Sand und Kies für das Abbaufeld, die Errichtung eines Brunnens für die Nutzwasserversorgung (beides auf dem Grundstück Nr. A), sowie für die Errichtung einer Nutzwasserentnahmeanlage aus dem M.‑Kanal inkl. Leitungen auf dem Grundstück Nr. B, KG XY, in der revisionswerbenden Standortgemeinde für den Betrieb der Bergbauanlagen einschließlich zwangsweiser Einräumung eines Servituts auf näher genannten Grundstücken in der Standortgemeinde für die Rohrleitung und den Transport des aus der Nutzwasserentnahmeanlage entnommenen Wassers.

2 Mit Bescheid vom 14. Juni 2021 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (belangte Behörde) der mitbeteiligten Partei unter Vorschreibung von näher ausgeführten Auflagen die beantragte Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplans befristet bis 14. Juni 2031 und die beantragte Bewilligung für die Herstellung und den Betrieb von Bergbauanlagen gemäß §§ 116 und 119 Mineralrohstoffgesetz (MinroG) sowie die beantragte wasserrechtliche Bewilligung bis 14. Juni 2031 samt befristeten und mit dem Eigentum am Grundstück Nr. A verbundenen Wasserbenutzungsrecht.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) betreffend die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplans sowie die Bewilligung von Bergbauanlagen nach dem MinroG unter anderem die dagegen erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Standortgemeinde mit der Maßgabe der Vorschreibung einer zusätzlichen Auflage betreffend Luftreinhaltetechnik als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision nicht zulässig sei. Die ebenfalls mit Beschwerde bekämpfte wasserrechtliche Bewilligung war nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.

4 Das Verwaltungsgericht stellte ‑ soweit im Revisionsverfahren wesentlich ‑ fest, das Abbaufeld liege gemäß dem Regionalen Raumordnungsprogramm „Wien Umland Nord“, LGBl. Nr. 64/2015, in näher genannter, 88 ha großer Eignungszone für die Gewinnung von Sand und Kies und außerhalb einer „regionalen Grünlandzone“. Lediglich der M.‑Kanal sei im Nahebereich des Vorhabens als „regionale Grünzone“ zu qualifizieren. Im aktuellen Flächenwidmungsplan der revisionswerbenden Standortgemeinde weise das Grundstück Nr. A die Widmung „Gfrei (Gründland‑Freizone)“ ohne Zusatz zur Signatur auf. Drei näher genannte Grundstücke, jeweils KG XY, seien als „Bauland‑Industriegebiet“ iSd § 16 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014) gewidmet. Eines dieser Grundstücke sei räumlich mehr als 300 m vom Abbaugrundstück entfernt. Innerhalb des „300‑m‑Abbauverbotsbereiches“ iSd § 82 Abs. 1 MinroG bestünden keine Naturschutz‑ und Nationalparkgebiete und Naturparks. Das Vorhaben liege im geplanten Regionalpark „D...A...“. Hierbei handle es sich um ein Projekt, dessen Ziel ein gemeinde‑ und bundesländerübergreifender Erholungsraum mit näher beschriebener Ausdehnung sei. Der im Zusammenhang mit dem Regionalplan erarbeitete Landschaftsplan beinhalte Aussagen zu Themen wie Erholungsnutzung, Naturschutz und Landwirtschaft. Wichtige Zielsetzungen des Landschaftsplans seien unter anderem die Attraktivierung und der Ausbau des Wegenetzes, die Pflanzung von Bäumen in Teilbereichen des Regionalparks, die Sicherung der Landwirtschaft im Projektgebiet und der Erhalt und die Förderung der Artenvielfalt von Pflanzen und Tieren.

Mit Kaufverträgen jeweils vom 17. August 2020 habe die mitbeteiligte Partei zwei näher genannte Grundstücke, jeweils KG XY, im Gesamtflächenausmaß von 51.505 m² und ein weiteres näher genanntes Grundstück, KG XY, im Flächenausmaß von 20.963 m² erworben.

5 Rechtlich führte das Verwaltungsgericht ‑ soweit im Revisionsverfahren wesentlich ‑ zusammengefasst aus, gemäß Fußnote 5 zum Anhang 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP‑G 2000), die sich unter anderem auf den Begriff der Fläche in Anhang 1 Z 25 lit. a UVP‑G 2000 beziehe, seien bei Entnahmen von mineralischen Rohstoffen im Tagbau zur Berechnung der Fläche die in den Lageplänen gemäß § 80 Abs. 2 Z 8 und § 113 Abs. 2 Z 1 MinroG bekannt zu gebenden Aufschluss‑ und Abbauabschnitte heranzuziehen. Daher seien Flächen, die außerhalb dieser Abschnitte lägen, wie vorliegend Flächen der Pumpstationen und der Zuleitungen als auch allfällige Ausgleichsflächen aus artenschutzrechtlichen Erfordernissen oder Flächen, die zur Herstellung der Stromversorgung benötigt würden, bei der Berechnung des Schwellenwertes nicht zu berücksichtigen. Wesentlich sei allein die Fläche der Aufschluss‑ und Abbauabschnitte mit 4,9013 ha.

In Bezug auf die in der Umgebung des Projektgrundstückes von der mitbeteiligten Partei erworbenen drei Grundstücke läge kein konkret ausgestaltetes sonstiges Projekt vor, anhand dessen ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang mit dem Vorhaben beurteilt werden könnte und welches Anlass für die Annahme einer Umgehungsabsicht und damit das Vorliegen eines einheitlichen Vorhabens mit dem eingereichten Projekt geben könnte. Das Ausnützen des Gestaltungsspielraumes, den der Gesetzgeber einräume, bedeute noch keine unzulässige Umgehung des Gesetzes. Von einer missbräuchlichen Aufsplittung eines einheitlichen Vorhabens auf mehrere Projekte mit der Absicht, die UVP‑Pflicht zu umgehen, sei vorliegend vor allem auch deshalb nicht auszugehen, weil eine solche erst anhand von späteren konkreten Projekten beurteilt werden könne. Allein aus der knappen Unterschreitung des Bagatellschwellwerts von 25 % könne noch nicht auf eine Umgehung geschlossen werden. Es sei Standpunkt des Gesetzgebers, Umgehungen der UVP durch eine unsachliche Aufsplittung von Vorhaben unter die für die UVP‑Pflicht maßgebliche Vorhabensgröße zu verhindern. Normativer Inhalt der Regelung betreffend eine Mindestschwelle von 25 % des Schwellenwertes sei es daher nicht, eine Aufsplittung von Vorhaben auf zahlreiche Einzelanträge mit dem Ziel, das Gesamtvorhaben einer UVP zu entziehen, zuzulassen. Vielmehr gehe es darum, Kleinvorhaben von der UVP‑Pflicht zu entbinden. Eine Ausnützung der Bagatellschwelle sei nur dann unzulässig, wenn eine Umgehungsabsicht wahrscheinlich sei. Eine Umgehungsabsicht in dem Sinn, dass eine Einreichung als getrennte Vorhaben nach der erkennbaren Absicht den Zweck verfolge, das Vorhaben einer UVP durch Aufsplittung zu entziehen, sei vorliegend nicht gegeben.

