VwGH Ra 2022/02/0147

VwGHRa 2022/02/014716.8.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer‑Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision der S in M, vertreten durch Dr. Edgar Pinzger, Rechtsanwalt in 6500 Landeck, Malserstraße 19, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25. Mai 2022, LVwG‑2021/37/3368‑13, betreffend Übertretung des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Landeck), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VStG §44a
VStG §44a Z2
VStG §44a Z3
VwGG §13 Abs1 Z1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38
ZustG §22 Abs1
ZustG §7

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020147.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 7. Oktober 2021 wurde die Revisionswerberin als Zulassungsbesitzerin eines näher bestimmten Kraftfahrzeuges schuldig erachtet, trotz schriftlicher Aufforderung vom 6. Juli 2021 nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der Anfrage bekanntgegeben zu haben, wer das Kraftfahrzeug zu einer näher angegebenen Zeit an einem näher bestimmten Ort gelenkt habe. Sie habe auch keine andere Person genannt, die die Auskunft hätte erteilen können. Über sie wurde daher wegen Verletzung des § 103 Abs. 2 KFG gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,‑‑ (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt und ein Kostenbeitrag zum Verfahren bestimmt. Die dagegen erhobene Beschwerde der im Beschwerdeverfahren rechtsfreundlich vertretenen Revisionswerberin wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab, setzte einen Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren fest und erklärte die ordentliche Revision als gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig.

2 Begründend stellte das Verwaltungsgericht fest, dass der Revisionswerberin die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe vom 6. Juli 2021 am 10. Juli 2021 zugestellt und von ihr übernommen worden sei.

3 Dies sei aus dem im Akt inliegenden internationalen Rückschein, mit dem die belangte Behörde die Aufforderung verschickt habe, ersichtlich. Aus einem Vergleich der Unterschriften auf den Rückscheinen der drei an sie an der jeweils gleichen Adresse, an der laut Angaben der Revisionswerberin nur sie und ihr Ehemann alleine lebten, zugestellten behördlichen Schreiben im Verfahren gehe hervor, dass die Übernahme jeweils durch ein und dieselbe Person erfolgt sei. Ein Vergleich dieser Unterschriften mit den in den Reisepässen der Revisionswerberin und ihres Ehemannes ersichtlichen Unterschriften mache deutlich, dass eine Entgegennahme der Lenkererhebung durch den Ehemann der Revisionswerberin ausscheide. Demgegenüber entspreche der Anfangsbuchstabe des Vornamens der Revisionswerberin („A“) der Unterschrift in ihrem Reisepass dem „A“ auf den Rückscheinen betreffend die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe, die Aufforderung zur Rechtfertigung und das Straferkenntnis. Auf das Lenkerauskunftsersuchen habe sie nicht reagiert. Auf die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 26. August 2021 habe sich die Revisionswerberin mit E‑Mail vom 4. Oktober 2021 geäußert und darin u.a. festgehalten, dass es nicht mehr feststellbar sei, wer der Lenker zum angegebenen Zeitpunkt gewesen sei. Dass sie die Lenkererhebung vom 6. Juli 2021 nicht erhalten habe, habe sie nicht vorgebracht. Ein solches Vorbringen habe sie nach ihrer in anwaltlicher Vertretung eingebrachten Beschwerde vom 29. November 2021 erstmals in einer dieser nachfolgenden ergänzenden Stellungnahme vom 30. Dezember 2021 erstattet.

4 Das Verwaltungsgericht gehe daher anhand der vorgelegten Dokumente und unter Berücksichtigung des in mehreren Schriftsätzen erstatteten Vorbringens der Revisionswerberin davon aus, dass die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe von der Revisionswerberin am 10. Juli 2021 eigenhändig übernommen worden sei. Die Einholung des in der mündlichen Verhandlung beantragten graphologischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass die Unterschrift auf dem Rückschein („Advice of Receipt“) mit Datum 10.07.2021 weder ihre noch jene ihres Ehemannes sei, sei daher „unerheblich“.

5 Auch wenn die Behörde den Auslandsrückschein nicht mit dem Vermerk „eigenhändig/eingeschrieben“ verwendet habe, sei durch die Übernahme des Lenkerauskunftsbegehrens durch die Revisionswerberin selbst das Dokument ihr aber tatsächlich zugekommen und damit allfällige Mängel der Zustellung gemäß § 7 ZustG geheilt.

6 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B‑VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B‑VG).

8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10 In der Zulässigkeitsbegründung behauptet die Revisionswerberin zunächst, das Verwaltungsgericht sei von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (Hinweis auf VwGH 19.11.2009, 2009/07/0137; VwGH 22.12.2008, 2004/03/0160; VwGH 23.4.2008, 2006/03/0152), weil die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe nicht entsprechend der Vorschrift des Art. 10 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl. Nr. 526/1990 (demnach sei ein Schriftstück, für welches ein Zustellnachweis benötigt werde, als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen Eigenhändig und Rückschein zu versenden), versendet worden sei.

