VwGH Ra 2021/22/0076

VwGHRa 2021/22/007624.8.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie den Hofrat Dr. Mayr und die Hofrätin Dr. Holzinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision der A D, vertreten durch Mag. Gunter Huainigg, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Dr. Franz Palla Gasse 21, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. Februar 2021, W124 2110850‑3/3E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56
B-VG Art140 Abs7
FrPolG 2005 §53 Abs2 Z6 idF 2012/I/087
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021220076.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12. Jänner 2021 (Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes) als unbegründet abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Die 1971 geborene Revisionswerberin ist Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo. Sie reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 12. April 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, der im Beschwerdeweg mit am 28. Dezember 2018 mündlich verkündetem und mit 8. Jänner 2019 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) rechtskräftig abgewiesen wurde, wobei gegen die Revisionswerberin auch eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde.

2 Am 21. Juni 2020 stellte die Revisionswerberin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005. Unter einem stellte sie einen Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes nach § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG‑DV 2005.

3 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30. Juli 2020 wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen, gegen sie eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen erlassen und ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot verhängt. Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde.

4 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16. September 2020 wies das BFA ergänzend den Antrag der Revisionswerberin auf Mängelheilung vom 21. Juni 2020 ab und wiederholte unter einem die bereits im Bescheid vom 30. Juli 2020 enthaltenen Spruchpunkte. Die Revisionswerberin stellte einen Vorlageantrag.

5 Im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG legte die Revisionswerberin zur Darlegung ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit verschiedene Unterlagen, unter anderem eine Einstellungszusage als Haushälterin und Kindermädchen (auf geringfügiger Basis) sowie Bestätigungsschreiben über andere Erwerbsmöglichkeiten als Näherin und diverse Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben vor. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gab das BVwG der Beschwerde der Revisionswerberin mit am 9. Dezember 2020 mündlich verkündetem und mit 7. Jänner 2021 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis statt und änderte den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass dem Antrag auf Heilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 Abs. 1 AsylG‑DV 2005 stattgegeben werde und die Heilung des Mangels, nämlich die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes, zugelassen werde. Im Übrigen wurde der angefochtene Bescheid behoben.

6 Mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen Bescheid des BFA vom 12. Jänner 2021 wurde ‑ soweit für das vorliegende Revisionsverfahren relevant ‑ der Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 und 6 FPG ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

7 Begründend führte das BFA aus, die Revisionswerberin habe den nach § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 iVm § 8 Abs. 2 Z 3 AsylG‑DV 2005 zu erbringenden Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes nicht erbracht. Die von ihr angegebene Tätigkeit als Zeitungsverkäuferin sei ‑ so das BFA im Rahmen der Beweiswürdigung ‑ aufgrund ihres illegalen Aufenthaltes von ihrem Arbeitgeber unterbunden worden. Auch wäre diese Tätigkeit aufgrund des geringen Einkommens von rund € 400,‑ monatlich nicht geeignet, den gesicherten Unterhalt nachzuweisen.

8 Zur Verhängung des einjährigen Einreiseverbotes verwies das BFA insbesondere darauf, dass die Mittellosigkeit der Revisionswerberin dadurch belegt sei, dass sie keinen Nachweis über ausreichende Unterhaltsmittel erbracht habe. Zudem sei sie angesichts der beharrlichen Missachtung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung sowie einer gegen sie verhängten Verwaltungsstrafe nach § 121 Abs. 1a iVm § 57 FPG wegen Nichtbeachtung einer Wohnsitzauflage offensichtlich nicht bereit, die österreichische Rechtsordnung zu beachten, weshalb ihr Aufenthalt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle.

9 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das BVwG ‑ soweit für das vorliegende Revisionsverfahren relevant ‑ mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 25. Februar 2021 als unbegründet ab. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für nicht zulässig.

10 Zur Bestätigung der Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 verwies das BVwG begründend darauf, dass die Revisionswerberin nicht in der Lage sein werde, feste und regelmäßige Einkünfte zu erzielen, die ihr eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen. Die Revisionswerberin habe angegeben, aus einer in der Vergangenheit ausgeübten Tätigkeit als Zeitungsverkäuferin, die sie, sobald sie über einen Aufenthaltstitel verfüge, wieder aufnehmen könne, ein durchschnittliches Einkommen von monatlich € 400,‑, manchmal ‑ etwa zu Weihnachten ‑ auch € 500,‑ erwirtschaften zu können. Weiters habe die Revisionswerberin im ersten Rechtsgang vor dem BVwG eine Einstellungszusage als Kindermädchen und Haushaltshilfe auf geringfügiger Basis vorgelegt. Mit diesen Tätigkeiten könne die Revisionswerberin jedoch nicht den für sie im Jahr 2021 maßgeblichen Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG iHv € 1.000,48 erreichen.

11 Aus weiteren von der Revisionswerberin im ersten Rechtsgang vor dem BVwG vorgelegten Bestätigungs‑ und Unterstützungsschreiben über in der Vergangenheit ausgeübte Tätigkeiten (als Näherin oder Haushaltshilfe und in der Kinderbetreuung) sowie über künftige Erwerbsmöglichkeiten in diesen Bereichen lasse sich nicht ableiten, dass die Revisionswerberin „eine sonstige, hinreichend konkrete Aussicht auf eine Erwerbstätigkeit“ habe, durch welche ihr in absehbarer Zeit eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften möglich sein werde.