Für die Berechnung des 300‑m‑Abbauverbotsbereiches iSd § 82 Abs. 1 MinroG sei nur der Abstand zu den begehrten Abbaugrundstücken relevant, nicht jedoch etwa zu „Zufahrtsstraßen oder ähnlichem“. Die Lage der Pumpanlage sei daher dabei nicht miteinzubeziehen.

Die einer Genehmigung entgegenstehenden Versagungsgründe des § 82 MinroG stellten ausdrücklich auf (bestimmte) gewidmete und (unabhängig von der möglichen unterschiedlichen Bezeichnung der Gebiete in den einzelnen Raumordnungsgesetzen der Länder) im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Gebiete ab. Andere Flächen außerhalb der aufgezählten Widmungskategorien seien nicht erfasst. Ein örtliches Entwicklungskonzept, wie vorliegend der geplante Regionalpark „D...A...“, könne im Anwendungsbereich des § 82 MinroG keine Berücksichtigung finden.

Ziel des § 82 MinroG sei der Schutz von Personen in bewohnten Objekten oder besonders schützenswerten Einrichtungen. Die Umsetzung dieses Zieles sei legistisch durch das Abstellen auf jeweils gewidmete und im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Gebiete erfolgt. Die Widmungskategorien seien in § 82 Abs. 1 Z 1 bis 4 MinroG abschließend aufgezählt. Die legistische Anknüpfung in § 82 MinroG an im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Widmungskategorien bringe es mit sich, dass einzelne Personen in bestehenden Wohngebäuden außerhalb der aufgezählten Widmungskategorien nicht erfasst würden. § 82 Abs. 1 MinroG stelle auf „Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen“, ab und verstehe darunter jede Baulandkategorie, bei der die Errichtung von Bauten zu Wohnzwecken zulässig sei.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 NÖ ROG 2014 seien Industriegebiete für betriebliche Bauwerke bestimmt, die wegen ihrer Auswirkungen, ihrer Erscheinungsform oder ihrer räumlichen Ausdehnung nicht in den anderen Baulandwidmungsarten zulässig seien. Betriebe, die einen Immissionsschutz gegenüber ihrer Umgebung beanspruchen, seien unzulässig. Aus § 16 Abs. 3a NÖ ROG 2014, wonach unter bestimmten Voraussetzungen die Errichtung von Betriebsbauwerken zulässig sei, könne nicht abgeleitet werden, dass bei der konkreten Widmung „Bauland‑Industriegebiet“ (Betriebs)Wohnungen errichtet werden dürfen.

In Bezug auf die Widmung des Abbaugrundstücks mit „Grünland‑Freihaltefläche“ werde mit dem in § 20 Abs. 2 Z 18 NÖ ROG 2014 aufgrund öffentlicher Interessen normierten Verbot der Bebauung dem Ziel der Flächenwidmung Rechnung getragen, solche Gebiete von (weiteren) Bauten freizuhalten. Der Zweck der Freihaltefläche sei vorliegend im Flächenwidmungsplan nicht durch einen Zusatz zur Signatur ausdrücklich festgelegt worden. Ein eingeschränkt interpretiertes öffentliches Interesse an der Erhaltung des Erholungswertes des Landschaftsraumes sowie der Erhaltung des der Naherholung der Gemeindebevölkerung sicherstellenden Freiraums zwischen den einzelnen Siedlungskernen könne nicht erkannt werden.

Das Abbaugrundstück liege gemäß dem Regionalen Raumordnungsprogramm Wien Umland Nord in einer Eignungszone für die Gewinnung von Sand und Kies. Gemäß § 6 des Raumordnungsprogramms dürfen in solchen Eignungszonen nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen zukünftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern. Eine gesetzes‑ bzw. verordnungskonforme Interpretation zeige, dass die Freihaltefläche letztlich der Realisierung eines zukünftigen Abbaus mineralischer Rohstoffe diene und deshalb nicht als Ruhegebiet iSd § 82 Abs. 1 Z 4 MinroG ausgelegt werden könne.

Ebenso wenig sei das Projektgebiet „D...A...“ mangels Ausweisung bzw. Festlegung im Flächenwidmungsplan im Zeitpunkt des Ansuchens als Ruhegebiet iSd § 82 Abs. 1 Z 4 MinroG zu qualifizieren.

Das von der mitbeteiligten Partei vorgelegte Verkehrskonzept iSd § 80 Abs. 2 Z 10 MinroG sei rechtlich realisierbar. Die Standortgemeinde habe keine allgemein gültigen Verkehrsgrundsätze bekannt gegeben. Die projektierte Transportroute entspreche den verkehrsplanerischen Leitlinien der Verkehrsberuhigung in Wohngebieten und der Bündelung des notwendigen Verkehrs auf den Hauptachsen des Straßennetzes. Aus diesem Grundsatz könne nicht abgeleitet werden, dass auf den niederrangigen Straßen, wie Güterwegen oder Feldwegen, im Grünland keine gewerblichen LKW‑Fahrten stattfinden sollen.

Dem Einwand, der näher dargestellte Weg eigne sich wegen seiner derzeit bestehenden ungebundenen Tragschicht nicht für den Abtransport bzw. die näher genannte Straße sei nicht ausreichend ausgebaut, seien die Verpflichtung des Straßenerhalters zur Tragung der Kosten des Baus, der Erhaltung und Verwaltung der Straße gemäß § 15 Abs. 1 NÖ Straßengesetzes 1999 sowie die Möglichkeiten der Überwälzung dieser Kosten gemäß §§ 16 und 17 leg. cit. entgegen zu halten.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahren seien auch im Bewilligungsverfahren nach den §§ 116 und 119 MinroG verkehrsbedingte Immissionen nicht der Betriebsanlage zuzurechnen.

In Bezug auf die Genehmigungsvoraussetzung des § 116 Abs. 1 Z 7 MinroG sei bei Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung nicht per se von einer unzumutbaren Beeinträchtigung ‑ sei es mit oder ohne Auflagen ‑ auszugehen. Aus dem Umstand, dass das Vorhaben auch eine im angefochtenen Bescheid wasserrechtlich bewilligte Nassbaggerung umfasse, sei nicht auf eine Überschreitung des zumutbaren Maßes an Beeinträchtigung zu schließen. Bei der Auslegung des Begriffs „Beeinträchtigung der Umwelt“ in § 116 Abs. 1 Z 7 MinroG sei zu beachten, dass im MinroG keine echte Verfahrenskonzentration implementiert sei und es sich dabei ‑ anders als bei § 83 Abs. 2 MinroG ‑ um einen Versagungsgrund handle. Die naturschutzrechtliche Interessenabwägung bleibe auch bei Vorliegen von Bewilligungen nach anderen Materiengesetzen der Naturschutzbehörde vorbehalten. Das Ergebnis der naturschutzbehördlichen Interessenabwägung werde durch die Erteilung der Genehmigung nach anderen Materiengesetzen nicht vorweggenommen. Auf die im naturschutzrechtlichen Verfahren relevanten Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert sei bei der Genehmigung nach § 116 MinroG insbesondere bei der Interessenabwägung nach § 83 Abs. 1 MinroG nicht Bedacht zu nehmen. Der Versagungsgrund des § 116 Abs. 1 Z 7 MinroG sei daher eng auszulegen. Die von der revisionswerbenden Standortgemeinde geltend gemachten Gründe seien vollkommen unsubstantiiert. Eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und des Gewässers sei vorliegend nicht gegeben.

