VwGH Ra 2021/21/0349

VwGHRa 2021/21/034912.7.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher und den Hofrat Dr. Pfiel als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des A K, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. Juni 2021, W283 2224736‑1/5E, betreffend Ausweisung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
FrPolG 2005 §66 Abs1
NAG 2005 §52 Abs1 Z1
NAG 2005 §52 Abs1 Z2
NAG 2005 §54 Abs1
NAG 2005 §54 Abs5 Z1
NAG 2005 §55 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021210349.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein 1986 geborener Staatsangehöriger des Kosovo, hält sich ‑ nach Voraufenthalten als Saisonarbeiter in der Landwirtschaft ab Mai 2008 ‑ seit 23. April 2015 im Wesentlichen durchgehend in Österreich auf. Hier heiratete er am 5. Dezember 2015 eine in Österreich lebende und arbeitende, also ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmende, rumänische Staatsangehörige. Er erhielt daraufhin eine vom 14. Jänner 2016 bis zum 14. Jänner 2021 gültige Aufenthaltskarte als Angehöriger dieser EWR‑Bürgerin. Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 22. Oktober 2018 wurde die Ehe im Einvernehmen geschieden.

2 Im Hinblick darauf wies das von der Niederlassungsbehörde befasste Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Revisionswerber mit Bescheid vom 11. September 2019 gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und erteilte ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat.

3 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 17. Juni 2021 als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

4 Zur Begründung der ‑ im Revisionsverfahren strittigen ‑ Interessenabwägung verwies das BVwG darauf, dass der Revisionswerber eine mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratete Schwester habe, die mit ihrer Familie in Österreich lebe. Der Schwager sei zugleich seit Anfang März 2021 der Arbeitgeber des Revisionswerbers, der als Facharbeiter eine wichtige Stütze für ihn als Unternehmer sei. Dieser könne nur schwer Ersatz für den Revisionswerber am Arbeitsmarkt finden und benötige seine Mitarbeit bei Baustellen in Deutschland. Allerdings bestehe zu den genannten Angehörigen des Revisionswerbers in Österreich trotzdem keine über die normalen Bindungen zwischen erwachsenen Geschwistern hinausgehende Beziehungsintensität und kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, sodass kein Eingriff in das Familienleben vorliege. Der Revisionswerber sei im Bundesgebiet auch davor nahezu durchgehend beschäftigt gewesen, also am Arbeitsmarkt integriert, und überdies strafgerichtlich unbescholten. Allerdings verfüge er nur über geringe Deutschkenntnisse.

5 Diesen Aspekten stünden starke Bindungen des Revisionswerbers im Herkunftsstaat gegenüber, wo er sein gesamtes Leben bis zur Ausreise verbracht, die Schule und Berufsausbildung absolviert habe und jahrelang beruflich tätig gewesen sei. Darüber hinaus lebten seine Kinder, seine Eltern und Geschwister im Kosovo. Auf Grund der „relativ kurzen Ortsabwesenheit“ und regelmäßiger Besuche im Kosovo in einem Abstand von zwei bis drei Monaten könne auch nicht gesagt werden, dass er „seinem Kulturkreis völlig entrückt“ wäre. Es sei daher von der Möglichkeit einer problemlosen Reintegration auszugehen. Der Kontakt zu seiner in Österreich lebenden Schwester und deren Familie sowie zu seinem Bekanntenkreis könne über diverse Kommunikationsmittel und durch wechselseitige Besuche aufrechterhalten werden. Insgesamt erwiesen sich somit die während des Aufenthalts in Österreich gesetzten Integrationsschritte insbesondere vor dem Hintergrund der noch relativ kurzen Aufenthaltsdauer nicht als derart nachhaltig, dass sie ein Überwiegen der persönlichen Interessen des Revisionswerbers an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem starken öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen begründen könnten.

6 Von der Abhaltung der beantragten mündlichen Beschwerdeverhandlung habe wegen geklärten Sachverhalts Abstand genommen werden können. Die Einvernahme des Schwagers des Revisionswerbers habe unterbleiben können, weil die Wichtigkeit der Mitarbeit des Revisionswerbers in dessen Unternehmen der Entscheidung ohnehin zugrunde gelegt worden sei.

7 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit dem Beschluss VfGH 22.9.2021, E 2834/2021, ablehnte und die Beschwerde mit weiterem Beschluss vom 29. Oktober 2021 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

8 Die in der Folge rechtzeitig ausgeführte außerordentliche Revision erweist sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B‑VG als unzulässig.

9 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).

11 Der Revisionswerber stellt nicht in Frage, dass das ihm aufgrund der Ehe mit einer EWR‑Bürgerin zugekommene Aufenthaltsrecht nach § 54 Abs. 1 NAG iVm § 52 Abs. 1 Z 1 NAG schon im Hinblick auf die Scheidung dieser Ehe nach einer Dauer von weniger als drei Jahren grundsätzlich nicht mehr besteht (vgl. § 54 Abs. 5 Z 1 NAG) und daher der Ausweisungstatbestand nach § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG verwirklicht ist (vgl. dazu etwa VwGH 11.3.2021, Ra 2020/21/0379, Rn. 11, mit Bezug auf VwGH 15.3.2018, Ro 2018/21/0002, Rn. 8 bis 12).