11 Damit wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan, weil alle angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes jeweils Fälle einer ‑ unzulässigen ‑ Ersatzzustellung an eine konkrete Person betrafen, und damit einen Sachverhalt, der mit dem fallbezogen festgestellten Sachverhalt nicht vergleichbar ist. Im zitierten Erkenntnis VwGH 19.11.2009, 2009/07/0137, wurde dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das fragliche Schriftstück von einer Person eines bestimmten Namens übernommen wurde, u.a. mit der Begründung beigetreten, dass es sich bei der Unterschrift dieser Person um einen vollkommen anderen Schriftzug als jenen des Beschwerdeführers handle, dessen eigenhändige Unterschrift sich den vorgelegten Verwaltungsakten ebenfalls entnehmen lasse. Inwiefern das Verwaltungsgericht mit seiner Entscheidung von dieser Judikatur abgewichen sein soll, ist daher nicht erkennbar und wird von der Revisionswerberin auch nicht konkretisiert.

12 Den beweiswürdigenden Überlegungen des Verwaltungsgerichts zur Zuordnung ihrer Unterschrift auf dem Rückschein betreffend die Lenkererhebung aufgrund der im Akt dokumentierten Unterschriftproben tritt die Revisionswerberin nicht konkret entgegen. Soweit sie erneut darauf hinweist, dass ihr Antrag auf Einholung eines graphologischen Gutachtens nicht hätte abgewiesen werden dürfen, legt sie insofern nicht die konkrete Relevanz dieses von ihr gerügten Ermittlungsmangels dar.

13 Wenn im Weiteren die Revisionswerberin auf Formfehler des Rückscheins hinweist und damit eine ‑ nicht näher ausgeführte ‑ Abweichung vom Erkenntnis VwGH 25.11.1993, 93/18/0109, behauptet, übersieht sie, dass der im zitierten Erkenntnis zugrundeliegende Fall mit dem gegenständlichen Sachverhalt nicht vergleichbar ist, weil es im dortigen Fall einerseits um eine Zustellung in Österreich im Gefangenenhaus ging und andererseits sich die Behörde nicht mit der substantiierten Bestreitung des Zeitpunkts der Zustellung auseinandersetzte, obwohl sie dazu aufgrund der fehlenden Beurkundung durch den Zusteller iSd § 22 Abs. 1 ZustG auf dem Rückschein gehalten gewesen wäre. Dieser Fehler ist dem Verwaltungsgericht nicht unterlaufen.

14 Die von der Revisionswerberin relevierten Formfehler bei der Zustellung erweisen sich jedoch nicht als maßgeblich, sofern betreffend die Zustellung Heilung eingetreten ist. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung gemäß § 7 ZustG als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist (vgl. VwGH 21.11.2017, Ro 2015/12/0017).

15 Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Frage der Heilung von Mängeln einer im Ausland erfolgten Zustellung grundsätzlich § 7 ZustG maßgeblich, es sei denn, aus einem internationalen Abkommen ergäbe sich ausdrücklich oder von seiner Zwecksetzung her Gegenteiliges (vgl. VwGH 20.1.2015, Ro 2014/09/0059; VwGH 28.6.2016, Ra 2016/17/0067; VwGH 16.5.2011, 2009/17/0185, jeweils mwN). Das hier maßgebliche Rechtshilfeabkommen sieht nichts Gegenteiliges vor, auch aus anderen Abkommen ist ‑ soweit ersichtlich ‑ nichts Anderes erkennbar und wird im Revisionsverfahren auch nicht dargetan.

16 In der für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebenden Zulässigkeitsbegründung bestreitet die Revisionswerberin nicht, dass ihr die Lenkererhebung (wie auch die anderen an sie postalisch versandten und den Feststellungen entsprechend von ihr laut Rückschein übernommenen Schriftstücke im Verfahren) ‑ ungeachtet der von ihr angeführten und vom Verwaltungsgericht auch konstatierten Zustellmängel ‑ tatsächlich zugekommen wären und sie diese eigenhändig übernommen hätte.

17 Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Heilung des Zustellmangels durch persönliche Übernahme und damit durch tatsächliches Zukommen der Lenkererhebung tritt die Revisionswerberin nicht substantiiert entgegen. Die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass die Zustellung an die Revisionswerberin daher durch tatsächliches Zukommen erfolgt ist, kann daher nicht als fehlerhaft erkannt werden.

18 Der schließlich vorgebrachte Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe abweichend von VwGH 29.3.2021, Ra 2021/02/0023, die jeweilige Fundstelle der Übertretungsnorm und der Strafsanktionsnorm nicht den Erfordernissen des § 44a Z 2 und 3 VStG entsprechend angeführt, trifft schon deshalb nicht zu, weil die vom Verwaltungsgericht im Spruch angeführten Fundstellen tatsächlich jenen Novellen entsprechen, durch die die herangezogene als verletzt betrachtete Norm wie auch die Strafsanktionsnorm jeweils ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten haben.

19 Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in einem verstärkten Senat gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 VwGG festgehalten hat, dass abweichend von der bisherigen Rechtsprechung nunmehr maßgeblich ist, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift (§44a Z 2 VStG) und der bei der Verhängung der Strafe angewendeten Gesetzesbestimmung (§ 44a Z 3 VStG) in einer Weise erfolgt, die den Beschuldigten in die Lage versetzt, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und ‑ im Hinblick auf § 44a Z 2 VStG ‑ nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (vgl. VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0328, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).

20 Diese Voraussetzungen treffen hier zu. Es ist nicht ersichtlich, dass die herangezogenen Rechtsvorschriften in irgendeiner Weise für die Revisionswerberin zweifelhaft gewesen sein könnten, noch hat die im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertretenen Revisionswerberin solches vorgebracht. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass es zu einer Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte der Revisionswerberin gekommen oder sie der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt wäre.

21 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 16. August 2022

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