Bezugnehmend auf die vorzunehmende Interessenabwägung gemäß § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG definiere § 83 Abs. 2 MinroG die „Raumordnung und örtliche Raumplanung“ insgesamt als beachtenswertes öffentliches Interesse und stelle somit ‑ anders als § 82 Abs. 1 MinroG ‑ nicht auf ein einzelnes Planungsinstrument der Raumordnung (den Flächenwidmungsplan) ab. § 83 Abs. 2 MinroG unterscheide sich von § 82 Abs. 1 leg. cit. auch dadurch, dass ein Widerspruch zur „Raumordnung und örtlichen Raumplanung“ keinen unbedingten Versagungsgrund darstelle. Vielmehr sei ein solcher Widerspruch als eines von mehreren Kriterien bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen.

Ein Widerspruch zur „Raumordnung und örtlicher Raumplanung“ könne nicht festgestellt werden. Beim Projekt „Regionalpark D...A...“ handle es sich lediglich um informelle Planungen. Zudem finde das öffentliche Interesse am Vorhaben durch die Ausweisung des vom Antrag umfassten Abbaugrundstückes als Eignungszone im Regionalen Raumordnungsprogramm Wien Umland Nord seinen Ausdruck.

Der durch das Vorhaben indizierte Verkehr im Ausmaß von einem zusätzlichen LKW‑Gesamtverkehrsaufkommen von durchschnittlich 12 LKW pro Tag könne kein überwiegendes öffentliches Interesse auf Versagung des Antrags begründen. Sämtliche durch das Vorhaben erwartbaren Immissionen würden im Rahmen des Zumutbaren bleiben. Die mitbeteiligte Partei habe einen erhöhten regionalen Bedarf an Sand und Kies glaubhaft dargelegt. Der geologische Amtssachverständige habe im Hinblick auf die Ausdehnung der Lagerstätte einen bergtechnischen, bergwirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechenden Abbau attestiert, weshalb das öffentliche Interesse an der Mineralrohstoffsicherung und der Mineralrohstoffversorgung iSd § 83 Abs. 2 MinroG vorliege. Aus den schlüssigen und nachvollziehbaren lärmtechnischen und medizinischen Gutachten, denen die maximalen Einsatzzeiten und Fahrbewegungen zugrunde liegen würden, ergebe sich weder eine Gesundheitsgefährdung noch eine unzumutbare Lärmbelastung. Ebenso würden die Vorgaben des Bundesgesetzes zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe (IG‑L) eingehalten werden. Die ermittelte Zusatzbelastung führe zu keiner unzumutbaren Belästigung bzw. Gesundheitsgefährdung. Eine Gefährdung der Gesundheit und eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn seien auszuschließen. Überdies sei ein kurzer Transportweg des gewonnenen Materials zu dem lediglich 700 m Luftlinie entfernten Betonmischwerk des Schwesternunternehmens der mitbeteiligten Partei und eine damit verbundene Minimierung von Umweltauswirkungen durch Emissionen von Luftschadstoffen und Lärm gegeben. Die Rohstoffgewinnung nach dem MinroG derogiere zwar zumindest vorübergehend für die Dauer des bewilligten Gewinnungsbetriebsplanes von 10 Jahren dem örtlichen Entwicklungskonzept in Bezug auf das nicht im Flächenwidmungsplan dargestellte Projekt „Regionalpark D...A...“, dies jedoch nur vorübergehend und partiell. Überdies würden zu diesem Projekt derzeit lediglich informelle Planungen existieren. Die für die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes sprechenden öffentlichen Interessen, insbesondere Standortgebundenheit des mineralischen Rohstoffes, Mineralrohstoffsicherung und ‑versorgung, kurze Transportwege, Umsetzung raumordnungsrechtlicher Vorgaben würden überwiegen.

6 Den Zulässigkeitsausspruch begründete das Verwaltungsgericht zusammengefasst mit dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG und einer lediglich einzelfallbezogen vorzunehmenden Beurteilung.

7 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der Standortgemeinde. Die mitbeteiligte Partei beantragte in ihrer nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Revisionsbeantwortung die kostenpflichtige Zurück‑ in eventu Abweisung der Revision. Ebenso erstattete die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung und beantragte darin die Zurück‑ in eventu Abweisung der Revision.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zulässigkeit

8 Die Revision ist zu der in ihrem Zulässigkeitsvorbringen dargelegten Rechtsfrage, ob bei der Beurteilung der Versagungstatbestände nach § 82 Abs. 1 MinroG nur jene Grundstücke, auf denen der Abbau stattfinden soll, als „Grundstücke nach § 80 Abs. 2 Z 2“ MinroG anzusehen seien, oder auch Grundstücke, auf denen Hilfsanlagen wie vorliegend eine Nutzwasserpumpe oder Nutzwasserleitungen errichtet werden sollen, mangels Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig.

Rechtslage

9 Die maßgeblichen Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1999_38_1/1999_38_1.pdf , und zwar die §§ 80, 82 und 83 in der vorliegend maßgeblichen Fassung https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2015/802 , die §§ 81 und 116 in der vorliegend maßgeblichen Fassung https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2015/80 , und § 118 in der Stammfassung lauten auszugsweise:

Gewinnungsbetriebsplan ‑ Inhalt

§ 80. (1) Natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die beabsichtigen, grundeigene mineralische Rohstoffe obertägig zu gewinnen, haben der Behörde einen Gewinnungsbetriebsplan zur Genehmigung vorzulegen. Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes darf nicht mit dem Gewinnen begonnen werden. Soweit sich ein Gewinnungsbetriebsplan auf einen Grundstücksteil (auf Grundstücksteile) bezieht, gelten Abs. 2 Z 5 und 6 sowie §§ 81 Z 1, 82 Abs. 1, 2 und 3, 83 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 und § 85 für den Grundstücksteil (die Grundstücksteile).

(2) Anstelle der im § 113 Abs. 2 angeführten Unterlagen sind dem Ansuchen um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes anzuschließen:

...

2. ein Verzeichnis der Nummern der Grundstücke, auf die oder auf deren Teile sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht, mit Angabe der Katastral‑ und Ortsgemeinde sowie des politischen Bezirkes, in dem sich die Grundstücke befinden, der Einlagezahlen des Grundbuches und der Namen und Anschriften der Grundeigentümer,

...

8. ein Lageplan mit den beabsichtigten Aufschluß‑ und Abbauabschnitten und den zu erwartenden Vorkehrungen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeiten in dreifacher Ausfertigung,

...

10. ein Konzept über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe von den in Z 8 angeführten Abbauen, das nach von der Standortgemeinde und bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 82 Abs. 1 auch nach von der an den vorgesehenen Aufschluß und/oder Abbau unmittelbar angrenzenden Gemeinde (Gemeinden) bekanntgegebenen Verkehrsgrundsätzen (Routenwahl, Transportgewicht, Transportzeiten u. dgl.) ausgearbeitet worden ist, sowie

...

Parteistellung

§ 81. Parteien im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe sind neben den im § 116 Abs. 3 genannten Parteien:

...

2. die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluß und/oder Abbau beabsichtigt ist, und die unmittelbar angrenzenden Gemeinden zum Schutz der in § 116 Abs. 1 Z 4 bis 9 sowie §§ 82 und 83 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, den Schutz der genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträchtigt.