12 Allerdings wendet sich der Revisionswerber gegen die Interessenabwägung des BVwG und rügt, dass zu deren mängelfreier Vornahme die Durchführung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG erforderlich gewesen wäre. Wäre eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden oder vor der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zumindest eine Aufforderung zur Stellungnahme ergangen, hätte dargelegt werden können, dass ein besonderes wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis zur Familie seiner Schwester bzw. zum Betrieb seines Schwagers, der auf seine Mitarbeit als Fachkraft angewiesen sei, bestehe. Außerdem hätte auch dargelegt werden können, dass sich der Revisionswerber ‑ entgegen der Ansicht des BVwG ‑ keineswegs seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste, weil der Aufenthalt bis zum Abschluss des nach § 55 NAG geführten Verfahrens rechtmäßig bleibe.

13 Dem ist jedoch zu entgegnen, dass das BVwG ohnehin alle wesentlichen im Beschwerdeverfahren zugunsten des Revisionswerbers ins Treffen geführten Umstände, insbesondere die kontinuierliche Erwerbstätigkeit, zuletzt als wichtige Fachkraft im Unternehmen seines Schwagers, und die Kontakte zu dessen Ehefrau, seiner in Österreich lebenden Schwester, in seine Beurteilung einbezogen hat. Die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK (iVm § 9 BFA‑VG bzw. § 66 Abs. 2 FPG) ist aber nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht revisibel, wenn sie ‑ hier schon aufgrund der noch nicht langen durchgehenden Aufenthaltsdauer und des Fehlens familiärer Bindungen sowie der nicht ausgeprägten sprachlichen Integration ‑ im Ergebnis vertretbar ist und keine maßgeblichen Begründungsmängel erkennen lässt (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0539, Rn. 11, und VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0180, Rn. 7, jeweils mwN).

14 Dabei durfte das BVwG ‑ entgegen der Meinung in der Revision ‑ auch zugrunde legen, dass die weitere Integration in Österreich nach der Ehescheidung im Oktober 2018 wegen der evidenten Nichterfüllung der Voraussetzungen nach § 54 Abs. 5 Z 1 NAG für das ausnahmsweise Erhaltenbleiben des von seiner bisherigen Ehefrau abgeleiteten Aufenthaltsrechts ‑ mag der Aufenthalt formell noch rechtmäßig iSd § 31 Abs. 1 Z 2 FPG gewesen sein ‑ während unsicheren Aufenthalts iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA‑VG erfolgte und deshalb entscheidend relativiert ist. Im Übrigen ist noch klarzustellen, dass die lediglich dem Zweck der Saisonarbeit dienenden Aufenthalte des Revisionswerbers in Österreich, die stets auf einige Monate im Jahr beschränkt waren, bei gleichzeitiger Beibehaltung des Lebensmittelpunktes in seiner Heimat keinen ‑ im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen ‑ langjährigen durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet begründen können (vgl. VwGH 1.3.2022, Ro 2020/21/0014, Rn. 14, mwN).

15 Da das BVwG die Angaben des Revisionswerbers zu seinen Lebensverhältnissen im Bundesgebiet, insbesondere auch zur Bedeutung seiner Erwerbstätigkeit für ihn und für das Unternehmen seines Schwagers, seinen Feststellungen zugrunde legte, bedurfte es insoweit auch nicht der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (vgl. zu einem insoweit ähnlichen Fall VwGH 17.5.2021, Ra 2021/21/0147, Rn. 8, und daran anschließend VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0161, Rn. 13). Angesichts dessen ist das Vorbringen in der Revision zur Notwendigkeit insbesondere einer Einvernahme des Schwagers zur Bedeutung des Revisionswerbers für sein Unternehmen nicht zielführend. Außerdem machte der Revisionswerber ohnehin von der Möglichkeit Gebrauch, zu diesem Beweisthema mit Schriftsätzen vom 15. Dezember 2020 und vom 17. März 2021 ein ‑ (wie schon erwähnt) vom BVwG im Wesentlichen seiner Entscheidung zugrunde gelegtes ‑ Vorbringen zu erstatten. Die Relevanz der in der Revision auch geltend gemachten Verletzung des Parteiengehörs ist daher ebenfalls nicht zu erkennen. Dass die Berücksichtigung dieses Vorbringens zur Stellung des Revisionswerbers im Unternehmen seines Schwagers fallbezogen zu keinem anderen Ergebnis hätte führen müssen, wurde aber bereits in Rn. 13 und 14 dargelegt.

16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ‑ in dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet ‑ mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 12. Juli 2022

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