12 Zum Einreiseverbot legte das BVwG dar, dass gegen die Revisionswerberin wegen Missachtung einer Wohnsitzauflage im März 2019 lediglich die Mindeststrafe von € 100,‑ verhängt worden sei und sie auch nicht versucht habe unterzutauchen, sondern über eine aufrechte Meldung in Österreich verfüge. Deshalb sei ungeachtet der gegen sie verhängten Verwaltungsstrafe nicht anzunehmen, dass die Revisionswerberin insoweit künftig eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen werde. Allerdings nahm das BVwG an, dass dem BFA im Ergebnis nicht entgegenzutreten sei, wenn es sich zur Begründung des Einreiseverbotes auf die Mittellosigkeit der Revisionswerberin gestützt habe.

13 Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung begründete das BVwG unter Bezugnahme auf § 21 Abs. 7 BFA‑VG damit, dass ein eindeutiger Fall vorliege. Alle Umstände, die die Revisionswerberin im gesamten Verfahren zu ihren Gunsten vorgebracht habe, seien berücksichtigt worden. Dies gelte insbesondere auch für die bereits im ersten Rechtsgang vor dem BVwG vorgelegten Urkunden betreffend eine künftige Erwerbstätigkeit.

14 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen hat:

15 Die Revision erweist sich ‑ wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt ‑ entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG als zulässig und auch als berechtigt.

16 Im Hinblick auf das verhängte Einreiseverbot ging das BVwG davon aus, dass die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes wegen Mittellosigkeit gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG erfüllt sei. Die Revisionswerberin habe nicht dargetan, dass sie über ausreichende Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes verfüge.

17 Der Verfassungsgerichtshof hob jedoch mit dem Erkenntnis VfGH 6.12.2022, G 264/2022, den als Rechtsgrundlage für das verhängte Einreiseverbot herangezogenen § 53 Abs. 2 Z 6 FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 als verfassungswidrig auf und verfügte eine Erstreckung der Anlassfallwirkung gemäß Art. 140 Abs. 7 B‑VG. Damit ist die aufgehobene Gesetzesbestimmung ausnahmslos in allen Fällen und folglich auch im vorliegenden Fall nicht mehr anzuwenden (vgl. etwa VfGH 28.2.2023, E 2029/2022 ua, Punkt II.1.2. der Entscheidungsgründe, mwN).

18 Die auf die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Bestimmung des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG gestützte Abweisung der Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis hinsichtlich der Verhängung eines Einreiseverbotes erweist sich somit schon deshalb als inhaltlich rechtswidrig, weshalb es insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

19 Im Hinblick auf die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 macht die Revision überdies zutreffend geltend, das BVwG habe zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.

20 Gemäß § 21 Abs. 7 BFA‑VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

21 Der Verwaltungsgerichtshof erachtet in ständiger Rechtsprechung für das Vorliegen des erstgenannten, vom BVwG herangezogenen Tatbestandes des § 21 Abs. 7 BFA‑VG folgende Kriterien als maßgeblich: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts noch immer die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Behörde muss die die maßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Behörde festgestellten Sachverhalts außer Betracht bleiben kann (vgl. etwa VwGH 12.1.2023, Ra 2022/22/0031 bis 0033, Rn. 16, mwN).

22 Diese Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Fall nicht vor. Im Verfahren vor dem BFA hatten die von der Revisionswerberin im ersten Rechtsgang vor dem BVwG vorgelegten Bestätigungs‑ und Unterstützungsschreiben ‑ auch gemäß den angegebenen „Beweismitteln“ im Bescheid vom 12. Jänner 2021 (vgl. Seite 7 ff des Bescheides) ‑ keine Berücksichtigung gefunden. Mit Verweis auf diese Urkunden hat die Revisionswerberin in der Beschwerde gegen diesen Bescheid aber nicht unmaßgebliche, ergänzende Tatsachenbehauptungen im Hinblick auf ihre Selbsterhaltungsfähigkeit aufgestellt und damit den vom BFA festgestellten Sachverhalt nicht bloß unsubstantiiert bestritten. Diesem Beschwerdevorbringen ist das BVwG ‑ anders als von ihm im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht ‑ nur zum Teil gefolgt, weil es manche von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Erwerbsmöglichkeiten als zu wenig konkret bei der Prüfung ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit nicht berücksichtigt hat.

23 Vor diesem Hintergrund hätte das BVwG nicht von einem vollständig erhobenen bzw. geklärten Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen dürfen. Zur Klärung insbesondere der Realisierbarkeit der von der Revisionswerberin angeführten Erwerbsmöglichkeiten hätte das BVwG vielmehr die in der Beschwerde beantragte mündliche Verhandlung durchführen müssen. Da die Voraussetzungen für das Absehen von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung somit schon deshalb nicht vorlagen, erweist sich das angefochtene Erkenntnis aus diesem Grund wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften als rechtswidrig.

24 Das angefochtene Erkenntnis war daher im Übrigen, soweit es nicht schon wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war, somit in Bezug auf die Bestätigung der Abweisung des Antrages nach § 56 AsylG 2005, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der darauf aufbauenden Aussprüche, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit b und c VwGG aufzuheben.

25 Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 1 Z 34 und 5 VwGG unterbleiben.

26 Der Kostenzuspruch beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, zumal die genannten Bestimmungen für einen Ersatz des gesondert begehrten „ERV‑Zuschlags“ zzgl. Umsatzsteuer keine gesetzliche Grundlage bieten (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2015/21/0091, Rn. 19).

Wien, am 24. August 2023

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