...

Gewinnungsbetriebsplan ‑ Raumordnung

§ 82. (1) Die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist von der Behörde zu versagen, wenn im Zeitpunkt des Ansuchens nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Standortgemeinde), in deren Gebiet die bekanntgegebenen Grundstücke nach § 80 Abs. 2 Z 2 liegen, diese Grundstücke als

1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen,

2. erweitertes Wohngebiet: das sind Bauhoffnungsgebiete und Flächen, die für die künftige Errichtung von Wohnhäusern, Appartementhäusern, Ferienhäusern, Wochendhäusern und Wochenendsiedlungen, Garten‑ und Kleingartensiedlungen,

3. Gebiete, die für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder oder

4. Naturschutz‑ und Nationalparkgebiete, Naturparks, Ruhegebiete sowie als Schutzgebiet Wald‑ und Wiesengürtel in Wien

festgelegt oder ausgewiesen sind (Abbauverbotsbereich). Dies gilt auch für Grundstücke in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Z 1 bis 3 genannten Gebieten, unabhängig davon, ob diese Grundstücke in der Standortgemeinde oder in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde liegen.

...

Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe- zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen

§ 83. (1) Neben den in § 116 Abs. 1 und 2 angeführten Genehmigungsvoraussetzungen ist ein Gewinnungsbetriebsplan erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn

1 das öffentliche Interesse an der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes auf den bekanntgegebenen Grundstücken andere öffentliche Interessen im Hinblick auf die Versagung des Gewinnungsbetriebsplanes überwiegt,

2. die Einhaltung des nach § 80 Abs. 2 Z 10 vorgelegten Konzeptes über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe von den in § 80 Abs. 2 Z 8 angeführten Abbauen sichergestellt ist,

3. die Gewinnungs‑ und Speichertätigkeit anderer (§ 81 Z 3) nicht verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, diese stimmen der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes zu.

(2) Öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 1 Z 1 sind in der Mineralrohstoffsicherung und in der Mineralrohstoffversorgung, in der im Zeitpunkt des Ansuchens um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes gegebenen Raumordnung und örtlichen Raumplanung, in der Wasserwirtschaft, im Schutz der Umwelt, im Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, den ihm dienenden Bergbauanlagen und den durch ihn erregten Verkehr sowie in der Landesverteidigung begründet. Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen hat die Behörde insbesondere auf die Standortgebundenheit von Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe, auf die Verfügbarkeit grundeigener mineralischer Rohstoffe sowie auf die Minimierung der Umweltauswirkungen durch möglichst kurze Transportwege Bedacht zu nehmen.

...

Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen

§ 116. (1) Gewinnungsbetriebspläne sind, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn

...

6. nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist,

7. keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (§ 119 Abs. 5) zu erwarten ist,

...

Bergbauanlagen

§ 118. Unter Bergbauanlagen ist jedes für sich bestehende, örtlich gebundene und künstlich geschaffene Objekt zu verstehen, das den im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten zu dienen bestimmt ist.“

10 Die maßgeblichen Bestimmungen des UVP‑G 2000, https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1993_697_0/1993_697_0.pdf in der Fassung https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2018/80 , lauten auszugsweise:

§ 2. ...

(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

...

§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. ...

(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin durch Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes‑ oder landesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).

...

§ 3a. (1) Änderungen von Vorhaben,

1. die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100 % des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen;

2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belasteten Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

...

Anhang 1

Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP‑pflichtigen Vorhaben.

In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP‑pflichtig sind und einem UVP‑Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die ‚Neuerrichtung‘, der ‚Neubau‘ oder die ‚Neuerschließung‘ erfasst.

...

 

UVP

UVP im vereinfachten Verfahren

 

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

 

...

 

 

 

Bergbau

 

 

Z 25

a) Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein ‑ Nass‑ oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder Torfgewinnung mit einer Fläche 5) von mindestens 20 ha;

b) Erweiterungen einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein ‑ Nass‑ oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder einer Torfgewinnung, wenn die Fläche 5) der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme 5) mindestens 5 ha beträgt;

 

 

    

...

5) Bei Entnahmen von mineralischen Rohstoffen im Tagbau sind zur Berechnung der Fläche die in den Lageplänen gemäß § 80 Abs. 2 Z 8 bzw. 113 Abs. 2 Z 1 MinroG (BGBl. I Nr. 38/1999) bekannt zu gebenden Aufschluss‑ und Abbauabschnitte heranzuziehen.“

11 § 16 Abs. 2 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 (NÖ ROG 1976), LGBl. 8000‑23, lautete:

„§ 16

Bauland

...

(2) In Betriebs‑, Industrie- und Sondergebieten sind Wohngebäude sowie sonstige Wohnnutzung nur insoweit zuzulassen als diese mit Rücksicht auf die betrieblichen Erfordernisse vorhanden sein muß.“

12 Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014), LGBl. Nr. 3/2015, und zwar § 16 in der vorliegend maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 65/2017 und § 20 in der vorliegend maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 71/2018 lauten auszugsweise:

§ 16

Bauland

(1) Das Bauland ist entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:

...

3. Betriebsgebiete, die für Bauwerke solcher Betriebe bestimmt sind, die keine übermäßige Lärm‑ oder Geruchsbelästigung und keine schädliche, störende oder gefährliche Einwirkung auf die Umgebung verursachen und sich ‑ soweit innerhalb des Ortsbereiches gelegen ‑ in das Ortsbild und die bauliche Struktur des Ortsbereiches einfügen. Betriebe, die einen Immissionsschutz beanspruchen, sind unzulässig.

4. Industriegebiete, die für betriebliche Bauwerke bestimmt sind, die wegen ihrer Auswirkungen, ihrer Erscheinungsform oder ihrer räumlichen Ausdehnung nicht in den anderen Baulandwidmungsarten zulässig sind. Betriebe, die einen Immissionsschutz gegenüber ihrer Umgebung beanspruchen, sind unzulässig.

...

(2) In Bauland‑Sondergebieten sind Wohngebäude sowie eine sonstige Wohnnutzung nur insoweit zuzulassen, als diese mit Rücksicht auf den verordneten Nutzungszusatz vorhanden sein müssen. In Bauland‑Betriebsgebieten dürfen an bestehenden Wohngebäuden bzw. für Wohnzwecke bewilligten Teilen des Betriebsgebäudes Umbauten sowie Zubauten bis 20 % der Grundrissfläche der bisherigen Wohnnutzung, insgesamt höchstens jedoch 60 m², vorgenommen werden. Bei der Berechnung ist vom bewilligten Baubestand am 1. Februar 2015 auszugehen.

...

(3a) In Industriegebieten ist die Errichtung von Bauwerken auch solcher Betriebe ‑ ausgenommen Handelseinrichtungen gemäß § 18 ‑ zulässig, die im Betriebsgebiet errichtet werden dürfen, wenn dafür weniger als zwei Drittel der als Industriegebiet gewidmeten Flächen in Anspruch genommen werden.

...

§ 20

Grünland

(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen gehören zum Grünland.

(2) Das Grünland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:

...

18. Freihalteflächen:

Flächen, die aufgrund öffentlicher Interessen (Hochwasserschutz, Umfahrungsstraßen, besonders landschaftsbildprägende Freiräume, u. dgl.) von jeglicher Bebauung freigehalten werden sollen.

