Normen
BFA-VG 2014 §21 Abs7
MRK Art6
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGG §63 Abs1
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §25 Abs7
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010294.L00
Spruch:
I. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache richtet, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 14. Juni 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Folgeantrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen von Sierra Leone, auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (I.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 57 AsylG 2005), erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Sierra Leone zulässig sei (II.), legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (III.), sprach aus, dass der Revisionswerber das Recht zum Aufenthalt verloren habe (IV.), und erließ ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (V.).
2 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), das am 19. November 2020 eine mündliche Verhandlung durchführte. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 23. März 2022 wurde das Beschwerdeverfahren dem ursprünglich zuständigen Richter abgenommen und einem anderen Richter neu zugewiesen.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das BVwG sodann der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt V. statt, behob diesen ersatzlos, wies die Beschwerde im Übrigen ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vor, das BVwG sei von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 25 Abs. 7 zweiter Satz VwGVG (Verweis auf VwGH 2.8.2018, Ra 2018/05/0048) abgewichen, weil es nach Neuzuweisung der Rechtssache an einen anderen Richter die Verhandlung nicht wiederholt habe. Das BVwG weiche zusätzlich von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ab, weil es trotz Verstreichens einer „langen Zeit“ seit Beschwerdeeinbringung keine Verhandlung durchgeführt habe.
5 Die Revision ist teilweise zulässig und begründet.
Zu I:
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Der Revisionswerber erachtet sich zwar in seinem Recht auf inhaltliche Entscheidung seines Folgeantrages verletzt, jedoch enthält die Revision im Hinblick auf die Zurückweisung dieses Antrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache kein Zulässigkeitsvorbringen nach § 28 Abs. 3 VwGG. Vielmehr beschäftigt sich das Zulässigkeitsvorbringen alleine mit der Abwägung nach Art. 8 EMRK und der damit verbundenen Verhandlungspflicht bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen.
10 Daher ist die Revision, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache richtet, gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Zu II:
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Revision nach Einleitung des Vorverfahrens ‑ es wurde vom BFA keine Revisionsbeantwortung erstattet ‑ in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass in Bezug auf ein Erkenntnis (oder einen Beschluss) eines Verwaltungsgerichtes eine Rechtswidrigkeit vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht entgegen der Bestimmung des § 25 Abs. 7 zweiter Satz VwGVG trotz geänderter Zusammensetzung des Senates oder Zuweisung an einen anderen Einzelrichter die Verhandlung nicht wiederholt hat (vgl. VwGH 30.8.2022, Ra 2021/14/0170, mwN).
12 Durch die Unterlassung der gebotenen Wiederholung der Verhandlung hat das BVwG die bestehende Verhandlungspflicht missachtet. Eine solche Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und des ‑ wie hier gegeben ‑ Art. 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste. Dies gilt auch in jenem Fall, in dem gegen die Anordnung des § 25 Abs. 7 VwGVG, wonach die Verhandlung zu wiederholen ist, wenn sich die Zusammensetzung des Senates ändert oder die Rechtssache einem anderen Richter zugewiesen wurde, verstoßen wird (vgl. VwGH 19.2.2020, Ra 2019/14/0509, mwN).
13 Das angefochtene Erkenntnis war daher im oben (Spruchpunkt II.) genannten Umfang schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das übrige Vorbringen in der Revision einzugehen war.
14 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 24. November 2022
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