13 Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland Nord, LGBl. Nr. 64/2015, lauten auszugsweise:

§ 1

Geltungsbereich

Dieses Raumordnungsprogramm gilt für folgende Stadtgemeinden, Marktgemeinden und Gemeinden: ... Gerasdorf bei Wien ... .

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne diese Verordnung gelten als:

1. Eignungszonen für die Gewinnung von Sand und Kies: Flächen, die sich aufgrund der geologischen Voraussetzungen und der räumlichen Lage für eine wirtschaftlich und ökologisch vertretbare Gewinnung eignen.

2. Regionale Grünzonen: Grünlandbereiche, die eine besondere raumgliedernde und siedlungstrennende Funktion besitzen oder als siedlungsnaher Erholungsraum von regionaler Bedeutung sind oder der Vernetzung wertvoller Grünlandbereiche und Biotope dienen. Diese gelten mit jeweils 50 m beiderseits der Gewässerachse als festgelegt, sofern sich aus der Darstellung in den Anlagen 3 bis 11 keine größere Breite ergibt.

...

§ 4

Maßnahmen für den Naturraum

Folgende Maßnahmen werden verbindlich festgelegt:

(1) In den in den Anlagen 3 bis 11 dargestellten Erhaltenswerten Landschaftsteilen sind nur folgende Widmungsarten erlaubt: Grünland‑Land‑ und Forstwirtschaft, Grünland‑Freihaltefläche, Grünland‑Ödland/Ökofläche, Grünland‑Grüngürtel und Grünland‑Wasserfläche. Andere Widmungsarten dürfen dann festgelegt werden, wenn die mit der Widmung verfolgte Zielsetzung in keinem anderen Gebiet der Ortsbereiche oder außerhalb eines Erhaltenswerten Landschaftsteils erreicht werden kann.

(2) In den in den Anlagen 3 bis 11 dargestellten Regionalen Grünzonen dürfen nur solche Grünlandwidmungsarten gewidmet werden, welche die raumgliedernde und siedlungstrennende Wirkung, die Naherholungsfunktion oder die Funktion der Vernetzung wertvoller Grünlandbereiche nicht gefährden. ...

...

§ 6

Maßnahmen für die Rohstoffgewinnung

Folgende Maßnahme wird verbindlich festgelegt:

In Eignungszonen gemäß den Anlagen 3 bis 11 und 13 dürfen nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen zukünftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern.

...“

Einwand der UVP-Pflicht und der sich daraus ergebenden Unzuständigkeit der belangten Behörde

14 Die Revision moniert zusammengefasst die Umgehung einer möglichen UVP‑Pflicht insoweit, als das Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwerts nach Anhang 1 Z 25 lit. a UVP‑G 2000 iSd § 3 Abs. 2 dritter Satz UVP‑G 2000 vorsehe und daher eine Kumulation mit anderen Vorhaben im Einwirkungsbereich des Projekts ausscheide. Bereits der zuvor zurückgezogene Genehmigungsantrag der mitbeteiligten Partei in Bezug auf eine Abbaufläche von 9,07 ha zeige, dass tatsächlich stets eine größere Abbaufläche geplant gewesen sei, wobei die mitbeteiligte Partei zunächst von sich aus ein UVP‑Feststellungsverfahren im Wege der Einzelfallprüfung angestrebt habe. Gleiches gelte für die „Bergbauanlagen“, die ebenso für einen längeren Zeitraum konzipiert seien. Es liege eine Umgehung durch unsachliche Projektstückelung vor, weil das ursprüngliche von der mitbeteiligten Partei selbst über entsprechenden Antrag eingeleitete UVP‑Feststellungsverfahren die UVP‑Pflicht ergeben hatte. Bei einer Umgehungsabsicht gelte die „25‑%‑Schwelle“ nicht. Die Absicht einer viel größeren Materialgewinnung ergebe sich unter anderem aus der Absicht der mitbeteiligten Partei, drei näher genannte Grundstücke im Umgebungsbereich des beantragten Vorhabens zu erwerben. Daraus würde sich gemeinsam mit der beantragten Abbaufläche ein Flächenausmaß von mehr als 12 ha ergeben. Schließlich seien auch die Flächen für die Errichtung der Pumpstation und der Zuleitung der Projektfläche zuzuzählen. Angesichts der Umgehungsabsicht der mitbeteiligten Partei sei von einer UVP‑Pflicht des Vorhabens auszugehen.

15 Maßgeblich für die Beurteilung der UVP‑Pflicht des beantragten Gewinnungsbetriebsplans ist vorliegend der Tatbestand des Anhanges 1 Z 25 lit. a Spalte 1 UVP‑G 2000 idF BGBl. I Nr. 80/2018. Demnach ist die Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau mit einer Fläche von mindestens 20 ha jedenfalls UVP‑pflichtig. Nach Fußnote 5 zum Anhang 1 sind bei der Berechnung der Fläche dieser Entnahmen die in den Lageplänen gemäß § 80 Abs. 2 Z 8 bzw. § 113 Abs. 2 Z 1 MinroG (BGBl. I Nr. 38/1999) bekannt zu gebenden Aufschluss‑ und Abbauabschnitte heranzuziehen. Flächen, die außerhalb dieser Abschnitte liegen, sind bei der Berechnung des Schwellenwertes nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa VwGH 21.12.2011, 2007/04/0112, mwN). Dies betrifft vorliegend die außerhalb der konkreten Aufschluss‑ und Abbauabschnitte gelegene(n) Pumpstation und Zuleitungen.

16 Die Fläche der Aufschluss‑ und Abbauabschnitte beträgt nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes weniger als 25 % des gemäß Anhang 1 Z 25 lit. a UVP‑G 2000 für die UVP‑Pflicht maßgeblichen Schwellenwertes von 20 ha. Beim Bagatellschwellwert von 25 % des gemäß Anhang 1 Z 25 lit. a UVP‑G 2000 maßgeblichen Schwellenwertes von 20 ha ‑ somit 5 ha ‑ handelt es sich um eine Mindestschwelle für Kleinvorhaben. Bei deren Unterschreitung ist keine Kumulierung mit anderen Vorhaben iSd § 3 Abs. 2 erster Satz UVP‑G 2000 und gemäß § 3 Abs. 2 dritter Satz UVP‑G 2000 keine Einzelfallprüfung durchzuführen. Anderes gilt nur, wenn eine Umgehung der UVP‑Pflicht, etwa durch Aufsplittung von Maßnahmen, erfolgen soll: In diesem Fall ist eine Einzelfallprüfung durchzuführen (vgl. zu allem VwGH 28.4.2021, Ra 2019/04/0027 bis 0034, Rn. 22, mwN). Von einem Vorhaben iSd § 3 Abs. 2 dritter Satz UVP‑G 2000, das eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist, ist bei Vorliegen einer Umgehungsabsicht nicht auszugehen.

17 Grundsätzlich ergibt sich aus § 2 Abs. 2 UVP‑G 2000, was unter einem Vorhaben im Sinn des UVP‑G 2000 zu verstehen ist. Die Frage, ob der von § 2 Abs. 2 UVP‑G 2000 geforderte sachliche (funktionelle) Zusammenhang vorliegt, ist nicht allgemein, sondern nur individuell von Fall zu Fall zu beurteilen, weswegen stets auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen ist. Der weite Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2 UVP‑G 2000 ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Verkleinerung eines UVP‑pflichtigen Vorhabens mit dem Ziel, mit dem Vorhaben in einem sachlichen und räumlichen Zusammenhang stehende Vorhabensteile vorweg realisieren zu können, verhindert werden soll. In gleicher Weise sollen Vorhabensteile nicht durch Einschränkung des Antrags der UVP entzogen werden, um sie später ohne Anwendung des UVP‑Regimes umsetzen zu können (vgl. zu alldem VwGH 8.9.2021, Ra 2018/04/0191, 0192, Rn. 12 und 13, mwN). Allerdings vermittelt nicht schon eine kumulative Wirkung mehrerer Vorhaben im Sinne einer Überlagerung der Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter einen sachlichen Zusammenhang im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP‑G 2000 (vgl. VwGH 8.10.2020, Ra 2018/07/0447 bis 0450, Rn. 37, mwN).

18 Die Beurteilung der Frage, ob ein Umgehungsprojekt vorliegt, durch das die UVP‑Pflicht umgangen werden soll, obliegt der Beweiswürdigung durch die Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts (vgl. VwGH 29.9.2015, 2013/05/0077, mwN).

19 Soweit sich die Revision gegen die Verneinung einer Umgehungsabsicht richtet, wendet sie sich somit gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts unterliegt grundsätzlich nur im beschränktem Maße, nämlich lediglich hinsichtlich ihrer Schlüssigkeit, nicht aber hinsichtlich ihrer Richtigkeit, einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. für viele etwa VwGH 16.12.2022, Ro 2021/04/0017, Rn. 23, mwN).

20 Vorliegend hat sich jedoch das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Umgehungsabsicht nicht mit dem Einwand der Standortgemeinde im Beschwerdeverfahren, wonach die mitbeteiligte Partei ursprünglich einen UVP‑Feststellungsantrag gestellt habe und sich der ursprüngliche Genehmigungsantrag auf eine Abbaufläche von 9,07 ha, also jedenfalls mehr als der Bagatellschwellwert von 5 ha, bezogen habe, auseinandergesetzt.

21 Dies ist vorliegend angesichts der knappen Unterschreitung des Bagatellschwellwerts durch die beantragte Abbaufläche von 4,9013 ha nicht zuletzt im Hinblick auf § 3a Abs. 1 Z 2 iVm Anhang 1 Z 25 lit. b Spalte 1 UVP‑G 2000 idF BGBl. I Nr. 80/2018 bedeutsam.

22 Gemäß § 3a Abs. 1 Z 2 iVm Anhang 1 Z 25 lit. b Spalte 1 UVP‑G 2000 idF BGBl. I Nr. 80/2018 sind Erweiterungen einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau nur dann UVP‑pflichtig, wenn die gemäß Fußnote 5 zum Anhang 1 zu berechnende Fläche der in den letzten zehn Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 5 ha beträgt und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung (Erweiterung) mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt iSd § 1 Abs. 1 Z 1 UVP‑G 2000 zu rechnen ist. Demnach könnte die mitbeteiligte Partei nach rechtskräftiger Genehmigung des beantragten Gewinnungsbetriebsplans diesen auf die ursprünglich geplante Abbaufläche erweitern, ohne dass diese Erweiterung gemäß § 3a Abs. 1 Z 2 iVm Anhang 1 Z 25 lit. b Spalte 1 UVP‑G 2000 UVP‑pflichtig wäre bzw. einer Einzelfallprüfung zu unterziehen wäre.

23 Indem das Verwaltungsgericht dies bei seiner Beurteilung der Umgehungsabsicht nicht näher beachtet hat, ist seine Beweiswürdigung zu der für die Klärung der UVP‑Pflicht des beantragten Vorhabens und die Zuständigkeit der belangten Behörde wesentlichen Feststellung einer Umgehungsabsicht, wie in der Revision hinreichend dargelegt, unvollständig und damit unschlüssig geblieben.

Versagungsgrund des § 82 Abs. 1 Z 4 MinroG

24 Die Revision bringt zur Lage des Vorhabens in einem Abbauverbotsbereich iSd § 82 Abs. 1 Z 4 MinroG zusammengefasst vor, das Regionale Raumordnungsprogramm Wien Umland Nord sehe im Zusammenhang mit dem M.‑Kanal eine regionale Grünzone vor. Da die für die Projektumsetzung unabdingbare am Grundstück Nr. C, KG XY, situierte Nutzwasserpumpe ebenso wie die Nutzwasserleitung vom M.‑Kanal zum Abbaugrundstück die regionale Grünlandzone um den M.‑Kanal betreffe, erfasse der Gewinnungsbetriebsplan ein Ruhegebiet iSd § 82 Abs. 1 Z 4 MinroG. § 80 Abs. 2 Z 2 MinroG umfasse „Grundstücke, auf die oder deren Teile sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht“. Diese Bestimmung enthalte keine Einschränkung auf das „Abbaugrundstück“, einem dem MinroG fremden Begriff. Vielmehr sei der Begriff „Abbau“ auch in § 80 Abs. 2 Z 8 und Z 10 MinroG erwähnt. Hätte der Gesetzgeber den Versagungsgrund des § 82 Abs. 1 Z 4 MinroG auf den reinen „Abbau“ einschränken wollen, hätte er dies in § 82 Abs. 1 MinroG mit einem entsprechenden Verweis auf etwa § 80 Abs. 2 Z 8 MinroG klar zum Ausdruck bringen können. Da somit die Nutzwasserpumpe sowie Teile der Nutzwasserleitung in einer regionalen Grünzone und somit in einem Ruhegebiet iSd § 82 Abs. 1 Z 4 MinroG lägen, wäre der Genehmigungsbescheid zu beheben gewesen.

Überdies sei das Grundstück Nr. A, KG XY, als „Grünland‑Freihaltefläche“ gewidmet und somit gemäß § 20 Abs. 2 Z 18 NÖ ROG 2014 von jeglicher Bebauung freizuhalten. Die Freihaltefläche diene dem öffentlichen Interesse der Erhaltung des Erholungswertes des Landschaftsraums sowie der Erhaltung des die Naherholung der Gemeindebevölkerung sicherstellenden Freiraums zwischen den einzelnen Siedlungskernen der revisionswerbenden Standortgemeinde. Dabei sei nicht auf die abstrakte Definition des § 20 Abs. 2 Z 18 NÖ ROG 2014 abzustellen, sondern auf das zu Grunde liegende öffentliche Interesse, dem die Freihaltefläche diene. Die Definition des § 20 Abs. 2 Z 18 NÖ ROG 2014 schließe nicht aus, dass es sich bei der Freihaltefläche um ein Ruhegebiet handle, zumal die Legaldefinition landschaftsprägende Freiräume anführe. Insofern sei vorliegend die Freihaltefläche als Ruhegebiet iSd § 82 Abs. 1 Z 4 MinroG zu qualifizieren. Dem stehe auch die mangelnde ausdrückliche Festlegung des Zwecks der Freihaltefläche durch einen Zusatz zur Signatur nicht entgegen. Diese Möglichkeit bestehe erst seit Inkrafttreten des § 20 Abs. 2 Z 18 NÖ ROG 2014 idF LGBl. 97/2020. Flächenwidmungspläne seien jedoch nach den maßgeblichen Normen im Zeitpunkt der Beschlussfassung zu beurteilen. Somit seien „§ 20 Abs. 2 Z 18 NÖ ROG 2014 aF“ und die Intention der revisionswerbenden Partei bei Festlegung der Freihaltefläche relevant. Im Übrigen führe die Flächenwidmung als „Grünland‑Freihaltefläche“ auch dazu, dass die Genehmigung für die als „Bergbauanlagen“ titulierten Bauwerke gemäß §§ 82 Abs. 1119 Abs. 3 MinroG nicht hätte erteilt werden dürfen, weil die insofern vorgesehene Bebauung dem Zweck der Freihaltefläche, nämlich störende landwirtschaftliche Betriebe zu verhindern, entgegenstehe.

25 § 82 Abs. 1 MinroG legt im Zusammenhang mit der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes als Versagungsgrund eine in Z 1 bis 4 bestimmte, im Zeitpunkt des Ansuchens im Flächenwidmungsplan der Gemeinde, in deren Gebiet die bekannt gegebenen Grundstücke nach § 80 Abs. 2 Z 2 MinroG liegen, ausgewiesene Widmung fest. „Grundstücke nach § 80 Abs. 2 Z 2“ sind nach dieser Bestimmung jene „Grundstücke, auf die oder auf deren Teile sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht“. Da § 82 Abs. 1 MinroG nach dessen Wortlaut den „Abbauverbotsbereich“ festlegt, sind darunter jene Grundstücke zu verstehen, auf denen laut Gewinnungsbetriebsplan die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, eben der Abbau, erfolgen soll. Nicht erfasst werden jedoch jene Grundstücke, auf denen darüber hinaus Bergbauanlagen iSd § 118 MinroG hergestellt (errichtet) werden sollen. Die Herstellung (Errichtung) der Bergbauanlagen unterliegt vielmehr gemäß § 119 MinroG neben dem Gewinnungsbetriebsplan einer gesonderten Bewilligung. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass § 82 Abs. 1 MinroG auf „die bekannt gegebenen Grundstücke nach § 80 Abs. 2 Z 2“ und nicht auf die „beabsichtigten Aufschluss‑ und Abbauabschnitte“ nach § 80 Abs. 2 Z 8 MinroG verweist.

26 Das Bestehen des Versagungsgrunds des § 82 Abs. 1 MinroG ist daher vorliegend ausschließlich in Bezug auf das im Gewinnungsbetriebsplan verzeichnete Grundstück Nr. A, KG XY, auf dem der Abbau erfolgen soll, zu prüfen. Jene Grundstücke, auf denen die Pumpanlage und die Leitungen zur Nutzwasserversorgung errichtet werden sollen, sind hingegen gemäß § 82 Abs. 1 MinroG nicht zu berücksichtigen. Dass sich diese Grundstücke in einer regionalen Grünzone iSd Regionalen Raumordnungsprogrammes Wien Umland Nord befinden, kann bereits deshalb nicht den Versagungsgrund des § 82 Abs. 1 Z 4 MinroG begründen.

27 Zum Einwand der revisionswerbenden Standortgemeinde, das Abbaugrundstück sei angesichts seiner Widmung als „Grünland‑Freihaltefläche“ iSd § 20 Abs. 2 Z 18 NÖ ROG 2014 als Ruhegebiet iSd § 82 Abs. 1 Z 4 MinroG festgelegt und liege daher in einem Abbauverbotsbereich, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Ausweis der Materialien zum MinroG (RV 1428 BlgNR 20. GP , S 93) in Hinkunft die Flächenwidmung einer Gemeinde im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes verstärkt Berücksichtigung finden solle. Zum Schutze der in einer örtlichen Gemeinschaft sich aufhaltenden Personen solle dann ein Ansuchen um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes bescheidmäßig abzuweisen sein, wenn die begehrten Abbaugrundstücke in einem Abstand von weniger als 300 m zu bewohnten Objekten oder von besonders schützenswerten Einrichtungen (§ 82 Abs. 1 Z 1 bis 3) oder in Naturschutz‑ oder Nationalparkgebieten (§ 82 Abs. 1 Z 4) liegen würden. Die taxative Aufzählung der im Abs. 1 angeführten Gebiete diene der Rechtssicherheit. In den Materialien wird dazu festgehalten, dass es sich jeweils um gewidmete und im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Gebiete handeln muss. Ferner wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den angeführten Gebietsbezeichnungen im § 82 Abs. 1 Z 4 MinroG um eine allgemeine Umschreibung jener Gebiete handelt, die in den einzelnen Raumordnungsgesetzen der Länder unterschiedlich bezeichnet werden können.

28 Ziel der Regelung des § 82 Abs. 1 Z 4 MinroG ist daher der Schutz der allgemein als „Naturschutz‑ und Nationalparkgebiete, Naturparks, Ruhegebiete“ umschriebenen Gebiete. Umgesetzt wurde dieses Ziel legistisch dadurch, dass ‑ wie auch in den Materialien betont wird ‑ tatbestandlich auf jeweils gewidmete und (unabhängig von der unterschiedlichen Bezeichnung der Gebiete in den einzelnen Raumordnungsgesetzen der Länder) im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Gebiete abgestellt wurde.

29 Im vorliegend maßgeblichen NÖ ROG 2014 findet sich der Begriff „Ruhegebiet“ nicht. Gemäß § 20 Abs. 2 Z 18 NÖ ROG 2014 in der gemäß § 82 Abs. 1 MinroG zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung LGBl. Nr. 65/2020, sind „Freihalteflächen“ Flächen, die aufgrund öffentlicher Interessen (Hochwasserschutz, Umfahrungsstraßen, besonders landschaftsbildprägende Freiräume u. dgl.) von jeglicher Bebauung freigehalten werden sollen. Demnach können „Freihalteflächen“ iSd § 20 Abs. 2 Z 18 NÖ ROG 2014 unterschiedlichen öffentlichen Interessen, wie etwa Hochwasserschutz und Umfahrungsstraßen dienen.

30 Insofern ergibt sich allein aus der Widmung des Abbaugrundstücks Nr. A, KG XY, im Flächenwidmungsplan der revisionswerbenden Standortgemeinde als „Grünland‑Freihaltefläche“ iSd § 20 Abs. 2 Z 18 NÖ ROG 2014 keine Festlegung oder Ausweisung eines Ruhegebietes iSd § 82 Abs. 1 Z 4 MinroG. Eine ausdrückliche Festlegung des Zwecks der gewidmeten Freihaltefläche, woraus auf die Festlegung oder Ausweisung eines Ruhegebiets iSd § 82 Abs. 1 Z 4 MinroG zu schließen ist, wurde im Flächenwidmungsplan der revisionswerbenden Standortgemeinde nicht getroffen.

31 Dem Revisionsvorbringen, wonach die ausdrückliche Festlegung des Zwecks der Freihaltefläche gemäß § 20 Abs. 2 Z 18 zweiter Satz NÖ ROG 2014 durch einen Zusatz zur Signatur erst mit der 6. Novelle zum NÖ ROG, LGBl. Nr. 97/2020, ab 10. Dezember 2020 nicht jedoch bereits zum Zeitpunkt der Widmung des Abbaugrundstücks als „Grünland‑Freihaltefläche“ möglich gewesen sei, ist entgegen zu halten, dass die Festlegung der Funktion der jeweiligen Freihaltefläche bereits vor dieser Novelle nach dem Motivenbericht zu dieser Novelle, RU1‑RO‑2/052‑2020, vom 13. Oktober 2020 „geübte und sinnvolle Praxis“ war und deswegen lediglich eine entsprechende gesetzliche Anpassung erfolgte.

32 Mangels hinreichender Ausweisung des Abbaugrundstücks im Flächenwidmungsplan der revisionswerbenden Standortgemeinde im Sinne der in § 82 Abs. 1 Z 4 MinroG verwendeten Gebietsbezeichnung „Ruhegebiet“ liegt vorliegend der beantragte Abbaubereich insofern nicht in einem Abbauverbotsbereich. Dass das Verwaltungsgericht den Versagungsgrund des § 82 Abs. 1 Z 4 MinroG verneint hat, ist daher nicht zu beanstanden.

33 Dem weiteren Revisionsvorbringen, wonach die sich über etwa 90 ha erstreckende und auch das Abbaugrundstück erfassende Eignungszonenfestlegung für die Gewinnung von Sand und Kies in der Verordnung der NÖ Landesregierung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland Nord gesetzwidrig sei, ist der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2023, E 295/2022‑18, E 296/2022‑22 und E 339/2022‑45, worin die Bedenken der jeweils beschwerdeführenden Standortgemeinde und Nachbarn unter anderem in Bezug auf die Festlegung der Eignungszone 2 gemäß obgenannter Verordnung vom Verfassungsgerichtshofes nicht geteilt wurden und die Behandlung deren Beschwerden abgelehnt wurde, entgegen zu halten.

Versagungsgrund des § 82 Abs. 1 Z 1 MinroG

34 Des Weiteren wendete die revisionswerbende Standortgemeinde ein, zumindest zwei näher genannte Grundstücke der KG XY, jeweils gewidmet als „Bauland‑Industriegebiet“ lägen weniger als 300 m vom Abbaugrundstück Nr. A, KG XY, entfernt. Gemäß § 16 Abs. 3a iVm Abs. 1 Z 4 NÖ ROG 2014 seien „qua Verweis auf das Bauland‑Betriebsgebiet in Abs. 3a leg cit auch im Bauland‑Industriegebiet Betriebswohnungen zulässig“. Das Bauland‑Industriegebiet könne daher nicht als Baulandwidmungsart gelten, in der eine Wohnnutzung von vornherein ausgeschlossen wäre. Entsprechend näher genannter baurechtlicher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs könnten Betriebswohnungen auch in Form von Wohnbauten bzw. Wohngebäuden errichtet werden. § 16 Abs. 2 NÖ ROG 2014 stünde dem nicht entgegen. Dem Gewinnungsbetriebsplan wäre daher gemäß § 81 Abs. 1 Z 1 MinroG die Genehmigung zu versagen gewesen.

35 Im Gegensatz zu § 16 Abs. 2 NÖ ROG 1976, LGBl. 8000‑23, wonach unter anderem in Industriegebieten Wohngebäude sowie eine sonstige Wohnnutzung zuzulassen waren, als diese mit Rücksicht auf die betrieblichen Erfordernisse vorhanden sein mussten, ist dies seit Inkrafttreten des NÖ ROG 2014 mit 1. Februar 2015 in Bezug auf die Widmungsart „Bauland‑Industriegebiet“ iSd § 16 Abs. 1 Z 4 leg. cit. nicht mehr möglich (vgl. etwa Motivenbericht vom 4.11.2014, RU1‑RO‑2/040‑2014, S. 8 und 9). Auch aus dem mit der Änderung des NÖ ROG 2014, LGBl. Nr. 35/2017, am 1. Mai 2017 in Kraft getretenen § 16 Abs. 3a, wonach in „Industriegebieten die Errichtung von Bauwerken auch solcher Betriebe ‑ ausgenommen Handelseinrichtungen gemäß § 18 ‑ zulässig“ ist, die im Betriebsgebiet errichtet werden dürfen, wenn dafür weniger als zwei Drittel der als Industriegebiet gewidmeten Flächen in Anspruch genommen werden, ergibt sich dazu nichts Gegenteiliges. Gemäß § 16 Abs. 2 NÖ ROG 2014 sind auch im „Bauland‑Betriebsgebiet“ iSd § 16 Abs. 1 Z 3 NÖ ROG 2014 seit 1. Februar 2015 keine neuen Wohngebäude bzw. keine sonstige neue Wohnnutzung zulässig, sondern gemäß § 16 Abs. 2 zweiter Satz NÖ ROG 2014 lediglich Um‑ und Zubauten, jedoch keine Neubauten. Demnach dürfen auf Grundstücken mit der Widmung „Bauland‑Industriegebiet“ gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 NÖ ROG 2014 keine Wohnbauten errichtet werden. Grundstücke mit dieser Widmungsart in einer Entfernung von weniger als 300 m vom Abbaugrundstück stehen daher nicht gemäß § 82 Abs. 1 letzter Satz MinroG der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplans entgegen.

Genehmigungsvoraussetzung gemäß § 116 Abs. 1 Z 6 MinroG

36 Die revisionswerbende Standortgemeinde moniert in Bezug auf § 116 Abs. 1 Z 6 MinroG, das Verwaltungsgericht habe „die geplanten Verkehrsströme“ auf näher bezeichneten Straßen nicht dem Projekt zugerechnet, obwohl diese Verkehrsströme „zu einer unzumutbaren Belästigung von Personen iSd § 116 Abs 1 Z 6 MinroG“ führen würden und deshalb die Genehmigung zu versagen sei.

37 Demgegenüber ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Abgrenzung von Vorgängen, die einer gewerberechtlichen Betriebsanlage zuzurechnen sind, und solchen, die auf öffentlichen Straßen stattfinden und keinen Bezug zur Betriebsanlage haben, auch auf den Anwendungsbereich des MinroG zu übertragen. Demnach kann das bloße Vorbeifahren (ebenso wie das Anhalten, Halten oder Parken) von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, auch wenn es sich um die einzige Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage handelt, nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden. Entscheidend ist, ob die befahrene Verkehrsfläche „einen Teil der gegenständlichen Betriebsanlage bildet oder als (unter anderem) bloß der Zufahrt zu dieser Betriebsanlage dienende Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist“. Letzterenfalls können verkehrsbedingte Immissionen nicht mehr der Betriebsanlage zugerechnet werden (vgl. VwGH 8.5.2013, 2011/04/0193, mwN).

38 Demnach waren die betriebsbedingten Verkehrsströme auf öffentlichen Straßen bei der Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzung nach § 116 Abs. 1 Z 6 MinroG nicht zu berücksichtigen.

Ergebnis

39 Aufgrund der unschlüssigen Beweiswürdigung zu der für die Klärung der UVP‑Pflicht des beantragten Vorhabens und der Zuständigkeit der belangten Behörde wesentlichen Feststellung einer Umgehungsabsicht hat das Verwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung der Verfahrensvorschriften belastet. Es war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Im Hinblick darauf ist auf das sonstige Revisionsvorbringen nicht mehr einzugehen.

40 Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 17. Mai 2024

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